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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Lausanne nach Moudon.

(Vom 25. Juni 1900.)

Tit.

Am 22. April 1899 konstituierte sich zum Zwecke des Baues und Betriebes der unterm 22. Dezember 1898 konzessionierten elektrischen Straßenbahn von L a u s a n n e , einerseits über Chalet-àGobet, anderseits über Savigny, und über Carrouge nach M o u d o n (E. A. S. XV, 321 ff.) eine Aktiengesellschaft unter der Firma ,,Compagnie des chemins de fer régionaux électriques du Jorat".

Die vorgelegten Statuten erhielten am 18. Juli 1899 unter einigen Vorbehalten unsere Genehmigung.

Dagegen reichte die Gesellschaft binnen der in Art. 5 anberaumten Frist von 12 Monaten, welche am 22. Dezember 1899 zu Ende ging, die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nicht ein und stellte, von der irrigen Annahme ausgehend, durch Einreichung und Genehmigung der Statuten sei die Frist gewahrt, auch kein Fristverlängerungsgesuch. Die Konzession muß daher als erloschen betrachtet werden.

Von unserm Eisenbahndepartement auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, stellte die Gesellschaft mit Eingabe vom 31. Mai d. J. das Gesuch um E r n e u e r u n g der K o n z e s s i o n vom 22. Dezember 1898, soweit dies notwendig erscheine.

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Damit war ferner das Gesuch verbunden, einmal um Abänderung der Konzession im Sinne der Ermächtigung zur Verschiebung des Finanzausweises für die Strecken Savigny-Carrouge und La Sallaz - Clé-aux-Moines (Bewilligung des sektionsweisen Baues), und dann eventuell um die Ermächtigung, für die Einführung der Linie in die Stadt Lausaune unter drei Tracévarianten die Wahl treffen m können.

In Bezug auf letzteres Begehren fügte die Gesuchstellerin bei, daß sie die spätere besondere Behandlung dieser Frage vorziehen würde, wenn sonst aus der Verbindung mit den beiden andern Begehren eine Verzögerung in der Erledigung der letztern resultieren sollte oder wenn das Begehren eine Konzessionsänderung bedingen würde.

Unser Eisenbahndepartement glaubte, dieses dritte Begehren und die damit zusammenhängenden Fragen um so mehr ad separatimi verweisen zu sollen, als die Verbindung zwischen La Sallaz und Lausanne von der Gesellschaft schon vorher zum Gegenstand eines besondern Konzessionsgesuches gemacht worden war, das in später modifizierter Fassung zur Vernehmlassung noch bei der Kantonsregierung lag.

Als dann die letztere mit Rücksicht auf das Begehren um Bewilligung des sektionsweisen Baues eine neue Auflage der Pläne in den Gemeinden verfügte, sah sieh die Gesellschaft veranlaßt, das weitere Ansuchen zu stellen, es möchte, um die vor allein dringliche Erledigung der Konzessionserneuerung in der gegenwärtigen Session zu ermöglichen, dieses Begehren zunächst für sich allein behandelt werden.

Diesem unter den gegebenen Umständen berechtigt erscheinenden Wunsche widersetzte sieh das Departement nicht und ersuchte daher den Staatsrat von Waadt, sich baldmöglichst zunächst nur über die Frage der Konzessionserneuerung aussprechen zu wollen.

Mi t Schreiben vom 1S./20. Juni empfahl der Staatsrat die einfache Erneuerung der Konzession vom 22. Dezember 1898, vorbehaltlich der spätem Erledigung der andern Begehren.

Wir sehen uns zu Einwendungen gegen bloße Erneuerung der alten Konzession, die, wenn die Gesellschaft nicht unter Umständen in eine sehr mißliche Lage geraten soll -- sie hat bereits Lieferangs- und Bauverträge abgeschlossen -- allerdings sehr dringlich erscheint, nicht veranlaßt und beantragen Ihnen daher, dem bezüglichen Gesuche, vorbehaltlich der spätem besondern Behand-

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lung der weitern Begehren, durch nachstehende Schlußnahme zu entsprechen.

Dabei benutzen wir den Anlaß, um Sie, Tit., wiederholt unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. Juni 1900.

Im tarnen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erneuerung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Lausanne nach Moudon.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Verwaltungsrates der Compagnie des chemins de fer régionaux électriques du Jorat vom 31. Mai und 12. Juni 1900; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 1900, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1898 den Herren Gebrüder Dufour in Les Avants zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von Lausanne, einerseits über Chalet-à-Gobet, anderseits über Savigny, und über Carrouge nacb Moudon (E. A. S. XV, 321 ff.) wird unter den gleichen Bedingungen zu gunsten der am 22. April 1899 konstituierten ,,Compagnie des chemins de fer régionaux électriques du Jorat" erneuert, mit der Maßgabe, daß die Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen auf 12 Monate, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, festgesetzt wird.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Lausanne nach Moudon. (Vom 25. Juni 1900.)

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