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Bekanntmachungen von

Departementen rot andern Verwaltungsstellen te Bundes.

Ausschreibung von

Kassa- und Kontrollgehülfenstellen bei der schweizerischen Zollverwaltung.

g.

Dio im Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897 vorgesehenen Kassa- und Kontrollgehülfenstellen, welche bei Inkrafttreten jenes Gesetzes bloß provisorisch besetzt worden waren, sollen nach Maßgabe von Art. 5, litt, b, der Übergangsbestimmungen des Bundesratsbeschlusses betreffend die Vollziehung des obigen Gesetzes, vom 11. März 1898. anläßlich der Erneuerungswahlen definitiv besetzt werden.

Es werden daher zur definitiven Besetzung ausgeschrieben : a. Die bisher provisorisch besetzten Kassagehülfenstellen bei den Hauptzollämtern : Basel, Centralbahnhof, P. V.; Basel, Badische Bahn Romanshorn: St, Gallen ; Genf, Entrepôt Rive ; Genf, Bahnhof, P. V. ; ferner eine neu kreierte Kassagehülfenstelle beim Hauptzollamt Schaffhausen, Bahnhof.

l). Die provisorisch besetzten Kontrollgehülfenstellen bei den Hauptzollämtern : Pruntrut (2 Stellen); Basel, Centralbahnhof, P. V. (2 Stellen); Basel, Centralbahnhof, G. V. ; Basel, Badische Bahn ; Hasel, Badische Bahn, Post (2 Stellen, wovon nur l provisorisch

besetzt) ; Romanshorn (3 Stellen) ; Buchs, Bahnhof ; Chiasso, Bahnhof P. V. ; Chiasso, Bahnhof, G. V. ; Luino ; Genf, Balmhof, P. V. (2 Stellen) ; Genf, Bahnhof, G. V. (2 Stellen) ; Moillesulaz.

Besoldung Fr. 3500--4000.

Gemäß Art. 3 des eitierten Bundesratsbeschlusses können nur Zollgehülfen I. Klasse berücksichtigt werden.

Die Anmeldungen sind bis und mit 20. Januar 1900 an die betreffenden Gebietsdirektionen einzureichen.

B e r n , den 6. Januar

1900.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende November Dezember Januar bis Ende Dezember B e r n , den 8.Januar (B.-B1. 1899,

V, 830.)

1899.

1898.

2398 95 2493

2165 123

-f 233 -- 28

2288

-f

Zu- oder Abnahme.

205

1900.

Eidg. Auswanderungsamt.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abornnementspreis für dus schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundcsrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen ; die bundesrätlichen Kreisschreiben ; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzège, Tableau über die Aus-

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Wanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch auslandischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Bäte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s o r g a n für das Transport- und Tarifwesen der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Buudesblatt können jederzeit, aber nur fllr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abounemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1900 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge,' sowie abgeschlossene Bände des Buudesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1899.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der König von Belgien hat am 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 als Aufmunterung zu wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahre 1901 soll der Preis, welcher für den internationalen oder gemischten Wettbewerb bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgenden Gegenstand am besten behandelt : .^Kriegsgeschichte Belgiens von der römischen Invasion bis auf unsere Zeit.

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,,Es ist eine gedrängte Darstellung der Kriege, deren Schauplatz Belgien gebildet hat, sowie der Einflüsse zu geben, welche diese Kriege auf die Geschicke des Landes ausgeübt haben. Des ferneren haben die Bewerber die außerhalb Belgiens durch belgische Truppen im Dienste des Auslandes vollbrachten Waffenthaten zu schildern, über die Rekrutierung, die Organisation, die Rechte und Pflichten der Btirgerwehren, sowie über den Stand der Bewaffnung und der Festungen in den verschiedenen Epochen Auskunft zu geben.

,,Dem Werke ist eine Notiz über die Entwicklung der Armee und des Verteidigungssystems Belgiens seit dem Jahre 1830 als Ergänzung beizufügen."

Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran teilnehmen, wenn dieselbe erhebliche Abänderungen und Erweiterungen enthält und, wie die ändern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der Jahre 1897, 1898, 1899 oder 1900, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein : französisch, flämisch, englisch, deutsch, italienisch und spanisch.

Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre Werke im Manuskript oder gedruckt vor dem 1. Januar 1901 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

Falls ein im Manuskript eingereichtes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer vom König von Belgien ernannten Jury zugewiesen, welche aus sieben Mitgliedern, nämlich aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität, zusammengesetzt ist.

B e r n , den 6. April 1897.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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02

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