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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer Zahnradbahn von Wimmis auf den Niesen.

(Vom 6. März 1900.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 9. Oktober 1890 (E. A. H. XI, 123 ff.) wurde den Herren Nationalrat J. J. Rebmann in Erlenbach, Regierungsstatthalter G. Schmid in Wimmis, Negotiant E. Gerber und Fürsprecher J. Ritschard in Thun die Konzession für den Bau und Betrieb einer Z a h n r a d b a h n von W i m m i s auf den N i e s e n erteilt, und in Art. 5 die Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten der Gesellschaft, auf 18 Monate, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, festgesetzt.

Da die Konzessionäre diese Frist unbenutzt ablaufen ließen und auch kein Gesuch um Verlängerung derselben stellten, erlosch die Konzession am 9. April 1892 (E. A. S. XII, 263).

Mittelst Eingabe vom 16. Dezember 1899 wandten sich nun die drei erstgenannten Konzessionäre an das Eisenbahndepartement mit der Bitte, bei den kompetenten Behörden eine Erneuerung der Konzession mit unveränderten Bedingungen zu empfehlen.

Zur Begründung dieses Gesuches machten sie geltend, es sei im Sommer 1891 das Tracé studiert und ein Projekt durch Herrn

.604 Ingenieur Weiß in Bern ausgearbeitet worden, was ganz namhafte Kosten verursacht habe. Die damals ebenfalls konzessionierte Spiez-Erlenbach-Bahn sollte den Ausgangspunkt und zugleich die Grundlage zur Niesenbahn bilden. Deren Ausführung sei dann aber ins Stocken geraten und damit sei auch die Niesenbahn als begraben erschienen.

Nun sei aber bekanntlich nicht nur die Spiez-Erlenbach-Bahn gebaut und seit zwei Jahren im Betrieb, sondern es könne auch die Verbindung des Thunersees mit dem Genfersee nach menschlicher Berechnung als gesichert betrachtet werden. Damit sei die Möglichkeit der Erstellung einer Niesenbahn wieder gegeben.

Zum Schlüsse wird erklärt, daß Herr Fürsprecher Ritschard nicht mehr als Bewerber auftrete, sondern zu gunsten der drei Mitkonzessionäre auf seinen Anteil an dem vorhandenen Aktenmaterial verzichte.

Die Regierung des Kantons Bern, welche vorschriftsgemäß zur Vernehmlassung eingeladen wurde, äußerte sich unterm 10. Februar abbin, daß ihres Erachtens ein neues Konzessionsgesuch mit den erforderlichen Nachweisen, namentlich mit den in der Verordnung vom 23. Dezember 1872 vorgeschriebenen Planvorlagen eingereicht werden sollte. Immerhin erkläre sie sich mit der nachgesuchten Konzessionserneuerung einverstanden.

Wir sind nun gegenteils der Ansicht, daß neue Vorlagen nicht zu machen seien, weil die Petenten ausdrücklich die Erneuerung ,,mit unveränderten Bedingungen1-1 wünschen. In solchen Fällen -wurde bisher immer die Erneuerung lediglich auf Grund eines schriftlichen Gesuches ausgesprochen, und es besteht kein Grund, ·im vorliegenden Falle eine Ausnahme zu machen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß bei Anlaß der Erneuerung zwei Ergänzungen, beziehungsweise Änderungen anzubringen sind, da diese lediglich den Zweck haben, Übereinstimmung der neu in Kraft tretenden Konzession mit den seit ihrer erstmaligen Erteilung üblich gewordenen Vorschriften herbeizuführen. Es betrifft dies den Artikel 20, welcher in der ursprünglichen Konzession die Vorschrift betreffend Versicherung der Reisenden und des Personals gegen Unfall noch nicht enthielt, und die Rückkaufsbestimmungen, welche mit dem Bundesbeschluß vom 14. Oktober 1897 in Einklang zu bringen sind. Daß bei Anlaß der Erneuerung auch die in Artikel 5 angesetzte Frist wieder auflebt, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

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Wir beantragen Ihnen, dem Gesuche der Herren Nationalrat Rebmann und Mithafte durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes zu entsprechen, und benützen auch diesen Anlaß, Sie,.

Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. März 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Häuser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

«06 {Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erneuerung der Konzession einer Drahtseilbahn von Wimmis auf den Niesen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren J. J. Rebmann, Nationalrat, in Erlenbach, und Mithafte, vom 16. Dezember 1899 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. März 1900, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 9. Oktober 1890 (E. A. S.

XI, 123 ff.) den Herren Nationalrat J. J. Rebmann in Erlenbach, Regierungsstatthalter Schmid in Wimmis, Negotiant E. Gerber und Fürsprecher J. Ritschard in Thun zu Händen einer zu gründenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Zahnradbahn von Wimmis auf den Niesen wird zu gunsten der Herren Rebmanu, Schmid und Gerber unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit nachstehenden Änderungen, erneuert: a. Die in Art. 5 angesetzte Frist von 18 Monaten zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen und der Gesellschaftsstatuten ist vom Datum dieses Beschlusses an zu rechnen.

b. Zwischen dem ersten und zweiten Satz des Artikels 20 ist einzuschalten : ,,Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern11.

c. Der erste Satz in Art. 21, litt, a, hat zu lauten : ,,Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Mai eines Jahres erfolgen".

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer Zahnradbahn von Wimmis auf den Niesen. (Vom 6. März 1900.)

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