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Verordnun betreffend

den Vollzug der Volkszählung vom Jahre 1900.

(Vom 11. Mai 1900.)

Der schweizerische Bundesrat, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1860 (A. 8. VI, 452), auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt: Art. 1. Den 1. Dezember 1900 findet im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft eine Volkszählung statt. Durch dieselbe soll an jedem Orte sowohl die Zahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember daselbst anwesenden Personen (Ortsanwesende Bevölkerung), als die Zahl derjenigen Personen festgestellt werden, welche an dem betreffenden Orte wohnhaft sind, gleichviel ob sie in dem angegebenen Zeitpunkte daselbst anwesend seien oder nicht (Wohnbevölkerung).

Die Feststellung geschieht auf Grund der dieser Verordnung beigedruckten Formulare.

Art. 2. Jede politische (oder Einwohner-) Gemeinde ist in so viel Zählkreise einzuteilen, daß ein für jeden dieser Kreise zu bestimmender Volkszähler die Einsammlung und erste Prüfung der Zählpapiere an einem Tage durchführen kann. Ein Zählkreis soll in der Regel nicht mehr als 250 Einwohner oder ungefähr 50 Privathaushaltungen umfassen. Bei der Abgrenzung der Kreise sind schon vorhandene Einteilungen (Gemeindebezirke, Quartiere, Vierte],

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"Weiler, Straßen u. dgl.) zu berücksichtigen. Die Kreise jeder Gemeinde werden durch fortlaufende Nummern bezeichnet.

Die Bestandteile und die Grenzen jedes Kreises sind in einer .,,Umschreibung des Zählkreises v o r der Zahlung"1 (Formular l A) so genau zu bezeichnen, daß weder Auslassungen noch Doppclzählungen einzelner Häuser oder Höfe zu befürchten sind.

Die Bezeichnung und Einteilung der Zählkreise und die Ernennung geeigneter Volkszähler werden von den Gemeindebehörden vorgenommen und sollen spätestens den 10. November vollendet sein. Die genannton Behörden haben überdies die Volkszähler im ganzen Verlaufe der Zählung nach den Bedürfnissen dieses Geschäftes zu unterstützen und deren Arbeiten dauernd zu überwachen.

Es ist indessen zulässig, daß diese und alle ändern in dieser Verordnung vorgesehenen Obliegenheiten der Gemeindebehörden von den letztern auf besondere, von ihnen ernannte, Volkszählungskommissionen übertragen werden. Für die gute Durchführung des.

·ganzen Zählgeschäftes bleiben aber auch in diesem Falle die Gemeindebehörden verantwortlich.

Jedem Volkszähler werden bei der Ernennung, zu seiner Belehrung, ein Exemplar dieser Verordnung und je ein Exemplar des Haushaltungsumschlags mit Zählkarten (Formulare 3 A und 3 B) nebst der darin enthaltenen Anweisung zur Ausfüllung der Zählformulare zugestellt.

Art. 3, Nach Festsetzung der Zählkreise und Ernennung der Volkszähler ist durch die Gemeindebehörden, oder nach deren Weisung durch die Volkszähler, für jede einzelne Haushaltung ein besonderer .,,Haushaltungsumschlag"1 (Formular 3 A) vorzubereiten.

Dabei ist zu beachten, daß auch einzelstchenden Personen, wenn sie eigenen Haushalt führen, ein besonderer Umschlag zugeteilt werde ; einzelne Personen dagegen, welche keinen selbständigen Haushalt führen, werden als Bestandteile derjenigen Haushaltung angesehen, bei welcher sie wohnen.

Die Vorbereitung der Haushaltungsumschläge geschieht in der Weise, daß der obere Teil von Formular 3 A nach Maßgabe des Vordruckes ausgefüllt wird. Die zu einem Zählkreise gehörenden Haushaltungsumschläge sind, mit l beginnend, fortlaufend zu numerieren.

Der Haushaltungsumschlag ist so eingerichtet, daß er bis 20 Zählkarten umfassen kann.

921 Ist also anzunehmen, daß eine Privathaushaltung bei der Zählung weniger als 21 Personen umfassen werde, so ist zu den nötigen Karten ein Umschlag beizugeben; steigt jedoch die mutmaßliche Personenzahl über 20, so werden für diese Haushaltung z w e i oder nach Bedürfnis m e h r e r e Umschläge bestimmt.

