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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall.

(Vom 16. Juni 1900.)

Tit.

Die der Abstimmung über das Bundesgesetz betreffend die Kranken- und Unfallversicherung mit Einschluß der Militärversicherung vorhergehende öffentliche und einläßliche Besprechung dieser Gesetzesvorlage hat gezeigt, daß der Abschnitt ,,Militärversicherung" weder als ganzes noch in seinen einzelnen Teilen irgend eine Anfechtung erfahren hat. Wir halten uns daher für berechtigt und verflichtet, Ihnen diesen völlig unbestrittenen Teil des Versicherungswerkes unverzüglich wieder vorzulegen.

Indem wir auf unsere Botschaft vom 28. Juni 1898 über den gleichen Gegenstand verweisen, betonen wir zunächst nachdrücklichst die Dringlichkeit eines neuen Militärversicherungsgesetzes. Diese Dringlichkeit ist begründet in der Unzulänglichkeit der Entschädigungsansätze des Pensionsgesetzes vom 13. November 1874 und in der ungleichen Behandlung, welche im Dienste verunfallten und im Dienste erkrankten Wehrpflichtigen seit Einführung der militärischen Unfallversicherung zu Teil wird.

Der neue Gesetzestext hat gegenüber demjenigen der verworfenen Vorlage vom 5. Oktober 1899 nur sehr unbedeutende Abänderungen erlitten ; dieselben sind zum Teil administrativen Charakters, zum Teil waren sie notwendig infolge des Wegfalles der allgemeinen Kranken- und Unfallversicherung, indem das neue

368 Gesetz völlig selbständig und von andern Versicherungsarten unabhängig gehalten werden mußte.

Da die ganze Angelegenheit jedermann in frischer Erinnerung sein dürfte, glauben wir uns darauf beschränken zu dürfen die Änderungen gegenüber dem verworfenen Entwurf kurz hervorzuheben und zu begründen : Art. 3 (alt 332). Aus dorn alten Art. 332 und dem zweiten Absatz des alten Art. 333 kombiniert.

Art. 4 (alt 333). Der zweite Absatz fällt weg, weil in positiver Form in Art. 3 verwendet.

Art. 17 (alt 346). Das Anmeldungsverfahren sollte durchaus auf eine solidere Grundlage gestellt werden; die Redaktion des neuen Textes entspricht genau dem jetzigen Verfahren, welches sich bei den schweizerischen Ärzten eingelebt hat und den Interessen der nachdienstlich Erkrankten und des Bundes gleichmäßig dient.

Art. 22, dritter Absatz (letzter Absatz des alten Art. 351).

Die frühere Redaktion hätte eine unbillige Benachteiligung der Beamten und öffentlichen Angestellten zur Folge gehabt ; wir haben deshalb die Bedingungen des Wegfalls des Krankengeldes in eine allgemeinere Form eingekleidet.

Art. 24 (alt 353). In Absatz 6 mußten als ,,in der Berufsbildung begriffene Personen" auch S c h ü l e r aufgeführt werden, im Hinblick auf Art. 3, Absatz 2.

Art. 27 (alt 356). Die wöchentliche Auszahlung von Krankengeld und Spitalersatz hätte sich admiuistativ nur äußerst schwierig durchführen lassen; wir sehen daher als Kegel monatliche Auszahlung vor.

Art. 34 (alt 363). Neue Redaktion, kombiniert aus den alten G-esetzes-Artikeln 74 und 363.

Art. 35 (alt 364). Wir halten die neu vorgeschlagene Ordnung der Pensionsberechtigung, welche unserm ersten Entwurfe vom 28. Juni 1898 entnommen ist, für klarer und einfacher und überdies den durchaus gerechten Bestimmungen des Pensionsgesetzes vom 13. November 1874 entsprechender, als das System der verworfenen Vorlage. Zudem hat offenbar der Bund weder eine rechtliche noch eine moralische Pflicht, an Verwandte verstorbener Versicherter Renten auszurichten, wenn diese Verwandten durch den Tod des betreffenden Versicherten keine Störung in ihren ökonomischen Verhältnissen erleiden. Diesem Gedanken haben wir durch Absatz 2 Ausdruck verliehen. -- Die Bestimmungen des alten Art. 365 kommen unter diesen Umständen in Wegfall.

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Art. 37 (alt 366). Wir -wünschen nur den ersten Absatz des alten Art. 366 aufrecht zu erhalten, entsprechend der vereinfachten Fassung des Art. 35.

Art. 38 (alt 367), Absatz 3. Das Bundesversicherungsgericht kann als Rekursinstanz nicht mehr in Frage kommen und wird ersetzt durch den Bundesrat als letzte Instanz. Außerdem war noch eine Rekursfrist anzusetzen welche im alten Texte fehlte.

Art. 39 (alt 368). Auf das Fortbestehen ausgekaufter Pensionen zu gunsten des Bundes glaubten wir im Hinblick auf die vereinfachte Fassung des Art. 35 verzichten zu sollen.

