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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch der wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Gebrüder Furger in Chur.

(Vom 13. November 1900.)

Tit.

Die Gebrüder Furger in Chur wurden durch Rapport des Brennereicontroleurs Wüthrich vom 18. April 1900 wegen Übertretung des Alkoholgesetzes verzeigt, nachdem sich aus ihren Büchern ergeben, daß sic ira Winter 1899/1900 von ausländischem Obst cirka 150--200 Liter Branntwein hergestellt hatten. Das Finanzdepartement verhängte eine Buße Fr. 266. 65 nebst Nachzahlung der einfachen Steuer von Fr. 80 und die Gebüßten haben diese Summe einbezahlt, allerdings mit der Behauptung, sie seien sieh der Strafbarkeit ihrer Handlungen nicht bewußt gewesen.

Nunmehr ersuchen sie um gnadenweise Reduktion der Strafe auf Yi2 des ausgesprochenen Betrages, indem sie sich auf die That,sache berufen, daß in dem nach ihrer Ansicht gan/. gleichartigen Falle Rellsta,b der Bundesrat eine derartige Strafermäßigung seihst für richtig erachte (Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung in Sachen Rellstab vom 31. August 1900, Bundesbl. laufenden Jahres, IV, 1).

Das Finanzdepartement empfiehlt auf Autrag der Alkoholverwaltung, dem Gesuche 7,11 entsprechen durch Ermäßigung der Buße auf Fr. 30.

cos In thatsächlicher Beziehung besteht nun allerdings eine Verschiedenheit des vorliegenden Falles von demjenigen von den Petenten oben angerufenen in Sachen Rellstab insofern, als die den Gebrüdern Purger auferlegte Buße von ihnen bereits bezahlt ist, und in der wissenschaftlichen Doktrin ist die Frage streitig, ob eine Begnadigung nach Vollzug der Strafe, d. h. nach Bezahlung der Geldbuße, statthaft sei.

Dem gegenüber ist aber zu konstatieren, daß unsere Gesetzgebung nirgends Bestimmungen enthält, die es verbieten, daß nach erfolgter Bezahlung einer Geldbuße Begnadigung verlangt werden darf. Eine solche kann nur auf Schwierigkeiten stoßen, wo die Buße etwa nach Specialgesetzen eine besondere Verwendung findet und diese schon eingetreten ist. Diese Schwierigkeit ist aber im vorliegenden Falle nicht vorhanden, da laut dem Bericht der Alkoholverwaltung die Verteilung der Buße unter die eventuell Bezugsberechtigten noch nicht stattgefunden hat.

Aus diesen Gründen und weil sich hier, wie i in Fall Rellstab, ergeben hat, daß die Widerhandlung nicht doloserweise herbeigeführt worden ist, können wir uns dem Antrag des Finanzdepartements anschließen, und steifen bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei dem vorliegenden Begnadigungsgesuche zu entsprechen durch Ermäßigung der Buße auf Fr. 30.

B e r n , den 13. November 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häuser.

J)er I. Vizekanzler : Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch der wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Gebrüder Furger in Chur. (Vom 13.

November 1900.)

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1900

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21.11.1900

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605-606

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