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Bericht dei

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Eingabe des Centralvorstande schweizerischer Postbeamter betreffend den Vollzug des Besoldungsgesetzes.

(Vorn 3. Dezember

1900)

Tit.

Mittelst Rekurseingabe, datiert Mitte November 1900, stellt dor Centralvorstan des Verbandes schweizerischer Postbeamter bei der hohen Bundesversammlung das Gesuch, ,,es sei den Beamten der Postbureaux I. und II. Klasse (also den Postcommis, Postbureauchefs und Postverwaltern), die auf den 1. April 1900 eine dreijährige Amtsperiode (drei Dienstjahre seit der letzten periodischen Aufbesserung) hinter sich haben, resp. deren Besoldung letztmalig unter Berechnung des Dienstalters auf den 31. März 1897 reguliert wurde, die volle gesetzliche Gehaltsaufbesserung von Fr. 300 auszurichten".

Diese Rekurseingabe ist veranlaßt worden durch folgendes : Der Centralvorstand dos Verbandes schweizerischer Postbeamter stellte mit Eingabe vom 12. November 1899 beim Bundesrat das Gesuch, es möchte bei Anlaß der Erneuerungswahlen der Postbeamten auf den 1. April 1900 den Beamten der Postbureaux I. und II. Klasse, deren Dienstalter je auf den 1. April 1881, 1882, 1884, 1885, 1887, 1888, 1890. 1891, 1893. 1894, 189«. 1897 beginnt, eine Besondungserhöhung von Fr. 300 und nicht nur eines solche von Fr. 200 zugesprochen «-erden. Der Bundesrat hat dies»; Eingabe durch Beschluß vom 21. Dezember 1899 abschlägig b?schieden.

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Am 17. Mai 1900 kam der mehrgenannte Centralvorstand auf sein am 12. November 1899 gestelltes und vom Bundesrat am 21. Dezember gleichen Jahres abgelehntes Gesuch zurück. Neue Gründe wurden von ihm nicht geltend gemacht, indessen mußte aus dem Wortlaut seiner neuen Eingabe geschlossen werden, er huldige der Ansicht, der Bundesrat sei durch einen Bericht der Postverwaltung zu dem ablehnenden Bescheid veranlaßt worden.

Der Gentralvorstand erhoffte bessern Erfolg, wenn ihm gestattet würde, seine Sache in einer Audienz dem Bundesrate vorzutragen.

Wir haben die nachgesuchte Audienz gewährt und die Herren Vorsteher des politischen Departements und des Post- und Eiseubahndepartements beauftragt, die Abordnung zu empfangen. Gleichzeitig wurde aber der Centralvorstand in Kenntnis gesetzt, daß diese Audienz angesichts der wiederholten Beratungen im Schöße des .Hundesrates und der bindenden Beschlüsse der Bundesversammlung an dem status quo kaum etwas zu ändern vermögen werde.

Die ßespreelumg fand am 0. Juni 1900 slatt, wobei die Vertreter des Bundesrates einen ablehnenden Standpunkt gegenüber den vorgebrachten Begehren einnahmen und den Abgeordneten des üentralvorstandes schließlieh anheimstellten, diejenigen Forderungen, auf welchen sie trotz der durch die buudesrätliche Delegation erhaltenen Auskunft festhalten wollten, dem Bundesrat in bestimmter Formulierung einzureichen. Darauf traten jedoch die Abgeordneten des Centralvorstandes nicht ein, sondern übergaben dem Herrn Vorsteher des politischen Departements ein »um voraus bereit gehaltenes Memorial, das somit die stattgei'uudene Besprechung in keiner Weise berücksichtigte. Am 11. Juni 1900 ging sodann dem Bundesrat vom Centralvorstand des Verbandes schweizerischer Postbeamter ein Schreiben zu, in welchem gesagt war, daß die Ausführungen des persönlich überreichten Memorials keineswegs etwa einer Berichtigung bedürfen, und der Centralvorstand dieselben nur in einigen Punkten ergänzen möchte, um auch den anläßlich der Audienz kennen gelernten Einwendungen und Befürchtungen begegnen /u können.

Der Bundesrat hat nicht ermangelt, das Memorial und das Schreiben vom 11. Juni 1900 genau und einläßlieh zu prüfen.

