#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. IV.

Nr. 50.

# S T #

12. Dezember 1900.

Botschaft dos

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den freihändigen Ankauf der Schweizerischen Centralbahn durch den Bund.

(Vom

28. November 1900.)

Tit.

Nachdem das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 18./2l. Januar 1899 im Rekursstreite der Schweizerischen Centralbahngesellschaft gegen den Bundesrat betreffend die Festsetzung der Grundsätze für die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrages und Anlagekapitals am 27. März 1899 den Parteien zugestellt worden war, hat der Bundesrat das Eisenbahndepartement beauftragt, mit der Centralbahn Verhandlungen zur Bereinigung der konzessionsgemässen Reinertragsrechnung zu eröffnen. Einer bezüglichen Einladung entsprechend, erstellte das Direktorium auf Grundlage des genannten Urteiles berichtigte Reinertragsrechnungen für die maßgebende Periode der Jahre 1888/1897 ; dieselben wurden eingehend geprüft, die eine weitere Aufklärung erfordernden Punkte einläßlich erörtert, und schließlich für den Fall einer gütlichen Verständigung eine Summe von Fr. 7,782,705 als durchschnittlicher konzessionsgemässer Reinertrag der Jahre 1888/1897 beidseitiger anerkannt. Dabei konnte von einer Erhöhung der Betriebsausgaben durch Ergänzungseinlagen in denErneuerungsfondsH Umgang genommen werden, da hei der Centralbahn die Differenz Bundesblatt öS. Jahrg. Bd. IV.

07

818

zwischen den effektiven Einlagen und den Forderungen des Rechnungsgesetzes verhältnismäßig nicht erheblich war.

Bei diesem Anlasse fanden auch konfidentielle Besprechungen über einen freihändigen Ankauf der Centralbahnunternehmung auf Grundlage des Art. 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen statt; derselbe lautet: ,,Der Bundesrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesversammlung die Erwerbung der genannten Bahnen auch auf dem Wege des freihändigen Kaufes vorzunehmen, wobei immerhin für die Festsetzung des Rückkaufspreises die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der Konzessionen maßgebend sind."1 Voraussetzung der Verhandlungen war, daß der Bund nicht nur die konzessionsgemäßen Rückkaufsobjekte, die Eisenbahnlinien mit dem Material, den Grebäulichkeiten und den Vorräten, welche dazu gehören, sondern sämtliche Aktiven und Passiven der CentralbahngeseUschaft übernehme, und zwar nicht erst auf den 1. Mai 1903, sondern auf einen frühern Termin. Die Verhandlungen führten im Jahre 1899 zu keinem Abschluß, da die Forderungen der Ceutralbalm mit Rücksicht auf die damaligen Geldverhältnisse KVL hoch erschienen.

Die Verhandlungen wurden im Jahre 1900 wieder aufgenommen; bekanntlich hatten sich die Zinsverhältnisse inzwischen verschlechtert, und es war ein Herabgehen des Zinsfußes nicht, so bald zu erwarten. Das Ergebnis der neuen Erörterungen war, daß die Aktionäre der Centralbahngesellschaft sich bereit erklärten, die gesamte Centralbahnunternehmung in Aktiven und Passiven auf den 1. Januar 1901 dem Bunde abzutreten gegen eine jährliche Rente von Fr. 30 per Aktie, seitens des Gläubigers unkündbar, für den Bund auf 20 Jahre fest und nachher nach seinem freien Ermessen ablösbar gegen eine Summe von Fr. 750.

I.

Wir halten einen Abschluß auf dieser Grundlage für annehmbar aus folgenden Gründen: 1. Für die Schätzung des Wertes einer Centralbahnaktie ist als Hauptfaktor der k o n z e s s i o n s g e m ä ß e R e i n e r t r a g der Jahre 1888/1897 maßgebend, wie er schon 1899 ermittelt worden \var, d. h. der fünfundzwanzigfache Betrag von Fr. 7,782,705 gleich Fr. 194,567,625.

811) Der konzessionsgemäße Reinertrag betrug nämlich: 1888 Fr. 7,538,255 1889 . ,, 8,139,475 1890 ,, 7,656,028 1891 ,, 6,791,528 1892 ,. 6,228,387 1893 ,,' 7,700,223 1894 7,936,635 1895 ,; 8,399,116 1896 ,, 8,521,089 1897 ,, 8,985,416 Durchschnitt 1888/1897 . . . .

Bei den Verhandlungen reduziert auf Rilekkaufsentschädigung . .

Fr. 77,896,152 ,, 7,789,615 ,, 7,782,705 ,,194,567,625

Ein erheblich höherer Betrag würde sich ergeben haben, wenn die 10 Jahre 1890/1899 maßgebend wären, wie sich aus folgender Aufstellung ergiebt: 1890 Fr.

7,656,028 1891 ,, 6,791,528 1892 6,228,387 r 1893 ,, 7,700,223 1894 ,, 7,936,635 1895 ,, 8,399,116 1896 ,, 8,521,089 1897 . . · ,, 8,985,416 1898 ,, 9,914,203 1899 ,, 10,531,779 Durchschnitt 1890/1899 . . . .

Wie oben zu reduzieren um . .

Fr.

,, ,,

Rilekkaufsentschädigung

Fr. 8,259,530 ,, 206,488,250

.

82,664,404 8,266,440 6,910

Differenz zwischen dem kapitalisierten Reinertrag, berechnet pro 1888/1897 mit Fr. 194,567,625 und pro 1890/1899 mit ,, 206,488,250 Fr.

11,920,625

820

Gegenüber diesem kapitalisierten Reinertrage hat das Anl a g e k a p i t a l auf E n d e 1899 nur betragen: Bauconto der Centralbahn Fr. 137,141,939 Beteiligung an andern Bahnunternehniungen (Bötzbergbahn, Aargauische Südbahn und Wohlen-Bremgarten) ,, 21,190,000 Fr. 158,331,939 2. Für die Berechnung des Wertes der übrigen Aktiven und Passiven der Centralbahnunternehmung mußte von der Bilanz auf Ende 1899 ausgegangen werden; dieselbe lautet:

Aktiva.

I. Bauconto.

a. Bahnanlage und feste Einrichtungen : 1. Eigenes Netz, laut Bilanz vom 31. Dezember 1898 Vermehrung im Jahre 1899

Fr. 102,654,871.62 ,, 220,568.69 -- Fr. 102,875,440.31 2. Verbindungsbahn, lautBilanz vom 31. Dezember 1898 Fr.

1,960,546.96 Verminderung im Jahr 1899 , 439. 22 _: 1,960,107. 74 w 3. Hauptwerkstätte, laut Bilanz vom 31. Dezember 1898 Fr.

1,685,954. 25 Vermehrung im Jahr 1899 . ,, 197,850.-- ,, 1,883,804.25

Total Bahnanlage und feste Einrichtungen Fr. 106,719,352. 30 b. Rollmaterial: 1. Fahrzeuge.

Laut Bilanz vom 31. Dez. 1898 Fr. 20,472,363. 90 · Vermehrung im Jahr 1899 . . ,, 901.210. -- -- Fr. 21,373,573. 90 2. Reservestücke.

Laut Bilanz vom 31. Dez. 1898 Fr.

499,502. 45 Vermehrung im Jahr 1899 . . ., 6,323.20 ..

505,825. 65 .21,879,399.55 fl Fr. 128,598,751. 85

821

Übertrag

Fr.

,, .', --

Fr. 128,598,751.85

1,500,880.22 1,619.46 324,952.10

d. Unvollendete Bauobjekte: Nettoausgaben per 31. Dezember 1899 Totalbetrag des Bauconto

,,

1,827,451. 78

,,

6,715,735. 69

Fr. 137,141,939. 32

II. Zu amortisierende Verwendungen.

Saldo laut Bilanz vom 31. Dezember 1898 Verminderung pro 1899 laut Amortisationsplan

Fr. 16,375,446.81 , 757,447. -- ,,

15,617.999.81

,,

21,190,000. --

III. Beteiligung an andern Bahnunternehmungen.

a. Bötzbergbahn, altes Netz . . . . Fr. 12,350,000. -- Linie Koblenz-Stein . . . . ,, 2,285,000. -- b. Aargauische Südbahn ·c. Wohlen-Bremgarten-Bahn

Fr. 14,635,000. -- ., 6,055,000'. -- 500,000.-- --

Übertrag Fr. 173,949,939. 13

822

Übertrag c. Mobiliar und Gerätschaften: 1. Eigenes Netz 2. Verbindungsbahn 3. Hauptwerkstätte

Übertrag

Fr. 173,949,939.13

IV. Verfugbare Mittel.

a. Kassa, Wechsel und Bankguthaben

Fr.

