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Bundesrathsbeschluß , betreffend

teilweise Abänderung des Reglements über Be-

kleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres.

(Vom 5. Heumonat 1855.)

Der schweizerische Bundesrath, in der Absicht, die Bestimmungen des Reglementes, .betreffend die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung

des Bundesheeres, vom 27. August 1852, so .weit diese die Trainmannschaft der Gebirgsbatterien beschlagen, mit deren dienstlichen Verrichtungen mehr in Einklang zu bringen ; nach Anhörung eines Berichtes des eidg. MilitärDepartements,

b e schl i e ß t : 1. Die §§. 51, 52, 204 und 209 des Reglementes uber Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres , vom 27. August 1852, erhalten folgende AbÄnderungen : 51. a. Für die Mannschast zu Fuß: wie die Infanterie (§. 6). Für die nicht berittene Trainntannschaft der Gebirgsartillerie: unten mit einem 6 1/2 Zoll breiten Besaz voit schwarzem Leder.

b. Für die berittene Mannschast, den Parktrain inbegriffen : von dunkelblauem Tuch u. s. w..

1.^2 ^. 52.

a. .^ür die Mannschaft zu .^uß: Schuhe mi.^ Kamafchen von schwarzem Tuch, wie die Infanteriemannfchaft (.^. 8 und 9). Für die unberittene Mannschaft der Gebirgs^ artillerie : Halbstiefel ohne Sporen.

b. F.ür die berittene Mannschaft, den Park^train inbegriffen : Halbstiefel, wie die Kavallerie (.^. 34).

^. 204. a. Unverändert.

b. Die übrige Mannschaft, die unberittene Trainmannschaft der Gebirgsartillerie inbegriffen: einen Tornister (.^. 205). Der Rest des Paragraphen bleibt unverändert.

.^. 209. Bleibt unverändert mit dem Nachsaz : Mit der zur Wartung der Pferde vorgeschriebenen Ausrüstung muß auch die un^ berittene Trainmannschaft der Gebirgs^ artillerie versehen sein.

2. Dieser Beschluß sollten Kantonen Graubünden und Wall i s mitgetheilt werden, und es ist das ^idg. Militärdepartement mit dessen weiterer Vollziehung beauftragt.

Bern, den 5. Heumonat 1^55.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

.l)r. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschast :

schieß.

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Bundesrathsbeschluß, betreffend theilweise Abänderung des Reglements über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres. (Vom 5. Heumonat 1855.)

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Jahr

1855

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32

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07.07.1855

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181-182

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