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Bundesratsbeschluß über

den Rekurs der Firma Blankenhorn & Co. in Basel wegen Verweigerung der Eintragung einer Handelsmarke (,,Strub").

(Vom 4. September 1900.)

Der schweizerische Bundesrat

hat über den Rekurs der Firma B l a n k e n h o r n & Co. in Basel wegen Verweigerung der Eintragung einer Handelsmarke (,,Strub") 5 auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartement, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Arn 30. März 1900 stellte die Firma Blankenhorn & Co.

in Basel beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum das Gesuch um Eintragung der Marke ,,Strub" zur Bezeichnung von ,,in Basel auf Flaschen gefüllten Champagnerweinen". Am 31. März beanstandete das Amt das Gesuch und verlangte bis zum 30. April 1900 die Einreichung des Clichés ,,einer Marke, welche nicht aus einem Familiennamen allein gebildet sei, da solche Namen

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als Firmen angesehen werden können". Als dieser Beanstandung nicht nachgekommen wurde, verfügte das Amt am 5. April 1900 die Abweisung des Gesuches.

n.

Mit Eingabe vom 6. April 1900 rekurrierte die Firma Blankenhorn & Co. gegen diese Verfügung an das eidgenössische Justizdepartement und stellte das Rechtsbegehren, es möge das Amt dazu veranlaßt werden, die Eintragung der Marke ,,Struba vorzunehmen. Sie machte geltend : In der Litteratur (Zeitschrift für schweizerisches Recht 1891, n. F. X, 386 und Philippe Dunand, Traité des marques de fabrique pag. 112, Abs. 4) wird die Ansicht vertreten, daß Namen von Personen als Marken eingetragen werden können. Außerdem hat das Amt selbst den in Basel vorkommenden Familiennamen ,,Schucharda angenommen. Das Amt erwidert darauf allerdings, das letztere Wort sei ihm nicht als ein Familienname bekannt gewesen, aber wenn das Amt Familiennamen als Marken nicht eintragen darf, so sollten ihm auch die Mittel an die Hand gegeben werden, die ihm eine Kontrolle dieser Bestimmung gestatten. Auch ausländischen Marken gewährt das Amt eine Vorzugsbehandlung, trotzdem das schweizerische Bundesgericht am 25. April 189(5 entschieden hat, daß das schweizerische Recht allein für alle Fragen maßgebend sei, ob ein Fabrikzeichen des gesetzlichen Schutzes deswegen nicht fähig sei, weil es die Gefahr einer Täuschung begründe. Das Wort ,,Struba bedeutet auch eine Firmenabkürzung ; solche Firmenabkürzungen haben als Marken Weltruf erlangt, wie die Marken ,,Liebig", ,,Suchard", ,,Maggi", ,,Auera, ,,Dennler11-, ,,Blüthner", ,,Daimler"-, ,,Van Houtena u. a. m. zeigen. Volle Firmennamen als Warenzeichen zu verwenden, ist wegen ihrer Länge meistens unpraktisch ; es muß daher eine Abkürzung gewählt werden, wozu sich entweder der Name eines Firmeninhabers oder aber der Name des Begründers eines Hauses am besten eignet.

Auch in Deutschland können ersonnene, nachgeahmte oder, nachgemachte Firmen nicht eingetragen werden, weil sie die Gefahr einer Täuschung in sich schließen ; eine solche erblickt aber das kaiserliehe Patentamt nicht in einer Firmenabkürzung. Irn Falle einer abermaligen Abweisung würde Rekurrentin ihr deutsches Haus beauftragen, die in Deutschland geschützte Marke ,,Strub"1 beim eidgenössischen Amte eintragen zu lassen, da dies ja nach dem Schreiben des Amtes möglich ist, nach der Auffassung des Bundesgerichtes allerdings unmöglich sein sollte.

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III.

Auf den Antrag des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum, dessen Vernehmlassung auf den Rekurs eingeholt worden war, und auf den Eingang eines Berichtes des Kontrollbureaus des Kantons Baselstadt betreffend das Vorkommen des Namens .^Schuchard" in Basel, wies das eidgenössische Justizdepartement am 7. Mai 1900 den Rekurs als unbegründet ab. Es machte hierbei folgende Motive geltend.