Art. 44 (alt 375"). Da ein eidgenössisches Versicherungsamt im Sinne des verworfenen Gesetzes nicht mehr in Frage kommt, so fällt dessen Mitwirkung bei der Verwaltung der Militärversicherung weg. Dafür müssen dem Oberfeldarzte die nötigen Beamten sicher gestellt werden.

Art. 45 (alt 376). Wir hielten es für angezeigt auch die Möglichkeit eines Déficits ins Auge zu fassen.

Art. 46 (alt 377). Im Hinblick auf die Ausführungen unserer Botschaft vom -28. Juni 1898 wünschen wir die alljährliche Einlage in den Invalidenfonds (Absatz 1) und die Minimalhöhe, auf welche derselbe zur Deckung des Kriegsrisikos zu bringen ist (Absatz 2), in bestimmten Ziffern ins Gesetz aufzunehmen.

Art. 47 entspricht dem Art. 378 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1899 und mußte im neuen Gesetz Aufnahme finden, weil sonst von der Berechnung der Fristen nirgends die Rede ist.

Art. 48. Übergangsbestimmung, wobei wir als selbstverständlich voraussetzen, daß die im Momente des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pensionen auch weiterhin, nach Maßgabe des Pensionsgesetzes vom 13. November 1874, auszurichten sind.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. Juni 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 18, Lemma 2, und des Art. 34bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874; in Abänderung des Bundesgesetzes über Militärpensionen und Entschädigungen vom 13. Wintermonat 1874; nach Einsicht von Botschaften des Bundesrates vom 28. Juni 1898 und vom 16. Juni 1900, beschließt:

A. Allgemeine Bestimmungen.

Art, 1.

Der Bund versichert nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Militärpersonen gegen die wirtschaftlichen Folgen von im Dienst eingetretenen Krankheiten und Unfällen.

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Für die dem Bund aus der Versicherung erwachsenden kosten steht ihm ein Rückgriffsrecht gegenüber den Kantonen au, wenn der Dienst ausschließlich im kantonalen oder lokalen Interesse angeordnet wurde.

Über bezügliche Anstände zwischen Bund und Kantonen entscheidet die Bundesversammlung endgültig.

Art. 2.

Die Versicherung erstreckt sich auf 1. die im Militärdienst stehenden Wehrmänner aller Grade ; 2. die mit Missionen zu fremden Armeen betrauten Offiziere ; 3. das Instruktionspersonal; 4. die Divisions-Waffenkontrolleure, deren Stellvertreter und Gehülfen; 5. die Beamten, die Sicherheitswächter und die übrigen Angestellten der Festungswerke; 6. die Kreiskommandanten und die Sektionschefs für die Zeit ihres Dienstes bei den Rekrutierungen und Wafieninspektionen ; 7. die für die Rekrutierung vom Bunde bestellten Offiziere, die Mitglieder der sanitarischen Kommissionen, die pädagogischen Experten und die funktionierenden Sekretäre ; '8. die Bereiter, Pferdewärter, Fahrer und Schmiedmeister und deren Gehülfen bei der Pferderegieanstalt und dem Kavallerieremontendepot ; 9. die Civil-Offlziersbedienten ; 10. die fUr längere oder unbestimmte Zeit in Dienst genommenen Civil-Magazinarbeiter, Fuhrleute und Träger; 11. die von einer Truppe vorübergehend in Dienst genommenen Civilarbeiter (Zeiger u. dgl.); 12. die von den eidgenössischen Kasernen Verwaltungen angestellten Putzer und Hausbesorger.

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Art. 3.

Der Bund versichert in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes gegen die wirtschaftlichen Folgen derjenigen Unfälle, von welchen sie während der Übungen getroffen werden: 1. die der Armee angehörenden Mitglieder der freiwilligen-.

Schießvereine; 2. die Teilnehmer am militärischen Vorunterricht; 3. die bei den Schießübungen der freiwilligen Schießvereine und des militärischen Vorunterrichts als Zeiger funktionierenden Personen.

Art. 4.

Der ßundesrat ist befugt, die Versicherung nach Art. l auf andere als die in Art. 2 bezeichneten Arten von dienstlich beschäftigten Personen auszudehnen.

Art, 5.

Für die in Art. 2, Ziffer l, 2, 6 und 7, bezeichneten Versicherten erstreckt sich die Versicherung auf a. die Unfälle, welche sich während der Dauer des.

Dienstes oder der dienstlichen Verrichtungen ereignen, inbegriffen die für die Abreise von Hause und ebenso die für die Rückreise nach Hause nötige Zeit; b. die während der in litt, a bezeichneten Zeitdauer au& brechenden Krankheiten ; c. diejenigen Erkrankungen, welche eine Folge gesundheitschädlicher Einwirkungen während der in litt, a bezeichneten Zeitdauer sind und innert drei Wochen seit dem Ablauf dieser Zeitdauer durch einen Arzt konstatiert werden.

