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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen il andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Tarifentscheide des

schweizerischen Zolldepartements vom Juni bis Dezember 1899.

Tarif- Zollansatz.

Bezeichnung der Ware, nummer. Fr. Cts.

° 13 10. -- Tannoform.

14 H. -- Phenacetin.

NB. ad -- Flüssige Kohlensäure in Kesselwagen ist ver34/74 Ì zollbar nach Maßgabe des Nettogewichts mit einem Tarazuschlag von 50 % (Bundesratsbeschluß vom 1. Dezember 1899.)

74 2. -- Siccative in fester Form.

108 7. -- Kathedralglas aller Art.

NB. Als Kathedralglas ist nur gegossenes und undurchsichtiges Glas (Rohglas) mit rauher oder welliger Oberfläche zu betrachten.

109 8. -- Zu streichen ,,Kathedralglas, naturfarbiges" (siehe ad 108).

110 20. -- Zu streichen ,,Kathedralglas, abgetöntes" (siehe ad 108).

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165

250 292

oU.

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ch der Holzart: Möbel, bronziert.

4. -- Rechenmaschinen.

-- Bisenwaren, gemeine: verbleit.

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nTM, 308 310 314 490

714 720

Z

FrlanCtsZ3. -- 45. -- 30. -- 5. --

30. -- 20. --

B«ld,«nBg ,1er AVnre.

Nickelabfall.

Alienici- und Alpakawaren.

Zinkwaren, emailliert.

Der Tarifentscheid ,,Baumwollwatte, nicht imprägnierte, in offener Packung, lose in Säcken, Ballen, Fässern, Schachteln, Paketen, mit oder ohne Etiketten, sofern letztere den Inhalt nicht als Verbandmaterial bezeichnen" ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : ,,Baumwollwatte, nicht imprägnierte, in offener Packung, lose in Säcken, Ballen, Fässern, sowie in Paketen über 500 Gramm."

Schuhlöffel.

Sogenannte Luftschlangen (Serpentinen).

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 1899 hat die Verwaltung der Société des Usines de l'Orbe um die Bewilligung nachgesucht zur Verpfändung im I. Rang ihrer 3,oo km. langen norrnalspurigeu Bisenbahnlinie von Chavornay nach Orbe, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, für einen Betrag von Fr. 400,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines zur Konsolidierung der schwebenden Schulden und zur Bestreitung der Kosten für die Ausführung verschiedener Erweiterungsarbeiten zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 3. Februar 1900 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 19. Januar 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

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Eidgenössische Maturitätsprüfungen fUr Ärzte, Zahnärzte und Apotheker.

Im Laufe des Jahres 1900 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker stattfinden: I. F ü r die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrsession: am 19.--22. März.

B. Herbstsession: am 10.--14. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrsession : am 20.--24. März.

B. Herbstsession: am 10.--14. September.

Die Anmeldungen zur Frühjahrsession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens zum 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Das Prüfungsreglement kann durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern in Bern, das Anmeldeformular durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

K ü s n ach t - Z ü r i e h , den 15. Januar 1900.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen fUr Kandidaten der Tierheilkunde.

Während des Jahres 1900 finden für Kandidaten der Tierheilkunde zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Veterinär-Maturitätsprüfungen statt : I. An d e r T i e r a r z n e i s c h u l e Z ü r i c h : A. Am 17. und 18. April.

B. Am 15. und 16. Oktober.

II. An d e r T i e r a r z n e i s c h u l e B e r n : A. Am 20. und 21. April.

B. Am 19. und 20. Oktober.

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Die Wahl des Prüfungsortes steht den Kandidaten frei. Anmeldungen für die Frühjahrsprüfungen sind spätestens bis zum 1. April, diejenigen für die Herbstprüfungen spätestens bis zum 1. Oktober an die Direktion der betreffenden Tierarzneischule zu richten. Die Anmeldeformulare können von dem Unterzeichneten bezogen werden.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 15. Januar 1900.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphcnbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über : 1. Alter von 17 bis 24 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ; 4. Guten Leumund ; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution ; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber baben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 6. Februar 1900 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 12. Januar 1900.

Die Telegrapliendireldion : Fehr.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 23. November 1899 hat der Verwaltungsrat der Thunerseebahngesellschaft um die Bewilligung nachgesucht zur Verpfändung im I. Rang der 30,294 km. langen normalspurigen Thunerseebahn von Scherzligen nach ßönigen, samt Zubehördeu und Betriebsmaterial, für einen Betrag von Fr. 4,800,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines zur Rückzahlung a. des 4 V* % Anleihens im I. Rang der ursprünglichen Thunerseebahn (Scherzligen-Därligen) von Fr. 2,000,000, d. d.

\. März 1892; b. des 4l/2 °/o Anleihens im II. Rang der gleichen Bahn von Fr. 700,000, d. d. 1. Juni 1893; c. des 4*/a % Anleihens im III. Rang der gleichen Bahn von Fr. 300,000, d. d. 20. Februar 1894d. dos von der Jura-Simplon-Bahn der Bödelibahn geleisteten Vorschusses von Fr. 1,300,000; e. zur Deckung eines Kredites der ursprünglichen Thunerseebahn für Beschaffung von Rollmaterial und für Brgänzungsbauten, sowie für Schaffung eines Betriebsfonds, Fr. 500,000, zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 5. Februar 1900 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfandung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 23. Januar 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Reproduziert.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu

151 empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warcnrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaron.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und >dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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