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Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. II.

Nr. 17.

25. April 1900.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Verbauung des Fallbaches bei Blumenstein.

(Vom 20. April 1900.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Bern hat uns mit Schreiben vom "29. November 1899, zu Händen der h. Bundesversammlung ein Subventionsgesuch betreffend die V e r b a u u n g des F a l l b a c h e s b e i ß l u m e n s t e i n eingereicht.

Unterm 12. Dezember hat dieselbe dann noch ein solches für die Ergänzung der angefangenen Bauten an der Gürbe und die Fortsetzung der Korrektion von oberhalb Belp flußabwärts bis zur Einmündung in die Aare angekündigt und dabei den Wunsch ausgesprochen, es möchte der h. Bundesversammlung die Vornahme der "Wahl der bezüglichen Specialkommissionen in der damaligen Session beantragt werden.

Diesem Ansuchen der Regierung von Bern entsprechend, sind die Kommissionen in der Dezembersession 1899 bestellt worden.

Indem das erstgenannte Schreiben die Besprechung aller bei ·dieser Verbauung vorkommenden Punkte in Kürze enthält, lassen wir dasselbe hier wörtlich folgen : ,,Der Fallbach entspringt in zwei Quellbächen, dem eigentlichen Fallbach und dem Sulzgraben, an der Strockhornkette .zwischen Ganterisch und Mentschelenspitz in einer Höhe von 1700 Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. II.

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Meter, ergießt sich in nordöstlicher Richtung über den steilen Bergabhang zu Thal und fließt dann von Blumenstein in nördlicher Richtung der Gürbe zu, welche er bei der Forstsäge zwischen Bhvmenstein und Wattenwil, 'Cote 624 Meter, erreicht.

Sein Einzugsgebiet beträgt cirka 7 Quadratkilometer, Er ist ein -eigentlicher Wildbach, welcher zeitweise enorme Wasser- und Geschiebemassen führt und große Verheerungen anrichtet.

Demgegenüber ist der Uferschutz zur Zeit ganz unzureichend.

Die bis jetzt von den Beteiligten ausgeführten Verbauungcn bestehen zumeist in der Eindämmung des Baches auf dem Schuttkegel, vom ,,untern Falla am Fuße der Berghalde abwärts bis zur Landstraße, wo der Bach auf einem Terrainrücken liegt und nach beiden Seiten auf die fruchtbare Thalebenc auszubrechen drulit.

Nur in der Nähe der Kirche sind einige solide Holztraverseu und Uferschwellen angebracht, die gute Dienste geleistet haben..

An ändern Punkten erstellte Holzwerke sind von geringem Wert und werden bei jeder Anschwellung des Baches mehr oder weniger demoliert. Die arme Berggemeinde Blumenstein, welche auch an der Gürbekorrektion beteiligt ist, war nicht im stände, rationelle Bauten auszuführen und mußte sich auf die dringendsten Sicherungen beschränken.

Jetzt sind aber die Bachverhältnisse schlimmer als je und werden auf die Länge unhaltbar. Dies veranlaßte den Gemeinderat von · Blumenstein, unterm 14. April 1896 um Projektierung einer mit Kantons- und Bundesbeiträgen auszuführenden rationellen Verbauung und Korrektion nachzusuchen.

Wir haben diesem Begehren entsprochen und das mitfolgende Projekt aufstellen lassen.

Dasselbe unterscheidet drei Abteilungen, nämlich : 1. Den B a c h l a u f im T h a l , S c h u t t k e g e l - G ü r b e, 2. die S t r e c k e auf dem S c h u t t k e g e l , 3. das G e b i e t im G e b i r g e .

In der I. A b t e i l u n g , von der Gürbe aufwärts bis zur Straßenbrücke auf der Reutigen-Blumensteinstraße (Länge cirka 3000 Meter, Gefalle 2--3 %, Cote 640 bis 675 Meter, ist der Bachlauf ein höchst unregelmäßiger und das Profil zu klein, weshalb bei Wassergrößen Überschwemmungen entstehen. Die Korrektionsarbeiten bestehen in Reglierung des Bachlaufes und gleichzeitiger Tieferlegung der Sohle. Pläne sind für diese Strecke noch

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Die II. A b t e i l u n g reicht von der Blumensteinbrücke aufwärts bis an den Fuß des Berghanges (Bunterer Fall) ; die Länge beträgt 2055 Meter, das Gefäll 4ya bis 13 %, Cote 675--906 Meter. Hier ist eine rationelle Eindämmung vorgesehen, welche die unschädliche Abführung der Hochwasser und die Sicherung der Ufer gegen weitere Abbruche bezweckt.