In Interpretation von Art. 14, Absatz 4, des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken vom 26. September 1890, wonach .,,die Eintragung einer Marke zu verweigern ist, wenn die Marke die Angabe einer ersonnenen, nachgemachten oder nachgeahmten Firma trägt", ist auf einer Konferenz vom 4. Dezember 1895 zwischen dem Vorsteher des Departements des Auswärtigen, der bisherigen Aufsichts- und Rekursbehorde gegenüber dem eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum, und dem Vorsteher des eidgenössischen Justizdepartements, welchem das Amt für die Zukunft unterstellt wurde, als (dritter) Grundsatz festgestellt worden, es sei die Eintragung von Marken nicht zu verweigern, ,,die ausschließlich aus dem Namen einer legendarischen, mythologischen oder geschichtlichen Persönlichkeit gebildet sind, wenn über den Ursprung des Namens kein Zweifel besteht. Es verweigert gegenteils die Eintragung einer Marke, die aus einem Personennamen gebildet wird, der für sich allein zur Bildung einer Geschäftsfirma geeignet ist. Die ersteren sind als an sich zulässige Phantasiebezeichnungen zu behandeln, die letzteren sind von der Eintragung auszuschließen, weil sie eine ersonnene, nachgeahmte oder nachgemachte Firma sein könnten. (Art. 14, Absatz 4, des Markenschutzgesetzes.)''" In der Schluß- (5.) Bestimmun wurde gesagt: ,,Die vorstehenden Normen finden auf ausländische Marken nur insoweit Anwendung, als dieselben bezüglich des in der Marke vorkommenden Namens einer Person oder einer Firma schweizerische Interessen zu verletzen im stände wären." Mit der Anwendung des ersteren Grundsatzes soll, so führen die Motive des Entscheides aus, dem Willen des Gesetzgebers gemäß das Prinzip der absoluten und fortdauernden Wahrheit der Firma, genau so, wie es im schweizerischen Obligationenrecht zum Ausdruck gebracht ist, auch im Markenrecht durchgeführt werden. Denn wenn der Gesetzgeber bei der Regelung des Firmenrechtes
angenommen hat, es könne eine der Wirklichkeit nicht entsprechende Firma zu Täuschungen Anlaß geben, so gilt ganz das Gleiche für das Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. IV.

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Markenrecht, sofern dasselbe einmal, wie dies in der schweizerischen Gesetzgebung der Fall ist, die Verwendung einer Firma als Marke gestattet. Es wird nun von der Beschwerdeführerin nicht bestrittcn, daß der Name ,,Strub" ein heute in der Schweiz existierender Familienname ist; sein Vorkommen in einer schweizerischen reinen Wortmarke könnte daher zur Annahme verhüten, daß eine schweizerische Firma mit dem Namen ,,Struba bestehe und Hinterlegerin der Marke sei.

Der gleiche Abweisungsgrund stünde auch einem Gesuch um Eintragung der Marke ,,Struba entgegen, wenn für dieselbe als eine ausländische, z. B. von Deutschland her, die Eintragung in der Schweiz verlangt würde. Denn es ist in der Konferenz vom 4. Dezember 1895 auch festgestellt worden und in der Entscheidung des eidgenössischen Justizdepartements vom 7. November 1899 in Sachen Chr. Adt. Kupferberg des nähern ausgeführt, daß von der Anwendung der Grundsätze des schweizerischen Firmenund Markenrechtes nur dann abgesehen werden kann, wenn dadurch schweizerische Interessen nicht verletzt werden.

Daß bisher vom Amte diese Grundsätze nicht befolgt worden seien, hat die Rekurrentin nicht nachgewiesen, und sie hätte aus einem derartigen Nachweis auch keine Rechte für sich ableiten können ; ihre Behauptung, daß das Wort ,,Schucharda ein schweizerischer, in Basel vorkommender Name sei, ist nach den Erhebungen bei der kompetenten Amtsstelle unrichtig, und was die deutsche Marke .,,Daimler"1 betrifft, welche von allen von der Rekurrentin namhaft gemachten ausländischen Firmenmarken allein in der Schweiz eingetragen ist, so stund deren Eintragung nichts entgegen, weil kein schweizerischer Name Daimler existiert, also eine Täuschung nicht möglich ist.

Die gleichen Grundsätze stehen der Eintragung des Wortes Strub als einer Firmenabkürzung entgegen, ganz abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, inwiefern das Wort Strub eine Abkürzung für ,,Blankenhorn & Co.tt, den Namen der Rekurrentin, sein soll.

Endlich ist noch darauf zu verweisen, daß auch der von der Rekurrentin citierte Ph. Dunand zugiebt, daß ein Schweizer eine andere als seine eigene Firma nicht als Marke verwenden kann ; die ebenfalls angeführte Erläuterung in der Zeitschrift für schweizerisches Recht ist eine Wortinterpretation, die dem Sinne des Gesetzgebers, der die Übereinstimmung zweier verwandter, analoger Rechtsgebiete anstrebte, nicht gerecht wird.

