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Bundesgesetz betreffend
Erleichterung der Ausübung des Stimmrechtes und Vereinfachung des Wahlverfahrens.
(Vom 30. März 1900.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1899 ; in Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 *) und des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874, **) beschließt: Art. 1. Die Kantone sind ermächtigt, bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen die Stimmabgabe schon am Vorabend des Wahl- oder Abstimmungstages zuzulassen.
Sie können diese Erleichterung der Ausübung des Stimmrechtes für das ganze Kantonsgebiet oder nur für einzelne Teile desselben einführen.
*) Siehe eidg. Gesetzsammlung, Bd. X, Seite 915.
**) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. I, Seite 116.
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Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1888 bleiben vorbehalten.
In den Kantonen, in denen für kantonale Angelegenheiten die Stimmabgabe am Vorabend eingeführt ist, soll sie auch bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen zur Anwendung kommen.
Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses darf erst am Tage der Hauptabstimmung, zugleich mit der Ermittlung des Gesamtergebnisses, erfolgen.
Für die Ausführung dieses Artikels, insbesondere für die Sicherung der Stimmabgabe, haben die Kantone die nötigen Vorschriften zu erlassen.
Art. 2. Die Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 erhalten folgende Fassung: Art. 20. Hat sich im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht auf so viele Personen vereinigt, als zu wählen sind, so findet ein zweiter ganz freier Wahlgang statt.
Art. 21. Im zweiten Wahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Art. 3. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Also ' beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 30. März 1900.
Der Präsident: Geilinger.
Der Protokollführer: Billgier.
Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. II.
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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , dea 30. März 1900.
Der Präsident: Arnold Robert.
Der Protokollführer: Schatzinann.
Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen, er n, den 6. April 1900.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häuser.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
Note. Datum der Veröffentlichung: 11. April 1900.
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 1900.
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Bundesgesetz betreffend Erleichterung der Ausübung des Stimmrechtes und Vereinfachung des Wahlverfahrens. (Vom 30. März 1900.)
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11.04.1900
Date Data Seite
480-482
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