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Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. II.

Nr. 16.

18. April 1900.

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Bundesgesetz betreffend

die gewerblichen Muster und Modelle.

(Vom 30. März 1900.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 64 der schweizerischen Bundesverfassung ; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1899, beschließt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die schweizerische Eidgenossenschaft gewährt den Urhebern gewerblicher Muster und Modelle und ihren Rechtsnachfolgern die in vorliegendem Gesetze bezeichneten Rechte.

Art. 2. Ein gewerbliches Muster oder Modell imSinne dieses Gesetzes ist eine äußere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, die bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen soll.

Art. 3. Der Muster- und Modellschutz erstreckt sich nicht auf die Herstellungsweise, Nützlichkeitszwecke und Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. II.

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technische Wirkungen des nach dem Muster oder Modell hergestellten Gegenstandes.

Art. 4. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über und ist ganz oder teilweise an Dritte übertragbar.

Der Urheber kann durch Lizenzerteilungen anderen Personen die Benutzung seines Musters oder Modelies gestatten.

Gegenüber gutgläubigen Dritten sind Übertragung des Rechts des Urhebers, sowie Lizenzerteilungen nur wirksam, wenn sie in das Muster- und Modellregister eingetragen sind.

Art. 5. Ein Muster oder Modell ist nur geschützt, sofern es gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes hinterlegt ist.

Niemand darf, ohne Erlaubnis des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers, ein in gültiger Weise hinterlegtes Muster oder Modell vor Ablauf der Schutzdauer zum Zwecke der Verbreitung oder gewerbsmäßigen Verwertung benutzen.

Art. 6. Die Thatsache der Hinterlegung begründet für deren Inhalt die Vermutung der Neuheit und der Richtigkeit der angegebenen Urheberschaft.

Art. 7. Die Muster und Modelle können einzeln oder in Paketen hinterlegt werden.

Die Anzahl der je in einem Paket hinterlegten Muster oder Modelle wird nur beschränkt durch Größe und Gewicht desselben; das Nähere hierüber, sowie über die zulässige Größe und das zulässige Gewicht des einzeln hinterlegten Musters oder Modelles setzt der Bundesrat durch Verordnung fest.

Art. 8. Der Muster- und Modellschutz dauert längstens 15 Jahre. Er wird nach fünfjährigen Perioden berechnet, deren erste mit dem Datum der Hinterlegung beginnt und die ohne Unterbrechung aufeinander folgen.

515 Art. 9. Die Muster und Modelle können für die Dauer der ersten Schutzperiode von 5 Jahren offen oder unter versiegeltem Umschlage hinterlegt werden.

Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, daß Muster und Modelle gewisser Industrien oder Arten von Erzeugnissen auch während der zweiten und dritten Schutzperiode unter versiegeltem Umschlag bleiben dürfen, ferner daß Muster und Modelle gewisser Industrien oder Arten von Erzeugnissen von der Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag überhaupt ausgeschlossen bleiben und bildlich zu veröffentlichen sind.

Art. 10. Für jede Schutzperiode ist für jedes einzeln .hinterlegte Muster oder Modell, resp. für jedes Paket eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe der Bundesrat auf dem Verordnungswege festsetzt. Die Höhe der Gebühren soll von Periode zu Periode wesentlich steigen.

Die Gebühren für die erste Periode sind bei der Hinterlegung zu entrichten (Art. 15, Ziffer 2), diejenigen für die .zweite und dritte Schutzperiode werden je am ersten Tage -derselben fällig.

Art. 11. Des gesetzlichen Schutzes geht verlustig: 1. der Hinterleger, der die Gebühren für die Fortdauer des Schutzes nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit entrichtet.

Die Hinterlegungsstelle wird, immerhin ohne Verbindlichkeit für dieselbe, den Hinterleger vom Verfall der Gebühr in Kenntnis setzen; 2. der Hinterleger, der das Muster oder Modell im Inland nicht in angemessenem Umfange zur Ausführung bringt, während im Ausland hergestellte Gegenstände desselben Musters oder Modelies auf seine Veranlassung oder unter Zulassung von seiner Seite eingeführt werden.

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Hiervon sind ausgenommen die im Veredlungsverkehr in der Schweiz eingeführten Gegenstände.

Der Bundesrat kann die Bestimmung der Ziffer 2 gegenüber Staaten, die Gegenrecht gewähren, außer Kraft setzen.

