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Kreissschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen.

(Vom 30. Dezember 1899.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Das Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen, vom 2. November 1898, ermächtigt in Art. 10 den Bundesrat, ,,die zur Vollziehung desselben erforderlichen Vorschriften aufzustellen". "Wir haben es für angezeigt erachtet, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen und daher eine ,,Vo 11 ziehungsverordnung z u m B u n d e s g e s e t z b e t r e f f e n d die Fabrikation und den Vertrieb von Zündholzchen", vom 30. Dezember 1899 erlassen, welche wir Ihnen mitfolgend übermitteln.

Wir beehren uns, die Verordnung mit folgenden Bemerkungen und Weisungen zu begleiten: a. Wir haben uns im Interesse der einheimischen Fabrikanten bemüht, von der in Artikel 8 des Gesetzes enthaltenen Befugnis betreffend E r w e r b u n g von R e z e p t e n neuer, unschädlicher Herstellungsverfahren Gebrauch zu machen, und zu diesem Zwecke am 14. Juli 1. Js. eine öffentliche Ausschreibung (siehe Bundesbl.

1899, IV, 189) erlassen, welche die Besitzer solcher Rezepte im In- und Ausland, die ihre Erfindungen käuflich abzutreten geneigt wären, zur Anmeldung einlud. Es langten 17 Offerten ein, welche zur Prüfung einer Expertenkommission überwiesen wurden, welcher außer dem Abteilungschef des Industriedepartements angehörten :

13 Herr Prof. Dr. G. Lunge, Zürich, ,, Prof. Dr. Karl Friedheim, Bern, ,, Prof. Ernest Chuard, Lausanne, ,, Fabrikinspektor Dr. F. Schuler, Mollis, ,, Adjunkt Dr. H. Wegmann, Mollis, ,, Adjunkt Dr. E. Vogelsanger, Schaff hausen.

Nach eingehendster und gewissenhaftester Arbeit kam die Kommission zum Schlüsse, daß sie kein einziges der angebotenen Rezepte zum Ankauf empfehlen könne, hauptsächlich deshalb, weil deren praktische Brauchbarkeit nicht erwiesen war, weil sie in hygieinischer Beziehung als gefährlich oder zu schweren Bedenken Anlaß gebend sich erwiesen, weil sie längst bekannt oder auch an und für sich wertlos waren, oder endlich, weil sie den Bedingungen der Ausschreibung nicht entsprachen. Es bleibt uns nun nichts anderes übrig, als auf das einstimmige Urteil unserer Fachmänner hin einstweilen darauf zu verzichten, ein Rezept zu erwerben, und wir konstatieren mit Bedauern, daß die wohlthätige Absicht von Artikel 8 noch nicht verwirklicht werden kann. Die Protokolle und der Bericht der Expertenkommission dürfen nicht mitgeteilt werden, da es sich um Fabrikationsgeheimnisse handelt.

b. Ein Fabrikant hat das Gesuch gestellt, es möchte die im Bundesratsbeschluß vom 10. März 1899 (Ziff. l und 3) festgesetzte F r i s t für die Fabrikation von Zündhölzchen und Streichkerzchen mit gelbem Phosphor einerseits, für deren Ausfuhr und Verkauf andererseits um je ein Vierteljahr v e r l ä n g e r t werden, weil die gegenwärtige Jahreszeit zur Vornahme der in den bestehenden Fabriken erforderlichen baulichen Änderungen nicht geeignet sei.

Wir haben, gestützt auf ein empfehlendes Gutachten des eidgenössischen Fabrikinspektorats1, vom 16. Dezember 1. Js., diesem Gesuche in allgemeiner Weise entsprechen zu sollen geglaubt (siehe Art. 12 der Vollziehungsverordnung), aus dem weitern Grunde, weil wider Erwarten die Versuche für Gewinnung eines ungefährlichen Rezeptes überall entzündbarer Hölzchen, das den Fabrikanten zur Verfügung gestellt worden wäre, resultatlos geblieben sind (siehe litt. (C) und weil durch jene Versuche die Vorbereitungen für die Ausführung des Gesetzes eine erhebliche Verzögerung erfahren haben.

c. Jedem einzelnen Zündholzfabrikanten Ihres Kantons wollen Sie das Bundesgesete vom 2. November 1898 -- soweit es nicht schon geschehen ist -- die Vollziehungsverordnung vom 30. Dezember 1899 und das gegenwärtige Kreisschreiben zustellen, mit der Weisung, die in Artikel l der Verordnung genannten G o -

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s u c h e um die F a b r i k a t i o n s b e w i l l i g u n g Ihnen beförderlichst einzureichen. Die Gesuche, welche der Bundesrat zu beurteilen hat (Art. 2, Absatz l, der Verordnung) sollen uns mit Ihrem Bericht und Antrag bis E n d e J a n u a r 1900 zukommen.

Wir müssen einen Termin deshalb festsetzen, weil wir jene Gesuche einer Expertenkommission vorzulegen beabsichtigen.

Indem wir auch in dieser Angelegenheit auf Ihre bewährte Mitwirkung zählen, benutzen wir auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 30. Dezember 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen. (Vom 30. Dezember 1899.)

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