19 IV.

Gregeri diese Entscheidung des Justizdepartements rekurriert die Firma Blankenhorn & Co. an den Bundesrat ; sie führt aus : Das eidgenössische Justizdepartement hält die Verweigerung der Eintragung der Marke ,,8truba deshalb für begründet, weil die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 auf einer Konferenz vom 4. Dezember 1894 zwischen dem Vorsteher des Departements des Auswärtigen und dem Vorsteher des eidgenössischen Justizdepartements dahin ausgelegt worden seien, daß die Eintragung von Personennamen, weil solche als fingierte Firmen aufgefaßt werden könnten, stets zu verweigern sei.

Die Beschlüsse dieser Konferenz sind aber aus folgenden Gründen unhaltbar : Erstens unterstand das eidgenössische Amt erst seit dem 1. Januar 1896 dem eidgenössischen Justizdepartement und bis zu jenem Tage dem Departement des Auswärtigen, nie aber beiden Departementen zu gleicher Zeit. Das Gesetz spricht ausdrücklich nur von d e m zuständigen Departement. Die Konferenz konnte also wegen Inkompetenz keine bindenden Beschlüsse fassen.

Zweitens stehen diese Beschlüsse im Widerspruch mit der spätem Entscheidung des Bundesgerichtes vom 25. April 1896, wonach die Frage, ob ein Zeichen die Gefahr einer Täuschung begründe, allein nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist, während es in Art. 4 der Konferenzbeschlüsse heißt, daß ausländische Marken nur in dem Falle nach schweizerischem Rechte zu beurteilen seien, wenn schweizerische Interessen verletzt werden.

Endlich hat das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum die in der Konferenz aufgestellten Grundsätze in der Praxis nicht befolgt, was die Eintragung des Namens ,,Kromer-1 und ,,Schuchard'' beweist. Der Personenname Kromer kommt in der Schweiz zu hunderten vor, allein in der Stadt Basel, wie aus einer Bescheinigung des baselstädtischen Kontrollbureaus hervorgeht, fünfmal.

Auch der Name Schuchard kommt in Basel vor ; er wird auf Seite 102 des von der schweizerischen Telephonverwaltung herausgegebenen Telephonverzeichnisses der Netzgruppe Basel genannt.

Auch das internationale Markenbureau in Bern kümmert sich um die Beschlüsse dieser Konferenz nicht, da es unter anderem am 26. April 1900 die Marke ,,Maggi" in Kempthal eingetragen hat, obgleich es in den Bestimmungen des internationalen Arrangements ausdrücklich heißt: Les administrations qui y sont autorisées par

20 leur législation ont la faculté de déclarer que la protection ne peut être accordée aux marques sur leur territoire.

·Bei den thatsächlichen Feststellungen, die dem Beschlüsse des Justizdepartements vorangehen, hat sich ein kleiner Irrtum eingeschlichen. Es soll in der Rokursschrift an das Departement nicht auf Seite 112, Absatz 4, des Dunandschen "Werkes, sondern auf Seite 122, Absatz 4, hingewiesen werden, wo es heißt : ,,ces signes peuvent se composer de noms".

Es besteht ein großer Unterschied zwischen einem Personennamen und einer fingierten Firma. Auch in Deutschland kann eine fingierte Firma nicht als Marke eingetragen werden, wohl aber ein Personenname. Die Firma Blankenhorn & Co. ist Rechtsnachfolgerin der Firma Fr. Strub & Cie., die ihre Weine unter dem Namen Strub verkauft hat. Und der Begründer der Firma ist zur Zeit immer noch im Fabrikationsbetrieb thätig. Im übrigen ist auch die Marke ,,Sparkling Swiss Strubtl für die Rekurreutin beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegt. Auch ist auf einen analogen Fall zu verweisen, der unterm 6. Februar 1900 vom Reichsgericht in Leipzig behandelt worden ist betreffend .jDcering's Seife", wo keiner der Firmainhaber den Namen Doering führte. Es hat die Reehtsvorgänger der Rekurrentin und diese selbst ein Vermögen gekostet, den Namen Strub als Champagnermarke allgemein bekannt zu machen, und nachdem dies erreicht ist, stellt sie das Verlangen, daß sie in der ausschließlichen Führung dieser Marke geschützt werde. Auch die Fabrikanten der weltberühmten Marke ,,Clicqota heißen nicht Clicqot, sondern Werlé & Cie. ; die Fabrikanten der Marke ,,Heidsieck" nicht Heidsieck, sondern Walbaum, Lulen & Goulden ; trotzdem ist es in allen Ländern der Welt anerkannt, daß die betreffenden Häuser ein Recht dazu haben, ihre Produkte unter dem Namen des Begründers ihres Hauses zu verkaufen. Wohin soll es führen, wenn in der Schweiz jeder, der den Namen Suchard führt, Suchard-Chokolade herstellen und auf diese Weise von dem Renommee leben darf, das sich die Firma Ruß, Suchard berechtigt sein soll, Schaumweine unter dem Namen Champagne Strub herzustellen und zu verkaufen. Es sollte das Gesetz nicht in einer Weise ausgelegt werden, die dem unlautern Wettbewerb Thür und Thor öffnet.