Art. 12. Die Hinterlegung eines Blusters oder Modelies ist ungültig: 1. wenn es zur Zeit der Hinterlegung nicht neu gewesen ist ; ein Muster oder Modell gilt nach diesem Gesetze als neu, so lange es weder im Publikum noch in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist; 2. wenn der Hinterleger weder der Urheber des Musters oder Modelles, noch dessen Rechtsnachfolger ist; 3. wenn im Falle der Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag der Hinterleger einer auf Täuschung berechneten Inhaltsangabe überwiesen wird ; 4. wenn der hinterlegte Gegenstand, seiner Natur nach,, kein Muster oder Modell im Sinne dieses Gesetzes ist ; 5. wenn der Inhalt der Hinterlegung mit Bestimmungen von Bundesgesetzen oder Staatsverträgen im Widerspruch steht oder anstößiger Natur ist.

Art. 13. Die Klage auf Verfall wegen ungenügender Ausführung im Inland und die Klage auf Ungültigkeit stehen jedermann zu, der ein Interesse nachweist.

Art. 14. Wer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, kann nur durch einen in der Schweiz wohnhaften Vertreter die Hinterlegung eines Musters oder Modelies vornehmen und die aus der Hinterlegung hervorgehenden Rechte geltend machen.

Der Vertreter ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den den Muster- und Modellschutz betreffenden Rechtsstreitigkeiten befugt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Kantone über berufsmäßige Prozeßvertretung.

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Für die in solchen Rechtsstreitigkeiten gegen den Hinterleger anzustellenden Klagen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat; in Ermanglung eines solchen das Gericht des Amtssitzes der Hinterlegungsstelle.

II. Hinterlegung.

Art. 15. Die Hinterlegung eines Musters oder Modelles geschieht durch Einreichung eines gemäß Formular in einer der drei Landessprachen verfaßten Gesuches bei der Hinterlegungsstelle.

Dem Gesuche sind beizufügen : 1. ein mit einer Ordnungsnummer bezeichnetes Exemplaides zu hinterlegenden Musters oder Modelies, entweder in der Form des gewerblichen Erzeugnisses, wofür es bestimmt ist, oder in der Form einer ändern genügenden Darstellungsweise ; 2. der Betrag der Gebühr für die erste Schutzperiode.

Der Bundesrat kann weitere Erfordernisse aufstellen für diejenigen Muster und Modelle, die bildlich veröffentlicht werden.

Art. 16. Hinterlegungsstelle ist das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum in Bern.

Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses auch andere Hinterlegungsstellen für Muster und Modelle bezeichnen.

Art. 17. Hinterlegungsgesuche, die den durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht entsprechen und trotz amtlicher Aufforderung nicht in Ordnung gebracht werden, sind von der Hinterlegungsstelle zurückzuweisen.

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Offen eingereichte Gegenstände oder bildliche Darstellungen, die keine Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes sind, oder die mit Bestimmungen von Bundesgesetzen oder Staatsverträgen im Widerspruch stehen, oder die anstößiger Natur sind, sind von der Hinterlegungsstelle zurückzuweisen.

Diese Bestimmungen kommen in entsprechender Weise zur Anwendung bei der Umwandlung einer Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag in eine offene.

Gegen die Zurückweisung einer Hinterlegung kanu innerhalb der Frist eines Monats seit Mitteilung der Verfügung bei dem der Hinterlegungsstelle vorgesetzten Departemente Beschwerde geführt werden, welches endgültig entscheidet.

Art. 18. Die Hinterlegungsstelle trägt das ordnungsgemäß hinterlegte Muster und Modell, ohne vorgängige Prüfung seiner Neuheit und der Rechte des Hinterlegers, in das Muster- und Modellregister ein und fertigt für den Hinterleger die Hinterlegungsurkunde aus.

Art. 19. Das Muster- und Modellregister soll folgende Angaben enthalten : den Gegenstand der Hinterlegung, die Art der Hinterlegung (offen oder versiegelt), Namen und Wohnort des Hinterlegers und seines allfälligen Vertreters, das Datum des Hinterlegungsgesuches, die Bezahlung der Hinterlegungsgebühren und den Betrag derselben, sowie die Änderungen in der Person des Berechtigten oder im Bestände seines Rechtes. Diese Änderungen werden nur eingetragen auf Grund öffentlicher oder mit amtlich beglaubigten Unterschriften versehener Urkunden.

Art. 20. Die Hinterlegungsstelle veröffentlicht auf Grund der Eintragungen in dem Muster- und Modellregister die Bezeichnung der hinterlegten Muster und Modelle, die Art der Hinterlegung, Namen und Wohnort der Hinterleger

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und allfälliger Vertreter derselben, Datum und Nummer Hinterlegungen, sowie die Änderungen in der Person Hinterleger oder im Bestände ihrer Rechte.

