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Bekanntmachungen von

Departementen id andern Verwaltungsstellen te Bundes Schweizerisches Bundesgericht, Versteigerung der elektrischen Strassenbahn Stansstad-Stans.

Gemäß Beschluß des Bundesgerichts von heute findet die Versteigerung der elektrischen Straßenbahn Stansstad-Stans mit dem gesamten Betriebsmaterial Dienstag den 5. Juni 1900, nachmittags 2 Uhr, im Rathause zu Stans statt.

Die Steigerungsbedingungen liegen in der Kanzlei des Bundesgerichts in Lausanne, bei der Staatskanzlei des Kantons Unterwaiden nid dem Wald in Stans und bei dem Massaverwalter, Herrn Advokat Dominik Jost in Luzern, zur Einsicht auf.

Angebote werden nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen, welche sich spätestens 10 Tage vor der Steigerung beim Bundesrate darüber ausgewiesen haben werden, daß sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonstigen Verpflichtungen zureichende .Garantie bieten.

Wer als Vertreter einer Drittperson bieten will, hat sich über ein bezügliches Mandat mindestens drei Tage vor der Steigerung beim Massaverwalter zu legitimieren.

L a u s a n n e , den 15. Mai 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts, Der P r ä s i d e n t :

Rott.

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[

Der Gerichtsschreiber:

Merz.

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Zollamtliche Bekanntmachung.

Reproduziert.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

Die Abfertigung mit Freipaß.

fl VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1900

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1900

Date Data Seite

943-944

Page Pagina Ref. No

10 019 208

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