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Bundesratsbeschluß betreffend

die Untersuchung über die militärische Diensttauglichkeit und die Zahlung des schweizerischen Pferdebestandes.

(Vom 13. März 1900.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundes rat, im Hinblick auf den vom Nationalrat am 21. Dezember 1899 und vom Ständerat am 22. Dezember gleichen Jahres zum Zwecke der Vornahme einer schweizerischen Pferdezählung bewilligten Kredit von Fr. 50-,000: auf Antrag seines Militärdepartements, beschließt: Art. 1. Es ist eine Zählung der Pferde des Landes vorzunehmen, um sich über deren Eignung für den Militärdienst Aufschluß zu verschaffen. Zur Erreichung dieses Zweckes bedarf es der Mitwirkung der Kantone und ihrer Gemeindebehörden und sind im übrigen die Eigentümer von Pferden und Maultieren gehalten, ihre Pferde und Maultiere den für die Zählung bezeichneten Experten vorzuführen.

Art. 2. Die Pferdezahlung wird [mit Montag den 30. April beginnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt werden, bis sie beendigt ist.

An Sonn- und Festtagen, sowie an den Samstagnachmittagen linden keine Zählungen statt.

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Art. 3. Die Kantonsbehörden organisieren die Zählung dei' Pferde in ihren respektiven Gebieten. Sie haben bis spätestens den 31. März ihre Vorschläge dem schweizerischen Militärdepartement zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist folgenden grundsätzlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen : a. Jede Kommission hat zwei Musterungen per Tag vorzunehmen, die erste vormittags 8 Uhr und die zweite nachmittags 3 Uhr.

b. Die Pferde einer oder mehrerer Gemeinden sind in einem von der Kantonsbehörde zum voraus bezeichneten central gelegenen Orte zu besammeln und vorzuführen. Bei jeder Musterung am Vormittag und Nachmittag sollen die Experten, sofern sie in dicht bevölkerten Gegenden operieren, 150 bis 200 Pferde besichtigen.

Art. 4. Das Mililärdepartement ernennt die erforderliehen Expertenkommissionen und Suppleanten auf den Vorschlag des Oberpferdarztes. Urlaubs- oder Ersatzgesuche sind an den Oberpferdarzt zu richten, der ermächtigt ist, die Kommissionen zu ergänzen und so den regelmäßigen Gang der Zählung zu sichern.

Jede Kommission setzt sich aus einem Pfordearzt und einem Offizier der berittenen Truppen zusammen. In der Regel beschäftigt sich der letztere mit den Kontrollarbeiten. Ausnahmsweise kann ein höherer Veterinäroffizier allein funktionieren.

Die in der Armee eingeteilten Experten tragen ihre Uniform.

Alle Zähltage gelten als Militärdienst.

Art. 5. Das erstgewählte Mitglied jeder Kommission leitet die Arbeiten derselben. Es setzt sich mit den Kantonsregierungen und den eidgenössischen Behörden ins Einvernehmen und trifft alle zu einer genauen und raschen Durchführung der Zahlung erforderlichen Vorbereitungen und Anordnungen.

Art. 6. Die Kommissionen werden folgendermaßen zusammengesetzt und ihre Thätigkeit erstreckt sich auf folgende Gebiete :

Kantone.

Genf

. . .

Kommissionen.

\

Bezirke.

Ganzer Kanton

Approximative Pferdezahl.

3750

Nyon, Rolle, Aubonne, Morgesl 41 'SO und Cossonay / La Vallée, Orbe, Grandson,\ ·V\'\f\ Yverdon j Oron , Moudon , Payerne , l 2480 Avenches . . . . . . } Echallens, Lausanne, La Vaux, i 3485 Vevey ] T^ 1 'J\J

\J \JlJ\J

Waadt .

. .

5

Pays d'Enbaut, Aigle .

Wallis .

Frei bürg

. .

2

3

1150

Experten.

( Art.-Oberstlt. Götz, in Genf.

: \Vet.-Oberlt. Monnard, in Carouge.

(Art. -Major Cordey, in Aubonne.

i \Vet.-Oberlt. Longet, in Nyon.

|Vet.-Major Cottier, in Orbe.

\Art.-Major Spengler, in Orbe.

| Art.-Major Jacky, in Bern.

Ì Vet.-Hauptm. Bovaj', in Granges-Maruand.

| Art.-Oberst Puenzieux, in Ciarens.

