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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Ordnung der

Schweizerischen Landesbibliothek in Bern.

(Vom 19. März 1900.)

D a s eidg. D e p a r t e m e n t d e s I n n e r n , gestützt auf Art. 3 der Verordnung vom 15. Januar 1895 betreffend Leitung und Verwaltung der schweizerischen Landesbibliothek (A. S. n. F. XV, 2), und den Antrag der schweizerischen Bibliothekkommission, beschließt: 1. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die schweizerische Landesbibliothek in Bern enthält ausschließlich Schriften und Karten, welche für die allseitige Kenntnis s c h w e i z e r i s c h e r Verhältnisse in Betracht kommen ; sie hält zur Förderung dieser Kenntnis ihre Sammlungen dem Publikum unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 2. Die Benützung der Bibliothek kann in ihren Lesezimmern -- Lesesaal und Zeitschriftenzimmer -- oder durch Entleihen von Büchern stattfinden.

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Art. 3. Alle Benutzer verpflichten sich, die der Bibliothek gehörenden Bücher sorgfältig zu behandeln ; insbesondere ist es untersagt, hineinzuschreiben oder anzustreichen, Blätter zu knicken oder Tafeln unrichtig zu brechen, sowie aus den Büchern durchzupausen.

Wer ein Buch beschmutzt oder beschädigt, Tafeln oder Hefte daraus oder das Buch selbst verliert, ist verpflichtet, es durch ein neues Exemplar oder durch dessen von der Bibliothekvervvaltuno; festgesetzten Wert zu ersetzen.

o Art. 4. Die Bibliothek ist täglich geöffnet mit Ausnahme 1. der Sonntage, 2. der staatlich anerkannten Feiertage, 3. der für die eidgenössische Verwaltung gültigen freien Tage, 4. je zweier vorher öffentlich bekannt zu gebenden Tage im Frühjahr und im Herbst.

2. Lesezimmer.

Art. 5. Die Lesezimmer sind geöffnet von 10--12 Uhr vormittags und von 2--9 (Mittwoch und Samstag und während zwei Wochen im Juli 2--5) Uhr nachmittags.

Art. 6. Die Besucher haben jederzeit die freie Benützung der im Lesesaal aufgestellten Handbibliothek und der im Zeitschriftenzimmer aufliegenden Zeitschriften. Außerdem können sie von 10--12 und 2--4 Uhr andere Bücher der Bibliothek in dem Ausleihezimmer in Empfang nehmen nach Maßgabe der für die Ausleihe geltenden Bestimmungen (Art. 12--15).

Art. 7. Ein Beamter führt die Aufsicht in den Lesezimmern ; er erteilt Auskunft über alle die Benützung betreffenden Fragen und Wünsche und nimmt Bestellzettel für die Ausleihe entgegen.

Art. 8. Die Bände der Handbibliothek und die aufliegenden Zeitschriften dürfen nicht mitgenommen werden.

685 Sie sind jeweilen nach beendigtem Gebrauch wieder an ihre Plätze zu bringen, entweder von den Benutzern selbst oder durch Vermittlung des Aufsichtsbeamten. Die Zeitschriften sollen in ihrer Nummernfolge belassen werden.

Art. 9. Andere Bücher der Bibliothek hat jedermann bei seinem Weggang aus dem Lesesaal dem Aufsichtsbeamten einzuhändigen und, falls er sie weiter zu benützen wünscht, einen seinen Namen tragenden Zettel beizulegen.

Bücher, die drei Tage lang hintereinander nicht benützt worden sind, werden an ihren Platz zurückgebracht und müssen von neuem bestellt werden.

An denselben Benutzer werden nur 12 Bände oder 6 Broschürenschachteln (für je zwei Bände je l Schachtel gerechnet) gleichzeitig abgegeben.

Art. 10. Jede Störung, insbesondere durch lautes und unnötiges Sprechen oder Umhergehen, ist untersagt. Die Besucher werden gebeten, die von ihnen zu benutzenden elektrischen Lampen auf den Tischen sorgfältig zu behandeln und nach beendigtem Gebrauch sofort wieder auszulöschen.

Prachtwerke, Karten und Schriften großen Formates sind nur am Fenstertische zu benützen ; hier darf nicht mit Tinte gearbeitet werden.

3. Ausleihe.

Art. 11. Das Ausleihezimmer ist für Abholung und Zurückstellung von Büchern geöffnet von 10--12 Uhr vormittags und von l1/^--4 Uhr nachmittags.