525,477.35

b. Wertschriften: dem Amortisationsfonds zugeteilt Fr. 1,287,800. -- sonstige Wertschriften . . . . ,, 2,924,125. -- c. Entbehrliche Liegenschaften

,, ,,

4,211,925. 688,227.35

d. Materialvorräte: 1. Materialverwaltung Fr. 526,350.85 2. Oberbaumaterialverwaltung . . . ,, 1,183,732.96 3. Hauptwerkstätte und Gasanstalt . ,, 875,170. 03 4 . Drucksachenverwaltung . . . . ,, 36,246.85 e. Verschiedene Debitoren

,, 2,621,500.69 ,, 15,128,881. 80 ,,

23,176,012.19

Fr. 197,125,951.32

823

Passiva.

I. Gesellschaftskapital

Fr. 50,000,000. --

II. Konsolidierte Anleihen.

Vom Vom Vom Vom Vom

1. Februar 1876 à 4 % 25. Juni 1880 à 4 % 1. März 1892 à 4 % 1. Juni 1894 à 3 V« % 26. Oktober 1894 à 31/» %

Fr. 25,547,000. -- 18.945,000. -- ,, 15,000,000. -- ,, 30,000,000.-- 30,000.000. -- .,, 119,492,000.--

III. Schwebende Schulden.

a. Verfallene Obligationen und Coupons: 1. Obligationen 2. Coupons

Fr. 13,000.-- ,, 440,734.75 ----

b. Noch nicht verfallene Ratazinse

Fr.

453,734. 75 ,, 1,081,922.--

c. Kontokorrentguthaben der Unterstlitzungskassen etc. : 1. Der Hülfskasse für die Beamten . . Fr.

--. -- 2. Der Kautionskasse der Angestellten . .. 4888. 75 Übertrag

Fr. 4888.75

Fr.

1,535.656.75

Fr. 169,492,000. -

Übertrag

Fr, 4888.75 Fr.

3. Der Krankenkasse der ständigen Arbeiter.

,. 8362.30

4. Des Fonds für außerordentliche Unterstutzungen '

,, 1473. 65

d. Barkautionen von Unternehmern und Lieferanten e. Verschiedene Kreditoren

1,535,656.75

Fr. 169,492,000.

14,724. 70 290,075. 25

.

.

.,

'. .

.

,, 13,287,025.98 15,127,482. 68

IV. Specialfonds.

a. Erneuerungsfonds, laut Specialrechnung o. Reservefonds, laut Specialrechnung

Fr.

,,

2,374,295. 08 3,140,000. --

,,

1,338,896.56 __

^

6,853,191.64

V. Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung . . .

.,

5,653,277. --

c. Amortisationsfonds für das Pariser Anleihen laut Specialrechnung .

825

Fr. 197,125,951.32

826 Von den A k t i v e n sind konzessionsgemäße Rückkaufsobjekte der ,,Bauconto"1 und die ,,Beteiligung an andern Bahnunternehmungen'''', ferner von den ,,Materialvorräten"1 der Vorrat, welcher zur Aufrechterhaltung und Sicherung eines regelmäßigen Betriebes stets vorhanden sein muß. Dieser Vorrat, welcher als Zubehörde unentgeltlich überzugehen hat, wurde angeschlagen zu Fr. 1,057,100, so daß statt der in der Bilanz aufgeführten Fr. 2,621,500 nur noch besonders zu vergüten sind Fr. 1,564,400.

Der Posten .,,zu amortisierende Verwendungen" fällt als Nonvaleur ohne weiteres außer Betracht.

Die ,,verfügbaren Mittel1'' der Bilanz gehören dagegen, mit Ausnahme des soeben besprochenen Teiles der Materialvorräte, nicht zu den konzessionsgemäßen Rückkaufsobjekten. Bezüglich der verfügbaren Mittel wurde nachgewiesen, daß die in der Bilanz aufgeführten Wertschriften einen Mehrwert repräsentieren von Fr. 243,400, und die entbehrlichen Liegenschaften einen solchen von Fr. 300,000. Zu den verfügbaren Liegenschaften der Centralbahn ist hinzuzurechnen die Hälfte derjenigen der Bötzbergbahn mit Fr. 6563. 50 und derjenigen der Aargauischen Südbahn mit Fr. 13,115. 50.

Die in der Bilanz aufgeführten ,,verfügbaren Mittel"1 verzeigen somit folgende Aktivposten, die besonders zu vergüten sind : 1. Kasse, Wechsel und Bankguthaben . . . Fr.

525,477 2. Wertschriften . . . Fr. 4,211,925. -- Mehrwert ,, 243,400. -- ,, 4,455,325 3. Entbehrliche Liegenschaften : a. Centralbahn . . . F r . 688,227. -- b. Aargauische Südbahu ^1 2t

. .

c. Bötzbergbahn Hfl

.

.

,,

13,115.50

,

6,563.50

cirka

. . . .

Fr. 707,906. -- , 300,000.-- ...'

4. Materialvorräte: Statt des in der Bilanz aufMehrwert

Übertrag

^

1,007,906

Fr. 5,988,708

827

Übertrag Fr. 5,988,708 geführten Wertes von Fr. 2,621,500 sind zu vergüten ,, 1,564,400 5. Verschiedene Debitoren ., 15,128,882 Zusammen Fr. 22,681,990 Da die Übergabe der Aktiven und Passiven erst auf Ende 1900 erfolgt, werden sich bis dahin die Aktiven ferner noch vermehren um folgende obligatorische R u c k l a g e n aus dem Betriebsüberschusse des Jahres 1900: a. Amortisationsquote laut Tilgungsplan der Bilanzbereinigung . . . . F r . 787,745 b. Außerordentlicher Beitrag an die Hülfskasse ,, 180,000 c. Einlage in den Reservefonds, berechnet wie 1899 . . . ., 340,000 ., 1,307,745 Total der Aktiven Fr. 23,989,735 Von den P a s s i v e n der Bilanz fallen nicht in Betracht das Gesellschaftskapital und die Specialfonds. Dagegen sind zu berücksichtigen : 1. Konsolidierte Anleihen zu 4 % Fr. 59,492,000 ·M 3'/2 0 /o , 60,000,000 J Fr. 119,492,000 2. Sehwebende Schulden °,, 15,127,483 3. Der den verfügbaren Mitteln zu entnehmende , don Aktionären zugehörige Aktivsaldo des Jahres 1899 ., 5,653.277 Total der Passiven laut Bilanz Fr. 140,272,700 Dazu kommt das in der Bilanz nicht enthaltene Deficit der Hillfskasse der Beamten und Angestellten ; da diese Kasse vom Bunde übernommen wird, ist er berechtigt, das Deficit in Abzug xu bringen und zwar in dem auf Ende 1899 ermittelten Betrag von ., 1,378,100 Zusammen

Fr. 141,650,860

82S

Der Überschuß der Passiven von über die Aktiven von

. . .

betrügt somit

Fr. 141,650,860 ,, 23,989,735 Fr. 117,661,125

Von der konzessionsgemäßen Rückkaufsentschädigung im Betrage von Fr. 194,567,625 ist daher dieser Überschuß der Passiven abzuziehen mit ,, 117,661,128 und es verbleiben

Fr. 76,906,500

3. Von diesem Betrage von Fr. 76,906,500 sind nun nocli die Summen in Abzug zu bringen, welche erforderlich sind, um die Centralbahn in den vollkommen befriedigenden Zustand zu setzen, welcher laut den Rückkaufsbestimmungen der Konzession bei deren Übergabe an den Bund vorhanden sein muß.

