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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Uebernahme des Betriebes der Eisenbahn Ponts-SagneChaux-de-Fonds durch die Compagnie du Jura Neuchatelois.

(Vom 29. Mai 1900.)

Tit.

Am 3. März 1900 schloß der Staatsrat des Kantons Neuenburg als Eigentümer der Eisenbahn P o n t s - S a g n e - C h a u x - d e F o n d s einen Vertrag mit dem Verwaltungsrat der Compagnie du Jura Neuchâtelois, wonach diese Gesellschaft, mit Wirkung vom 1. Januar 1900 an, den Betrieb der genannten Bahnlinie übernahm. Die hauptsächlichsten Bedingungen sind folgende : Der Staatsrat ernennt eine aus sieben Mitgliedern bestehende Verwaltungskommission (Commission administrative), welche die Verwaltung der Bahn besorgt und welcher zukommt, auf den Vorschlag der Betriebsgesellschaft Versicherung-, Pacht- und Mietverträge abzuschließen, die Fahrpläne, Tarife und das Budget aufzustellen und die Rechnungen zu prüfen. Der eigentliche Betriebsdienst wird durch Personal der Compagnie du Jura Neuchâtelois besorgt, gegen Vergiltung ihrer Selbstkosten. Außerdem bezahlt ihr der Staat eine jährliche Entschädigung von Fr. 3000 als Beitrag an ihre allgemeinen Verwaltungskosten. Der Vertrag gilt zunächst für drei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 1902 und von dann an je weitere drei Jahre, so lange er nicht von der einen oder der andern Partei ein Jahr vor Ablauf einer solchen

251 dreijährigen Periode gekündigt wird. Sollte die Betriebsgesellsehaft vor dem in ihren Statuten vorgeseheneu Termin sich auflösen, so würde dadurch auch der Betriebsvertrag eo ipso hinfallig.

Mittelst Eingabe vom 16. März 1900 stellte der Staatsrat von Neuenburg das Gesuch um Genehmigung dieses Vertrages.

Wir beantragen dieselbe zu erteilen, mit der üblichen Klausel, daß der Bahneigentümer für die Erfüllung der konzessionsmäßigen Pflichten hafte, und mit dem besonderen Vorbehalt, daß die Betriebsrechnung von der Betriebsgesellschaft (statt vom Kanton Neuenburg) zur Genehmigung einzureichen sei. Dieser Vorbehalt entspricht einem besondern Wunsche des Eisenbahndepartements.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten "Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. Mai 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

252 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Uebernahme des Betriebes der Eisenbahn Ponts-SagneChaux-de-Fonds durch die Compagnie du Jura Neuchâtelois.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Staatsrates von Neuenburg, vom 16. März 1900 und des damit vorgelegten Betriebsvertrages ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1900, beschließt: 1. Dem Vertrage betreffend den Betrieb der Eisenbahn PontsSagne-Chaux-de-Fonds durch die Compagnie du Jura Neuehatelois vom 3. März 1900 wird die Genehmigung unter nachstehenden Vorbehalten erteilt: a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 haftet auch der Kanton Neuenburg; b. die im Eisenbahnrechnungsgesetz vom 27. März 1896 vorgesehenen Rechnungsvorlagen sind, soweit sie sich auf den Betrieb beziehen, durch die Compagnie du Jura Neuchâtelois an den Bundesrat zu machen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 81 der Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 (Zusammensetzung des Schulrates).

(Vom 29. Mai 1900.)

Tit.

Mit Zuschrift vom 17. Mai d. J. teilt uns der Regierungsrat des Kantons Uri mit, daß die kantonale Landsgemeinde vom 6. Mai 1900, nach Kenntnisnahme eines Volksbegehrens und auf den Antrag des Landrates, den Eingang des Art. 81 der kantonalen Verfassung vom 6. Mai 1888, lautend: ,,Der S c h u l rat besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und einem Mitgliede, nebst Sekretär" dahin abgeändert hat: "Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und einem bis drei Mitgliedern, nebst Sekretär".

Der Regierungsrat stellt das Gesuch, dieser Abänderung die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Da diese Verfassungsänderung dem Bundesrechte nicht widerstreitet, beantragen wir deren eidgenössische Gewährleistung.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Uebernahme des Betriebes der Eisenbahn Ponts-Sagne-Chaux-de-Fonds durch die Compagnie du Jura Neuchâtelois. (Vom 29. Mai 1900.)

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06.06.1900

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250-253

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