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Schweizerisches Bundesblatf.

52. Jahrgang. IV.

Nr. 47.

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21. November 1900.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Neuenburg (Place Pury) über Peseux nach Corcelles.

(Vom 20. November 1900.)

Tit.

Durch Beschluß vom 2. Juli 1897 (E. A. S. XIV, 411) erteilte die Bundesversammlung der Straßenbahngesellschaft Neuenburg St. Biaise, welche inzwischen den Namen einer Tramwaygesellschaft Neuenburg angenommen hat, die Bewilligung zur Ausdehnung ihres Netzes von N e u e n b u r g (Place Pury) nach Serriè r es einerseits und über P e s e u x nach C o r e e 11 e s anderseits. Die Linie nach Serrières wurde gebaut und am 20. Mai 1899 dein Betriebe übergeben ; für die Linie nach Corcelles verlängerte der Bundesrat durch Beschlüsse vom 11. August 1899 fE. A. S. XV, 632) und vom 17. Juli 1900 (E. A. S. XVI, 180) die Frist zur Einreichung der finanziellen und technischen Vorlagen, letztmals bis zum 2. Juli 1901.

' Mittelst Eingabe vom 4. Oktober abbin erklärte der Verwaltungsrat der Tramwaygesellschaft von Neuenburg, es sei ihm nicht möglich, den Finanzausweis für die Linie Neuenburg-Corcelles zu leisten, einerseits wegen Schwierigkeiten, welche zwischen der Direktion der öffentlichen Arbeiten des Kantons Neuenburg und Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. IV.

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r>02 der Gemeinde Corcelles-Cormondrèche über das Tracé einer neuen, für die Anlage der genannten Linie beanspruchten Straße entstanden seien, anderseits infolge von Ansprüchen gewisser Eigentümer, welche für die Erweiterung und Korrektion der Kantonsstraße zwischen Vauseyon und Corcelles Land abzutreten haben.

Die Tramwaygesellschaft wünsche aber möglichst bald wenigstens mit den Arbeiten auf der Strecke Neuenburg-Vauseyon zu beginnen, um die ebenfalls konzessionierte Linie Vauseyon-Valangin bauen und in Betrieb nehmen zu können. Zu diesem Zwecke stelle sie das Gesuch, es möchte ihr gestattet werden, die Linie Neuenburg (Place Pury)-Corcelles in zwei Sektionen zu zerlegen, von welcher die erste die Strecke Neuenburg-Vauseyon und die zweite die Strecke Vauseyon-Peseux-Corcelles umfassen würde.

Der Eingabe war die Bescheinigung des Gemeinderates von Neuenburg beigefügt, daß diese Behörde mit dem Begehren der Tramwaygesellschaft einverstanden sei.

Schon vorher hatte die Gesellschaft dem Eisenbahndepartement die technischen und finanziellen Vorlagen für die Linien NeuenburgVauseyon und Vauseyon-Valangin eingereicht.

Der Staatsrat des Kantons Neuenburg, zur Vernehmlassung eingeladen, erklärte unterm 16. Oktober ebenfalls, daß er einer Teilung der konzessionierten Strecke Neuenburg-Corcelles im Sinne des von der Tramwaygesellschaft eingereichten Gesuches zustimme.

Da auch die Bundesbehörden keinen Grund haben, dem Gesuche entgegenzutreten, so beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes demselben zu entsprechen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. November

1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

(Ì03 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Neuenburg (Place Pury) über Peseux nach Corcelles.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Compagnie de tramways de Neuchâtel, vom 4. Oktober 1900; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1900, b eschl ießt:

I. Die durch Bundesbeschluß vom 2. Juli 1H97 (E. A. S.

XIV, 411) erteilte Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Neuenburg (Place Pury) nach Serrières und von Neuenburg (Place Pury) über Peseux nach Corcelles wird mit Bezug auf die Linie Neuenburg-Corcelles durch folgende Bestimmungen geändert, bezw. ergänzt: 1. Es ist der Gesellschaft gestattet, die Linie Neuenburg(Place Pury)-Peseux-Corcelles für den Bau in zwei Sektionen zu teilen, nämlich: a. eine erste Sektion von Neuenburg (Place Pury) bis Vauseyon (Abzweigung nach Valangin); fe. eine zweite Sektion von Vauseyon nach Corcelles.

2. Die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die zweite Sektion sind dem Bundesrate binnen einer

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Frist von 12 Monaten, vom Datum die&es Beschlusses an gerechnet, einzureichen.

3. Die allfällige Nichteinhaltung der Frist für diese Sektion soll den Hinfall der Konzession nur für diese, nicht auch für die erste Sektion zur Folge haben.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch der wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Gebrüder Furger in Chur.

(Vom 13. November 1900.)

Tit.

Die Gebrüder Furger in Chur wurden durch Rapport des Brennereicontroleurs Wüthrich vom 18. April 1900 wegen Übertretung des Alkoholgesetzes verzeigt, nachdem sich aus ihren Büchern ergeben, daß sic ira Winter 1899/1900 von ausländischem Obst cirka 150--200 Liter Branntwein hergestellt hatten. Das Finanzdepartement verhängte eine Buße Fr. 266. 65 nebst Nachzahlung der einfachen Steuer von Fr. 80 und die Gebüßten haben diese Summe einbezahlt, allerdings mit der Behauptung, sie seien sieh der Strafbarkeit ihrer Handlungen nicht bewußt gewesen.

Nunmehr ersuchen sie um gnadenweise Reduktion der Strafe auf Yi2 des ausgesprochenen Betrages, indem sie sich auf die That,sache berufen, daß in dem nach ihrer Ansicht gan/. gleichartigen Falle Rellsta,b der Bundesrat eine derartige Strafermäßigung seihst für richtig erachte (Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung in Sachen Rellstab vom 31. August 1900, Bundesbl. laufenden Jahres, IV, 1).

Das Finanzdepartement empfiehlt auf Autrag der Alkoholverwaltung, dem Gesuche 7,11 entsprechen durch Ermäßigung der Buße auf Fr. 30.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Neuenburg (Place Pury) über Peseux nach Corcelles. (Vom 20. November 1900.)

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1900

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47

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21.11.1900

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