Art. 12. Für jedes entliehene Buch ist vom Empfänger je ein Empfangschein zu unterzeichnen, der den genauen Titel und die Signatur des Werkes und Namen, Stand und Wohnung des Empfängers enthalten muß. Dieser

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Empfangschein wird boi Rückgabe des Buches dem Entleiher ausgehändigt.

Formulare von Empfangscheinen liegen im Ausleihezimmer auf.

Art. 13. Jedes vou 10--12 und 2--4 Uhr persönlich vorgebrachte Leihebegehren wird so rasch als möglich befriedigt, doch übernimmt die Bibliothekverwaltung keine Garantie für sofortige Erfüllung solcher Begehren.

Art. 14. Wer ein Buch zu entleihen wünscht, kann zum Voraus einen mit Unterschrift versehenen Bestellzettel frankiert durch die Post an die Adresse ^Schweizerische Landesbibliothek, Bern, Ausleihe1' einsenden oder in die hierfür bestimmten Schalter der Bibliothek einlegen.

Bestimmte Bücher, deren Bestellzettel bis 9 resp. 11 Uhr vor- und 2 Uhr nachmittags in der Ausleihe eintreffen, stehen um 10 Uhr vor- resp. 2 und 3 Uhr nachmittags zur Ausgabe bereit.

Über Bücherbegehren, bei denen bestimmte Titel n i c h t angegeben werden, wird frühestens einen halben Tag nach Eingang der Bestellung Auskunft erteilt.

Art. 15. Die Formulare der Empfangscheine, vorschriftsmäßig (nach Art. 12) ausgefüllt, können aucli als Bestellzettel verwendet werden ; sie sind bei der Ausleihe zu beziehen.

Für so bestellte Bücher ist bei Entgegennahme des entliehenen Buches kein neuer Empfang-Schein erforderlich.

Art. 16. Ist ein verlangtes Buch ausgeliehen oder nicht ausleihbar, so wird der Bestellzettel mit entsprechendem Vermerk dem Besteller zurückgegeben. Ist ein verlangtes Buch nicht vorhanden, so wird der Bestellzottel zum Zweck der Berücksichtigung bei den Anschaffungen zurückbehalten.

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Art. 17. An einen Benutzer werden nicht mehr als sechs Bände zugleich ausgeliehen oder versandt.

Art. 18. Besonders wertvolle Werke, Karten und Handschriften werden nur in Ausnahmefällen und mit Bewilligung des Bibliothekars ausgeliehen.

Bibliographische Nachsehlagebücher und alle Schriften, die nicht gebunden oder steif broschiert sind, können nicht ausgeliehen, sondern nur im Lesesaal benützt werden.

Art. 19. Die Dauer der Ausleihefrist beträgt in der Regel vier Wochen ; nach deren Ablauf kann die Bibliothekverwaltung jederzeit ausgeliehene Bücher zurückverlangen.

Auswärtige Benutzer verpflichten sich, die Bücher nach Ablauf von vier Wochen zurückzuschicken.

Halbjährlich -- nämlich am Ende der Monate April und Oktober -- findet ohne weitere Ankündigung eine Revision des Ausleiheverkehrs statt; alle länger als vier Wochen-in Händen von Benutzern befindlichen Bücher müssen zu dieser Revision zurückgegeben resp. vorgewiesen und neu bestellt werden. Wer ein verfallenes Buch am Revisionstermin nicht zurückgiebt, wird schriftlich gemahnt.

Vor Ablauf von vier Wochen sind auf schriftliches Verlangen der Bibliothekverwaltung zurückzugeben : 1. Bücher, die zu Zwecken des Bibliothekdienstes eingefordert werden müssen ; 2. am Ort ausgeliehene Bücher von Entleihern, die sich nur vorübergehend in Bern aufhalten; 3. auswärts ausgeliehene Bücher, insbesondere Zeitschriften, die wiederholt von anderer Seite gewünscht werden.

Art. 20. Ein innert acht Tagen nach der dritten Mahnung vom Entleiher nicht zurückgestelltes Buch gilt als verloren und ist von ihm nach Art. 3 zu ersetzen.

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Art. 21. Es ist untersagt, ohne Vorwissen der Bibliothekverwaltung Bücher an Dritte weiterzuleihen.