Diese A b z ü g e gründen sich einmal darauf, daß die Differenz zwischen dem wirklichen Werte und dem Werte eines vollkommen befriedigenden Zustandes der vorhandenen Rückkaufsobjekte, seien dieselben im Erneuerungsfonds berücksichtigt oder nicht, dem Bunde bei der Übergabe der Bahn zu vergüten ist. Sodann wird verlangt, daß dem Bunde die Baukosten zu ersetzen seien, welche für die Erweiterung von Bahnhöfen und Stationen, für die Anlage von Doppelgeleisen, für die Vermehrung des Rollmaterials u. s. w.

noch auszugeben sind, um die Bahn in vollkommen befriedigenden Zustand zu stellen. Dabei ist allerdings ein entsprechender Anteil dieser Baukosten in Abrechnung zu bringen, welcher auf Anlagen fällt, die von andern Bahnen mitbenutzt werden, oder welcher für künftige Verkehrsbedürfnisse aufgewendet ist. Dieser dein Bunde auffallende Anteil an den künftigen Bauverwendungen ist in der Rückkaufsbotschaft vom 25. März 1897 auf Fr. 11,825,000 geschätzt worden. Dagegen waren die Abzüge fUr die Centralbahn berechnet auf: «. für materiellen Minderwert der vorhandenen Rückkaufsobjekte Fr. 13,636,604 b. für nicht vorhandene Anlagen und Objekte ,, 15,301,106 Zusammen

Fr. 28,937,710

Bekanntlich haben die Bahnverwaltungen die Berechtigung dieser Abzüge entschieden bestritten. Sie behaupten, daß die Kon-

829 Zessionen nur einen vollkommen betriebsfähigen Zustand verlangen, ein solcher sei aber unbestreitbar vorhanden; jedenfalls seien die geltend gemachten Abzüge weit übersetzt; der Minderwert sei übertrieben hoch geschätzt und die meisten verlangten Erweiterungen seien viel eher auf ein künftiges Verkehrsbedürfnis als auf ein schon heute vorhandenes berechnet. Zudem sei die Centralbahn berechtigt, die Kosten für solche Anlagen zu kompensieren, welche für künftige Anforderungen des Verkehrs bereits erstellt seien, wie der Unterbau für eine zweite Spur der Gäubahn, über den derzeitigen Bedarf hinausgehende Bahnhofervveiter,.ungen u. dgl. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, über diese Streitfrage grundsätzlich zu entscheiden, und hat die Erledigung der Differenz dem zweiten, civilrechtlichen Verfahren vorbehalten. Wir halten den Standpunkt des Bundesrates auch heute noch prinzipiell als berechtigt und sind der Ansicht, daß auch unsere Schätzung keineswegs übertrieben ist. Immerhin kann eine absolute Sicherheit über einen noch ausstehenden gerichtlichen Entscheid, der zudem zum erheblichen Teil aui' Expertisen abstellen muß, nicht bestehen. Für den Fall einer gütlichen \rerständigung glauben wir daher eine gewisse Reduktion der Abzüge zugestehen zu sollen.

Es ist nun hervorzuheben, daß die Centralbahn seit Kude 1895, auf welchen Zeitpunkt sich die Schätzungen der Rüekkaul'sbotschaft beziehen, für Erweiterungsbauten, Doppelgeleise und Kolimaterialansehaffungen auf Bauconto bis Ende 1899 ausgegeben hat Fr. 12,844,383.

Der Bauconto der Centralbahn betrug nämlich auf Ende 1899 Fr. 137,141,!»:!!)

auf Ende 1895 ,, 124,407.55l; Differenz Dazu: Verwendung auf Bauconto der Gerncinsehaftsbahnen io dieser ^eit Zusammen

Fr. 12,734,3K} ., Fr.

IIO^OOO 12,cS44,:j8:i

Wenn diese bereits gemachten Bauverwendungen von der Gesamtsumme der Abzüge von Fr. 28,937,710 abgezogen werden.

verbleiben Fr. 16,093,327 Wir haben es für zulässig erachtet, für den Fall der gütlichen Verständigung, mit Rücksieht auf Übertrag

Fr. 16,093,327

830

Übertrag Fr. 16,093,327 die oben entwickelten Gründe und die unten noch auseinandergesetzten allgemeinen Gesichtspunkte, ungefähr einen Viertel der Gesamtsumme der Abzüge fallen zu lassen mit ,, 6,495,805 so daß A b z ü g e verbleiben würden im Betrage von Fr. 9,597,522 Somit würde die Rückkaufsentschädigung von Fr. 76,906,500 herabgesetzt um ,, 9,097,522 und es würde verbleiben als eigentliche R ü c k k a u f s e n t s c h ä d i g u n g die S u m m e von . Fr. 67,308,978 oder auf e i n e A k t i e Fr. 673. 09.

4. Diese Riickkaufsentschädigung von Fr. 673. 09 per Aktie weicht nun allerdings ab von der Schätzung der Rückkaufsbotschaft mit nur Fr. 543. 10. Diese Differenz von Fr. 129. 99 kann jedoch nicht auffallen, wenn folgende Momente berücksichtigt werden: «. Die konzessionsgemäße Rückkaufsontschädigung war geschätzt zu Fr. 190,994,550. Wegen der seither eingetretenen über Erwarten großen Verkehrssteigerung in den Jahren 1896 und 1897 und wegen der durch die bundesgerichtlichen Entscheide veranlaßten Änderungen beträgt die bei den kontradiktorischen Verhandlungen im Jahre 1899 ermittelte Summe Fr. 194,567,625, somit Mehrbetrag Fr. 3,573,075 b. Folgende Bilanzposten mußten ihrem wirklichen Werte nach höher angerechnet werden : 1. die Wertschriften um . . Fr. 243,400 2. die verfügbaren Liegenschaften um .,, 300,000 · ,, 543,400 c. Die Abzüge für Minderwert der Rückkaufsobjekte und für fehlende Objekte werden gemali obigen Ausführungen reduziert um . ,, 6,495,805 d. Die Rückkaufsbotschaft nimmt an, daß die zu amortisierenden Wertahgänge sich bis 1903 um Fr. 2,253,750 vermehren werden; in Wirklichkeit sind aber die plangemäßen Tilgungsquoten nicht durch weitere Abschreibungen vermehrt, sondern die neuen Übertrag

Fr. 10,612,280

831

Übertrag Abschreibungen bis Ende 1899 zu Lasten der Betriebsrechnung gedeckt worden, daher Verbesserung

Fr. 10,612,280

M e h r w e r t e zusammen

Fr. 12,866,030

,,

2,253,750

oder per Aktie Fr. 128. 66 gegenüber obiger Differenz von Fr. 129. 99.

5. Wenn die Bahn schon auf den 1. Januar 1901 an. den Bund übergeht, haben die Aktionäre noch Anspruch auf die voraussichtliche Differenz zwischen dem Reingewinn der 2x/s Jahre vom 1. Januar 1901 bis 30. April 1903 und der vom Bunde MI vergütenden Rente. Der hier in Betracht fallende Reingewinn setzt sich zusammen nicht nur aus dem Aktivsaldo zur Verfügung der Aktionäre, abzüglich des Aktivsaldos des Vorjahres und der Entnahmen aus Specialfonds, sondern auch aus den Verwendungen zu Kapitalamortisationen, aus den außerordentlichen Zuschüssen an die Hülfskasse zur Deßcittilgung und aus den Einlagen in den Reservefonds. Durch die genannten Rücklagen wird nämlich das Vermögen der Aktionäre vermehrt, wenn auch diese Beträge nicht zur Verteilung als Dividende gelangen können.

Es werden nun betragen: a. die Amortisationsquote der laut Tilgungsplan der Bilanzbereinigung zu tilgenden Verluste : pro 1901 Fr. 819,255 ., 1902 ,, 852,025 , 1903 («£«)

**m Fr. 1,966,648

è. der außerordentliche Zuschuß an die Hülfskasse: pro 1901 Fr.

,, 1902 ,, .

1903 (Ü^ü)

180,000 180,000 60.000

Fr.