Größeren Haushaltungen, öffentlichen Anstalten,' Pensionen, Gasthöfen etc. werden so viele Umschläge zugeschieden, als voraussichtlich erforderlich sind.

Wenn nach obigen Vorschriften eine Privathaushaltung oder eine Anstalt etc. zwei oder mehr Umschläge erhält, so werden diese alle mit der gleichen Umschlagsnummer versehen, nur ist der letztern auf dem zweiten, dritten etc. Umschlage ein F1, F 2 etc.

(= erste, zweite Fortsetzung), beizufügen. Auf dem ersten Umschlage ist zu bemerken, wie viele Fortsetzungen demselben beigegeben sind.

Es ist bei dieser Vorarbeit in besonders sorgfältiger Weise zu überwachen, daß nicht einzelne Haushaltungen übersehen werden.

Art. 4. Spätestens den 20. November soll jeder Volkszähler im Besitze haben : a. die vorliegende Verordnung, b. die nach Art. 2 dieser Verordnung abgefaßte ,,Umschreibung" seines Zählkreises (Formular l A), c. die nach Art. 3 dieser Verordnung vorbereiteten, ihren Nummern nach geordneten. Haushaltungsumschläge (Formulare 3 A), d. einen genügenden Vorrat von Einzelkarten (Formular 3 B), urn jeder Haushaltung die erforderliche oder genügende Anzahl mit den Umschlägen zuzustellen, sowie von nicht numerierten Umschlägen zum Zwecke notwendig werdender Ergänzungen, e. eine hinreichende Anzahl ,,Zähllistena (Formular 4).

Art. 5. Die Volkszähler je einer Gemeinde sind spätestens den 20. November zu versammeln und über die Bedeutung und die Einzelheiten des Zählgeschäftes aufzuklären, damit sie ihre Aufgabe mit Verständnis zu erledigen und ihrerseits auch die Haushaltungsvorstände zur richtigen Ausfüllung der Zählkarten anzuleiten vermögen. Die Zähler haben sich mit den ihnen übergebenen Vorschriften und Formularen vollständig vertraut zu machen.

022 Art. 6. Es wird ferner der Wunsch ausgesprochen, die kantonalen Behörden möchten die Lehrer der obera Primarklassen und der Sekundärschulen an die gemeindeweisen Versammlungen der Volkszähler einladen und dieselben veranlassen, ihre Schüler zur richtigen Ausfüllung der Zählkarten anzuleiten. Für diese Anleitungen wird das eidgenössische statistische Bureau den Schulen durch Vermittlung der Kantons- oder Gemeindebehörden auf Verlangen eine genügende Anzahl durch besondere Farbe ausgezeichneter Zählkarten zustellen, von denen jeder Schüler wenigstens eine nach Anweisung auszufüllen und als Musterbeispiel mit sich nach Hause zu nehmen hätte.

Art. 7. Jeder Volkszähler hat in der Zeit vom 26. bis zum 28. November, bei Anstalten (wie Spitälern, Verpflegungsanstalten, Strafanstalten und ähnlichen), wenn nötig, schon vorher, die numerierten Haushaltungsumschläge mit der jeweils erforderlichen oder genügenden Anzahl von Zählkarten an die betreffenden Haushaltungen, wo möglich direkt an die Haushaltungsvorstände selbst, persönlich auszuhändigen und sich mit aller Sorgfalt zu versichern, daß kein Haus und keine einzelne Haushaltung seines Kreises bei dieser Austeilung unberücksichtigt bleibe. Findet er bei diesem Anlasse eine Haushaltung vor, für welche kein Umschlag vorbereitet war, so hat er einen solchen seinem Ergärizungsvorrate zu entnehmen, denselben sofort selbst auf der Vorderseite mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen zu versehen und nebst den nötigen oder genügenden Zählkarten dem betreffenden Haushaltungsvorstande zu übergeben. Solche Ergilnzungsuiiisohläge erhalten dieselbe Nummer wie der letzte Umschlag der betreffenden Unterabteilung des Zählkrcises, jedoch mit Beifügung fortlaufender Buchstaben. (War z. B. die letzte, nach Art. 3 dieser Verordnung vorbereitete Umschlagsnummer der betreffenden Unterabteilung Nr. 20 und sind zwei weitere Haushaltungen entdeckt worden, so erhalten deren Umschläge die Nr. 20 a und Nr. 20 &.)