Eine Berücksichtigung der Erkrankungen und Unfallfolgea, welche nicht innert drei Wochen seit dem Ablauf der in litt a bezeichneten Zeitdauer durch einen Arzt konstatiert

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worden sind, findet nur dann statt, wenn ihr ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienst sicher oder sehr wahrscheinlich ist, und die Anzeige an den Oberfeldarzt nicht später als ein Jahr seit der gesundheitschädlichen Einwirkung erfolgt.

Art. 6.

Für die in Art. 2, Ziffer 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 12, bezeichneten Versicherten finden die Bestimmungen von Art. 5 entsprechende Anwendung in dem Sinn, daß als Zeitdauer der Versicherung die Zeit seit dem Beginn des Anstellungsverhältnisses bis zum Ablauf desselben gilt.

Art. 7.

Derjenige, welcher bei Beginn der Versicherungsdauer bereits krank ist, besitzt keinen Anspruch auf Leistungen seitens der Militärversicherung.

Wenn jedoch ein Wehrmann, welcher krank in den Dienst einrückt, die Krankheit rechtzeitig anmeldet und nicht sofort entlassen wird, so besitzt er Anspruch auf die in Art. 18, Absatz l, litt, a und b, bestimmten Leistungen.

Art. 8.

Solange der Erkrankte oder Verletzte bei der Truppe behandelt wird, hat er keinen Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung.

Art, 9.

Hat sich der Versicherte die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder durch ein Vergehen oder auf arglistige Weise zugezogen und war er dabei zurechnungsfähig, so können mit Bezug auf diesen Fall er und seine Hinterlassenen des Anspruchs auf die Leistungen der Militärversicherung ganz oder teilweise verlustig erklärt werden.

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Hat der Versicherte die Krankheit oder den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet und war er dabei zurechnungsfähig, so kann ihm sowohl das Krankengeld als auch die Pension, ebenso den Hinterlassenen die Pension gekürzt werden, jedoch höchstens bis auf die Hälfte.

Art. 10.

Eiu Versicherter, welcher wider besseres Wissen entweder eine gar nicht oder nicht mehr bestehende Krankheit vorschützt oder durch einen Unfall einen bleibenden körperlichen Nachteil erlitten zu haben behauptet, welcher gar nicht oder in erheblich geringerm Maße vorhanden ist, oder gar nicht durch den behaupteten Unfall verursacht wurde, wird, gleichviel ob er durch sein wissentlich falsches Vorbringen Leistungen der Militärversicherung erwirkt oder nur zu erwirken versucht hat, wegen Betrugs oder Betrugsversuchs dem Strafrichter überwiesen. In leichtern Fällen findet disciplinarische Bestrafung statt.

Hat der Versicherte durch sein wissentlich falsches Vorbringen Leistungen oder Mehrleistungen der Militärversicherung erwirkt, so können er und seine Erben außerdem, jeder Erbe jedoch nur bis auf den Betrag seines Erbteils, zur gänzlichen oder teilweisen Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages verhalten werden.

Art. 11.

Stellt es sich heraus, daß ein Versicherter schon beim Beginn der Versicherungsdauer krank war, so kann mit Bezug auf eine solche Krankheit jede weitere Leistung eingestellt werden. Im Fall arglistigen Verschweigens kann außerdem bereits Geleistetes, mit Ausnahme des Sterbegeldes, von ihm und seinen Erben, von dem einzelneu Erben jedoch nur bis auf den Betrag seines Erbteils, zurückgefordert werden.

Die strafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.

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Art. 12.

Stellt es sich heraus, daß sich ein Unfall zu einer Zeit «reignet hat, in welcher der Geschädigte nicht versichert war, so wird mit Bezug auf diesen Unfall jede weitere Leistung sowohl gegenüber dem Verletzten als gegenüber seinen Hinterlassenon eingestellt. Der Militärversicherung steht überdies das nämliche Rückforderungsreoht zu wie im Falle von Art. 11.

Stellt es sich heraus, daß der Nachteil, für welchen die Militärversicherung aufgekommen ist, t e i l w e i s e aus einer Zeit außerhalb der Versicherungsdauer stammt, oder daß der Nachteil bereits teilweise durch eine von der Militärversicherung bezahlte Entschädigung ausgeglichen war, so wird für die Folgezeit eine entsprechende Kürzung der Leistungen an den Versicherten und seine Hinterlassenen vorgenommen, und es kann im Falle der wissentlichen Verheimlichung eine Rückerstattung wie im Falle von Art. 11 gefordert werden.

In allen Fällen dürfen die Hinterlassenen die bereits empfangenen Pensionen behalten.

Die strafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.

Art. 13.

Die Leistungen der Militärversicherung können weder gepfändet, noch mit Beschlag belegt, noch in den Konkurs gezogen, noch vor der Zahlung rechtsgültig abgetreten werden.

Sie dürfen keiner Steuer unterworfen werden.

Das eidgenössische Militärdepartement ist befugt, Maßnahmen zu treffen, damit Spitalersatz (Art. 19) und Krankengeld (Art. 22) ganz oder teilweise zum Unterhalt des Kranken und derjenigen Personen, welche er zu unterhalten hat, verwendet werde.