Der Bundesrat setzt durch Verordnung die Art bildlichen Veröffentlichung von Mustern und Modellen wisser Industrien oder Arten von Erzeugnissen fest (Art.

der der der ge9).

Art. 21. Hinterlegungen unter versiegeltem Umschlag werden auf Verlangen der Berechtigten jederzeit in offene Hinterlegungen umgewandelt.

Die versiegelten Umschläge werden nur auf Gesuch des Berechtigten oder auf Grund gerichtlicher Verfügung vorübergehend geöffnet.

Art. 22. Jedermann kann von der Hinterlegungsstelle mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt des Muster- und Modellregisters erhalten und im Beisein eines Beamten von den offen hinterlegten Mustern und Modellen Einsicht nehmen.

Der Bundesrat setzt hierfür einen mäßigen Gebührentarif' fest.

Art. 23. Der Berechtigte kann jederzeit durch Zurücknahme des hinterlegten Blusters oder Modelies auf den gesetzlichen Schutz Verzicht leisten.

Sofern er sein Muster oder Modell nicht zurückzieht, wird dasselbe noch drei Jahre nach Ablauf der Schutzdauer von der Hinterlegungsstelle aufbewahrt.

Nach Ablauf dieser drei Jahre sendet die Hinterlegungsstelle das Muster oder Modell an den Berechtigten oder an dessen Vertreter zurück oder vernichtet dasselbe ; in besondern Fällen kann sie auch anderweitig darüber verfügen.

III. Rechtsschutz.

Art. 24. Gemäß den nachstehenden Bestimmungen kann civil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden :

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1. wer ein hinterlegtes Muster oder Modell widerrechtlich nachmacht oder derart nachahmt, daß eine Verschiedenheit nur bei sorgfältiger Vergleichung wahrgenommen werden kann; bloße Farbenänderung gilt aber nicht als .Verschiedenheit ; 2. wer einen widerrechtlich nachgemachten oder nachgeahmten Gegenstand verkauft, feilhält, in Verkehr bringt oder in das Inland einfuhrt; 3. wer bei diesen Handlungen mitwirkt, deren Begehung begünstigt oder erleichtert; 4. wer sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitze befindlichen nachgemachten oder nachgeahmten Gegenstände anzugeben.

Art. 25. Wer eine der in Art. 24 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, ist dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet und wird überdies mit einer Geldbuße von Fr. 20 bis 2000, oder mit Gefängnis von einem Tage bis zu einem Jahre, oder mit Geldbuße und Gefängnis innerhalb der angegebenen Begrenzung bestraft.

Gegen Rückfällige können diese Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.

Art. 26. Fahrlässige Begehung der in Art. 24 genannten Handlungen wird nicht bestraft; dagegen verpflichtet sie den Thäter zum Schadenersatz an den Geschädigten.

Art. 27. Die Strafverfolgung geschieht auf Antrag des Verletzten und nach Maßgabe des kantonalen Strafprozesses entweder am Wohnort des Angeschuldigten, oder am Orte, wo das Vergehen begangen worden ist.

In keinem Falle dürfen für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfolgungen eintreten. Zuständig ist diejenige Behörde, bei der die Klage zuerst anhängig gemacht wird.

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Wenn seit der letzten Übertretung mehr als zwei Jahre verflossen sind, so tritt Verjährung der Strafverfolgung ein.

Art. 28. Die Gerichte haben auf Grund erfolgter Civil- oder Strafklage die als nötig erachteten vorsorglichen Verfügungen zu treffen. Namentlich können sie eine genaue Beschreibung der angeblich nachgeahmten Gegenstände, der ausschließlich zur Nachahmung dienenden Werkzeuge und Geräte, und nötigenfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände vornehmen lassen.

Wenn Grund vorhanden ist, eine Beschlagnahme vorzunehmen, so kann das Gericht dem Kläger eine Kaution auferlegen, die er vor der Beschlagnahme zu hinterlegen hat.

Art. 29. Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung der mit Beschlag belegten Gegenstände verfügen.

Es kann, selbst im Falle einer Freisprechung, die Vernichtung der "ausschließlich zur Nachahmung bestimmten Werkzeuge und Geräte anordnen. Der Reinerlös der übrigen eingezogenen Gegenstände wird zur Bezahlung der Geldstrafe, der Kosten und der Entschädigung an den Geschädigten verwendet; ein allfälliger Überschuß fällt dem bisherigen Eigentümer zu.