Kr ist jedoch wiederum y,u einem ablehnenden Entscheide gehingt iiTi'.l hat dies am 14. September 1900 mittelst einläßlicher, gedruckter Antwort
zur Kenntnis dei' Petenteri gebracht. Wir legen ciu Exemplar dieser Antwort den Akten (Beilage I) bei und weisen darauf hin, daß dieselbe den Standpunkt des Bundesrates -zu dem

869 Begehren des Centralvorstandes des Verbands schweizerischer Postbeamter ausführlich darlegt.

Ferner legen wir zu den Akten ein Exemplar der Antwort des Bundesrates auf die beiden Petitionen einer Anzahl Beamter und Angestellter des Hauptpostbureaus Genf und des Centralvorstandes des Vereins schweizerischer Postbeamter betreffend die Vollziehung des Besoldungsgesetzes vom 25. März 1898, sowie dio Antwort des Bundesrates auf die Petition des Verbandes schweizerischer Zollbeamter vom 5. Juli 1898 betreffend die Vollziehung des nämlichen Gesetzes (Beilagen II und III).

Über die Sache selbst mag noch folgendes erwähnt werden : Vor dem Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes vom 2. Juli 1897 wurden die Besoldungen der Beamten der Postbureaux I. und II. Klasse bemessen nach den Bestimmungen der Verordnung vom 11. Juli 1882. Diese Verordnung setzte für die Postcommis ein Minimum von Fr. 1500 und ein Maximum von Fr. 3300 fest, ßesoldungsaufbesserungen wurden bewilligt je nach Zuriicldegung von drei Dienstjahren, so daß ein Commis nach 15 Jahren den Maximalgehalt erreichte.

Die Gehaltsaufbesserungen waren normiert : bis zu drei Dienstjahren Fr. 1500 nach Zurücklegung des 3. Dienstjahres 1800

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Alle Jahre, je auf den 1. April, ruckte cirka ein Dritteil desjenigen Personals um eine Gehaltsklasse vor, das noch nicht den Maximalgehalt bezog.

Das neue Besoldungsgesetz brachte den Postcommis eine Krhöhung der Minimalbesoldung von Fr. J500 auf Fr. 1800 und eine solche des Maximums von Fr. 3300 auf Fr. 3700, mit der Bestimmung, daß, bis das Maximum erreicht ist, die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode um Fr. 300 ansteige.

Es trat demnach neben der Erhöhung der Besoldungsansätee in Minimum und Maximum namentlich die wesentliche Änderung ein, daß nicht mehr alle Jahre eine Besoldungsrcvision stattfindet, wobei jeweilen diejenigen Beamten Berücksichtigung fanden, die 3, 6, 9, 12, beziehungsweise 15 Dienstjahre zurückgelegt hatten, sondern nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes soll eine Bt;-

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solungserhöhung nur jeweilen auf den Beginn einer Amtsperiode erfolgen. Diese grundsätzliche Änderung machte eine Übergangsmaßnahme notwendig und wir haben dieselbe in der Weise getroffen, daß wir auf den 1. Januar 1898, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Besoldungsgesetzes, die Gehalte der Beamten der Postbureaux l. und II. Klasse wie folgt neu festgesetzt haben : Postcommis.

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bis zu 1 Dienstjahr nach Zurücklegung des 1. Dienstjahres

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Unterbur eauchefs Postverwalter und Dien stchefs. und Bure suchefs.

Neue Alte Neue Alte Besol düng.

Besolc ung.

Fr.

Fr.

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2200 2400 2400 2500 2700 2700 2800 3000 3000 3100 3300 3400 3400 3600 3700 3700 3700 3840 3840 3840 3840

2500 2700 2700 2800 3000 3000 3100 3300 3300 3400 3600 3700 3700 3900 4000 4000 4000 4200 4200 4200 4300t

1740 2040 2040 2040 2400 2400 2400 2760 2760 2760 3120 3120 3120 3540 3540 3540 3540 3540 3540 3540 3540

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* Diese Beamten würden erst auf den 1. April 1898 auf diesen Ansatz gekommen sein; vorher bezogen sie Fr. 1500, Fr. 1800, Fr. 2160, Fr. 2520, Fr. 2880.

f Alle diese Beamten gelangten auf 1. April 1900 zum Maximalgehalt.