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Art, 14.

Gegenüber einem Dritten, welcher mit Bezug auf die Krankheit oder den Unfall schadenersatzpflichtig ist, tritt die Militärversicherung, bis auf die Höhe der von ihr geschuldeten Leistungen, kraft dieses Gesetzes in den Ersatzanspruch des Versicherten ein.

Art. 15.

Der Kranke und dessen Angehörige sind gegenüber dem Arzte und gegenüber Personen, welche von der Militärversicherung mit der Krankenkontrolle betraut sind und sich darüber ausweisen, zum Einlaß in das Aufenthaltslokal und zu wahren Angaben verpflichtet.

Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht oder Nichtbefolgung der ärztlichen Anordnungen können die Leistungen der Versicherung für die Folgezeit ganz oder teilweise entzogen werden.

Wer durch wissentlich unwahre Angaben über die Verhältnisse des Versicherten oder in schuldhafter Weise durch Versäumung rechtzeitiger pflichtgemäßer Anzeige den letztern oder den Bund benachteiligt, kann vor dein ordentlichen Richter auf Schadenersatz belangt werden. Die strafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.

B. Leistungen der Militärversicherung.

Art, 16.

Die Leistungen der Militärversicherung zerfallen a. in solche für vorübergehenden Nachteil und b. in solche für dauernden Nachteil.

Auch die voraussichtlich bleibend Geschädigten werden solange als vorübergehend Geschädigte angesehen, als sie der Behandlung in einer Heilanstalt oder der regelmäßigen Hausbehandlung bedürfen.

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I. Leistungen für vorübergehenden Nachteil.

Art, 17.

Dem Oberfeldarzt ist über die einzelnen Schadenfälle Anzeige zu machen: a. währenddes Militärdienstes durch die Sanitätsrapporte; b. nach Ablauf des Dienstes (Art. 5, Absatz l, litt. c.

und Absatz 2) mittelst sofortiger direkter Anzeige. Der behandelnde Arzt, ob Militär- oder Civilarzt, ist bei seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Patienten nach Obligationenrecht, Art. 50 ff., zu derselben verpflichtet.

Für die Anzeigen nach litt. 6 haben die Ärzte Anspruch auf Entschädigung nach den vom Bundesrate aufzustellenden Bestimmungen.

Art. 18.

Die Militärversicherung leistet dem vorübergehend Geschädigten bis zu dem Zeitpunkte, wo die Erwerbsfähigkeit wieder eintritt, oder die dauernde Invalidität beginnt, oder der Versicherte stirbt, folgende Entschädigungen: a. kostenfreie Verpflegung und Behandlung in dem durch die Militärbehörde anzuweisenden Spital oder den Spitalersatz (Art. 19); b. während der Dauer des betreffenden Dienstes bis und mit dem Tage der Entlassung aus demselben den Gradsold ; c. nach Ablauf des betreffenden Dienstes ein tägliches Krankengeld CArt. 22).

Außerdem übernimmt sie die Kosten für künstliche Glieder und andere nötige Apparate.

Der Anspruch auf das Krankengeld beginnt in den Fällen von Art. 5, Absatz l, litt, c, und Absatz 2, erst mit dem Tage des Abgangs der Anzeige an den Oberfeldarzt.

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Für häusliche Verpflegung, welche vom Oberfeldarzt weder angeordnet noch bewilligt wird, ist die Militärversicherung zu einer Entschädigung nicht-verpflichtet.

Art, 19.

Wenn die Erkrankung keine Absonderung erfordert, und die Umstände eine zweckmäßige und für eine rasche Heilung förderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung zu Hause erwarten lassen, so ist auf Begehren statt der Spitalverpflegung häusliche Verpflegung zu bewilligen. Die Erteilung solcher Bewilligungen ist Sache des Oberfeldarztes.

In solchen Fällen leistet die Militärversicherung statt der Spitalverpflegung einen Geldersatz für Verpflegungsund Behandlungskosten, und zwar für jeden Tag den Offizieren Fr. 3, den Unteroffizieren und Soldaten Fr. 2. 50.

In besondern Fällen kann bei erheblich größern Auslagen des Versicherten der Spitalersatz erhöht werden.

Der Anspruch auf den Spitalersatz hört auf, wenn die Heilung so weit vorgeschritten ist, daß der Versicherte aus dem Spital entlassen werden könnte.

Art. 20.

Andere Versicherte, als die in Art. 19, Absatz 2, genanuten, erhalten als Spitalersatz, eine entsprechende Entschädigung. Dieselbe wird für die einzelnen Kategorien vom ßundesrate festgestellt.

Art. 21.

Gegenüber den Verfügungen des Oberfeldarztes kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung Berufung an das eidgenössische Militärdepartement und gegen dessen Entscheid ebenfalls innert zehn Tagen seit der Mitteilung Berufung an den Bundesrat erhoben werden. Der Bundesrat entscheidet endgültig.

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Art, 22.