420,000

»32 e. die Einlagen in den Reservefonds, abzüglich der Entnahmen, haben betragen: für das Jahr 1896 Fr. 130,000 .. ,, «., ^ 1897., 205,000 .'.' .', .', 1898 .', 265,000 .', '.n .',1899 '.., 340,000 Fr.

940,000

Durchschnitt 1896/99 Fr. 235,000 oder per Aktie Fr. 2. 35 und für 21/» Jahre Fr. o. 4«.

d. der Aktivsaldo zur Verfügung der Aktionäre hat ausgemacht: Fr 3,375,803 J896 1897 3,941,785 1898 -n 4,817^558 1899 vi 5,260,(532 Fr 17,395,778 Durchschnitt 1896/99 Fr. 4,348,944 oder per Aktie Fr. 43. 48,».

/ur Schätzung des Ertrages der Jahre 1901/1903 wird es aber richtiger sein, den dermaligen Verkehrsverhältnissen entsprechend, nur den Durchschnitt der Jahre 1898 und 1899 zu (Urunde zu legen. Derselbe beträgt gemäß obstehenderi Ziffern br. 10,078/190 _ F( 5)039;ü95 oder per Aktie Fr 50 :J9 £J

Differenz gegenüber Fr. 150 Rente Fr. 20. 39 und für 21/« Jahre Kr.4 7 . 5 7 .

. . . .

Die Zuschläge wegen frühzeitiger Übergabe betragen somit: c(. Amortisationsquoteu Fr. l,9(iB,(i48 6. Außerordentliche Zuschüsse an die Hülfskasse ., 420,000 c. Reservefonds ., 548,000 d. Differenz zwischen dem voraussichtlichen Reinertrag-und Fr. 30 Rente .- .· . . . . .,, 4,757,000 Zusammen

Fr. 7,(i91,U4H

oder per Aktie Fr. 76. 91, welchen Betrag die Aktionäre wegen, des frühem Überganges auf dea 1. Januar 1901 weniger erhalten^ beziehungsweise der Bund gewinnen würde.

833

Somit ist die KUckkaufssumme von . . . Fr. 67,308,978 zu erhöhen um ,, 7,691,648 Daher R ü c k k a u f s e n t s c h ä d i g u n g Fr. 75,000,62(> oder p e r A k t i e Fr. 750.

6. Aus obiger Darstellung ergiebt sich, daß ein Kaufpreis von Fr. 750 per Aktie als annehmbar zu betrachten ist. Bei Annahme einer Verzinsung zu 4 °/o wäre somit die Auszahlung einer Rente von Fr. 30 per Aktie begründet.

Bei Ausrichtung einer solchen Rente wird das Betriebsergebnis der Centralbahn immerhin einen bedeutenden Überschuß zu gunsten der Bundesbahnen abwerfen. Den beiliegenden Aufstellungen ist zu entnehmen, daß der konzessionsgemiiße Reinertrag der Centralbahn seit 1888 im Durchschnitt eine wesentliche Steigerung erfahren hat; derselbe beträgt 1888/97 Fr. 7,782,705.

1888/99 Fr. 8,188,268 und 1890/99 Fr. 8,259,530. Noch erheblicher ist die Steigerung des Überschusses der Gewinn- und Verlustrechnung ; derselbe verneigt zur Verfügung der Aktionäre im Durchschnitt 1888/97 Fr. 2,903,441, 1888/99 Fr. 3,259,384 und 1890/99 Fr. 3,282,721. Für den Bund sind jedoch nicht die genannten, zur Verteilung an die Aktionäre zur Verfügung stehenden Beträge maßgebend, sondern es sind hinzuzufügen die obligatorischen Rücklagen zur Tilgung der aus frühern Jahren herrührenden Verluste, d. h. dio Tilgung der zu amortisierenden Verwendungen und des Deficites der Hülfskasse, und ferner die Einlagen in den Reservefonds. Mit Hinzurechnung dieser Beträge beträgt der Überschuß im Durchschnitt 1888/97 Fr. 3,834,130, 1888/99 Fr. 4,239,349 und 1890/99 Fr. 4,289,328. Die Mittel zur Ausrichtung der Rente im Gesamtbetrag von Fr. 3,000,000 werden somit reichlich vorhanden sein.

7. Zur Annahme der vorgeschlagenen Verständigung wird lerner die Erwägung führen, daß in diesem Falle der Bund kein bares Geld zu beschaffen hat. Das Obligationenkapital geht ohne weiteres auf den Bund über, darunter 60 Millionen 3Va % Obligationen, rückzahlbar laut Amortisationsplan von 1915 bis 1957, was gegenüber einem Zinsfuß von 4°/o eine jährliehe Minderausgabe von Fr. 300,000 ausmacht; diese Minderausgabe ist bis 1915 fest und die Rückzahlung hat von diesem Zeitpunkt an laut Aitiortisationsplan mit einer Anfangsquote von nur Fr. 280,000 zu beginnen. Für die Aktien erhält die Gesellschaft Rententitel. Ein Wechsel in der Geldanlage hat nicht stattzufinden. Es bleiben somit dem schweizerischen Geldmarkt alle die Nachteile erspart, Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. IV.

58

834

welche ans dem Flüssigmachen einer Summe von rund 200 Millionen (für die Centralbahn allein) in volkswirtschaftlicher Hinsicht erwachsen müßten.

Der Bund seinerseits wird der Notwendigkeit enthoben, auf den 1. Mai 1903 ein Anleihen von 200 Millionen aufnehmen zu müssen. Wie sich die Geldverhältnisse bis dahin gestalten, ist unsicher; es ist nicht ausgeschlossen, daß die Kursverluste einer dazumaligen Geldbeschaffung erheblich höher wären als der durch eine Prozessführung bezüglich der Abzüge zu erzielende Gewinn.

Diese Erwägungen fallen um so mehr ins Gewicht, als im Fallo einer Verständigung mit der Centralbahn die Möglichkeit näher liegt, auch mil den andern Bahnen gütliche Vereinharungen MI treffen. Es würde sich dann im ganzen nicht bloß um 200 Millionen, sondern um eine Milliarde handeln. Die Gutachten der Herren Professoren Huber und Laban lassen annehmen, daß nur der Gegenwert der Aktien bar zu bezahlen wäre und die Obligationenschuld auf dem Wege der Sicherstellung auf den Bund übergehen würde. Immerhin wären im Falle der Nichtverständigung Prozesse betreffend den Übergang der Obligationenschuld kaum m vermeiden.

Es steht nun außer Zweifel daß die mit solchen Prozessen verbundene Hinausschiebung der Liquidation auch den Aktionären sehr unangenehm sein muli. Dieselben werden aber diese Tnkonvenienzen auf sich nehmen, wenn si« auf dem Wege der gerichtlichen Entscheidung mehr zu erhalten hoffen.

8. Zu erwähnen ist noch, daß der Bund einen nicht vorausgesehenen Gewinn dadurch macht, daß der konzessionsgemässe Reinertrag nicht laut dem ursprunglichen Inhalte der Konzessionen vom 1. Mai 1888 bis 30, April 1898, sondern laut der Vereinbarung über die Zusammenlegung der Konzessionen vom 1. Januar 1888 bis 31. Dezember 1897 berechnet wird. Der Reinertrag hätte nämlich für die ersten vier Monate des Jahres 1898 Fr. 837,621 mehr betragen als für die ersten vier Monate des Jahres 1888, und es hat daher der Bund Fr. 2,094,052 weniger als kapitalisierten Reinertrag zu vergüten. Diesen Gewinn macht der Bund, obwohl von keiner der Vertragsparteien beabsichtigt war, durch Verschiebung des Berechnungstermins eine materielle Änderung herbeizuführen. Diese Erwägung hat selbstverständlich keine rechtliche Bedeutung-, sie wird auch von der Centralbabn nur zu billiger Rücksichtnahme angeführt.

