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Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. IV.

Nr. 42.

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17. Oktober 1900.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schaffhausen für die Korrektion der Biber.

(Vom

17. Oktober 1900.)

Tit.

Unterm 28. Juli 1898 hat uns die Regierung des Kantons Schaffhausen die vorläufige Mitteilung gemacht, daß beabsichtigt werde, in nächster Zeit eine Korrektion der Biber vorzunehmen.

Sie künde jetzt schon ein später einzureichendes Gesuch um Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kosten an, welche sich nach annähernder Schätzung auf cirka Fr. 300,000 belaufen werden, und spreche die Hoffnung aus, daß wir seiner Zeit diesem Gesuche Rechnung tragen möchten.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1898 wurden dann die Plano und dio Kostenberechnung über das Projekt mit dem gleichzeitigen Gesuche eingesandt, es wolle an das erwähnte Werk, nach Maßgabe des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend Wasserbaupolizei im Hochgebirge, ein Bundesbeitrag von 40 % der Gesamtkosten bewilligt werden. Die ganze Korrektionsarbeit solle dann auf zwei bis drei Jahre verteilt werden.

Nach Prüfung der Pläne und erfolgtem Augenscheine durch unser Oberbauinspektorat wurde der Regierung von Schaffhausen mitgeteilt, daß gewisse Änderungen am Projekte wünschenswert seien, um eine wesentlich vermehrte Sicherung der Ufer und der Flußsohle zu erzielen ; ebenso sei es unerläßlich, das DurchflußBundesblatt. 52. Jahrg. Bd. IV.

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profil an Brücken und bei den Stauwehren erheblich zu vergrößern.

Endlich sei auch die Aufstellung eines neuen Kostenvoranschlages erforderlich, damit die zur Ausführung der vorgenannten Bauten notwendige Summe genau ermittelt würde.

Bei Annahme durchgehender Uferpflästerung wurde der Kostenvoranschlag nun auf Fr. 600,000 erhöht ; der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen fand aber diese Summe zu hoch und erklärte, daß dadurch die Ausführung der Korrektion verunmöglicht werde.

Es wurde daher eine Umarbeitung dûs Projektes vorgenommen und, statt der durchgehenden Steinpflästerung, Uferversicherungen mittelst Faschinade und Rasen vorgesehen; auch wurde der unterste Teil der Korrektion weggelassen. Hierdurch konnte der Voranschlag auf Fr. 509,100 reduziert werden.

Infolge einer Opposition, welche sich im Kantone selbst geltend machte, hat die Regierung dann das Projekt nochmals prüfen lassen und auch die Gemeinden angefragt, ob sie gewillt seien, den auf sie kommenden Restbetrag der Kosten nach Abzug von Bundes- und Staatssubvention zu übernehmen. Nach eingetroffenem bejahenden Bescheid hat dann der Gjroße Rat des Kantons Sclmffhausen in seiner Sitzung vom 20. Juli 1900 beschlossen, die Korrektion der Biber, soweit dieselbe schaffhausisches Gebiet berühre, auszuführen, worauf die Regierung unterm 27. Juli ihr früheres Gesuch um Subventionierung wiederholte.

Über den Ursprung und den Lauf des Flusses ist folgendes zu bemerken : Die Biber entspringt am Bisberg, nordöstlich von Watterdingen im Großherzogtum Baden, und vereinigt sich bei Büßlingen mit dem von der Stadt Thengen kommenden Körbelbach. Oberhalb Höfen betritt sie das Gebiet des Kantons Schaöhausen, vereinigt sich unterhalb dem genannten Orte mit dem von Altdorf herfließenden Bache, um von unterhalb Bibern bis zur Ziegelhütte von Thayngen die Grenze zwischen beiden Staatsgebieten zu bilden.