IVet.-Hauptm. Chevalley, in Yverdon.

(Vet.-Major Dutoit, in Aigle.

, \Art.-Hauptm. Chappelet, in Champéry.

| Vet.-Major Dntoit, in Aigle.

t Art.-Hanptm. Chappelet, in Champéry. ,

Monthey , St. Maurice, Martigny, l ·i 4.7 s L^ t >J Bntremont j Conthey, Sion, Hérens, Sierre,ì (Oberst Fama, in Saxon.

Loëche , Rarogne , Viège , \ 2800 \Vet.-Lieut. Borei, in Bex.

Brigue, Conches .} fVet.-Hauptm. Mettraux, in Bulle.

Gruyère, Veveyse, Glane . . 2350 \Art.-Oberlt. Brémont, ÌQ Progens.

(Vet.-Major Noyer, in Bern.

3460 \Art.-Major Mühlegg, in Murten.

Sarine, Singine, Lac (Art.-Major Jacky, in Bern.

940 La Rrove \Vet.-Hauptm. Bovay, in Granges.

Kantone.

Neuenbui'O' .

Kommissionen.

1

Bezirke.

Ganzer Kanton Saanen

Bern

7

Luzern .

2

Zu<< . . . .

1

Approximative Pferdezahl.

Experten.

jVet.-Oberstl. Gillard, in Locle.

\Kav.-Hauptm. Ducommun, in Travers.

/ Vet.-Major Dutoit, in Aigle.

140 \Art.-Hauptm. Chappelet, in Champéry.

2100

Ober- und Nieder-Simmenthal,j Frutigen, Interlaken, Ober-) 004, ·< f Major Wäber, in Thuu.

OiJ^iJ hasle , Thun , Seftigen , ( \Vet.-Hauptm. Ramelet, in Thun.

Schwarzenburg . . . . ) fVet.-Oberstlt. Gräub, in Bern.

Bern, Laupen, Aarberg 4350 \Kav.-Oberstlt. von Steiger, in Zollikofeu.

Burgdorf, Fraubrunncn, Aai'-l ·M 00 f Art.-Oberstlt. Hofer, in Zollikofen.

'J'J\J\J wangen, Wangen . . ./ IVet.-Hauptm. Herren, in Langenthal.

Konolfingen , Trachselwald ,1 QS40 [Art. -Major Gribi, in Burgdorf.

O v^rV/ 1 Vet.-Hauptm. Eggimann, in Langnaii.

Signau l Buren, Erlach, Nidau, Biel,i fArt.-Major Müller, Arnold, in Biel.

Neuenstadt , Courtelary , > 3:J80 [Vet.-Hauptm. Ruchti, in Jeus.

Freibergen } Münster, Laufen, Delsberg,| Q 7 Ö K ( Art.-Oberstl. Kramer, in Biel.

*_> l Ot> lA r et.-Hauptm. Schwarz, in Bern.

Pruntrut / fVet.-Oberstlt. Felder, in Schätz.

Entlibuch, Willisau, Sursee . 2600 L Art. -Major Russj7, AI., in Luzern.

[Luzern, Hochdorf . . . . 1830 Art.-Oberstlt. Degen, in Kriens.

Ganzer Kanton 765 Vet.-Maior Knüsel, in Luzern.

Kom-

Kantone.

missio-

Bezirke.

nen.

1

Ganzer Kanton

900

1 1 1

id.

id.

id.

203 164 213

Solothurn .

1

id.

2600

Baselstadt .

1

id.

1830

1

id.

2080

Schwyz .

Uri

. . . .

Nidwaiden .

Obwalden .

Baselland .

.

.

2

Aai'guu .

1

Approximative Pferdezahl.

Schaffhausen .

1

Zürich .

3

. .

Zofing'en, Aarau, Brugg, Zur-i zach, Laufenburg, Rhein- > 1860 felden j Baden, Lenzburg, Bremgarten, |1iOt/Vj S*itì Muri, Kulm \

-a <3i t>P

Experten.

!

Art.-Oberstlt. von Sonnenberg, in Luzern. : Vet.-Hauptm. Notier, in Zug.

id.

id.

id.

id.

!

id.

id.

Vet.-Major Meier, in Ölten.

| Art.-Hauptm. Schlatter in Solothuru.

: | Art.-Major Bär, in Basel.

\Vet.-Hauptm. Baumgartner, in Balsthal. ' fArt.-Oberst Buser, in Sissach.