835

!>. Zu Bedenken könnte noch die Bestimmung Veranlassung geben, daß die Rente für die Dauer von 20 Jahren nicht gekündet werden darf. Ursprünglich wurde von der Contralbahn sogar eine Unkündbarkeit; von 30 Jahren beansprucht und lange mit Zähigkeit festgehalten. Dieses Zugeständnis der Unahlüsbarkeil der Rente auf 20 Jahre bringt dem Bünde nur dann einen finanziellen Nachteil, wenn der Zinsfuß vor Ablauf dieser 20 Jahre unter 4 °/o fallt. Ob das geschehen wird oder nicht, weiß mau nicht, während sicher ist, daß 60 Millionen der zu übernehmenden Obligationenschuld auf Anleihensdauer nur zu 31/2 % verzinst werden müssen ; diese Zinsersparnis von Fr. 300,000 repräsentiert unter Berücksichtigung der suceessiven Kückzahlung der Anleihen laut Amortisationsplan einen Kapitalwert von Fr. 5,825,982.

IMI Vertrage über den freihändigen Rückkauf der Centntlbahn vom Jahre l891, laut welchem auch Fr. 30 Rente hätten bezahlt werden sollen, war allerdings kein Unkündbarkeitsteriuin ausbedungen. Die damalige Vereinbarung war aber in der Richtung wesentlich ungünstiger, daß damals eine Ablösung von Fr. 1000 Kapital festgesetzt war, während jetzt nur Fr. 750 bezahlt werden sollen, falls der Bund seinerseits eine Ablösung nach 20 Jahren für zweckmäßig hält, und daß von den Fr. 750 dem Bunde bis znrn 1. Mai 1903 noch Fr 76. 91 indirekt rückvergütet werden. Die Inhaber der Rententitel von 1891 hätten wegen der Höhe der Ablösungssumme nicht befürchten müssen, daß der Bund dieselben so bald zu Fr. 1000 einlösen werde,; der Bund hätte aber seinerseits auf die Amortisation eines Kapituln von 100 Millionen Bedacht nehmen müssen, während jetzt nur 75 Millionen zu tilgen sind.

Wir sind somit der Ansicht, daß die Forderung einer Rente von Fr. 30, unkündbar seitens des Gläubigers, und seitens dos Bundes ablösbar zu Fr. 750, auch hei Festsetzung einer Unkttiidharkeit von 20 Jahren für den Bund annehmbar sei.

10. Wir machen noch darauf aufmerksam, daß der heutige Kaufpreis aus dem weitem Grunde erheblich günstiger ist, als der 1891 vereinbarte, weil seif jener Zeit das Centralbahnnetz durch Erweiterungen, Umbauten und Rollmaterialanschaffungen wesentlich verbessert worden ist.

Der Baukonto der Centralbahn hat nämlich auf Ende 18ÌI9 betragen Fr. 13 7,141 ,})!}}» auf Ende 1890 nur ,, 117,(>94,7.->K Vermehrung

Fr.

19,447,181

836

und die Beteiligung bei andern Bahnunternehmungen Ende 1899 Ende 1890 nur

Fr.

,,

21,190,000 18,584,000

Vermehrung Vermehrung des Wertes des Baukontos im ganzen

Fr.

.,

2,606,000 22,053,181

11. Da die Centralbahnunternehmung erst vom 1. Januar 1901 an an den Bund übergehen soll, fällt sowohl der noch vorhandene Aktivsaldo vom Jahre 1899 als auch der Reinertrag des Jahres 1900 den Aktionären zu. Aus letzterm sind jedoch vorerst noch die obligatorischen Rücklagen zu den vorgeschriebeneu Amortisationen und die Einlagen in den Reservefonds zu machen.

II.

Nachdem über die finanziellen Grundlagen einer Vereinbarung eine Einigung erfolgt war, ist ein Vertrag über die endgültige Bereinigung der Abmachung abgeschlossen worden. Dieser Vertrag wurde am 5. November 1900 von den Herren Bundesräten Zemp und Comtesse, den Vorstehern des Post- und Eisenbahndepartementes und des Finanz- und Zolldepartementes, als Vertretern des Bundesrates einerseits und vom Direktorium der Schweizerischen Centralbahn, vertreten durch dessen Präsidenten und Vizepräsidenten, die Herren Heusler und Oberer, unterzeichnet. Für diesen Vertrag ist die Ratifikation durch den Bundesrat und die Bundesversammlung einerseits und den Verwaltungsrat und die Generalversammlung der Centralbahn anderseits vorbehalten.

Wir haben es für geboten erachtet, vor unserer Schlußnalmu?

ein Gutachten der Finanzkommission für die Eisenbahnverstaatlichung über die Angelegenheit einzuholen; dieselbe hat in ihrer Sitzung vom 15. November den Vertrag nach einläßlicher Diskussion einstimmig für annehmbar erklärt.

Nachdem nun der Verwaltungsrat der Centralbahn den Vertrag am 23. November 1900 genehmigt hatte, haben wir denselben am 28. gleichen Monats ratifiziert. Die Generalversammlung der Schweizerischen Centralbahn ist zur Beschlußfassung auf den 10. Dezember einberufen.

Zu den Bestimmungen des Vertrages im einzelnen haben wirnoch folgendes zu bemerken:

b37

1. Laut Art. l tritt die Centralbahn ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen an den Bund ab, welcher dieses Vermögen mit allen Rechten und Lasten und mit der Verpflichtung übernimmt^ sämtliche Verbindlichkeiten der Centralbahn zu erfüllen.

Diese Bestimmungen sind so allgemein gefaßt, daß sowohl die Aufzählung einzelner Aktivposten in Absatz l, wie die specielle Erwähnung der konsolidierten Anleihen in Absatz 2 nicht notwendig gewesen wäre. Die Aufzählung der Anteile an den Gemeinschaftsbahnen erfolgte nur zur bessern Orientierung über die Eigentumsverhältnisse der Centralbahn, und die Erwähnung der mit der Gotthardsubvention verknüpften Rechte deshalb, weil es sich hier um Ansprüche an eine andere Bahnunternehmung handelt, welche im bundesgerichtlichen Urteil ausdrücklich ad separatum verwiesen worden waren. Die besondern Rechtsverhältnisse gegenüber der Nordostbahn bezüglich der Linie Aarau-Wöschnau, welche der Nordostbahn konzediert worden war und daher auch ihr gegenüber vom Bunde zurückzukaufen ist, während die Centralbahn dieselbe erbaut und betrieben hat und daher einen vertragsgemäßen Anspruch auf einen Teil der Rückkaufssumme besitzt, sind angeführt, um jeden Zweifel an der Berechtigung des Bundes, diese Ansprüche an Stelle der Centralbahn gegenüber der Nordostbahn geltend zu machon, auszuschließen. Ein specielle Aufzählung der ganz im Eigentum der Centralbahn befindlichen Bahnstrecken, wie z. B. der Verbindungsbahn mit dem badischen Bahnhofe in Basel und der im Umbau begrifi'enen Bahnlinie Basel-Landesgrenze bei St. Ludwig (sogenannte Elsässerlinie), war überflüssig. Bezüglich der letztgenannten Bahn ist noch zu erwähnen, daß durch Abschluß eines freihändigen Kaufes über das gesamte Vermögen der Centralbahn auch die Specialverpflichtung des Bundes, deren Umbaukosten zur konzessionsgernäßen Kückkaufsentschädigung hinzu besonders zu vergüten, dahingefallen, bezw. in der Gesamtabmachung Inbegriffen ist.

Bezüglich der konsolidierten Anleihen erschien es zweckmäßig, den Eintritt des Bundes in das Schuldverhältnis ausdrücklich zu konstatieren. Gestützt auf die schon oben erwähnten Gutachten der Herren Professoren Huber und Laband über die Rechtsfragen, die sich aus dem Rückkaufe der schweizerischen Hauptbahnen für deren Obligationenanleihen ergeben, erscheiat uns die Übernahme
dieser Anleihen als nicht anfechtbar seitens der Obligationäre.

Um in dieser flichtung jede Unsicherheit von vornherein auszuschließen, ist ausdrücklich erwähnt, daß die Gläubiger berechtigt sein sollen, ihre Ansprüche selbständig und direkt dem Kunde gegenüber zu verfolgen, und daß der Bund die Vertretung der

838

Gesellschaft auf seine Kosten Übernimmt., falls letztere belaugt werden sollte. Ferner hat sich der Bund in Art. 3 verpflichtet, für alle noch schwebenden oder streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, namentlich auch für ihre noch nicht fälligen Anleihen, den Gläubigern im Sinne des Art. ß(57, Absatz 4, des Obligationenrechtes Sicherheit zu leisten. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, um den Übergang der konsolidierten Anleihen auf den Bund /u sichern.

