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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1900.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888 ; die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889 ; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886 ; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrates vom 8. Juli 1892 ; die Verordnung betreffend die Abgabe der Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände der Unteroffiziere und Soldaten, vom 28. November 1893 ; das Bundesgesetz über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie, vom 12. Juni 1897 ; die Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie, vom 26. Oktober 1897, werden folgende Anordnungen getroffen:

134 I. Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1900 treten in die Landwehr: a. die Hauptleute, welche im Jahre 1862 geboren sind; b. die im Jahre 1866 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants ; c. die im Jahre 1856 gebornen Subalternoffiziere der Infanterie treten in das II. Aufgebot.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1900 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grado und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genies, der Festungstruppen, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1868; die Unteroffiziere und Soldaten der Infanterie vom Jahrgang 1861 treten in das II. Aufgebot; diejenigen des mobilen Corpsparks und des Linientrains I. Aufgebotes vom Jahrgang 1861 treten zürn Depotpark und zum Linientrain II. Aufgebotes, die Linientrains der Infanterie-Brigadestäbe vom Jahrgang 1861 in das Landwehr-Traindetachement des betreffenden Divisionskreises ; b. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1868 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu langerai Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1868 geboren sind Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Übertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

II. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1900 treten in den Landsturm: a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1852; b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1900 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1900 treten in den Landsturm: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1856.

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HL Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1900 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht : a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1845, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage Reitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben ; I). die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1850.

IV. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben; ebenso haben diejenigen berittenen Artillerieunteroffiziere und Trompeter, welche in der Landwehr unberitten werden, ihre Revolver abzugeben.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft, ausgenommen das erste Aufgebot, durch die Kantone mit dem .Landwehrabzeichen, ferner, soweit Änderungen eintreten, mit den neuern Einheitsnummern zu versehen; ebenso erhält der Landsturm die entsprechenden Abzeichen.

§ 8. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit Bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs citierten Verordnung vom 28. November 1893.

Die gewehrtragende Mannschaft des in den Landsturm tretenden Jahrgängen behält von nun an das Gewehr, Modell 1889.

Austretende Wehrpflichtige sind berechtigt, die Waffen bisheriger Ordonnanz als Eigentum zu behalten gegen Vergütung folgender Ausätze: Vetterligewehre und -stutzer, Modell 1869/71, ohne Bajonett Fr. 5.

,, 1878/81, ,, ,, ,, 10. ....

Revolver, Modell 1872/78 ,, 7. · · Eeitersäbel mit Kuppel alter Ordonnanz ,, 5.

§ 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 109 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

In Ausnahmefällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

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V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Forni besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die von den Kantonen, bezw. der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung, gelieferten Gegenstände der persönlichen Bewaffnung und Ausrüstung, iukl. der Pferdeausrüstung, welche der Mannschaft abzunehmen sind, werden den betreffenden Amtsstellen zur Verfügung gestellt. Der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung ist gleichzeitig ein nach Waffengattungen geordnetes Verzeichnis der ihr zukommenden Gegenstände einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten dea Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr (1. oder II. Aufgebot) und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrolleführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppencorps hat dies durch Vermittlung des Waft'enchefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Corps speciell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1900.

Schweizerisches Militärdepartement : Müller.

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Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1900.

1899.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende August 2230 .September 507

1562 338

-|- 668 + 169

Januar bis Ende Sept. . 2737

1900

+

837

B e r n , den 13. Oktober 1900.

(B.-Bl. 1900, IV, 42.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Bekanntmachung.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Die schweizerische Militärverwaltung bringt zur Kenntnis, daß ·der diesjährige Verkauf dieser Pferde in 2 Serien stattfindet: .in Bern am Dienstag, den 30. Oktober, vormittags 9 Uhr, bei der Tierarzneischule (Schützenmatte) ; in Zürich am Freitag, den 16. November, vormittags 10 Uhr, bei den Kasernenstallungen.

Für diese Versteigerung gelten die bisherigen Bestimmungen, welche an der Versteigerung mitgeteilt werden; auf Verlangen kann jedoch eine bezügliche Kenntnisgabe vorher durch die unter.zeichnete Verwaltung geschehen.

Thun, 12. Oktober 1900.

[4/1]

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mittelst Eingaben vom 27. August und 25. September 1900 hat der Verwaltungsrat der elektrischen Eisenbahn Rolle-Gimel das (Gesuch gestellt um Bewilligung zur Verpfändung im I. Rang der Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. IV.

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10,585 km. langen elektrischen Schmalspurbahnlinie von Rolle nach Grimel samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des eidgenössischen Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874 für einen Betrag von Fr. 120,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines zur Tilgung der Baukosten KU verwendenden neuen Anleihens im gleichen Betrage.

Soweit die Bahn auf der Straße angelegt ist, ergreift das Pfandrecht lediglich die Oberbaueinrichtungen inklusive elektrischa Leitungsanlage, sowie das Recht zur Benützung der Straße, nach Maßgabe des kantonalen Pflichtenheftes.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 20. Oktober 1900 ablaufenden Frist, binnen welcher allfälligo Einsprachen dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 5. Oktober 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche boi einer andern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und uuter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom IG. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1900 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit Begleitschreiben bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

139 Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1900 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es Überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 10. Oktober 1900.

Schweiz. Departement des Innern.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Reproduziert.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften

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zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum., welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt ini folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

^ Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren..

VII.

Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

v VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, 'der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und!

dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffunggedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei denZollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1900

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4

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42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.10.1900

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