Haushaltungen (wie Gasthöfe u. dgl.), für welche die ihnen bestimmten Umschläge aus diesem oder jenem Grunde, z. B. wegen häufigen Personenwechsels, voraussichtlich nicht ausreichen, wird der Volkszähler aus seinem nicht numerierten Vorrate von Umschlägen (nebst Karten) das nötige beilegen und dafür sorgen, daß auch diese Ergänzungen mit den entsprechenden Nummern und Aufschriften versehen werden.

Art. 8. Den 1. Dezember, vormittags 8 Uhr, beginnt jeder Volkszähler mit dem Einsammeln der ausgefüllten Haushaltungs-

923 umschlage und Zählkarten. Die Einsammlung ist so zu beschleunigen, daß sie, abgesehen von ganz ausnahmsweisen Vorkommnissen, am gleichen Tage abgeschlossen werden kann. Bei diesem Anlasse wird der Zähler nochmals mit allem Fleiße darauf bedacht sein, in seinem Kreise vorhandene Haushaltungen, welche bisher unbeachtet geblieben sein sollten, in die Zählung einzubeziehen.

Er hat sich ferner in jeder Haushaltung besonders zu versichern, ob die Zählpapiere zur Verzeichnung sämtlicher Personen ausgereicht haben. Wo dieses nicht der Fall ist, hat er auch jetzt noch aus seinem Vorrate die nötige Ergänzung zu bieten.

Art. 9. Der Volkszähler hat in jeder Haushaltung die ihm ausgefüllt übergebenen Zählpapiere in Bezug auf die vollständige und richtige Beantwortung aller Fragen sofort einer Durchsicht zu unterwerfen und bei entdeckten Lücken oder Unrichtigkeiten die erforderliche Verbesserung zu veranlassen. Besonders ist darauf zu achten, daß die Angaben dem Stande der Bevölkerung in dem in Art. l dieser Verordnung bezeichneten Zeitpunkte entsprechen, daß für keine Person die Angabe des Geburtsjahres fehle, sowie darauf, daß die Fragen nach dem Berufe eine den Weisungen entsprechende Beantwortung gefunden haben.

Falls bei der Ankunft des Zählers die Ausfüllung der Umschläge oder Karten noch nicht oder nicht vollständig stattgefunden hat und es zur guten Besorgung dieses Geschäftes vorteilhaft scheint, hat der Zähler seine Hülfe hierfür zu bieten.

Wenn die richtige Ausfüllung der Zählpapiere oder die Beantwortung zum Zählgeschäft gehörender Fragen des Zählers beharrlich verweigert würde, hat der Volkszähler der zuständigen Gemeindebehörde hiervon Anzeige zu machen. Letztere wird dann das nötige anordnen, damit die Zählung auch hier ihre richtige Durchführung erhält; gegen Widersetzliche wird sie die gesetzlichen Ahndungen einleiten.

Art. 10. Nach Abschluß der Einsammlung versichert sich der Zähler in erster Linie der Vollständigkeit seiner Materialien.

Die Haushaltungsumschläge werden nach ihren Nummern geordnet und für jede Unterabteilung des Zählkreises gesondert gehalten.

Es wird Umschlag für Umschlag untersucht, ob die auf dessen Vorderseite (Formular 3 A) befindliche ,,Zählung der in den inliegenden . . Karten verzeichneten Personen" richtig sei; sodann findet nochmals eine eingehende Durchsicht und Prüfung sämtlicher Karten statt, um auch jetzt noch eine Ergänzung von mangelnden,

924

Berichtigung von fehlerhaften und Aufklärung von zweifelhaften Angaben vornehmen zu können.

Besonders nachzusehen ist, ob jede Karte am Kopfe den zutreffenden Bezirks- und Gemeindenamen und daneben die vorgeschriebenen drei Nummern in richtiger Weise trage, Art. 11. Der Zähler hat jetzt an Hand der ergänzten und berichtigten Vorderseiten der Unschläge die ,,Umschreibung des Zählkreises n a c h der Zahlung"1 (Formular l B) abzufassen. Die dazu nötigen kleinen Zusammenstellungen sind auf beliebigen, vom Zähler zu beschaffenden Papieren zu machen.

Der Inhalt sämtlicher ausgefüllten Karten ist in die ,,Zählliste"' (Formular 4) zu übertragen, soweit dieses durch die Aufschriften der letztern angezeigt wird. Es ist alle Sorgfalt darauf zu legen, daß diese Übertragung in durchaus fehlerfreier Weise stattfindet; sie vollzieht sich genau nach der Reihenfolge der Umschlagsnummern.