' Unterhalb des Wasserfalles soll das Rinnsal auf 350 Meter Länge mittelst Traversen von 2--3 Meter Höhe festgelegt und von da an in ein Profil von 6 Meter Sohlenbreite mit Böschungen von l : l eingedämmt werden. Beir Reutigen-Blurnensteinstraße ist ein Ablagerungsplatz von cirka 2,s Hektaren projektiert. Die Höhe der Eindämmung in Trockenmauer beträgt 2 Meter. Die Sohle wird in Abständen von 6--10 Meter mit Traversen von 0,6o Meter Höhe gesichert. Es ist nicht ausgeschlossen, daß dies in den Gefallen von 7--9 °/o nicht hinreicht und noch eine Abpflasterung oder vermehrte Anzahl von Traversen nötig wird.

Wir haben für diesen Fall den Voranschlag in Posten 8 der II. Abteilung noch um Fr. 10,000 erhöht.

Am Ende des Ablagerungsplatzes gegen den Friedgraben wird ein Abschlußüberfall notwendig werden, für welchen wir im Kostenanschlag einen Betrag von Fr. 6500 aufgenommen haben.

Die III. A b t e i l u n g erstreckt sich vom Fuß des Berghanges bis ins Quellgebiet (Cote 906--1480--1123 Meter), und zwar auf a. den Fallbach (Länge cirka 3500 Meter, Gefalle 10--14 %), b. den Sulzgraben (Länge cirka 1300 Meter, Gefalle 21--80 "/o).

Zunächst oberhalb dem ,,unteren Fall" lagert im Fallbach zur Zeit eine Unmasse von Geschiebe und Steinblöcken, wovon bei jeder Bachanschwellung ein Teil zu Thal geführt wird. Zwischen Nr. 6-^10 des Planes ist die Sohle des Fallbaches felsig, weiter aufwärts bis Nr. 48 finden sich wieder große Geschiebeablagerungen, herrührend teils aus Uferabbrüchen, teils aus Niedergängen aus dem obern, von Wald entblößten Gebiet. Die Vorlage sieht die Anbringung von Traversen -und Uferschwellen zur Zurück-

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Haltung des Geschiebes, sowie zum Schutz vor weitem Uferabbrüchen vor.

Der Hauptzufluß des Fallbaches, der Sulzgraben, ist ein eigentlicher Geschiebsherd ; auf der Strecke von Nr. 6 bis 19 liegen massenhaft Schutt und Felsblöcke, an der Halde kommen viele Abbruche vor.

Die Sicherstellung dieser Strecke und derjenigen des Fallbaches zunächst oberhalb dem Fall, Nr. 0--?5, erscheint am dringendsten und zugleich nutzbringendsten.

Die bezüglichen Kosten sind veranschlagt laut: Art. l--27 des Voranschlages auf Fr. 38,025 Art. 30--34 des Voranschlages auf ,, 9,124 Fr. 47,149 ,, 6,851

Unvorhergesehenes cirka 15 °/o Zusammen

Fr. 54,000

Der Zweck dieser Bauten besteht ebenfalls in Fixierung der Sohle zur Zurückhaltung des Geschiebes und Sicherung der Ufer und Halden gegen weitere Abbruche. Hand in Hand mit denselben muß die Aufforstung der leider entwaldeten Hänge längs dem Bach und, soweit noch immer thunlich, in den Einzugsgebieten erfolgen, um damit auch dort der Verwitterung und Geschiebeabfuhu möglichst Einhalt zu thuu. Über das Quellgebiet liegen vortrefflich illustrierend e Photographi en der Projektvorlage bei.

Beim Gemschibruch am Sulzgraben dürfte noch eine Sperre mit Parallelwerk zweckmäßig sein, wofür wir den Posten I. 29' des Voranschlages um Fr. 6000 erhöhen.

Mit den angedeuteten Änderungen stellt sich der Kostenanschlag für die Verbauung im Gebirge auf. . . . . . F r . 190,000 für die Verbauung auf dem Schuttkegel . . . . ,, 260,000 Total

Fr. 450,000

Die Frage, ob diese Kosten zu dem zu erwartenden Nutzen in richtigem Verhältnis stehen, darf unbedenklich bejaht werden.