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Die Beamten können die alte Besolduugsverordnung, welche ihnen je nach Zurücklegung von 3 Dienstjahren eine ßesoldungserhöhvmg von Fr. 300, 360 bezw. 420 zusicherte, immer noch nicht vergessen, wobei sie außer acht lassen, daß ihnen das neue Gesetz höhere Minima und höhere Maxima gebracht liât. Sie rechnen in der Beilage zu ihrer Rekurseingabe aus, daß infblgc des Umstandes, daß die alte Verordnung höhere dreijährige Aufbesserungen vorsah, als dies beim neuen Gesetz der Fall ist, es eintrete, daß sie vorübergehend unter der alten Ordnung der Dinge einen etwas höhern Gehalt bezogen hätten als unter der Herrschaft des neuen Gesetzes. Dies könnte vermieden werden, wenn man ihrem Gesuche entsprechen würde. Sie kalkulieren so: Einem Beamten mit 11 Dienstjahren, der Fr. 2520 bezog, ist die Besoldung bei Vollziehung des neuen Gesetzes auf Fr. 3000 gebracht worden, und auf 1. April 1900 hat er weitere Fr. 200 erhalten, so daß er jetzt Fr. 3200 bezieht. Unter der alten Verordnung hätte er auf den 1. April 1898 eine Erhöhung erhalten von Fr. 2520 auf nur Fr. 2880, dagegen würde er vom 1. April 1901 an nicht nur Fr. 3200, sondern Fr. 3300 beziehen. Dieser Fall dient muais Beispiel, um die Eingabe des Centralvorstandes des Verbandes der Postbeamten verständlicher zu machen.

Die Ausführungen der Beamten sind schon bei früherem Anlasse beleuchtet und widerlegt worden. Wir erlauben uns, in dieser Sache nochmals auf die Antwort des Bundesrates auf dio beiden Petitionen einer Anzahl Beamter und Angestellter des Hauptpostbureaus Genf und des Centralvorstandes des Vereins schweizerischer Postbeamter betreffend die Vollziehung des neuen Besoldungsgesetzes, Seite 8, zu verweisen. Die Beamten übersehen die \7orteilc, welche ihuen das neue Gesetz gebracht hat. und greifen «ms «1er Inkraftsetzung desselben einen Punkt heraus, der nicht haltbar ist. Aus der Zusammenstellung, die sie ihrer Rekurseingabe beilegen, geht übrigens selbst hervor, daß alle Beamten von «leni neuen Gesetz, Vorteil haben. Wenn dies nach dieser Zusammenstellung bei einzelnen Altersklassen weniger der Fall zu sein scheint als bei andern, so rührt dies daher, daß die Ausrechnung abgebrochen wird in dem Moment, wo die Einwirkung des hohem Maximunis auch bei diesen Altersklassen beginnt.

Das neue Besoldungsgesetz ist auf den 1. Januar 1898 in Kraft
gesetzt worden. Bis zum 1. April 1900 war demnach nicht ein Zeitraum von 3 Jahren verflossen, weshalb die .Besoldungsaufbesserung auf den Beginn der neuen Amtsdauer nicht Fr. 300 ausmachen durfte. Hieran ändert die Berechnung des Dienstalters

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nichts, denn das neue Gesetz hat nicht rückwirkende Kraft. Diesen Fall hat übrigens der Bundesrat schon in der Nachtragsbotschaf't an die Bundesversammlung betreffend die Besoldungen pro 1898 nach Maßgabe des neuen Besoldungsgesetzes vom 26. November 1897 (Beilage IV, siehe Bundesbl. 1897, IV, 1029) vorgesehen. Es wurde schon damals, und zwar unter Zustimmung der Bundesversammlung, festgelegt, daß die erste Besoldungserhöhung nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf den 1. April 1900 nicht Fr. 300, sondern Fr. 200 ausmachen solle. Hieran hat sich der Bundesrat gehalten. Die Abweichung, welche zu gunsten eines Teils der Beamten und Angestellten der Telegraphenverwaltung gemacht wurde, ist begründet in unserer Antwort auf die Petition des Verbandes schweizerischer Postbeamter vom 14. September 1900, Seite 5 ff.

Was die Beamten in Bezug auf die Berechnung des Dienstalters anführen, liât ebenfalls schon Anlaß zu Erörterungen gegeben. Es mag in dieser Hinsicht auf die Seiten 9 und 10 der Antwort des Bundesrates auf die Petitionen einer Anzahl Beamter und Angestellter des Hauptpostbureaus Genf und des Central Vorstandes des Vereins schweizerischer Postbeamter betreffend die Vollziehung des Besoldungsgesetzes hingewiesen werden.

Wir können die Rekurseingabe des Centralvorstandes des Verbandes schweizerischer Postbeamter nicht für begründet eraclitea und beantragen Ihnen demgemäß A b w e i s u n g derselben.

B e r n , den 3. Dezember 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesratos, Der Bundespräsident:

Häuser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ring! er.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Eingabe des Centralvorstandes schweizerischer Postbeamter betreffend den Vollzug des Besoldungsgesetzes. (Vom 3. Dezember 1900.)

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