Wenn die besagte Übertragung vollendet ist und die Angaben jeder Seite der Zählliste für sich zusammengezählt sind, hat der Zähler sich durch Vornahme eigener Zusammenstellungen zu versichern, daß die von ihm sowohl für seinen Kreis im ganzen als für dessen Unterabteilungen ermittelten Gesamtzahlen der Bevölkerung und der Haushaltungen in den Formularen l B und 4 übereinstimmen. Am Fuße jeder Seite der Zählliste ist deren Richtigkeit durch die Unterschrift des Zählers zu bezeugen.

Der Volkszähler hat bei allen diesen vorzunehmenden Arbeiten stets peinlich genau Sorge zu tragen, daß ja keine ausgefüllten Zählkarten verloren gehen und daß sämtliche Karten stets wieder nach der richtigen Reihenfolge in die zugehörigen Umschläge gelegt werden.

Art. 12. Die Volkszähler haben spätestens den 10. Dezember den Gemeindebehörden zu übergeben : a. die ,,Umschreibung des Zählkreises" (Formulare l A und l B), b. sämtliche zurVerwendunggekommenenHaushaltungsumschläge mit allen inliegenden ausgefüllten Zählkarten, erstere nach den Umschlagsnummern geordnet (Formulare 3 A und 3 B), c. die ,,Zähllisten" (Formular 4).

Art. 13. Die Gemeindebehörden haben darauf zu haiton, daß die im Art. 12 genannte Einsendungsfrist nicht überschritten werde ;

925 sie haben die ihnen vom Volkszähler eingereichten Materialien wenigstens in folgendem Umfange zu prüfen: es ist auf sämtlichen Zählkarten erwachsener Personen nachzusehen, ob die Angaben über den Beruf (Frage 10) den Weisungen entsprechend abgefaßt seien ; es ist durch Vergleichung der letzten Kartennummer jeder einzelnen Haushaltung festzustellen, daß alle gezählten Personen in die Zähllisten übertragen seien, und es ist für jede Haushaltung die Übertragung in jene Liste wenigstens für eine Person durch sämtliche Rubriken zu vergleichen. Es soll vermieden werden, der letztern Vergleichung für sämtliche Haushaltungen gleichmäßig die erste oder gleichmäßig die letzte Karte zu Grunde zu legen.

Wird bei dieser Prüfung der Zählliste eines bestimmten Kreises eine erhebliche Zahl von Fehlern festgestellt, so ist die ausführliche Vergleichung dieser Liste mit den Karten auf sämtliche Personen auszudehnen, und es kann der betreffende Zähler je nach dem Ergebnisse zu einer neuen Erstellung seiner Liste angehalten werden.

Es sind schließlich sämtliche Zusammenzählungen der Listen auf ihre Richtigkeit zu. untersuchen. Lücken und Unrichtigkeiten, welche bei diesen Prüfungen entdeckt werden, sind zu ergänzen und zu verbessern, und es soll niemals vergessen werden, daß solche Berichtigungen in sämtlichen einschlägigen Zählpapieren übereinstimmend vorzunehmen sind.

Art. 14. An Hand der geprüften Materialien haben die Gemeindebehörden abzufassen : a. Das ,,Verzeichnis der Ortschaften oder örtlichen Abteilungen der ganzen Gemeinde"1' (Formular 2), b. den ,,Gemeindezusammenzug a (Formular 5).

Es ist darauf zu sehen, daß die Zahlen der Bevölkerung und der Haushaltungen in diesen beiden Formularen übereinstimmen.

Die in diesem, sowie im vorhergehenden Artikel genannten Materialien sind spätestens den 17. Dezember wohlgeordnet den Bezirksbehörden oder, falls die Kantonsbehörden dieses vorschreiben, unmittelbar den letztern einzusenden.

Art. 15. Die Bezirksbehörden (Kantonsbehörden) haben die einzelnen Gemeindezusammenzüge auf deren richtige Zusammenzählung zu prüfen ; ein weiteres Eingehen auf die Materialien ist, falls nicht besondere Veranlassung vorliegt, an diesem Orte nicht Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. II.

