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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion der großen Simme von der Einmündung der kleinen Simme bei Zweisimmen bis zum Mannenberg.

(Vom 30. Juni 1900.)

Tit.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1900 hat uns die Regierung des Kantons Bern zu Händen der h. Bundesversammlung ein Subventionsgesuch für die Korrektion der großen Simme von Stegacker unterhalb der Einmündung der kleinen Simme bis zum Mannenberg eingereicht und zugleich den Wunsch ausgesprochen, die h.

eidgenössischen Räte möchten schon im Frühjahr ihre Kommissionen ernennen, damit die Angelegenheit in der Junisession zur Behandlung kommen könne.

Da aber im genannten Schreiben bemerkt war, daß der Oberingenieur des Kantons Bern verschiedene Änderungen beantrage, welche eine Umarbeitung des eingesandten Projektes bedingen und dieselbe auch bereits angeordnet worden sei, so hatten wir die Vorlage einstweilen zurückgestellt.

Unterm 3. April erhielten wir von der Regierung ein weiteres Sehreiben, in welchem dieselbe uns zur Kenntnis brachte, daß die Gemeindebehörden von Zweisimmen die Beibehaltung des ersten Projektes dringend wünschten. Außerdem sei das Eisenbahnprojekt Erlenbach-Zweisimmen bereits der projektierten Verlegung- der Simme angepaßt worden, so daß auch aus diesem Grunde das ursprüngliche Tracé ausgeführt werden sollte. Indem auch unser Oberbauinspektorat nach eingehender Prüfung zu gleichem Schlüsse gelangte, so haben wir Ihnen unterm 5. Juni abbin von dem nun definitiven Gesuche der Regierung von Bern Kenntnis gegeben, und haben Sie, dem Ansuchen derselben entsprechend, in der Junisession Ihre Kommissionen bereits bestellt.

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Zur Beschreibung der Korrektion und der Notwendigkeit der Ausführung derselben übergehend, ist im ersten Schreiben der Regierung von Bern folgendes hierüber gesagt : ,,Die Thalebene oberhalb und unterhalb Zweisimmen leidet durch Hochwasser der großen und kleinen Simme. Der Lauf beider Gewässer ist unregelmäßig und wird durch Geschiebsanschwemmungen immer mehr erhöht, so daß die Flußsohle stellenweise bereits höher liegt als das anliegende Land. Bei Hochwasser entstehen unter diesen Umständen Überschwemmungen, die sich auch auf die Landstraße ausdehnen und den Verkehr auf kürzere und längere Zeit vollständig unterbrechen. Das letzte Ereignis dieser Art fand im Jahre 1895 statt.

Wohl wurden von den Beteiligten seit Jahrzehnten Hunderttausende von Franken für Schwellenbauten ausgegeben, und es kann den Anstößern nicht Vernachlässigung der Schwellenpflicht vorgeworfen werden. Sie waren aber allein nicht im stände, rationelle Bauten aus dauerhaftem Steinmaterial zu erstellen, wie es zur Herstellung eines sichern Zustandes notwendig ist. Es wurden meist nur Holzschwellen ausgeführt, welche nach wenigen Jahren morsch werden und erneuert werden müssen.

Nach der Wassergröße vom Jahre 1895 entschloß sich die Gemeinde Zweisimmen zur Anhandnahme einer rationellen Korrektion der großen und der kleinen Sitnme und suchte hierseits um Besorgung der erforderliehen Vorstudien nach.

Das Projekt ist aufgestellt und von der Gemeinde grundsätzlich angenommen worden.

Dasselbe umfaßt: a. die Korrektion und Verlegung der großen Simme von der Hofbrücke bei Blankenburg bis zum Mannenberg im Voranschlag von Fr. 770,000 b. die Eindämmung und Verbauung der kleinen Simme von deren Ausmündung in die große Simme bis zur Simmengrabenbrücke, resp.

Quellgebiet, Voranschlag ,, 430,000 c. die Verbauung des Kaltenbrunnengrabens . ., 100,000 Gesamter Kostenvoranschlag Fr. 1,300,000 Auf die sofortige Ausführung dieses Projektes kann die Gemeinde aus finanziellen Gründen nicht eintreten, sondern will sich vorläufig a u f d i e z u F r . 2 7 0 , 0 0 0 v e r a n s c h l a g t e K o r r e k t i o n d e r g r o ß e n S i m m e v o n S t e g a c k e r (von unterhalb der Einmünd'ing der kleinen Simme) b i s M a n n e n b e r g - O e i

528 beschränken und bewirbt sich hierfür mit Gesuchen vom 28. Oktober und 28. Dezember 1899 um möglichst baldige Bewilligung von Kantons- und Bundesbeiträgen."

Dieses reduzierte Projekt umfaßt nun die Flußstrecke von Nr. 25--40 des allgemeinen Plans von unterhalb der Einmündung der kleinen Simme bis in die Schlucht beim Mannenberg. Die übrigen im Gesamtprojekte enthaltenen Korrektionsstrecken der großen und kleinen Simme werden einstweilen weggelassen und einer spätem Periode vorbehalten.