2. Bezüglich der vom Bunde zu übernehmenden tiuaiwiellen Leistungen ist hervorzuheben, daß Zins- und Kapitalzahlungeu in eidgenössischer Währung und bei den für die Bundesbahnobligationtm festgesetzten Zahlstellen erfolgen.

Wenn hier bestimmt ist, daß die Ablösung der Rente erst nach Ablauf von 20 Jahren erfolgen kann, steht diese Vorschrift nicht etwa im Widerspruche mit Art. 7 des Rückkaufsgesetzes, welcher festsetzt, daß auch bei freier Verständigung der Grundsatz der Schuldenamortisation binnen längstens 60 Jahren festgehalten werden muß. Die Bundesbahnverwaltung hat intern eine gleichmäßige Amortisation nach festem Tilgungsplan bis längstens zum 1. Mai 1963 durchzuführen. Für jedes der verschiedenen Anleihen, welche die Bundesbahnen von den Eisenbahngesellschafteu übernehmen oder selbst kontrahieren, wird dagegen ein besonderer Tilgungsmodus bestehen, da eine Abänderung der bereits vereinbarten, ein Recht der Titelinhaber darstellenden Amortisationspläm; nicht zulässig ist. Insoweit die einzelnen Tilgungsquoten mit den» Gesamtplan nicht übereinstimmen, ist die Ausgleichung durch Einlagen in einen besondern Amortisationsfonds herbeizuführen.

Ein allgemeiner Amortisationsplan für die Tilgung der ganzen Riickkaufsschuld wird Ihnen vorzulegen sein, sobald der Gesamtbetrag der für die auf 1. Mai 1903 gekündigten Bahnen zu leistenden Rückkaufsentschädigungen bekannt sein wird.

3. Der Reinertrag des Jahres 1900 gehört den Aktionären, da die Rentenausriehtung erst vom 1. Januar 1901 an läuft. EH hätte nun vereinbart werden können, daß der Reinertrag des Jahres 1900 nach Abzug der obligatorischen Verwendungen zur Amortisation und der Einlage in den Reservefonds in seinem effektiven Bestände den Aktionären verabfolgt werden soll. Seitens der Gesellschaft wurde aber die Festsetzung einer Aversalsumnie gewünscht, um für die Verteilung den Rechnungsabschluß und die Reclmungsgenehmigung, die sich bis in den Monat Juni 1.901 hinausziehen dürfte, nicht abwarten zu müssen. Wir konnten diesem

«39

Wunsche um so eher entsprechen, da die Festsetzung einer bestimmten Summe die Garantie giebt, daß alle Aktiven der Gesellschaft über diesen Betrag hinaus ohne weiteres an den Bund übergehen. Es kann daher um so sicherer bei der Berechnung des Kaufpreises auf die Bilanz; auf Ende 1899 abgestellt worden, da die unvermeidlichen Modifikationen der einzelnen Bilanzposten am Gesamtbestand des vorhandenen Vermögens nichts ändern: dasselbe erhöht sich lediglich um den Überschuß der Gewinn- und Verlustrechnung über die Fr. 4,700,000 hinaus.

Bei Ermittlung dieser Summe gingen wir von der Annahme aus, daß der Reinertrag des Jahres 1900 kleiner sein werde als derjenige von 1899, welcher Fr. 5,260,000 betragen hat, indem die Einnahmenvermehrung von der Ausgabensteigerung wird überholt werden. Vor dem Rechnungsabschluß läßt sich eine genaue Ziffer der Verminderung des Reinertrages nicht angeben ; wir glauben aber, mit einer Limite von rund Fr. 560,000 einen genügenden Spielraum gesichert zu haben.

4. Die Durchführung der Liquidation ist Sache der Gesellschaft, welche ihre Liquidatoren gemäß den gesetzliehen Vorschriften bestellen wird. Dieselben haben sich mit dem Bundesrat ins Einvernehmen zu setzen, um ein möglichst einfaches Verfahren zu ermöglichen. Die Kosten der Liquidation trägt der Bund, wie das auch im Vertrage vorn 3. April 1891 vorgesehen war.

5. Da die Erfüllung der Leistungen des Bundes an die Central bahn, Verabfolgung der Rententitel und Auszahlung der Fr. 4,700,000 als Reinertrag des Jahres 1900 erst drei Monate nach erfolgter Ratifikation stattfinden kann, ist auch der Übergang der Unternehmung an den Bund auf diesen Zeitpunkt festgesetzt. Bis dahin wird die Gesellschaft die Unternehmung in eigenem Namen, über vom 1.Januar 1901 an auf Rechnung des Bundes verwalten und betreiben ; dabei ist aber für eingreifende Änderungen ani .status quo des Gesellschaftsvermögens und für außerordentliche Ausgaben die Zustimmung des Bundesrates vorbehalten.

Auch nach dein Eigentumsübergang kann der Bund don Betrieb der Centralbahn noch nicht direkt übernehmen, da die Generaldirektion der Bundesbahnen erst auf den 1. Juli 1901 in Thätigkeit treten wird und während der ersten Zeit für die Vorbereitung der Organisation des Dienstes voll wird in Anspruch genommen werden. Dagegen wird es möglich sein, auf den 1. Januar 1902 auch die Kreisdirektion in Basel zu bestellen und den Betrieb durch die Bundesbahn v er waltung direkt führen zu

840

lassen. Daher wird die Geschäftsführung bis dahin dein Direktorium der Centralbahn übertragen, jedoch unter Leitung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes, beziehungsweise vom 1. Juli 1901 an der Generaldirektion der Bundesbahnen. Diesen Behörden stehen während des Provisoriums die Kompetenzen zu, welche zur Zeit der Verwaltungsrat der Centralbahn besitzt.

B. Das Personal der Centralbahn wird bis zum 1. Mai 1903, dem Termin des konzessionsgemäßen Rückkaufes, unter den bisherigen Anstellungsbedingungen in den Dienst des Bundes übernommen; eine solche Vereinbarung ist in Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Bundesbahnen vom 29. Juni 1900 vorgesehen. Vom 1. Mai 1903 an kommen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Anwendung. Die Funktionen des Direktoriums hören dagegen mit Ende 1901 auf, da auf den 1. Januar 1902 die zu organisierende Kreisdirektion die Betriebsleitung übernehmen wird. Der Bund anerkennt sodann auch, die gemäß dem bestehenden Freikartenvertrag des schweizerischen Eisenbahnverbandes den Beamten der Centralbahn zustehenden Rechte.

7. Der Bund hat mit allen andern Verpflichtungen der Gesellschaft auch diejenigen gegenüber der Hülfskasse der Centralbahn zu übernehmen. Dafür hat er das versicherungstechnisch berechnete Deficit der Hülfskasse, auf Ende 1899 Fr. 1,378,100 betragend, von der Rückkaufsentschädigung in Abzug gebracht.

8. Bezüglich der Ratifikationen ist vorgesehen, daß die Bundesversammlung erst Beschluß fassen wird, nachdem die Generalversammlung der Aktionäre den Vertrag genehmigt hat.

9. Allfällig entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder die Vollziehung des Vertrages hat das Bundesgericht als einzige Instanz zu entscheiden.

Wir glauben, durch diese Vertragsbestimmungen die Rechte und Interessen des Bundes ausreichend gewahrt zu haben, und beantragen Ihnen daher, durch Annahme des beiliegenden Beschlußentwuri'es dem abgeschlossenen Vertrage Ihre Zustimmung im Sinne des Art. 2, Absatz 4, des Rückkaufsgesetzes zu erteilen. Mit Erteilung dieser Zustimmung wird der Vertrag endgültig ratifiziert sein, da eine Volksabstimmung über diesen Gegenstand durch die genannte Gesetzesbestimmung ausgeschlossen ist.

841 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. November 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Beilaf/en: 1. Beschlußentwurf.