61

926

gefordert. Die nach Bedürfnis berichtigten Gemeiridezusammenzüge dienen sodann zur Erstellung der ,,Bezirkszusainmenzüge01 (Formular 6). Die letztem sind, wenn von Bezirksbehörden erstellt, in doppelter Ausfertigung und von sämtlichen aus den Gemeinden eingegangenen Materialien begleitet, spätestens den 24. Dezember den zuständigen Kantonsbehörden einzusenden.

Art. 16. Die Kantonsbehörden lassen aus den Bezirkszusammenzügen, deren richtige Zusammenzählung zu prüfen ist, die Kantonszusammenzüge erstellen, wofür ebenfalls Formular 6 unter entsprechender Veränderung der Aufschriften zu verwenden ist.

Eine Ausfertigung des Kanlonszusammenzuges, je eine solche der Bezirkszusammenzüge, sowie alles übrige aus den Bezirken oder Gemeinden eingegangene Material sind wohlgeordnet und wohlverpackt spätestens den 3.1. Dezember an das eidgenössische statistische Bureau zu versenden.

Art. 17. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, überhaupt alle diejenigen Anordnungen und Verfügungen zu treffen, welche der vorschriftsgemäßen und guten Durchführung der Volkszählung förderlich sein können ; so im besondern die Bezirks- und Gemeindebehörden auf die ihnen obliegenden Pflichten aufmerksam zu machen und auf deren rechtzeitige Erledigung zu dringen ; ferner zu verfügen, daß die Bewahrer öffentlicher Register und Kontrollen (wie Civilstands- und Familienregister, Aufenthalts- und Niederlassungskontrollen u. dgi.J, aus welchen für die Volkszählung Aufschlüsse geschöpft werden können, den Volkszählern und Gemeindebehörden die. gewünschten Auskünfte zu erteilen haben.

Art. 18. Das eidgenössische Departement des Innern liefert durch sein statistisches Bureau die für die Vollziehung dieser Verordnung nötigen Formulare und erteilt diejenigen allgemeinen Weisungen, welche zur richtigen Durchführung der Zahlung noch erforderlich sein könnten.

Art. 19. Wenn Kaiitoue für ihr ganzes Gebiet oder für einzelne ihrer Gemeinden Oüleiohzeitia: mit der Volkszählung;o und durch das O gleiche Personal andere statistische Erhebungen zu veranstalten gedenken, so haben sie vor dem 1. Juli unter Einsendung des Entwurfes der AufnahmsfornuiUu'e hierfür die Zustimmung de» eidgenössischen Departements des Innern einzuholen. .Diese Zu-

927

Stimmung ist nur unter Bedingungen zu erteilen, welche keine Benachteiligung oder Verzögerung der Arbeiten für die Volkszählung befürchten lassen.

: B e r n , den 11. Mai 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler "der Eidgenossenschaft: Ringier.

928 Formular l A.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1900.

Amtsbezirk

Gemeinde

Zählkreis Nr.

Umschreibung des Zählkreises vor der Zahlung.

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Unterabteilungen, Ortschaft, Quartier, wie Straße (Gasse), kleinere HäuserViertel, Weiler gruppe, vereinzelte oder dgl.

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Wohnhäuser.

Ortschaften oder örtliche Abteilungen der Gemeinde.




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929 Formular IB.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1900.

Amisbezirk

Gemeinde.

Zählkreis Nr.

Umschreibung des Zählkreises nach der Zahlung, Fortlaufende Nr.

Ortschaften oder örtliche Abteilungen der Gemeinde.

AnfangsUnterabteilungen, und Endwie Ortschaft, nummern der Quartier, Strasse (Gasse), Viertel, kleinere Häuser- zugehörigen gruppe, ver- HaushaltungsWeiler, oder dgl. einzelte Häuser umschläge.; oder Höfe.

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durch den Voll«zähl er:

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( Jnterschrift)

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930 Formular 2.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1900.

Amtsbezirk

Gemeind

Verzeichnis der Ortschaften oder örtlichen Abteilungen der ganzen Gemeinde.

