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Bekanntmachungen von

Departementen id andern Verwaltungsstellen des Bundes, Aenderungen Bestand der Auswanderungsagenturen während des III. Quartals 1900.

Das den 28. Dezember 1894 den Herren Francesco Berta und Achille Andreazzi in Giubiasco ausgestellte Auswanderungsagenturpatent ist infolge Austritts des letztern aus der Leitung der Agentur erloschen; unterm 20. Juli ist dem Herrn Francesco Berta und der Frau Giovannina Berta das Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur unter der Firma ,,Berta & Cie. in Giubiasco erteilt worden.

Unterm 28. September hat der Bundesrat dem Herrn Leonzio Chiesa, Bevollmächtigten der anonymen Auswanderungsgesellschaft ,,La Svizzera" in Chiasso, das Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilt.

Als Unteragenten sind ausgetreten : Von der Agentur Rommel & Cie. in Basel: Herr Louis-Arnold Clerc in Chaux-de-Fonds.

,, Melchior Abplanalp in Brienz.

98 Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Karl Pfluger-Berger in Solothurn.

,, Johann Leuenberger in Biel.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Herr Leonzio Chiesa in Chiasso.

Als Unteragenten sind angestellt worden : Von der Agentur Bommel & Cie. in Basel: Herr Jacques Wolff in Chaux-de-Fonds.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Jean Veuillet in St. Maurice (Wallis).

Johann Ludwig Hildebrand in Biel.

Von der Agentur II. Meiß in Zürich: Herr Jakob Schmitt in Schaffhausen.

B e r n , Ende September 1900.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 12. September 1900 hat die Eisenbahngesellschaft Uerikon-Bauma um die Bewilligung nachgesucht zur Verpfändung ihrer cirka 23,9 km. langen normalspurigen Eisenbahnlinie Uerikon-Hinwil-Bauma, samt Zubehörden und Betriebsmaterial a. im I. Rang für einen Betrag von Fr. 900,000 zu gunsten der schweizerischen Nordostbahn-Gesellschaft ; b. im II. Rang für einen Betrag von Fr. 120,000 zu gunsten der Bauunternehmung der Bahn, Munari, Cayre & Marasi und von Privaten,

99 zum Zwecke der Sicherstellung zweier auf die betriebstüchtige Erstellung und Ausrüstung der Bahn verwendeten Anleihen je im gleichen Betrage.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 13. Oktober 1900 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfandung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 28. September 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

In Wiederholung einer im Dezember 1898 erschienenen Bekanntmachung machen wir neuerdings aufmerksam, daß das im Tarif Nr. 367 aufgeführte S c h w e i n e s c h m a l z nur dann zum Zollansatz von Fr. 5 per q. zugelassen wird, wenn dasselbe r e i n ist.

Mischungen von Schweineschmalz mit andern Fettsubstanzen, z. B. mit Baumwollsamenöl, Rinderfett, etc., wie solche im Handel vorkommen, sind als S p e i s e f e t t e , n i c h t b e s o n d e r s gen a n n t e , nach Nr. 369 des Tarifs zu Fr. 10 per q. verzoll bar.

B e r n , den 19. September 1900 Oberzolldirektion.

Berichtigung.

Die durch das unterzeichnete Amt unter dem 13. August veröffentlichte Warnung wird durch folgende ersetzt: Ein Herr Dorn, Agent in Freiburg (Breisgau), hat in der Schweiz eine Versicherung für Rechnung der ,,Magdeburger LebensVersicherungs-Gesellschaft", in Magdeburg, abgeschlossen.

Die

100 ,,Magdeburger" besitzt jedoch keine bundesrätliche Konzession zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz.

Das unterzeichnete Amt glaubt darauf aufmerksam machen zu sollen, daß das Gesetz vom 25. Juni 1885, betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens, Buße und Gefängnisstrafen vorsieht für Personen, welche in der Schweiz unbefugt Versicherungsgeschäfte betreiben oder d a z u b e h ülf l ich s i n d .

B e r n , den 26. September 1900.

Eidg. Versicherungsamt.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt worden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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