21 Wenn der Bundesrat die Verweigerung der Marke Strub bestätigen sollte, so würde Rekurrentin genötigt sein, das gleiche zu thun, was der Firma Maggi von Paris aus, der Firma Kromer von Deutschland aus die Eintragung ermöglicht hat.

V.

Ein Bericht des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum vom 1. August 1900 führt bezüglich der dasselbe betreffenden Behauptungen der Rekursschrift aus: Die ausländische Marke ,,Kromer"1 ist nicht in Mißachtung, sondern in Anwendung der auf der Konferenz vom 4. Dezember 1895 gefaßten Beschlüsse eingetragen worden, weil eben das Amt keinen in der Schweiz wohnenden Träger dieses Namens kennt, während es der internationalen (französischen) Marke Maggi den Schutz verweigert hat, weil in der Schweiz eine Gesellschaft domiziliert ist, in deren Firma dieser Name vorkommt.

Das vom Rekurrenten angeführte Beispiel der deutschen Wortmarke ,,Doering's Seife"1 ist unzutreffend, da diese Marke nicht ausschließlich aus einem Familiennamen besteht, und Familiennamen, die in Zusammenhang mit einer Produktenbezeichnung (oder mit einem Bilde) stehen, auch in der Schweiz von einem Hinterleger, der einen andern als den in der hinterlegten Marke enthaltenen Familiennamen trägt, angenommen werden.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Soweit die Rekurrentin die Entscheidung des eidgenössischen Justizdepartements vom 7. Mai 1900 aus dem formellen Grunde anficht, weil sich dieselbe auf Konferenzbeschlüsse beruft, die nach dem Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken vom 26. September 1890 und der Vollziehungsverordnung zu demselben vom 7. April 1891 als nicht rechtlich bindend könnten betrachtet werden, sind ihre Ausführungen unerheblich.

Denn nicht in diesem von der Rekurrentin behaupteten Sinne sind die Beschlüsse in dem angefochtenen Entscheide angeführt, sondern als Feststellungen, die das Departement damals unter Verhältnissen machte, die, wenn auch keinen Rekursentscheid, so doch die Stellungnahme des Departements erforderten. Daß das Departement

22 des Auswärtigen, welches damals Aufsiehts- und Rekursbehörde in Fragen des Schutzes geistigen Eigentums war, mit dem Justizdepartement gemeinsam diese Feststellungen machte, ist natürlich j daß es aber hierzu wie zur Einholung z. B. eines Gutachtens berechtigt war, steht außer Zweifel.

Außerdem ücht Rekurrentin diese Beschlüsse als materiell unrichtig an, weil sie in Widerspruch mit einer spätem Entscheidung des Bundesgerichtes vom 25. April 1896 stünden, wonach die Frage, ob ein Zeichen die Gefahr der Täusdmng begründe, allein nach schweizerischem Rechte zu beurteilen sei, während im Schlußartikel der Konferenzbeschlüsse gesagt sei, daß ausländische Marken nur in dem Falle nach schweizerischem Kochte zu beurteilen seien, wenn schweizerische Interessen verletzt würden.

Auch wenn dieser Einwand an sich richtig wäre, so wäre er doch ohne Belang für den vorliegenden Fall, da es sich hier um Eintragung einer schweizerischen Marke handelt. Die Behauptung selbst beruht aber auf einem Rechtsirrtum, denn weder spricht sich der genannte Artikel, der in der Entscheidung vom 7. Mai 1900 wörtlich citiert ist, in dieser Weise aus, noch kann ihm nach seinem Wortlaut der untergeschobene Sinn beigelegt werden.