Unterhalb Thayngen kommt die Biber neuerdings auf Gebiet des Großherzogtums Baden, durchüießt die Ortschaft Biethingen und streift an das Nordende des Dorfes Randegg, um oberhalb Buch wiederum auf Schaffhauser Gebiet überzutreten. Hier durchströmt sie das Dorf Ramsen, den Weiler Wilen und mündet bei Biber-Mühle und Säge in den Rhein.

Das Einzugsgebiet der Biber bis Höfen beträgt (51,24 krn2, oberhalb Biethingen 89,35 km2, bei der Landesgrenze oberhalb Buch 139,84 km 2 und bei der Einmündung in don Rhein 167,os km 2 .

123 Zu der Beschreibung des Projektes selbst übergehend, entnehmen wir dem von der Regierung mit dem letzten Gesuche eingesandten technischen Vorberichte folgende Daten: Die L ä n g e der gesamten Strecke der Biber auf dem Gebiete des Kantons Schaffhausen von der Landesgrenze bei Höfen bis zum Rhein beträgt 14,035 m. Hiervon ist der unterste Teil in einer Länge von 1478 m. zur Zeit nicht korrektionsbedürftig, weil das Flußbett entweder tief eingeschnitten, oder dann beim Rheine selbst ganz flach ist und in wertloses Terrain ausläuft, so daß als zu korrigierende Flußstrecke nur eine Länge von 12,557 m. übrig bleibt, wovon 7632 m. auf die obere Abteilung von Höfen bis Thayngen und 4925 m. auf die untere Abteilung von Buch bis Rhein entfallen. Das Zwischenstück auf badischem Gebiet zwischen Thayngen und Buch mißt cirka 5850 m. und ist im vorliegenden Projekte nicht Inbegriffen.

Der gegenwärtige Lauf der Biber hat gegenüber dem neuen Projekt eine um 1565 m. größere Länge, nämlich 370 m. auf der obern und 1195 m. auf der untern Abteilung. Durch diese Abkürzung des neuen Flußlaufes wird denn auch, namentlich auf der untern Abteilung, eine Vermehrung des Gefälles der Abflußgeschwindigkeit erzielt.

Das P r o f i l des neuen Bettes der Biber ist so bemessen worden, daß die Hochwasserstände nicht übertreten können. Es galt daher in erster Linie die Hoch wassermenge zu bestimmen.

Dem jeweiligen Einzugsgebiet entsprechend, mußte die ganze Strecke in verschiedene Abteilungen geteilt werden, um dem zu erwartenden Wechsel in den Wassermengen Rechnung zu tragen.

Diese letzteren wurden aus verschiedenen Hoehwasserangaben an bereits korrigierten Strecken der Biber ermittelt und ergeben folgende Ziffern in Kubikmetern pro Sekunde : Für die oberste Strecke von der Landesgrenze bis zum Zufluß des Altdorferbaches 24,4 m3, von dort bis oberhalb dem Dorfe Thayngen 30 m3, von diesem bis an die Landesgrenze bei Biethingen 35 m3, von hier bis Landesgrenze Randegg-Bueh 38 m3 und von der Landesgrenze bei Buch bis Rhein 50m8, wobei die Hoch wassermenge des GottmadingerDorf bâches und des Mühlebaches vereinigt zu 12 m 3 angenommen werden müssen. Aus dem Ergebnis dieser verschiedenen Wassermengen und dem "wachsenden Gefalle der neuen Sohle wurden dann die Querschnittsdimensionen des neuen Flußbettes bemessen.

So bedarf die Wassermenge von 24,4 m 3 bei Höfen, bei einem Gefalle von 7 %o und einer Geschwindigkeit von 3,u m.

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pro Sekunde, eines Fassungprofiles von 7,75 m2 Querschnittfläche, welchem Profil eine Breite von 8,2 m. in der Sohle und von 7,7 m.

awischen den oberen Böschungskanten, bei einer Höhe vom 1,5 m.

entspricht.