Das Krankengeld (Art. 18, Absatz l, litt, c) besteht: a. für die ersten 30 Krankheitstage nach der Entlassungder betreffenden Truppe oder Schule in einer täglichen, festen Vergütung von Fr. 5 für Offiziere, von Fr. 3 für Unteroffiziere und Soldaten ; b. für jeden folgenden Tag in einem nach Art. 23--25 festzusetzenden Betrag.

Andere Versicherte, als die in litt, a genannten, erhalten als Ersatz für den Gradsold im Falle von Art. 18, Absatz l, litt. ü>, und an Stelle der festen Vergütung (litt, a) eine entsprechende Entschädigung. Dieselbe wird für die einzelnen Kategorien vom Bundesrate festgestellt.

Erleidet das Einkommen eines Versicherten keine Einbuße infolge der Krankheit oder des Unfalles, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf das Krankengeld.

Art. 23.

Als Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes nach Art. 22, Absatz l, litt, b, dient der Tagesverdienst, für welchen folgende Klassen aufgestellt werden : 1. Klasse Fr. --. -- bis und mit Fr. 3. 50 2.

,, ,, 3. 51 ,, ,, ,, ,, 4 .

3. ,, ,, 4. 01 ,, ,, ,, ,, 5.

4.

,, 5. 01 ,, ,, ,, ,, B. -- 5.

,, ,, 6. 01 ,, ,, ,, ,, 7. 50 Die oberste Zahl jeder Klasse gilt für die Berechnung des Krankengeldes gleichmäßig als der Tagesverdienst sämtlicher zu dieser Klasse gehörenden Versicherten.

Art, 24.

trägt

Das Krankengeld nach Art. 22, Absatz l, litt. &, bebei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit 70 % des dem

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Geschädigten entgehenden Tagesverdienstes (Art. 23), für dessen Berechnung die folgenden Bestimmungen maßgebend sind.

Ist der Erwerb ein gleichmäßiger, so wird bei einem Jahresgehalt der dreihunderlste, bei einem Monatsgehalt der fünfundzwanzigste Teil als Tagesverdienst angenommen.

Ist der Erwerb nicht ein täglich gleichmäßiger, so wird der Tagesverdienst nach dem Durchschnitte berechnet.

Regelmäßige Geldzulagen und Naturalbezüge werden insoweit mitberechnet, als sie infolge der Krankheit in Wegfall kommen.

Besteht der Erwerb ausschließlich oder vorwiegend in Naturalbezügen, so ist der ortsübliche Geld-Lohn für gleiche oder ähnliche Arbeitsleistungen maßgebend.

Als kleinster Tagesverdienst gilt ein solcher von Fr. 3.50, auch für solche in der Berufsbildung begriffene Personen (Lehrlinge, Volontärs, Studierende und Schüler), die einen kleinern oder keinen Verdienst haben.

Der Tagesverdienst kommt nur in Betracht, soweit er Fr. 7. 50 nicht übersteigt.

Einkommen aus Vermögen oder andern Quellen, das durch die Schädigung des Versicherten nicht geschmälert wird, fällt bei der Berechnung des Tagesverdienstes nicht in Betracht.

Wo besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Krankengeld, mit Bewilligung des Bundesrates, für bestimmte oder unbestimmte Zeit erhöht werden, und zwar im Falle gänzlicher Hilflosigkeit und bei gleichzeitigem Notbedarf bis auf 100 °/p des in Betracht kommenden Tagesverdienstes.

Art. 25.

Bei nur teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird das Krankengeld entsprechend gekürzt.

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Dauert die gänzliche oder teilweise Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich eia halbes Jahr oder länger, so erhält der Versicherte statt des Krankengeldes eine für eine bestimmte Zeitdauer festzusetzende Pension.

Art. 26.

Der Oberfeldarzt zieht bei dem behandelnden Arzte, bei dem Geschädigten und, im Verhinderungsfalle, bei den Angehörigen, sowie bei der kantonalen Militärbehörde die nötigen Erkundigungen ein und legt dem eidgenössischen Militärdepartement Bericht und Antrag vor.

Der Oberfeldarzt ist berechtigt, nach Gutfinden noch anderweitige Nachforschungen /u veranstalten.

Die zuständigen kantonalen Behörden sind zu sofortiger und genauer Auskunft über die Verdienst- und Familienverhältnisse des Geschädigten verpflichtet.

Das eidgenössische Militärdepartement setzt das Krankengeld (Art. 22, Absatz l, litt, i) fest.

Gegen den Entscheid kann von dem Geschädigten oder seinen Hinterlassenen innert zehn Tagen seit der Mitteilung Berufung an den Bundesrat eingelegt werden. Der Bundesrat entscheidet endgültig.

Art. 27.

Das Krankengeld und der Spitalersatz werden am Schluß jedes Krankheitsmonats ausbezahlt. Im Falle des Notbedarfs sollen schon im Laufe des Monats Teilzahlungen gemacht werden.

Die Art und Weise der Auszahlung wird durch den Bundesrat festgestellt.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. m.

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382 II. Leistungen für dauernden Nachteil.

a. Invalidenpension.

Art. 28.