Art. 30. Das Gericht kann auf Kosten des Verurteilten die Veröffentlichung des Strafurteils im schweizerischen Handelsamtsblatt und in einem oder mehreren ändern Blättern anordnen.

Art. 31. Wer unbefugter Weise seine Gesehäftspapiere, Anzeigen oder Erzeugnisse mit einer Bezeichnung versieht, welche zum Glauben verleiten soll, daß ein Muster oder ein Modell auf Grund des vorliegenden Gesetzes hinterlegt sei, wird auf amtliche oder private Anzeige hin mit einer Geldbuße von Fr. 20 bis Fr. 500 bestraft.

Gegen Rückfällige kann diese Strafe bis auf das Doppelte erhöht werden.

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Art. 32. Der Ertrag der Geldstrafen fällt den Kantonen zu. Bei Ausfällung einer Geldstrafe hat das Gericht für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Gefängnisstrafe festzusetzen (Art. 151 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893).

Art. 33. Die Kantone haben zur Behandlung der civilrechtlichen Streitigkeiten betreffend den Muster- und Modellschutz eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, die als einzige kantonale Instanz entscheidet.

Die Berufung an das Bundesgericht ist ohne Rücksicht auf den Wertbetrag der Streitsache zulässig. (Art. 62 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege.)

IV. Schlussbestiminungen.

.

·

Art. 34. Die Angehörigen der Länder, welche mit der Schweiz bezügliche Konventionen abgeschlossen haben, können ihre gewerblichen Muster und Modelle innerhalb der vertraglich festgesetzten Frist, vom Datum ihrer ersten Hinterlegung, sofern dieselbe in einem der in der bezüglichen Konvention genannten Länder stattgefunden hat, und unter Vorbehalt der Rechte Dritter, in der Schweiz hinterlegen, ohne daß durch inzwischen eingetretene Thatsachen, wie durch eine Hinterlegung Anderer oder durch eine Veröffentlichung, die Gültigkeit ihrer Hinterlegung beeinträchtigt werden könnte.

Das gleiche Recht wird denjenigen Schweizern gewährt, die ihre Muster und Modelle zuerst in einem der im vorigen Absätze bezeichneten Länder hinterlegt haben.

Art. 35. Jedem Urheber eines in einer nationalen oder internationalen Ausstellung in der Schweiz ausgestellten gewerblichen Musters oder Modelles wird, nach Erfüllung der vom Bundesrate zu bestimmenden Förmlichkeiten, eine

523 Frist von sechs Monaten, vom Tage der Zulassung des Erzeugnisses zur Ausstellung, gewährt, innerhalb welcher er, ungeachtet etwaiger Hinterlegung Anderer oder sonstiger Veröffentlichungen, in rechtsgültiger Weise die Hinterlegung eines Musters oder Modelles vornehmen kann.

In entsprechender Weise wird, wenn eine internationale Ausstellung in einem Lande stattfindet, das mit der Schweiz eine bezügliche Konvention abgeschlossen hat, die Frist, die das fremde Land den an der Ausstellung zugelassenen gewerblichen Mustern oder Modellen gewährt, auf die Schweiz ausgedehnt. Diese Frist darf jedoch nicht länger sein als sechs Monate, vom Tage der Zulassung des Erzeugnisses zur Ausstellung.

Art. 36. Bis zum Erlasse eines besondern Bundesbeschlusses finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung auf die Baumwolldruckerei, sowie die seidenen und halbseidenen Gewebe, soweit sie nicht Jacquardgewebe sind.

Art. 37. Der Bundesrat wird beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.

Art. 38. Durch dieses Gesetz wird das Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, vom 21. Dezember 1888, aufgehoben.

Diejenigen Muster und Modelle, seit deren Hinterlegung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht zwei Jahre verflossen sein werden, gelangen ohne weiteres in den Genuß des gesetzlichen Schutzes der ersten fünfjährigen Periode, immerhin unter Anrechnung der seit der Hinterlegung bereits verflossenen Zeit.

Art. 39. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und

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ßundesbesehlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 30. März 1900.

Der Präsident: Arnold Robert.

Der Protokollführer: Schatzmaim.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n, den 30. März 1900.

Der Präsident : Geiliüger.

Der Protokollführer: Rangier.

Der schweizerische Buadesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 10. April 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Note.

Datum der Veröffentlichung: 18. April 1900.

Ablauf der Referendumsfriat : 17. Juli 1900.

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Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle. (Vom 30. März 1900.)

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