2. Vertrag vom 5. November 1900 betrefl'end den freihändigen Ankauf der Centralbahn.

3. Berechnung des Rückkaufswertes der Centralbahn.

4. Berechnung des konzessionsgemässen Reinertrages der-Centralbahn.

5. Berechnung der obligatorischen Rücklagen der Centralbahn.

6. Berechnung des Reinertrages der gesamten Centralbahnunternehmung (Gewinn- und Verlustrechnung).

842

(Entwurf.)

Beilage !·

Bundesbeschluß betreuend

den freihändigen Ankauf der Schweiz. Centralbahn durch den Bund.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. November 1900; in Anwendung des Art. 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897, beschließt: 1. Die Bundesversammlung erteilt dem zwischen dem Bundesrate und der Schweizerischen Centralbahngesellschaft in Basel abgeschlossenen Vertrage vom 5. November 1900 betreffend den freihändigen Ankauf der Schweizerischen Centralbahn durch den Bund ihre Zustimmung.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung des genannten Vertrages beauftragt.

813

Beilage 2.

Vertrag zwischen

Herrn Bundesrat Dr. Zemp, Vorsteher des eidg. Postund Eisenbahndepartementes und Herrn Bundesrat Comtesse, Vorsteher des eidg. Finanz- und Zolldepartementes, als Vertretern des schweizerischen Buudesrates in Bern, einerseits und

dem Direktorium der Schweizerischen Centralbahn in Basel, vertreten durch Herrn Heusler, Präsidenten, und Herrn Dr. Oberer, Vizepräsidenten des Direktoriums, anderseits.

(Vom 5. November 1900.)

Art. 1. Die Schweizerische Centralbahngesellsehaft tritt ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen in dem auf den Zeitpunkt der Übergabe (Art. 5) sich ergebenden Bestände der Schweizerischen Eidgenossenschaft (dem Bunde) zu Eigentum ab, mit Inbegriff ihrer Anteile an den Gemeinschaftsbahnen (Bötzbergbahn, inklusive Koblenz-Stein, Aargauische Südbahn und Wohlen-Bremgarten), der aus der Gotthardsubvention abzuleitenden Rechte und der bezüglich der Bahnstrecke Aarau-Wöschnau der Centralbahngesellsehaft gegenüber der Schweizerischen Nordoslbahngesellschaft .laut Vertrag vom 20. November 1855 nustehenden Rechte, sowie mit Einschluß der vorhandenen

844

Fonds. Vorbehalten bleiben nur die in Art. 2 hiernach genannten Ansprüche.

Der Bund übernimmt dieses Vermögen mit allen Rechten und Lasten und mit der Verpflichtung, sämtliche Verbindlichkeiten der Schweizerischen Centralbahngesellschaft zu erfüllen. Er tritt somit auch in alle Verpflichtungen der Gesellschaft betreffend die Verzinsung und die Rückzahlung der konsolidierten Anleihen ein. Dabei hat es die Meinung, daß die Gläubiger der Gesellschaft berechtigt sein sollen, ihre Ansprüche selbständig und direkt gegenüber dem Bund zu verfolgen (Art. 128 O.-R.), und daß der Bund, falls die Gesellschaft belaugt wird, auch die Vertretung der letztem auf seine Kosten übernimmt.

Art. 2. Als Gegenleistung übergiebt der Bund der Schweizerischen Centralbahngesellschaft spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages 100,000 (hunderttausend) eidgenössische Rententitel auf je Fr. 30 jährlicher Rente, laufend vom 1. Januar 1901 an, und halbjährlich auf 30. Juni und 31. Dezember in eidgenössischer Währung und bei den für die Bundesbahn-Obligationen festgesetzten Zahlstellen zahlbar. Diese Rententitel sind seitens des Kreditors unkündbar, dagegen steht dem Bunde das Recht zu, dieselben nach Ablauf von zwanzig Jahren, nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung, jederzeit gänzlich oder teilweise abzulösen gegen Barzahlung von Fr. 750 per Titel, erstmals am 31. Dezember 1920.

Überdies stellt der Bund innert der gleichen Frist (spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages) der Schweizerischen Centralbahngesellschaft in Bar zur Verfügung den nicht zur Verteilung gelangten Teil des Aktivsaldos der Gewinn- und Verlustrechnung pro 31. Dezember 1899, betragend, nach Abzug der Dividende pro 1899 und der allgemeinen Gratifikation, Fr. 572,810. 30, und ferner eine Summe von Fr. 4,700,000, auf welchen Betrag der

845

der Gesellschaft zukommende Teil des Ertrages des Jahres 1900 von den Kontrahenten endgültig festgesetzt wird.

Art. 3. Um der Gesellschaft die sofortige Aushingabe des dea Aktionären zukommenden Vermögens (vor Ablauf des in Art. 667, Abs. 2, des Obligationenrechts festgesetzten Termins und vor Erledigung der schwebenden und der allfallig streitigen Verbindlichkeiten) zu ermöglichen, verpflichtet sich der Bund, für alle noch schwebenden oder streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, namentlich auch für ihre noch nicht falligen Anleihensschulden, den Gläubigern im Sinne von Art. 667, Abs. 4, des Obligationenrechts Sicherheit zu leisten.

Art. 4. Die von der Gesellschaft zu ernennenden Liquidatoren werden behufs möglichster Vereinfachung des Verfahrens sich mit dem Bundesrate ins Einvernehmen setzen und namentlich bezüglich der zu erlassenden Publikationen und Anzeigen dessen Ansicht einholen.

Die Kosten der Liquidation trägt der Bund.

Art. 5. Nach allseitig erfolgter Ratifikation dieses Vertrages und nach Erfüllung der in Art. 2 hiervor bedungenen Leistungen findet der Übergang der Unternehmung an den Bund ohne weiteres statt.

Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Gesellschaft fortfahren, das Unternehmen in allen Teilen in eigenem Namen, aber für den Fall der Genehmigung des Vertrages vom 1. Januar 1901 an auf Rechnung des Bundes zu verwalten und zu betreiben. Sie wird dabei nach bestem Wissen und Gewissen und in gewohnter Weise verfahren. Immerhin sollen eingreifende Veränderungen am status quo des (iresellschaftsvermögens und außergewöhnliche Ausgaben, welche nicht gegenwärtig schon durch Gesetz oder Vertrag begründet sind oder auf genehmigten Bauvorlagen beruhen, nur mit Zustimmung des Bundesrates vorgenommen werden.

846

Nach erfolgtem Übergang der Unternehmung an den Bund wird das Direktorium dieselbe bis 31. Dezember 1901 für Rechnung des Bundes weiter verwalten und betreiben, wobei verstanden ist, daß dem Direktorium, beziehungsweise den einzelnen Mitgliedern desselben, alle bisherigen Rechte und Kompetenzen zustehen sollen, und daß solche Gegenstände, welche jetzt der Genehmigung des Verwaltungsrateti bedürfen, dem eidgenössischen Eisenbahnde]>artement, beziehungsweise vom 1. Juli 1901 an der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen vorzulegen sind.

Art. 6. Der Bund verpflichtet sich, die Beamten und Angestellten der Schweizerischen Centralbahn bis zum 1. Mai 1903 unter den bestehenden Anstellungsbedingungen in seine Dienste zu übernehmen, und zwar, soweit immer möglich, in gleicher dienstlicher Stellung; vom genannten Zeitpunkte an finden die allgemeinen Normen der Bundesgesetzgebung betreffend die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen Anwendung. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Mitglieder des Direktoriums.

Auch anerkennt und bestätigt er, soweit es das Bundesbahnnetz betrifft, diejenigen Rechte, welche durch den Freikarten-Vertrag des schweizerischen Eisenbahnverbandes vom 24./2S. November 1893, Art. 5, den Direktionsmitgliederu und den Oberbeamten der Schweizerischen Centralbahn zugesichert, worden sind.

Art. 7. Der Bund erklärt, auch bezüglich der Hülfskasse der Beamten der Centralbahn in die Verpflichtungen der Centralbahngesellschaft einzutreten.