Verursacht die Krankheit oder der Unfall einen dauernden körperlichen Nachteil, so erhält der Geschädigte für die Folgezeit eine Pension.

Die Pension wird entweder als eine lebenslängliche oder als eine zeitlich begrenzte festgesetzt. Im letztern Falle findet, nach Ablauf der bestimmten Zeitdauer und wenn dannzumal der Nachteil noch vorhanden ist, eine neue Festsetzung für die nachfolgende Lebenszeit oder, ausnahmsweise, wiederum nur für eine bestimmte Zeitdauer statt.

Art. 29.

Die jährliche Pension beträgt 70 °/o des dem Geschädigten, infolge der Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit, mutmaßlich entgehenden Jahresverdienstes (Art. 30).

Im Falle gänzlicher Hülflosigkeit und bei gleichzeitigem Notbedarf kann die Pension für bestimmte oder unbestimmte Zeit bis auf den Gesamtbetrag des in Betracht kommenden Jahres Verdienstes erhöht werden.

Art. 30.

Der Betrag der Pension wird in folgender Weise ermittelt : a. als Jahresverdienst gilt das dreihundertfache des nach Art. 23 und 24 festgestellten Tagesverdienstes; b. von dem . also festgestellten Betrage des Jahresverdienstes macht die volle Pension, für völlige Erwerbsunfähigkeit, 70 °/o aus. Bei nur teilweiser Erwerbsunfähigkeit findet eine verhältnismäßige Kürzung statt.

Bei der Zuerkennung einer erhöhten Pension (Art. 29, Absatz 2) gilt als Jahresverdienst ebenfalls der in Absatz l, litt, a, festgestellte Betrag.

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Art. 31.

Stellt sich im Verlaufe der Nachteil als erheblich größer oder als erheblich geringer heraus, als bei der erstmaligen oder einer erneuten Feststellung der Pension angenommen wurde, oder ist der Nachteil gänzlich verschwunden, so soll für die Folgezeit der Betrag der Pension erhöht oder vermindert oder die Pension gänzlich aufgehoben werden.

Der bei der erstmaligen Feststellung ermittelte Jahresverdienst (Art. 30, litt, a) bleibt maßgebend. Die höchste Pension darf jedoch nicht mehr als eine volle Pension betragen. Der Fall von Art. 29, Absatz 2, bleibt vorbehalten.

Eine solche neue Feststellung (Absatz 1) ist jederzeit sowohl mit Bezug auf eine lebenslängliche als auch mit Be.zug auf eine zeitlich begrenzte Pension {Art. 28, Absatz 2) .zulässig.

Treten unvorhergesehene Spätfolgen der Schädigung -ein, so wird der Oberfeldarzt dem Geschädigten nötigenfalls ·die in Art. 18, Absatz l, litt, a, und Absatz 2, vorgesehenen 'Leistungen zukommen lassen. Die Pension erleidet dabei .keine Schmälerung.

Art. 32.

Hatte der Versicherte zur Zeit der Erkrankung oder ·des Unfalls noch nicht den normalen Erwerb eines Er·wachsenen, so ist für die Höhe der Pension dieser letztere maßgebend. Der anzurechnende normale Erwerb darf jedoch den normalen Erwerb eines Fünfundzwanzigjährigen nicht ·übersteigen.

Die Feststellung einer solchen höhern Pension gilt bei Anwendung von Art. 31, Absatz 1, als erstmalige Feststellung.

384 b. Sterbegeld und Hinterlassenenpension.

Art, 33.

Stirbt der Geschädigte infolge der Krankheit oder des Unfalls, so hören für die Folgezeit die in Art. 18 und 28 vorgesehenen Leistungen auf und es treten an deren, Stelle: a. das Sterbegeld, ß. die Hinterlassenenpension.

«. Das S t e r b e g e l d .

Art. 34.

Die Militärversicherung bezahlt ein Sterbegeld voit vierzig Franken, welches in erster Linie für die Kosten einer anständigen Bestattung zu verwenden ist.

Auf dasselbe haben Anspruch : der hinterlassene Ehegatte, mangels eines solchen die Kinder, und, wenn auch keine Kinder vorhanden sind, der Vater, die Mutter, sowiediejenigen Geschwister, welche mit dem Verstorbenen in.

häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

ß. Die H i n t e r l a s s e n e n p e n s i o n .

Art. 35.

Die {unterlassenen erhalten eine jährliche Pension, welche am Tage nach dem Todestag zu laufen beginnt, und welche einen Teil des nach Maßgabe von Art. 30 in Betracht kommenden Jahresverdienstes des Verstorbenen beträgt, nämlich : a. für für b. für für

Witwen ohne Kinder Witwen mit Kindern, zusammen . .

ein oder zwei Waisenkinder, für jedes .

mehr als zwei Waisenkinder, zusammen .