AVenn der Zersetzung im Quellgebiet jetzt nicht Einhalt gethan würde, müßten die Verhältnisse für das Thalgebiet immer gefahrdrohender werden, denn im obern Bachgebiet wo der Fels nicht mehr zu Tage tritt, würden sich die Gräben immer tieier ein-

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fressen, die Berglehne successive unterspülen und allmählich zum Abstürzen bringen, wobei die jetzt noch mehr oder weniger bewaldeten Hänge mitgerissen würden und für den spätem Wiederaufbau bezw. die Aufforstung verloren gingen. Durch den aus diesen Verheerungen entstehenden Schuttabtrieb würde das Bachbett im Unterlauf stetig erhöht und damit die Ausbruchgefahr vergrößert.

Die vorgesehenen Verbauungsarbeiten am Fallbach und Sulzgraben werden die Kirchgemeinde Blumenstein für die Zukunft sicher stellen und auch auf die G-ürbekorrektion von wohlthätigem Einfluß sein.

Das Unternehmen liegt demnach im öffentlichen Interesse und sollte zur Vermeidung von größerem Schaden möglichst bald begonnen werden können.

Wir beehren uns daher, Ihnen dasselbe zur Genehmigung und Subventionierung angelegentlichst zu empfehlen mit dem Beifügen, daß wir seiner Zeit dem Großen Rate einen entsprechenden Staatsbeitrag beantragen werden.

Ein Aufforstungsprqjekt wird sobald als möglich folgen.tc Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat die erforderliche .Lokalbesichtigung vorgenommen und erklärt sieh mit Projekt und Kostenvoranschlag nunmehr einverstanden, nachdem kleinere, als notwendig erscheinende Ergänzungen bereits daran vorgenommen worden sind.

Was die Aufforstungen anbelangt, so erkennt die Regierung des Kantons Bern die Notwendigkeit derselben an, wie aus Ihrem Schreiben vom 29. November 1899 ersichtlich ist und erklärt sich bereit, solche auszuführen, so daß wir es als genügend erachten, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung im Bundesbeschlusse aufgenommen wird.

Das öffentliche Interesse ist in der Eingabe des Kantons Bern des nähern begründet, so daß wir es als vollkommen bewiesen betrachten und die Subventionierung dieser Bauten als durchaus gerechtfertigt ansehen.

Was den zu bewilligenden Prozentsatz anbelangt, so glauben wir hierfür 40 % vorschlagen zu sollen, denselben höher zu bemessen erachten wir bei der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes als unstatthaft. Bei einer Bauzeit von 6 Jahren wäre das Jahresmaximum auf Fr. 30,000 und die erste Anzahlung auf das Jahr 1902 anzusetzen.

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Somit erlauben wir uns, Ihnen, Tit., den mitfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 20. April 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

543 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Verbauung des Fallbaches bei Blumenstein.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben der Regierung von Bern vom 29. November und 12. Dezember 1899; einer Botschaft des Bundesrates vom 20. April 1900; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Bern wird ein Bundesbeitrag für die Verbauung des Fallbaches bei Blumenstein zugesichert.

Dieser Betrag wird zu 40 % der wirklichen Kosten festgesetzt bis zum Maximum von Fr. 180,000 als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 450,000.

Art. 2. Die Ausführung der Arbeiten hat innerhalb 6 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, stattzufinden.

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Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidg. Departement des Innern verifizierten Kostenausvveisen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1902 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind hier nicht in Anschlag zu bringen irgend welche Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidg. Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke dem Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Bern die Ausführung dieser Verbauung, sowie der in A r t . 9 v o r g e s e h e n e n A u f f o r s t u n g s a r b e i t e n unter .den Bestimmungen dieses Beschlusses gesichert sein wird.

545 Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidg. Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Bern zu besorgen und vom Bundesrat zu überwachen.

Art. 9. Im Gebiete des Fallbaches sind die Aufforstungsarbeiten, welche zur Ergänzung der Wirkung der Verbauung nötig erscheinen, gemäß einem vom Kanton Bern mit dem eidg. Departement des Irinern zu vereinbarenden Projekte gegen Bewilligung einer besondern Subvention hierfür auszuführen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Verbauung des Fallbaches bei Blumenstein.

(Vom 20. April 1900.)

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