Art. 8. Dieser Vertrag fällt dahin, wenn er nicht bis 'J. Januar 1901 endgültig die Genehmigung des Bundesrates und der Bundesversammlung, sowie diejenige des Verwaltungsrates und der Generalversammlung der Schweizerischen Centralbahngesellschaft erhalten haben wird.

847

Art. 9. Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung oder die Vollziehung dieses Vertrages entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

B e r n und B a s e l , den 5. November 1900.

Für das Direktorium der Schwein. Centralbahn :

Zemp.

Heusler.

Comtesse.

Oberer.

848

Beilofie S.

Berechnung des

Rückkaufswertes einer Aktie der Centralbahn auf Grundlage der Bilanz auf Ende 1899 bei Übernahme auf 1. Januar 1901,

I.

Durchschnittlicher konzessionsgemäßer Reinertrag der Jahre 1888/97 Fr. 7,782,705 Daher k o n z e s s i o n s g e m ä ß e R ü c k kaufsentschädigung ,, 194,567,625 Nach Abzug der k o n s o l i d i e r t e n Anl e i h e n im Betrage von ,, 119,492,000

Verbleiben Fr. 75,075,625 (per Aktie Fr. 750. 75).

II.

Bei Ü b e r n a h m e a l l e r A k t i v e n und P a s s i v e n gehen ferner auf den Bund über : 1. A k t i v e n .

Kassa, Wechsel und Bankguthaben Fr.

525,477 Wertschriften ,, 4,455,325 Entbehrliche Liegenschaften . ,, 1,007,906 Materialvorräte, insoweit sie nicht dem Bunde unentgeltlich zu überlassen sind ,, 1,564,400 Verschiedene Debitoren . . . ,, 15,128,882 Fr. 22,681,990

Übertrag Fr. 22,681,990

849 Übertrag 2. P a s s i v e n .

Schwebende Schulden . . . Fr. 15,127,483 Aktivsaldo zur Verfügung' der Aktionäre ,, 5,653,277

Fr. 22,681,990

n

20,780,7(><>

1899

,,

1,901,230

Dazu kommt: V e r m e h r u n g d e r A k t i v e n durch die obligatorischen Rücklagen des Jahres 1900

,,

1,307,745

Überschuß der Aktiven laut Bilanz auf Ende

Fr. 3,208,975 Anderseits ist abzuziehen das D e f i c i t der H ü l f s k a s s e auf Ende 1899 mit Überschuß der Aktiven Zuzüglich dieses Aktivenüberschusses beträgt somit die Rückkaufsentschädigung (75,075,625 -f1,830,875) '

,,

1,378,100

Fr.

1,830,875

,, 76,90tt,500

m.

Gemäß Ritckkaufsbotschaft wurden von der Rückkaufsentschiidigung noch in A b z u g gebracht: a. für f e h l e n d e A n l a g e n und O b j e k t e . . . . Fr. 15,301,106 b. für M i n d e r w e r t de r vorhandenen Rückk a u f s o b j e k t e . . . ,, 13,636,604 Fr. 28,937,710 Laut den Jahresrechnungen hat die Centralbahn für Erweiterungsbauten und Anschaffungen von Ende 1895 bis Ende 1899 ausgegeben ,, 12,844,383 Verbleiben abzuziehen Wenn diese Abzüge von Fr. 28,937,710 für den Fall der gütlichen Verständigung reduziert werden um ungefähr 1/i der Gesamtsumme mit verbleibt ein Abzug von Bnmlesblatt. 52. Jahrg. Bd. IV.

Fr. 16,093,327 ,,

6,495,805

Fr.

9,597,522 59

850 IV.

Die Rückkaufsentschädigung beträgt sonlit (76,906,500 -- 9,597,522) . . . . . . . F r . 67,308,978 oder per Aktie Fr. 673, 09.

Da die Bahnunternehmung schon auf 1. Januar 1901 übernommen werden soll, statt auf 1. Mai 1903, ist dorn Aktionär die Differenz zwischen einer Rente von Fr. 30 und dem mutmaßlichen Reinertrag für 2*/3 Jahre zu vergüten ; diese Differenz beträgt ,, 7,691,(i4S

Total der R ü c k k a u f so n t s c h ä d i g u n g per Aktie Fr. 750.

Fr. 75,000,62<>

851

Beilage 4.

Schweizerische Centralbahn.

Konzessionsgemässer Beinertrag.

188« 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899

. . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total Durchschnittlicher Reinertrag J>ei den Verhandlungen reduziert um .

Verbleibt Ruckkaufsentschädigung

1888/1897.

1888/1899.

1890/1899.

Fr.

Fr.

Fr.

7,538,255 8,139,475 7,656,028 6,791,528 6,228,387 7,700,223 7,936,635 8,399,116 8,521,089 8,985,416 -

7,538,255 8,139,475 7,656,028 6,791,528 6,228,387 7,700,223 7,936,635 8,399,116 8,521,089 8,985,416 9,914,203

·

-- --

10.S31.779

7,656,028 6,791,528 6,228,387 7,700,223 7,936,635 i 8,399,116 ' 8,521,089 8,985,416 9,914,203 10,531,779 '

77,896,152

98,342,134

82,664,404

7,789,615

8,195,178

8,266,440

6,910

6,910

6,910

7,782,705

8,188,268

8,259,530

194,567,625

204,706,700

206,488,250

--

!

'

1

:

Schweizerische Centralbahn.

Rücklagen, die eine Vermögensvermehrung bilden.

Amortisation.

Fr.

1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 . . . . .

1899

478,400 497,536 517,437 538,134 575,597 598,621 622,566 647,469 673,368 700,303 728,315 757,447

Reservefonds. ' HUIfskasse.*) 1

Fr.

200,000 200,000 200,000 120,000 100,000 140,250 150,000 182,886 199,118 211,622 265,706 341,220

1

Fr.

j i !

i .

' : !

1 i !

j

153,928 163,649 176,010 180,000 180,000 180,000 180,000 180,000 180,000 180,000 180,000 180,000

Total Durchschnitt *) Außerordentlich ä Einlagen zur Tilgung des Déficits.

1888/1897.

1888/1899.

1890/1899.

Fr.

Fr.

Fr.

832,328 861,185 893,447 838,134 855,597 918,871 952,566 1,010,355 1,052,486 1,091,925

832,328 861,185 893,447 838,134 855,597 918,871 952,566 1,010,355 1,052,486 1,091,925 1,174,021 1,278,667

893,447 838,134 855,597 918,871 952,566 1,010,355 1,052,486 1,091,925 1,174,021 1,278,667

9,306,894 930,689

11,759,582 979,965

10,066,069 1,006,607

852

Beilage 5.

853 Beilage 6.

Schweizerische Centralbahn Reinertrag zur Verfügung der Aktionäre.

1888/1897.

Fr.

1888 1889 1890 1891 1892 1898 1894 1895 1896 1897 1898 1899

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1888/1899.

1890/1899.

Fr.

Fr.

-- --

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

2,855,358 3,430,031 3,234,128 1,914,901 1,859,624 2,504,006 2,648,403 3,270,374 3,375,803 3,941,785 -- --

2,855,358 3,430,031 3,234,128 1,914,901 1,859,624 2,504,006 2,648,403 3,270,374 3,375,803 3,941,785 4,817,558 5,260,632

Total Durchschnittlicher Reinertrag

29,034,413

39,112,603

32,827,214

2,903,441

3,259,384

3,282,721

3,234,128 1,914,901 1,859,624 ; 2,504,00(i 2,648,403 3,270,374 3,375,803 | 3,941,785 4,817,558 , 5,260,632

Durchschnittlicher Reinertrag mit Hinzurechnung der Rücklagen.

Reinertrag, wie oben Rücklagen laut Beilage 3 . .

Zusammen

1888/1897.

1888/1899.

1890/1899.

Fr.

Fr.

Fr.

2,903,441

3,259,384

3,282,721

930,689

979,965

1,006,607

3,834,130

4,239,349

4,289,328

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft dos Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den freihändigen Ankauf der Schweizerischen Centralbahn durch den Bund. (Vom 28. November 1900.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1900

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.12.1900

Date Data Seite

817-853

Page Pagina Ref. No

10 019 429

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.