Das geringste Gefalle der Sohle für die neue Biber ergiebt sich mit 1,5 %o zwischen den Ortschaften Buch und Ramsen. Für die daselbst in Aussicht zu nehmende Hochwassermenge von 50 m 3 per Sekunde und die aus diesem Gefalle resultierende Geschwindigkeit von 1,96 m. pro Sekunde ist eine Querschnittfläche des Durchflußprofils von 25,o m2 erforderlich. Die Dimensionen ergeben sich daher zu 8,a m. Sohlenbreite und 16.8 m. oberer Breite, bei 2 m. Wassertiefe. Zwischen diesen Minimal- und Maximalprofilen wechseln nun die Querschnittdimensionen je nach Bedürfnis.

Das S o h l e n g o f ä l l e variiert zwischen 1,6 und 7,7 °/'oo.

Gegen die Angriffe des Hochwassers bei starkem Gefalle, soll die Sohle durch eine 15 cm. hohe, möglichst fest eingestampfte Schicht Grobkies gesichert worden. Die Uferversicherung besteht aus durchlaufenden, an beiden Kanten der Flußsohle aufgestellten und angepfählten, 25 cm. hohen Brettern, an welche sich alsdann in geraden Strecken und bei geringem Gefalle der Rasenbelag in der Böschungsfläche ansetzen soll. In Kurven, bei größerem Gefalle, bei Durchschneidungen des neuen Flußbettes mit dem alten, sowie bei den Anschlüssen an die Mühlewehre und Brücken werden die Böschungen mit Steinen abgepflästert.

Diese Ufer- und Sohlenversieherungen, welche in der ersten Vorlage vollständig weggelassen waren, erfordern allein einen Kostenaufwand von cirka Fr. 77,000.

Zur Ausführung der Biberkorrektion bedarf es einer Grundfläche von 1848,8c Aren bebauten Landes, welches angekauft werden muß. Hierfür ist im Kostenvoranschlage, mit Einschluß von Fr. 5500 Entschädigung für Bäume, Minderwert wegen Durchschneidungen und dergleichen die Gesamtsumme von Fr. 71,325. 90 aufgenommen worden. In vorstehender Fläche ist je ein l m. breiter Sieherheitsstreifen zu beiden Seiten des Flusses Inbegriffen, welcher zum Begehen und für den Unterhalt bei allen korrigierten Gewässern als notwendig erachtet wird. Als L a n d e n t s c h ä d i g u n g ist der Steuerwert mit einem Zuschlag von 10 °/o in Ansatz gebracht worden.

Sowohl die Böschnngsflächen, als auch die beiden Sicherheitsstreifen werden mit Gras angepflanzt, so daß eine Fläche von ungefähr 1200 Aren ertragfähigen Landes verbleibt.

125 Zur H e r s t e l l u n g des n e u e n F l u ß b e t t e s ist das Ausgraben einer Erdmasse von 112,717 m8 erforderlich, welche zum größten Teil zur Auffüllung des alten Flußbettes Verwendung finden kann.

Von den vorhandenen S t a u w e h r e n im alten Flußbette sind alle mehr oder weniger reparaturbedürftig. Einige derselben werden durch die neue Flußrichtung abgeschnitten und müssen ersetzt werden. Auch die im jetzigen Flußbett verbleibenden Wehre können nicht beibehalten werden, weil dieselben durchwegs zu wenig lichte Öffnung besitzen, um das zu erwartende Hochwasser schadlos durchzulassen.

Es ist daher in Aussicht genommen sämtliche 10 Wehranlagen neu zu erstellen. Dieselben erhalten eiserne Aufziehvorrichtungen mit einer lichten Weite von 13m. bei Buch, bis zu 6,5 m. bei Höfen, mit Fr. 10,500 bis Fr. 5350 Kostenanschlag.

Die betreffenden Gewerbebesitzer werden an die neu und solid zu erstellenden Stauwehre, je nach dem Zustand der vorhandenen Einrichtungen, mehr oder weniger namhafte Beiträge bezahlen.