Als eigene Ortschaften oder örtliche Abteilungen (Quartiere, Viertel, Weiler oder dgl.) sind in diesem Verzeichnisse für sich aufzuführen diejenigen Teile der Gemeinde, welche in der örtlichen Verwaltung oder durch ihre Entfernung oder durch ihre gesonderte Lage von ändern Teilen der Gemeinde wohl unterschieden sind. Unterabteilungen, wie Straßen, kleinere Häusergruppen, einzelne Häuser oder Höfe sind denjenigen Abteilungen beizuzählen, zu denen sie am Orte gewöhnlich gerechnet werden. Dieses Verzeichnis stellt keineswegs immer eine bloße Abschrift oder unveränderte Zusammenstellung der Formulare l B dar. Namentlich wo eine und dieselbe Ortschaft unter mehrere Zählkreise verteilt war, hat eine Zusammenfassung der bezüglichen Angaben nach obigen Grundsätzen stattzufinden. Die zweckgemäße Ausfüllung dieses Formulars 2 ist für die Erstellung eines amtlichen schweizerischen Ortschaftenverzeichnisses unentbehrlich.

Ortschaften oder örtliche Abteilungen der Gemeinde.

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Dazu gehörende Haushaltungsumschläge.

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Definitive Anzahl der gezählten Personen bewohnten Hausin der in der WohnZählZählhaltungen, häuser, gemeinde gemeinde wohnhafte. anwesende.

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Übertrag (Schiusi der zweiten Seite ) -- Total Ausgef'e rügt durch die Gemeindebehörde : den.... D ezember 1{ 300.

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931 Zählkreis Nr....

Umschlag-Nr

Formular 3 A.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1900.

Amtsbezirk

Gemeinde.

Haushaltungsumschlag.

Ortschaft, Quartier, Viertel, Weiler Straße, Gasse, kleinere Häusergruppe oder dgl.

Einzelnes Haus, Hof oder Hausnummer Name und Vorname des Haushaltungsvorstandes Liste zur Zahlung der in den inliegend en verzeichneten Personen.

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Wohnort Aufenthalt in der Zähl- in der Zählgemeinde. gemeinde.

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11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Total der ) Haushaltung / W Diese Liste wird erst au sgefüllt, nach dem die Karten gehörig beantwortet sind. Die einzelnen Per äonen werden, entsprechend den AntWorten auf è ie Fragen 12 und 13 der Karten, in de i zutreffenden Rubriken mit einem a änkrechten Striche (|) ei ngetragen.

Die R ichtigkeit obiger Einl ragungen heizeugt E»er HaushaltuQgsvorsI and : ^JOE

Formular 3 B siehe auf Seite 934.

932

Formular 4. Zählliste

Eidgenössische Volkszählung Amtsbezirk

Gemeinde

Mm aller in den Haushaltungsumschlägen und den dazu

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(gleich dem Total von Rubrik 33) Zahl der auf dieser Seite e ingetrage nen

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Die Angaben über Geschlecht, Geburtsort, Familienstand, Heimat, Konfession, in der zutreffenden Rubrik einzutragen, Falls eine Haushaltung nicht zu groß ist, soll Seiten zu verteilen.

Vor der Zusammenzählung am Fuße der Seite sind in den Rubriken 5 bis 28 senkrechter Strich befindet, mittelst Bleistift oder roter Tinte durchzustreichen. Die so summen für die Rubriken 5 bis 28 nur die zur Zeit der Zahlung anwesenden Personen auf die andere findet nicht statt. Die Angaben über den Beruf der gezählten Personen Seitenzahlen dieses Formulars (rechts oben) haben für jeden Zählkreis mit l an-

1

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vom I.Dezember 1900.

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Seite Zählkreis Nr.

gehörigen Karten dieses Zählkreises verzeichneten Personen.

Muttersprache, Wohnort und Aufenthaltsort sind mittelst eines senkrechten Strichesvermieden werden, die zu derselben gehörenden Personen in der Zählliste auf zwei

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in der Zählgemeinde.

Andere.

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Französisch.

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Deutsch.

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Protestantisch.

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b. Nebenberuf oder Nebenbeschäftigung.

Beruf oder Beschäftigung.

Muttersprache.

a. Hauptberuf, Art der persönlichen Beschäftigung, Stellung im Berufe, Art des Geschäfts, der Unternehmung oder Verwaltung.

Konfession.

in der Zählgemeinde.

sämtliche Eintragungen von Personen, für welche sich in Rubrik 34 (letzte Rubrik) ein durchstrichenen Angaben sind bei der Zusammenzählung wegzulassen, damit die Seiten(ortsanwesende Bevölkerung) umfassen. Ein Übertrag der Summen von einer Seite(Rubriken 29 und 30) können in bestmöglicher Abkürzung eingetragen werden. Diezufangen.