Wer verreist, hat die entliehenen Bücher vor Antritt der Reise zurückzugeben oder dafür zu sorgen, daß einer Aufforderung zur Rückgabe sofort Folge geleistet werden kann.

Art. 22. A u ß e r h a l b B e r n s w o h n e n d e n u t z e r haben überdies folgendes zu beachten:

Be-

1. Alle Bilcherbegehren sind direkt und schriftlich an die Bibliothek, nicht an einen einzelnen Beamten, zu richten; den Anfragen müssen die zur Frankierung der Antwort nötigen Postmarken beigelegt oder es müssen dafür Doppelpostkarten verwendet werden.

2. Die verlangten Bücher werden durch die Post verschickt ; Sendungen nach schweizerischen Bestimmung-Sorten werden n i c h t frankiert, für Postpakete nach dem Ausland wird das obligatorische Porto durch Nachnahme zurückerhoben.

3. Die beigefügten Empfangscheine sind nach Maßgabe von Art. 12 auszufüllen, zu unterschreiben und u m g e h e n d an die Adresse .^Schweizerische Landesbibliothek) Bern, Ausleihe"1 frankiert einzusenden.

4. Ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellzettel auf Empfangscheinformularen gelten auch hier gemäß Art. 15 als Empfangscheine. Wird in diesem Falle der Bestellzettel eines nicht vorhandenen Werkes (nach Art. 16) von der Bibliothekverwaltung zurückbehalten, so erhält der Besteller durch entsprechenden Vermerk Entlastung.

5. Die Bücher müssen für die Rücksendung sorgfältig -- in dem Versandtleder der Bibliothek, sofern ein solches benützt wurde, -- und jedenfalls nicht als Drucksachen verpackt und frankiert werden. Falls die Empfangscheine

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zurückgewünscht werden, sind die entsprechenden Postmarken der Rücksendung beizulegen.

6. Die Bibliothekverwaltung behält sich unter allen Umständen vor, die Versendung von gewünschten Büchern nach auswärts zu verweigern und die Bücher nur an Bibliotheken oder andere Amtsstellen zur Benützung in deren Räumen oder zur weitern Vermittlung zu senden.

4. Kataloge.

Art. 23. Die Benützung der im Zeitschriftenzimmer aufgestellten Kataloge ist jedermann gestattet; nähere Auskunft darüber, wie über nicht darin aufgenommene Bestände erteilt der Aufsichtsbeamte des Lesesaals.

Für die Handhabung der Kataloge wird den Benutzern die g r ö ß t e Sorgfalt anempfohlen. Es ist verboten, Katalogzettel in die Höhe zu ziehen oder sich auf herausgezogene Katalogschachteln zu lehnen und darauf zu schreiben.

5. Hausordnung.

Art. 24. Das Rauchen ist in allen Räumen der Bibliothek untersagt. Es ist verboten, Hunde einzuführen.

Art. 25. Das Betreten der Biicherräume ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Bibliothekars und nur in Begleitung eines Beamten gestattet.

6. Schlussbestimmuiigeii.

Art. 26. Wer sich den vorstehenden Bestimmungen nicht in allen Teilen unterzieht, kann von der Benützung der Bibliothek ohne weiteres ausgeschlossen werden.

"o*Art. 27. Von der Bibliotheks - Ordnung ist jedem Benutzer der Bibliothek bei erstmaliger Benützung ein Bundeablatt. 52. Jahrg. Bd. III.

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690 Exemplar zur Kenntnisnahme und Aufbewahrung einzuhändigen.

Art. 28. Alles zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderliche wird vom Bibliothekar angeordnet.

Art. 29.

Kraft,

Diese Ordnung tritt am 1. Juni 1900 in

B e r n , den 19. März 1900.

Eidg. Departement des Innern: Buchet.

Bekanntmachung.

Militärpensionen der Vereinigten Staaten von Amerika.

Gesetz betreffend Abänderung der Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes über die Gewährung von Pensionen an zur Verrichtung von Handarbeit untauglich gewordene Soldaten und Seeleute, sowie an Witwen, minderjährige Kinder und unterstützungsbedürftige Eltern (vom 27. Juni 1890).