40 °/o 65 ,, 25 ,, 65 r

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·c. für den Vater oder die Mutter 20 % für beide Eltern zusammen 35 ,, d. für elternlose Geschwister, einzelne . . . . 15 ,, für elternlose Geschwister, zusammen . . . 25 fl
Die Witwe besitzt keinen Pensionsanspruch, wenn die Ehe nicht vor der Krankheit oder dem Unfälle abgeschlossen -oder verkündet war. Jedoch ist in solchem Falle der Bundesrat befugt, der Witwe mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse eine angemessene Aversalsumme zu bewilligen.

Die Ehefrau, welche zur Zeit des Todes des Versicherten von diesem rechtskräftig, gänzlich oder von Tisch ·und Bett geschieden war, besitzt keinen Pensionsanspruch.

Kinder, welche zur Zeit der Erkrankung oder des Unfalls bereits rechtskräftig adoptiert oder legitimiert waren, .sind den ehelichen gleichzuhalten.

Ebenso wird ein außereheliches oder Brautkind gehalten -wie ein eheliches Kind, sofern die Vaterschaft des Verstorbenen durch einen nach Maßgabe der zutreffenden Gesetzgebung erlassenen rechtskräftigen Entscheid oder durch «ine glaubwürdige, schriftliche Anerkennung festgestellt ist.

Die Bestimmung von Art. 32 gilt auch für die nach Maßgabe dieses Artikels festzusetzenden Pensionen.

Art. 36.

Pensionsberechtigt ist zunächst die Witwe. Ist keine vorhanden oder erlischt ihre Pensionsberechtigung aus irgend «inem Grunde, so folgen die Hinterlassenen nach der Reihenfolge des Art. 35, so daß die Kinder die Eltern, diese die

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Geschwister u. s. w. ausschließen, solange sie selbst pensionsberechtigt sind.

Die Pension hört für jedes einzelne Kind oder Geschwister mit dem zurückgelegten 18. Altersjahr auf, sofern es nicht wegen Gebrechen erwerbsunfähig ist.

Die Übrigen Pensionen sind lebenslänglich, Art. 38, letzter Absatz, und Art. 39 vorbehalten.

Art, 37.

Diejenigen Hinterlassenen, welche im Zeitpunkt des Todes des Versicherten Ausländer waren und im Auslande wohnten, besitzen keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenpension.

c. Gemeinsame Bestimmungen.

Art. 38.

Der Bundesrat ernennt eine Pensionskommission von sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Oberfeldarzt wohnt den Sitzungen der Pensionskommission mit beratender Stimme bei.

Die Pensionskommission entscheidet auf Grund der Akten und eines ihr vom Oberfeldarzt vorgelegten Berichte* und Antrages über die Gewährung oder Verweigerung, ebenso über den Entzug und jede Änderung einer Pension und: setzt die Höhe, den Beginn und das Ende der Pension fest.

Der Fall von Art. 23, Absatz 2, ist Inbegriffen.

Gegen die Entscheidungen der Pensionskommission steht dem Versicherten und seinen Hinterlassenen, sowie dem eidgenössischen Militärdepartemente, innerhalb einer Frist von 30 Tagen die Berufung an den Bundesrat zu, welcher endgültig entscheidet.

Der Bundesrat erläßt nähere Bestimmungen über das Verfahren der Pensionskommission, sowie über die den Mitgliedern der Pensionskommission zukommende Entschädigung.

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Nach eingetretener Rechtskraft des Entscheides wird dem Bezugsberechtigten ein vom Vorsteher des eidgenössischen Militärdepartements unterzeichneter Pensionsschein ausgestellt. Derselbe gilt als öffentliche, von einer Bundesbehörde ausgestellte Urkunde.

Ausnahmsweise kann das Militärdepartement, einer ordentlichen Sitzung der Pensionskommission vorgängig, auf Antrag des Oberfeldarztes, die Auszahlung angemessener' Beträge vorschußweise anordnen.

So oft Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Änderung der Pension bedingen, ist diese neuerdings festzusetzen und der Pensionsschein entsprechend abzuändern.

Art. 39.

Im Falle der Wiederverehelichung erhält die Witwe, unbeschadet ihres Pensionsanspruchs bis zur Wiederverehelichung, den dreifachen Betrag der Jahrespension als Abfertigung.

Jede Invaliden- oder Hinterlassenenpension darf jederzeit, auch gegen den Willen des Berechtigten, durch die Pensionskommission ausgekauft werden, wenn der Berechtigte im Ausland wohnt oder wenn die Pension weniger als einhundert Franken jährlich beträgt.

In allen übrigen Fällen ist der Auskauf nur auf Antrag des Berechtigten und nur ausnahmsweise zulässig.

Ein mit Zustimmung des Berechtigten ausgekaufter Pensionsfall gilt als endgültig erledigt. Dagegen , steht es dem gegen seinen Willen ausgekauften Pensionsberechtigten im Falle von Art. 31, Absatz l, frei, eine neue Festsetzung zu verlangen, worauf, wenn der Nachteil sich als erheblich größer herausstellt, entweder neben der Auskaufsumme eine besondere Pension zu gewähren oder die Auskaufsumme entsprechend zu erhöhen ist.

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Ari. 40.