1 \Vet.-Major Buser, in Bern.

( Art.-Major Imboden, in Murgenthal, l Vet.-Major Erhardt, in Zürich.

t Art.-Oberstlt. Zweifel, in Lenzburg.

\Vet.-Hauptm. Schenker, in Aarau.

jKav. -Major Gysel, in Wilchingen.

957 Ganzer Kanton \Vet.-Major Brütsch, in Ramsen.

JKav. -Major Gysel, in Wilchingen.

Andelfingen, Bülach, Dielsdorf 1085 \Vet.-Major Brütsch, in Ramsen.

f Vet.-Major Bär, in Winterthur.

Winterthur, Pfäffikon, Uster,\ 2180 \Kav.-Major Bachhofen, in Winterthur.

Meilen ) f Art.-Oberstlt. Baumann, in Zürich.

Zürich, AiFolteru, Borgen .

44GO \Vct.-Oberstlt. Hirzel, in /ürich.

!

Kommissionen.

Kautone.

Bezirke.

. .

1

Ganzer Kanton

Appenzell A.-Rh,

1

id.

Appenzell l.-Rh.

1

St. Gallen . .

3

Grlarue .

1

Thurgau

. .

Graubünden

.

3

Tessin .

.

1

.

Approximative Pferdezahl.

Experten.

fVet.-Blajor Ullmann, in Bschenz.

IKav.-Major Schoop, in Zürich.

Kav. -Major vonG-onzenbach, in St. Gallen.

700 Vet.-Oberlt. Sonderegger, in Herisau.

id.

id.

113

3760

I

id.

St. Gallen, Goßau, Wil, Alt-) f Art. -Major Laubi. in Zürich.

und Neu-Toggenburg, Ober- > 2214 \Vet.-Major Haselbach, in Ebnat.

und Unter-Toggenburg . .J Tablât, Rorschach, Unter- und\ 2870 f Art.-Oberstlt. Bosch, in Kappel.

£i\J 1 \J \Vet.-Hauptm. Keller, in Sulgen.

Ober-Rheinthal,Werdenberg / /Art.-Hauptm. Wessner, in Garns.

Sargans, Gaster, See .

650 IVet.-Hauptm. Mahler, in Zürich.

fArt.-Major Zweifel, in Netstal.

> Ganzer Kanton 365 \Vet.-Hauptni.

Mahler, in Zürich.

' Unter- und Ober -Landquart,] Albula, Plessur, Heinzen-( 9fifiO f Art.-Hauptm. Gapeller, in Ghui'.

&\j\j\j 1 Vet.-Oberlt. Isepponi, in Chur.

berg, Hinterrhein, Im ßodeu, [ Glenner, Vorderrhein . .J i Inn, Münsterthal, Bernma,! O JA (Art.-Hauptm. Perini, in Scanfs.

t/tw \Vet.-Oberlt. Vital, in Süs.

Maloja / 105 l Kav.-Oberlt. Polar, G., in Breganzona. : Misocco . . . . · . . .

Ganzer Kanton 1700 /Vet.-Oberlt. Tresch, in Bellinzona.

764

Art. 7. Es bleibt dem Obcrpferdarzt vorbehalten, Kommissionen, welche die Zählung in den ihnen zugewiesenen Kreisen beendigt haben, zur Aushülfe in ändern Kreisen, in denen die Zählungen noch nicht beendigt sind, zu verwenden. In Gegenden, welche arm an Pferden oder Maultieren sind, können die Experten sich in ihre Autgabe teilen, indem jeder auf einen besondern Platz sich verfügt, um daselbst die Inspektion vorzunehmen.

Art. 8. Die von den Kantonen festgesetzten und von den eidgenössischen Behörden genehmigten Inspektionsorte sind rechtzeitig zu publizieren und allen Pferde- und Maultierbesitzern zur Kenntnis zu bringen.

Es sind zur festgesetzten Zeit au den angegebenen Orten ohne Boschirrung und Sattelung vorzuführen: Alle in der Schweiz stehenden Pferde und Maultiere, inbegriffen die Landwehr-Kavalleriepferde, die berittenen Offizieren gehörenden Pferde, sowie die der Militärbeamten und der Instruktionsoffiziere, welche während dem ganzen Jahre /um Bezüge dor Fourageration berechtigt sind.