Zu oberst bei den großen Matten, vom gegenwärtigen Flußlaufe abzweigend, zieht sich die neue Richtung geradlinig bis zum Schuttkegel des Mannriedbaches, umgeht denselben in einer Kurve und mündet schließlich zwischen dem Galgenbühl und dein Mannenberg in tiefem Felseinschnitte wieder in den alten Flußlauf ein. Die Länge dieser vorerst auszuführenden Teilkorrektion beträgt ".1538 m.

Die Sohlbreite des Normalprofiles ist zu 15 in. angenommen worden, dio Höhe der steinernen Uferwerke zu 2,5 m., wozu noch ein Hochwasserdamm von mindestens l m. Höhe hinzukommt.

Die Neigung des Böschungspflasters ist eine einmalige.

Das Einzugsgebiet am untern Ende der Korrektion beträgt 256,-i km 2 . Das angenommene Profil vermag eine Wassermenge von rund 280 m 8 pro Sekunde abzuführen oder I,OD m 3 pro km 2 in der Sekunde. Im Mittelprofil allein können 173 m 8 in der Sekunde abfließen oder 77 °/o der gesamten größtbekannten Niederschlagsmenge, wobei noch eine freie Höhe von l m. .übrig bleibt.

Das Normalprofil erscheint daher reichlich genug bemessen.

Nach dem auf Grund von bereits ausgeführten Korrektionsstrecken sorgfältig ausgearbeiteten detaillierten Kostenvoranschlage entfallen nun auf die einzelnen Ausgabenrubriken folgende Summen: Aushub in Erde und Felsen samt Transport . . Fr. 77,611 Uferschwellen ,, 120,924 Brücken und Stege ,, 12,767 Mannenriedbachschale ,, 8,832 Landentschädigungen ,, 15,140 Vorarbeiten, Aufsicht und Unfallversicherung . ,, 9,000 Unvorhergesehenes ,, 2o,72ti Gesamtbetrag Fr. 270,000 Die Frage, ob diese Korrektion vom Bunde zu subventionieren sei, kann unbedingt bejaht werden. Die Thalfläche ist infolge häufiger Überschwemmungen versumpft, die Thalstraße öfters unterbrochen, und die Zustände verschlimmern sich, wenn nicht Abhülfe gebracht wird. Gemäß Wasserbaupolizeigesetz sollen die vom

529 öffentlichen Interesse verlangten Verbauungen, Eindämmungen und Korrektionen mit thunlicher Beförderung ausgeführt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Korrektion liegt hier augenscheinlich vor; die Gemeinde Zweisimmen wünscht dringend Abhülfe. Dazu kommt noch, daß die zu erstellende Bahnlinie durch die Korrektion wesentlich besser geschützt wird, als bei Belassung des gegenwärtigen Zustandes, was das öffentliche Interesse an der Korrektion noch erhöht.

Wie aus dem Schreiben der Regierung von Bern ersichtlich ist, hat die Gemeinde Zweisimmen prinzipiell ein noch ausgedehnteres Projekt genehmigt, kann es aber aus finanziellen Gründen nicht in einem Male durchführen. In Würdigung dieser Gründe sind wir der Ansicht, daß an die zu bewilligende Subvention keine weiteren Bedingungen, weder baulicher noch forstlicher Art zu knüpfen seien, da anzunehmen ist, daß die Gemeinde, sobald es ihr möglich sein wird, weitere Arbeiten auszuführen, in erster Linie die Verbauung des Kaltenbrunnengrabens und Aufforstungen daselbst an Hand nehmen wird.

Was dann das Beitragsverhältnis anbelangt, so dürfte dasselbe auf SSYs % festgesetzt werden; die Ausführung der Korrektion würde dann durch Bund, Kanton und Interessenten zu gleichen Teilen übernommen werden. Letztere werden durch diese Verteilung nicht zu sehr belastet, indem die Bahn Erlenbach-Zweisimmen ebenfalls einen bedeutenden Beitrag an die Kosten der Korrektion leisten muß.

Die erste Abschlagszahlung sollte auf das Jahr 1902 verlegt und das Jahresmaximum auf Fr. 30,000 angesetzt werden.

Somit erlauben wir uns, den h. eidgenössischen Räten den folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 30. Juni 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

530 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion der grossen Si m me von der Einmündung der kleinen Simme bei Zweisimmen bis zum Mannenberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben der Regierung des Kantons Bern vom 22. Februar und 3. April 1900; einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1900; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Bern wird ein Bundesbeitrag für .die Korrektion der großen Simme von der Einmündung der kleinen Simme bei Zweisimmen bis zum Mannenberg zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 33'/a % der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 90,000, als 33Y3% der Voranschlagssumme von Fr. 270,000.

531 Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden 3 Jahre eingeräumt, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidg.

Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1902 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen, und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters 5 dagegen sind nicht in Ansehlag zu bringen die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen, irgend welche andere Präliminarien (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), mich nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidg. Departement des Innern sind jährliche Bauprogramrne zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke dem Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem seitens des Kantons Bern die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

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Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Bern zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion der großen Simme von der Einmündung der kleinen Simme bei Zweisimmen bis zum Mannenberg. (Vom 30. Juni 1900.)

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