Es ist immer schweizerisches Recht, nach welchem die Xulässigkeit der Eintragung einer Marke geprüft wird. Da aber, wie in dor Entscheidung des Departements vom 7. November 1899 in Sachen Chr. Adt. Kupferberg ausgeführt worden ist, die Gefahr der Tauschung durch eine ausländische Firma wegen der Verschiedenheit des Firmenrechtes aller Auslandstaaten eine andere ist als diejenige durch eine schweizerische Firma, so wird die Behandlung ausländischer Markengesuche insofern eine andere, daß viele derselben in der Schweiz (nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechtes) eingetragen werden können, die in der gleichen Form und unter den gleichen Verhältnissen als schweizerische Marken wegen der Gefahr einer Täuschung des Publikums nicht ointragungsfahig wären. Diesen Fall hat Art. 5 der Konferenzbeschlüsse im Auge, wie des nähern in der genannten Departementsentscheidung vom 7. November 1899 ausgeführt wird. Auch für die Eintragung einer deutschen Marke ^Strub1'-, wie Rekurrentin sie in Aussicht nimmt, kommt demnach nicht das ausländische, sondern das schweizerische Firmenrecht in Betracht ; wenn dieses
die Eintragung einer schweizerischen Marke ,,Struba verbot, so wird das gleiche der Fall sein gegenüber einem Eintragungsgesuch derselben Marke für dieselbe Firma von Deutschland aus.

23 Was die Eintragung der Marke ,,Schuchard" durch das Amt betrifft, so ist deren Berechtigung bereits im Departementsentscheid vom 7. November 1899 dargethan worden. Die Eintragung der Marke ,,Kromer1'' beruht nach der Mitteilung des Amtes auf einer falschen Annahme faktischer Verhältnisse; die für die Eintragung maßgebenden Rechtsgrundsätze sind die gleichen, wie sie bisher vom Amte befolgt worden und vom Departement anerkannt sind.

Wenn im Rekurs des Beschwerdeführers an das Justizdepartement anstatt Dunand, Traité des marques de fabrique S. 112, wo die Rechtsauffassung des Departements bestätigt wird, S. 122 hätte citiert werden sollen, wo es heißt : .,ces signes peuvent se composer de noms", so fährt diese Stelle fort : ^C'est sous la réserve des exceptions expressément édictées par la loi.11 Eine dieser Ausnahmen des Markenschutzgesetzes ist aber die Bestimmung des Art. 14, Abs. 4.

Mit allen ihren Einwendungen hat die Rckurrentin kein einziges juristisches Moment gegen die rechtliche Begründung des Departementsentscheides vom 7. Mai 1900 angeführt; nach den hier in Frage kommenden Rechtssätzen besteht aber kein Zweifel, daß die Verwendung des Wortes ,,Strub a , weil es ein Familienname und damit zur Bildung einer Personenfirma tauglich ist, unter die Kategorie derjenigen Marken fällt, welche die Gefahr der Täuschung des Publikums in sich schließen. Ob und inwiefern eine solche Gefahr vorhanden ist, kann sich einzig nach dem Firmenrecht beurteilen ; das Vorhandensein einer solchen Gefahr ist aber nach dem heute in der Schweiz geltenden Recht in der Zulassung jeder Firma zu erblicken, die nicht absolut wahr ist. Soll nun aber eine solche Firma den Rechtsschutz als Marke genießen?

Nichts steht der Rekurrentin entgegen, falls sie der Marke ..Strab" bereits einen gewissen Ruf verschafft hat, erst heute, aber daran denkt, ihr den Rechtsschutz zu verschaffen, denselben sich wenigstens so zu sichern, daß sie die Marke durch Zusatz irgend eines Zeichens in eine sogenannte gemischte Marke verwandelt, oder aber, wenn sie eine reine Wortmarke beibehalten will, dieselbe analog der Marke ,,Doering's Seifea in Zusammenhang mit einer Produktenbezeichnung bringt, indem sie ein Wort wählt wie ·L. B. ,,Strubeharnpagner11 oder ,,Champagne Strub a . Eine solche reine Wortmarke konnte ein anderer Träger des
Namens Strub nicht hinterlegen ; es liegt allein in der Hand der Rekurrentin, dies zu verbieten, wenn sie es wirklich verhindern will. Hat sie es aber bisher unterlassen, den Rechtsschute für eine Marke nachzusuchen,

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so könnte sie, wenn nachträglich die Erteilung des Rechtsschutzes unmöglich wäre, sich nicht einmal mit Recht darüber beklagen, daß ihre Arbeit, diese Marke auf dem Markte zur Geltung zu bringen, sich heute als eine vergebliche erwiese.

D e m n a c h \vird e r k a n n t : Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 4. September 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Haus er.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bundesratsbeschluß über den Rekurs der Firma Blankenhorn & Co. in Basel wegen Verweigerung der Eintragung einer Handelsmarke (,,Strub"). (Vom 4. September 1900.)

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