An B r ü c k e n sind neu zu erstellen : drei für Vicinalstraßen bei Ramsen, Buch und Biethingen, acht für Güterwege und fünf Fußgängerstege. Die drei Landstraßenbrücken im Dorf Thayngen und Bibern, sowie beim Hofenerhölzli bleiben unverändert bestehen.

Für die neuen Brücken der Vicinal- und Güterstraßen ist ein ganz eiserner Oberbau angenommen worden, während für diejenigen der Fußwege nur eiserne Träger mit hölzerner Abdeckung vorgesehen sind.

IsS

Ci

Der Kostenvoransohlag setzt sich demgemäß folgendermaßen zusammen:

Landerwerb.

Erdarbeiten.

Brlicken und Wehren.

Ufer- und Sohlenversicherung.

Verschiedenes.

Total.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

24,853. 80

73,469. 60

41,320. 72

29,925. --

25,430. 88

195,000. --

. .

9,353. --

26,405. 90

20,282. 41

9,495. --

9,763. 69

75,300. --

Thayngen .

20,051. 85

41,954. 65

40,339. 25

20,940. --

18,414. 25

141,700. -

Bibern . .

13,433. 25

17,999. 49

13,461. 91

11,737. 50

8,467. 85

65,100. --

. .

3;634. --

7,336. 52

11,917. 54

4,950. --

4,161. 94

32,000. --

Total

71,325. 90

167,166. 16

127,321. 83

77,047. 50

66,238. 61

509,100. --

Gemarkung.

Ramsen .

Buch

Höfen

1-27

Zum Projekte selbst haben wir keine weitern Bemerkungen zu machen, da dasselbe, wie wir des nähern angegeben haben, das Resultat einläßlicher Unterhandlungen mit der Regierung des Kantons Schaffhausen ist. Immerhin sollen bei der Ausführung, zur Versicherung der Sohle und der Böschung alle diejenigen Verbesserungen vorgenommen werden, welche unter thunlichster Einhaltung der Kostensumme möglich sind.

Über die Nützlichkeit, ja Notwendigkeit der Bibernkorrektion brauchen wir uns nicht zu verbreiten ; es genügt, anzugeben, daß, um die Ausführung derselben sicher zu stellen, die Biber von den Gewässern II. Klasse in die der I. Klasse versetzt worden ist. Hierdurch übernimmt der Kanton Sehafihausen auf Grund eines durch Volksabstimmung bestätigten Großratsbeschlusses einen doppelten Anteilt der Kosten.

Bei Annahme von 40 °/o Bundessubvention und ebensoviel seitens des Kantons, verbleiben den beteiligten Gemeinden und Interessenten noch cirka Fr. 100,000, welche sich auf dieselben folgendermaßen verteilen: Höfen Fr. 6400, Bibern Fr. 13,020, Thayngen Fr. 28,340, Buch Fr. 15,060 und Ramsen Fr. 39,000.

Sämtliche Gemeinden haben sich, wie schon erwähnt, verpflichtet, diese Beiträge zu bezahlen. Infolgedessen empfehlen wir den Bundesbeitrag von 40 °/o zur Annahme.

Als Bauzeit werden vier Jahre angenommen, beginnend mit 1901 ; das jährliche Maximum wäre somit auf Fr. 51,000 anzusetzen und die erste Anzahlung auf das Jahr 1902.

Somit erlauben wir uns, Ihnen, Tit., den mitfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 17. Oktober

1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

128

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schaffhausen fUr die Korrektion der Biber.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben der Regierung des Kantons Schaffhausen vom 5. Oktober 1898 und 27. Juli 1900 ; einer Botschaft des Bundosrates vom 17. Oktober 1900; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Schafihausen wird ein Bundesbeitrag für die Korrektion der Biber zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 40 % der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 203,640, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 509,100.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden vier Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusieherung (Art. 7) an gerechnet.

129 Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 51,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1902 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem /wecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Schaffhausen die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von sechs Monaten, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

130

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Schaffhausen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schaffhausen für die Korrektion der Biber. (Vom 17.

Oktober 1900.)

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17.10.1900

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