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Total aller Eintragungen

Die vorschril tsgemäße Abfassung der obigen Eintragungen bezeugt: de n Dezember 1900.

Der Volkszäliler :

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934 Formular 3 B.

Amtsbezirk Gemeinde

,, ( des Zählkreises

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\ des Hausbaltungsumschlags.

Nummer der Karte .

1. Geschlechts-(Famllien-)name: Vor- (Tauf-) name:

2. Stellung in der Haushaltung: 3. Geschlecht: männlich* -- weiblich*.

4. Geburtsdatum: Tag Monat

Jahr

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5. Geburtsort: Gemeinde 0?Ät} 6. Familienstand: ledig*, verheiratet*, verwitwet*, gerichtlich auf Lebenszeit geschieden*.

7. Heimats-(Bilrger-)ort: Gemeinde otoStäat} 8. Konfession: protestantisch*, katholisch*, israelitisch*, andere, welche?

9. Muttersprache: deutsch*, französisch*, italienisch*, romanisch*, andere, welche?

10. Bei mehr als 14 Jahre alten erwerbenden oder erwerbsfähigen Personen : A. Hauptberuf oder Hauptbeschäftigung: a. Art der persönlichen Beschäftigung: 6. Stellung im Beruf, Geschäft u. s. w.: c. Art oder Zweck des Geschäfts (allfällige Firma), des Gewerbs, der Unternehmung oder Verwaltung:

B. Nebenberuf oder Nebenbeschäftigung: 11. Bei mehr als 14 Jahre alten dauernd erwerbsunfähigen Personen ist anzugeben: die U r s a c h e der Erwerbsunfähigkeit, wie Altersschwäche*, Gebrechen*, unheilbare Krankheit*, andere Ursachen, und zwar welche?

12. Wohnort: Zur Zeit der Zählung in der Zählgemeinde wohnhaft?

o) Ja* -- 6; Nein*.

Wenn Nein, ist der gewöhnliche Wohnort anzugeben, und zwar: Gebinde £%^ und die Dauer der Anwesenheit in der Zählgemeinde bis 1. Dezember : Tage.

13. Aufenthalt: In der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember in der Zählgemeinde anwesend?

a) Ja* -- b) Nein*.

Wenn Nein, ist möglichst genau anzugeben : Der derzeitige Aufenthaltsort: oderStaat} und die Dauer der Abwesenheit aus der Zählgemeinde bia 1. Dezember Tage.

* Die für diese Person zutreffenden Worte sind zu unterstreichen.

tiagenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1900.

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Gemeinde

Amtsbezirk ...

Gemeindezusammenzug.

Auf dieser Tabelle werden die Seitensummen der Zähllisten (Formular 4) sämtlicher Zählkreise der Gemeinde fortlaufend eingetragen und zusammengezählt.


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Ordnungsnummer des Zählkreises.

Die Zahlen der Rubriken 4--26 umfassen bloß die ortsanwesende Bevölkerung, diejenigen der Rubriken 27--30 dagegen beziehen sich auf sämtliche gezählte Personen.

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Die vorschriftsgemäße Abfassung dieses Gemeindeznsammenzuges bezeugt : Namens der Gemeindebehörde: 05 CO Ot

Formular 6.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1900.

Kanton

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Amtsbezirk

Bezirkszusammenzug.

Auf dieser Tabelle werden die Totalsummen sämtlicher Gemeindezusammenzüge (Formular 5) dieses Bezirkes eingetragen und zusammengezählt.

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Total (gleich dem Total von Rubrik 29)

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Protestantisch.

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Bürger der Zählgemeinden.

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Muttersprache. Wohnort.

Außerhalb der Zählgem einde.

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Konfession.

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Andere Kantone.

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Heimat.

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Italienisch.

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Familienstand.

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i schlecht 1 Männlich.

Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge.

Die Zahlen der Rubriken 4--26 umfassen bloß die ortsanwesende Bevölkerung, diejenigen der Rubriken 27--30 dagegen beziehen sich auf sämtliche gezählte Personen.

11

--

12 13

14

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18 19 20 21

30

Ì

Dezember 1900.

Die vorschriftsgemäße Abfassung dieses Bezirkszusammenzuges bezeugt:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verordnung betreffend den Vollzug der Volkszählung vom Jahre 1900. (Vom 11. Mai 1900.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1900

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1900

Date Data Seite

919-936

Page Pagina Ref. No

10 019 206

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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