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Bekanntmachungen Ton

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 19.

dies betreffend die Anwendung des Generaltarifs auf Waren aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika wird bezüglich der Interimsabfertigungen folgendes verfügt : «. N i e d e r l a g s v e r k e h r . Für die vom 1. November 1900 an zur Einfuhr Verzollung gelangenden Niederlagsgüter hat der Zollbezug nach den Ansätzen des Generaltarifs stattzufinden.

b. G e l e i t s c h e i n v e r k e h r . Vor dem 1. November 1900 ausgestellte e i n m o n a t l i c h e Geleitscheine erleiden hinsichtlich der Zollhinterlage keine Änderung.

Verbleite Güter mit z w e i m o n a t l i c h e m Geleitschein unterliegen nach dem l. November 1900 bei Verzollung zur Einfuhr den Ansätzen des Generaltarifs.

Die Inhaber von zwölfmonatlichen Geleitscheinen für diejenigen Partiegüter, welche vom 1. November 1900 an höhern Zöllen unterworfen sind, haben diese Geleitscheine bis zum 10. November dem Zollamt, welches sie ausgestellt hat, mit der Erklärung zu übermitteln, ob und für welche Quantität der noch restierenden Ware Sicherstellung des höhern Zollansatzes geleistet und für welches Quantum die Eingangsverzollung zum bisherigen Satze verlangt wird.

Das betreffende Zollamt hat sodann für das zur Einfuhrverzollung angemeldete Quantum, sowie für bereits erfolgte Abschreibungen infolge Wiederausfuhr, den Geleitschein zu löschen ;

·Ji)6 tur den Rest ist ein neuer Geleitschein mit Sicherstellung des hohem Zolles, jedoch mit Endefrist wie im alten Geleitschein, auszustellen.

Bezüglich derjenigen Geleitscheine, welche am 11. November 1900 noch nicht don betreffenden Zollämtern eingeliefert sind, hat ohne anders die Verbuchung der darauf haftenden Zollbeträge stattzufinden.

c. Im F r e i p a ß v e r k e h r bleiben die Zollhinterlagen unverändert.

B e r n , den 20. Oktober 1900.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Främienreduktion jährlich bewilligten .Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur G-eltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1900 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit Begleitschreiben bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1900 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind,

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sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit Ì. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft; beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

. Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicheruugsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 10. Oktober 1900.

Schweiz. Departement des Innern.

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