Nicht vorzuführen sind : a. Die Pferde, welche im Jahre 1900 nicht vier Jahre alt, und die Maultiere, welche nicht drei Jahre alt werden.

b. Die Zuchthengste.

c. Die in den Händen von Kavallerieoffizieren, Dragonern, Guiden und Stabstrompetern des Auszuges, sowie von Drittmännorn sich befindenden Bundespferde.

d. Die kranken oder wegen einer ansteckenden Krankheit abgesperrten Pferde und Maultiere ; um die Abwesenheit eines solchen Pferdes oder Maultieres zu rechtfertigen, ist vom Eigentümer den Experten ein tierärztliches Zeugnis vorzuweisen.

c. Die Kegiepferdc. Der Direktor dei- Regieanstalt hat über deren gesamten Bestand am 30. April die Zählungsliste auszufüllen und dem Generalstabsburea» einzusenden (dabei ist es gleichgültig, wo sich die Regiepferde zu dieser Zeit belindeu).

f. Die gleiche Verpflichtung liegt dem Kommandanten des Kavallerie-Rernontendepots ob, der ebenfalls die Zählungslisten den 30. April auszufüllen hat, indem er alle an diesem Tag dem Depot gehörenden Remonten und Depotpferde einträgt.

765 //. Alle Pferde welche sich am 30. April im Militärdienst oder in Militärkuranstalten befinden.

Die Schul- und Kurskommandanten und die Chefs der Kuranstalten erstellen die Zählungslisten nach den Gemeinden, aus denen die Pferde stammen; mit den Regiepferden haben sie sich nicht zu befassen.

Art. 9. Die Eigentümer oder deren Repräsentanten, welche die stellungspflichtigen Pferde nicht zur festgesetzten Zeit an den vorgeschriebenen Ort zur Inspektion vorführen, sind als renitent xu erklären. Dieselben haben die Kosten einer nachträglichen Untersuchung zu tragen.

Art. 10. Den Expertenkommissionen wird von den kantonalen Behörden für jeden Sammelplatz ein denselben zum voraus bezeichneter Beamter, welcher mit den örtlichen Verhältnissen -vertraut ist, zur Verfügung gestellt. Diesem liegt vor allem ob, ·darüber zu wachen, daß sämtliche Pferde einer Gegend, und zwar rechtzeitig, vorgeführt, und daß renitente Pferdebesitzer notiert werden (vide Art. 9 und 11). Dieser Beamte hat die Experten, soviel in seinen Kräften liegt, in allem zu unterstützen, was einer zuverlässigen und raschen Durchführung ihrer Aufgabe förderlich sein kann.

Die Pferde jeder Gemeinde müssen von dem Delegierten begleitet werden, welcher gemäß Kreisschreiben des schweizerischen Militärdepartements Nr. 65/2 {Ad III, a) vom 8. März 1899 im Mobilmachungsfalle das Pferdekontingent der Gemeinde auf den Einschatzungsplatz zu führen hat. Dieser Delegierte hat das für den Mobilmachungsfall angelegte Pferdeverzeichnis der Gemeinde {Ad III, b des gleichen Kreisschreibens) mitzubringen und dem ersten Mitglied der Kommission vorzuweisen. Dieses Verzeichnis muß enthalten : die Namen sämtlicher Pferde- und Maultierbesitzer der Gemeinde und die Zahl der jedem Besitzer gehörenden Pferde, gleichgültig ob diensttauglich oder nicht. Der Gemeindedeleçierte hat diejenigen Pferde vorzumerken nnd dem ersten Experten der Kommission bekannt zu geben, welche nach Art. 8 nicht vorzuführen sind.

Art. 11. Jeder Expertenkommission wird ein Exemplar der schweizerischen Viehzählung vom 20. April 1898 verabfolgt. An Hand desselben und gestützt auf die Angaben der Gemeindodelegierten werden sich die Kommissionen von der Vollständigkeit der vorgeführten Pferdezahl zu vergewissern suchen.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. I.

52

TtJÖ Art. 12. Die Zählung erfolgt gemeindeweise unter Benützungdes dieser Verordnung beigehefteten Formulars.

Für j e d e G e m e i n d e ist ein besonderes Formular zu benutzen, das von den Kommissionsmitglicdern unterzeichnet werden soll.

Art. 13. In der Rubrik ,,gegenwärtige Verwendung des Pferdes"1 der Pferdezählungstabelle (siehe beiliegendes Formular) ist insbesondere genau anzugeben, welche Pferde regelmäßig zum Postdienst, für Camionnage oder Pferdebahn (Tramway) verwendet werden. Für die Gebirgskantone ist in der Rubrik ,,Bemerkungen" auch anzugeben, welche Zugpferde nebenbei zum Dienst als Saumpferde verwendbar sind.