Sowohl für Invalide als für die Hinterlassenen kann der Bundesrat die Pension bis auf den doppelten Betrag erhöhen, wenn der \ r erwundete oder Verstorbene sich im Interesse des Vaterlandes freiwillig einer großen Gefahr ausgesetzt hatte und dabei verunglückt war.

Art. 41.

Die Pension ist in Monatsraten zahlbar. Jede Rate wird am ersten Tage des Kalendermonats zum voraus fällig.

Beginnt die Pensionsberechtigung nach dem ersten Tage des Kalendermonats, so wird die auf den Monatsrest entfallende .Rate am ersten Tage des folgenden Monats fällig.

Wenn nach dem ersten Tage des Kalendermonats die Pensionsberechtigung aufhört oder der Betrag der Pension vermindert oder erhöht wird, so findet für die Zeit bis zum Beginn des folgenden Monats weder eine Rück- noch eine Nachvergütung statt.

Art. 42.

Jede fällige Monatsrate (Art. 41, Absatz 1) kann drei Monate nach der Fälligkeit durch das eidgenössische Militärdepartement als verwirkt erklärt werden, sofern nicht von dem Berechtigten oder in dessen Namen innert dieser Frist bei der auf dem Pensionsschein bezeichneten Stelle ein Anspruch auf die fällige Pension erhoben worden ist.

Die Pension nach Maßgabe eines Pensionsscheins verjährt gänzlich und muß abgeschrieben werden, sofern mehr als zwei Jahre seit dem letzten Bezug verstrichen sind und in der Zwischenzeit von dem Berechtigten oder in dessen Namen bei der auf dem Pensionsschein bezeichneten Stelle kein Anspruch auf Fortbezahlung der Pension erhoben worden ist.

Die Geltendmachung der Verjährung im Sinne von Absatz l und 2 steht nur dem eidgenössischen Militärdepartement zu.

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C. Aufbringung der Mittel und Verwaltung.

Art. 43.

Der Bund bestreitet sämtliche Kosten der Militärversicherung, vorbehalten Art. l, Absatz 2.

Die Bundesversammlung setzt alljährlich im ordentlichen Voranschlag die nötigen Kredite aus: a. für die Verwaltung der Militärversicherung; b. für die Leistungen für vorübergehenden Nachteil ; c. für die Leistungen für bleibenden Nachteil nach dem Verfahren der Kapitaldeckung; d. für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon bestehenden Pensionen.

Ist eine Massenerkrankung, ein Massenunfall oder ein Kriegsfall eingetreten, so steht es der Bundesversammlung zu, die Art der Deckung der daher rührenden Pensionsverpflichtungen zu beschließen.

Art. 44.

Das eidgenössische Militärdepartement verwaltet durch das Organ des Oberfeldarztes die Militärversicherung. Dem Oberfeldarzte wird hierfür das nötige ärztliche, komptable und Kanzleipersonal beigegeben.

Der Bundesrat erläßt hierüber die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen.

Art. 45.

Es soll eine Specialrechnung über die Militärversicherung unter Anlegung eines Deckungsfonds (Art. 43, Absatz 2, litt, c) uüd eines Sicherheitsfonds geführt werden.

Der Sicherheitsfonds wird durch die Rechnungsüberschüsse der Militärversicherung, durch seine Zinsen, sowie

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durch allfällige andere Zuwendungen gebildet und geäufnet.

Er darf nur in den in Art. 43, Absatz 3, bezeichneten Fällen in Anspruch genommen werden.

Ergiebt die Jahresrechnung der Militärversicherung einen Fehlbetrag, so ist derselbe durch einen besonderu Nachtragskredit zu decken.

Art. 46.

Die Bundesversammlung hat alljährlich im Voranschlag einen Posten von Fr. 500,000 zur Äufnung des Invalidenfonds aufzunehmen.

Hat derselbe den Betrag von Fr. 50,000,000 erreicht, so beschließt die Bundesversammlung darüber, ob und welche Einlagen fernerhin geleistet werden sollen.

Der Invalidenfonds, sowie der Grenus-Invalidenfonds und die eidgenössische Winkelriedstiftung dürfen nur im Kriegsfalle in Anspruch genommen werden.

D. Schluß- and Übergangsbestimmungen.

Art. 47.

Bei Berechnung der in diesem Gesetze vorgesehenen Fristen wird der Tag, von welchem an die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.

Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt dieselbe am nächstfolgenden Werktag.

Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist angelangt oder der schweizerischen Post übergeben sein.

Art. 48.

Durch dieses Bundesgesetz werden aufgehoben alle mit demselben im Widerspruche stehenden Bestimmungen von

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Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Kantone, insbesondere : 1. das Bundesgeselz über Militärpensionen und Entschädigungen vom 13. Wintermonat 1874; 2. die Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Unfallversicherung des Militärs durch den Bund.

Art. 49.

Der Bundesrat ist beauftragt: 1. über die Vollziehung dieses Gesetzes die erforderlichen Verordnungen zu erlassen; 2. auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall. (Vom 16. Juni 1900.)

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1900

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