Der Senat und das Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika, als Kongreß zusammengetreten, beschließen : Die Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gewährung von Pensionen an zur Verrichtung von Handarbeit untauglich gewordene Soldaten und Seeleute, sowie an Witwen, minderjährige Kinder und unterstützungsbedürftige Eltern werden in folgender Weise abgeändert: Abschnitt 2. Alle Personen, die während des letzten Bürgerkrieges mindestens 90 Tage bei den Land- oder Soetruppen der Vereinigten Staaten gedient und einen ehrenvollen Abschied erhalten haben und die jetzt oder später an einem unheilbar gewordenen geistigen oder körperlichen Gebrechen leiden, das nicht

691 von eigenen schlechten Gewohnheiten herrührt und das sie an der Verrichtung von Handarbeit so sehr hindert, daß sie zum Broterwerb untauglich geworden sind, sollen, nachdem sie ihren Zustand gehörig bewiesen, gemäß den vom Sekretär des Innern aufgestellten Vorschriften und Bestimmungen in die Liste der Invalidenpensionäre der Vereinigten Staaten eingetragen werden und die Berechtigung erhalten, je nach dem Grade ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Pension von höchstens 12 und mindestens 6 Dollars im Monat zu beziehen. Bei der Feststellung dieser Unfähigkeit soll jedes Gebrechen gehörig berücksichtigt und die Gesamtheit der vorhandenen Gebrechen in Berechnung gezogen werden. Die Pension soll, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, von dem Datum der Eintragung des Gesuches im Pensionsbureau an zu laufen beginnen, auf den Beweis hin, daß das oder die Gebrechen damals bestanden, und sie soll während des Bestehens der Gebrechen fortdauernd ausgerichtet werden. Personen, welche gemäß gültigen Gesetzen Pensionen beziehen oder deren Gesuche beim Pensionsbureau anhängig sind, können, indem sie sich in der vorgeschriebenen Form an den Pensionskommissär wenden und ihre Bezugsberechtigung nachweisen, der Wohlthat des vorliegenden Gesetzes teilhaftig werden. Durch dieses Gesetz soll übrigens kein Pensionär daran gehindert werden, seine Ansprüche gemäß irgend einem andern allgemeinen oder speciellen Gesetz weiter zu verfolgen und seine Pension zu beziehen. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, daß niemand für die nämliche Periode mehr als e i n e Pension beziehen kann, und ferner, daß der Rang im Dienste bei den auf Grund des vorliegenden Gesetzes eingetragenen Gesuchen nicht in Betracht fällt.

Abschnitt 3. Wenn ein Offizier oder ein angeworbener Mann, der mindestens 90 Tage während des letzten Bürgerkrieges bei den Land- oder Seetruppen der Vereinigten Staaten gedient und einen ehrenvollen Abschied erhalten hat, gestorben ist oder in der Folge stirbt mit Hinterlassung einer Witwe, die keine andern Existenzmittel als ihre tägliche Arbeit und ein reines Einkommen von nicht mehr als 250 Dollars jährlich besitzt, oder mit Hinterlassung von minderjährigen Kindern unter 16 Jahren, so soll diese Witwe, nachdem sie den Tod ihres Ehemanns gehörig nachgewiesen (der Beweis, daß dieser Tod eine Folge des Kriegsdienstes gewesen
sei, ist nicht nötig), in die Pensionsliste eingetragen werden unter denn Datum ihres Gesuches gemäß dem vorliegenden Gesetz und 'während ihrer Witwenschaft eine monatliche Pension von 8 Dollars erhalten. An jedes nicht mehr als

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16 Jahre alte Kind eines solchen Offiziers oder angeworbenen Mannes sollen 2 Dollars monatlich bezahlt werden. Falls die Witwe stirbt oder sich wieder verheiratet und dann noch ein oder mehrere noch nicht 16jährige Kinder eines solchen Offiziers oder angeworbenen Mannes vorhanden sind, so soll die Pension an diese Kinder bis zum Alter von 16 Jahren ausbezahlt werden.

Falls jedoch ein minderjähriges Kind geisteskrank, schwachsinnig oder in anderer Hinsicht körperlich oder geistig hiilflos ist, so soll die Pension während des ganzen Lebens dieses Kindes oder während der Dauer seines Gebrechens ausgerichtet werden. Diese Bestimmung ist auf alle bisher nach dieser oder einer andern frühem Verordnung gewährten oder in der Folge noch zu gewährenden Pensionen anwendbar, und solche Pensionen sollen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Datum der Gesuchstellung an zu laufen beginnen. Dabei ist vorausgesetzt, daß die erwähnte Witwe den Soldaten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juni 1890 geheiratet habe.

Also beschlossen am 9. Mai 1900.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bügerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiederenverbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

693 Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird iviederliolt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1900

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