Zur Bezeichnung der Rasse bedient man sich der Benennung: gemein, verbessert, Halbblut und Vollblut.

,,Gemeine Rassea. Hierunter sind alle Pferde zu verstehen, welche nicht durch irgend eine gutgewählte Kreuzung verbessert worden sind, und die den alten Rassen oder Arten der Schweiz, der Franche-Comté, Belgiens, der Ardennen, von Baden oder Bayern etc. angehören.

Unter ,,verbesserten Pferden" versteht man Pferde mit leichterem, ausgreifenderem Gang, die sich in der äußern Form durch mehr Regelmäßigkeit und Eleganz von den gemeinen Pferden unterscheiden. Außerdem müssen sie das Produkt wohl verstandener Zuchtwahl oder der Paarung von Tieren sein, von denen das eine wenigstens in einem gewissen Grade ,,Blut"- besaß.

Als ,,Halbblut" sind die Pierde von 1/s °der 3A Blut zu bezeichnen, ohne Unterschied der Rasse oder der Herkunft (Schweizerpferde, französische, deutsche, ungarische, englische Pferde). Im allgemeinen zeigt unser im Auslande gekauftes Kavallerie- und Regiepferd in Bezug auf Form und Grad der Kreuzung den Typus des ,,Halbblutes" und Offizierspferdes.

Die Bezeichnung ,,Vollblut" gehört Pferden edler Herkunft von der arabischen Rasse und dem englischen Rennpferde abstammend, die heute gewöhnlich als englisches, ungarisches, französisches, deutsches ,,Vollblutpferd" bezeichnet werden.

Alle diensttauglichen Unteroffiziers- und Zugpferde mit heller Farbe (grau oder weiß) müssen für den Train verwendbar bezeichnet werden.

Die Pferde, welche am linken Ohr die Ausrangierungsmarke tragen, können in die Rubrik ,,im Notfalle gebrauchbar" eingereiht werden, wenn die Experten sie hierzu noch geeignet halten.

767 Art. 14. Die Expertenkommissionen erhalten die nötigen Tabellen vom eidgenössischen Oberkriegskommissariat und senden die .ausgefüllten Etats täglich an, das eidgenössische Generalstabsbureau in Bern.

Ebenso haben sie jeden Samstag dem Oberpferdarzt in Bern über den Gang der Zählungsarbeiten Bericht zu erstatten.

Im weiteren geben sie die Zahl der nicht vorgeführten Pferde, die Gründe der Abwesenheit und die Adressen der renitenten Besitzer an.

Art. 15. Die Mitglieder der Expertenkommissionen werden von dem Bunde entschädigt.

Sie senden ihre Kostennoten dem Oberpferdarzt ein, der nach stattgefundener Prüfung die Auszahlung anordnet.

Jeder Experte erhält ein Taggeld von Fr. 20 und den Ersatz der Transportauslagen.

Die Kommissionen benützen für ihre offiziellen Reisen so viel als möglich die Eisenbahnen, die Dampfschiffe und die Postwagen.

Art. 16. Kosten, welche den Kantonen und Gemeinden erwachsen, sind von diesen selbst zu tragen.

Art. 17. Alle Anfragen und Reklamationen der Expertenkommissionen und deren Mitglieder sind an den eidgenössischen Oberpferdarzt in Bern zu richten.

B e r n , den 13. März 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundcsrates, Der Bundespräsident:

Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

-^o^e-

l

M i l i t ä r p f e r < l e - Z ä l i l i i i i g l O O O.

(Beginn spätestens den 30. April, Schluss 31. Mai.)

Aufgenommen den

Gemeinde Signalement.

Reitpferde.

i E Race.

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II Unteroffizierspferde.

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Gemein.

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Halbblut.

Besitzer.

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Verbessert.

Fortlaufende

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Zugpferde«

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Von ein.0

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Zum

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gerittene.

Offizieren.

Zugerittene.

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Notfall

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gebrauchbar.

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Wiirniii untauglich.

Bemerkungen.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Untersuchung über die militärische Diensttauglichkeit und die Zählung des schweizerischen Pferdebestandes. (Vom 13. März 1900.)

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11

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1900

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758-767

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10 019 124

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