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Bekanntmachungen von

Bekanntmachung.

Mittwoch den 19. September von 9 Uhr morgens an wird im Zimmer Nr. 45, Rundeshaus Westbau, die Auslosung der pro 31. Dezember d. J. zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des S1/^ °/o eidgenössischen Anleihens von 1889 stattfinden.

B e r n , den 18. August 1900.

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Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung, Der Jahrgang 1899 der schweizerischen Handelsstatistik (Jahresband, nebst Bericht und 2 graphischen Tabellen) wird gegen Ende August 1900 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie beim Bureau für Handelsstatistik (alter Zähringerhof) Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 14. August 1900.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Warnung.

Durch Vermittlung eines Herrn Dorn, Agent in Freiburg im Breisgau, sucht die ,,Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft", in Magdeburg, Versicherungsgeschäfte in der Schweiz zu machen.

Die ,,Magdeburger" hat aber hierzu eine bundesrätlicho Konzession nicht erlangt, so daß ihr schweizerischer Geschäftsbetrieb u n b e f u g t wäre.

Das unterzeichnete Amt glaubt darauf aufmerksam machen zu sollen, daß das Gesetz vom 25. Juni 1885, betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens, Bußen und Gefängnisstrafen vorsieht für Personen, welche unbefugt in der Schweiz Versicherungsgeschäfte betreiben o d e r d a z u b e h ü l f l i c h sind.

B e r n , den 13. August 1900.

Eidg. Versicherungsamt.

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische De-

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partement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in andern Ländern anfhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben,, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Eeproduziert.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen!

in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum,, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Jum'189& und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, von» 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung

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gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder
B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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1900

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.08.1900

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1029-1032

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