893 Meine Herren Ständeräte! Um das Andenken aller unserer Dahingeschiedenen zu ehren, lade ich Sie ein, sich zu erheben.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 20. November 1900.)

Der Bundesrat ist auf die Beschwerde der Firma Emil B r a n d i i zum Rothaus, Wädenswil, und des A. W a l i n , jgr., in Scanfs (Graubünden), wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit (Auferlegung einer Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden), aus folgenden Erwägungen nicht eingetreten : Nach Art. 189, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom "22. März 1893 sind der Beurteilung des Bundesrates (Art. 102, Ziffer 2, und Art. 113 Absatz 2 der Bundesverfassung) oder der Bundesversammlung (Art. 85, Ziffer 12, der Bundes Verfassung) unterstellt die Beschwerden, die sich auf Art. 31 der Bundesverfassung betreffend die Handelsund Gewerbefreiheit beziehen. Unter Verweisung auf diese Bestimmung stellen die Beschwerdeführer beim Bundesrat das Begehren um Aufhebung des Bußdekretes des Kleinen Rates des Kantons Graubünden, weil dasselbe sie in ihrer Handels- und Gewerbefreiheit verletze.

Nun erklärt aber Art. 190 des Organisationsgesetzes den Art. 182 desselben Gesetzes auch für die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesrat anwendbar, woraus sich ergiebt, daß dieses Rechtsmittel wegen Verletzung privatrechtlicher oder strafrechtlicher Vorschriften d e s eidgenössischen Rechtes durch Entscheide v o n Beschwerdeführer verlangen aber auf dem Woge des staatsrechtlichen Rekurses die Aufhebung eines auf Grund der strafrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden gefällten Dekretes einer kantonalen Behörde, des

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Kleinen Rates des Kantons Graubünden. Dieses Dekret könnte auf dem Wege der staatsrechtlichen Beschwerde überhaupt nicht, sondern nur durch die Kassation (Art. 160 ff. des Organisationsgesetzes) angefochten werden.

Zudem mag bemerkt werden, daß, wenn eine staatsrechtliche Beschwerde zulässig wäre, dieselbe verspätet wäre, da das Urteil vom 10. Juli 1900 datiert. Gegen dieses Urteil wurde zwar ein Wiedererwägungsverfahren bei der kantonalen zuständigen Behörde eingeleitet. Dieses Verfahren, welches einem außerordent liehen Rechtsmittel gleichkommt, konnte den Lauf der GOtägigen Rekursfrist nicht hemmen. Diese ist am 8. September abgelaufen, während der Rekurs beim Bundesrat erst am 21. Oktober eingereicht wurde.

Überdies wäre, da sich der angefochtene Entscheid nur gegen A. Walin in Scanfs richtet, die Firma E. Brandii zum Rothaus in Wädenswil zum Rekurse gar nicht legitimiert gewesen.

(Vom 27. November 1900.)

Dem Kanton Bern wird an die Koston für den Ausbau der Simmekorrektion zwischen Oberried und Lenk (Kostenvoranschlag Fr. 57,000) eine Nachsubvention bewilligt von 40 % bis zum Maximum von Fr. 22,800.

(Vom 28. November 1900.)

Nachdem vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Centralbahn der zwischen den Vorstehern des Post- und Eisenbahndepartements und des Finanzdepartements und dem Direktorium dieser Bahn über den freihändigen Ankauf der Schweizerischen Centralbahn am 5. November 1900 abgeschlossene Vertrag unterm 23. November genehmigt worden ist, hat der schweizerische.

Bundesrat seinerseits diesen Vertrag unter Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Räte genehmigt.

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(Vom 30. November 1900.)

In die Aufsichtskommission für die schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten werden folgende in alphabetischer Reihenfolge aufgeführte Herren gewählt: 1. Carbonnier, Max, Landwirt in Wawre bei Cornaux, Neuenburg ; 2. Chuard, E., Professor in Lausanne ; 3. Gisi, Joseph, Nationalrat in Biberist, SoloLhurn; 4. Gsell, Walter, Präsident des Verwaltungsrates der Stadt St. Gallen ; 5. Ineichen, Joseph, Landwirt, Sentenhof-Muri, Aargau; 6. Schaffer, F., Dr., Kantonschemiker, Bern; 7. Schulze, E., Dr., Professor am Polytechnikum in Zürich.

Zum Präsidenten der Aufsichtskommission wird Herr Nationalrat Gisi ernannt.

Von dem Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Herrn Bundesrat Dr. Brenner, als Bevollmächtigten des schweizerischen Buridesrates, und Herrn Minister Grafen de Lalaing, als Bevollmächtigten der belgischen Regierung, ist über die Einführung des direkten Verkehrs zwischen den belgischen und schweizerischen Gerichten folgende Erklärung unterzeichnet worden : ,,Die schweizerischen und belgischen Gerichtsbehörden (Berichte und Staatsauwälte) sind ermächtigt, filr die Übermittlung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Urkunden und der Rogatorien in Civil- oder Handelsstreitigkeiten direkt miteinander ·/.u verkehren, sofern nicht besondere Umstände die diplomatische Übermittlung erfordern."'

Diese Erklärung wird in die amtliche Gesetzsammlung ;mt"·enommen.

Nach Kenntnisnahme der unverbindlichen Vorschläge des Verwaltungsrates vom 28. November 1900 werden als Blitglieder der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, mit Amtsantritt auf 1. Juli 1901, gewählt die Herren:

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1. Plazid Weitóeribach, zur Zeit Direktor der administrativen Abteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartements; 2. Leopold Dubois, zur Zeit Direktor der Kantonalbank von Neuenburg ; 8. J. Flury, zur /eit Mitglied des Direktoriums der Schweizerischen Centralbahn : 4. J. Schmid, zur Zeit kommerzieller Inspektor der Nordostbahn ; 5. Johann Tschiemer, zur Zeit Direktor der technischen Abteilung des eidgenössischen Eisenbahndeparleinents.

Als Präsident der Generaldirektion wird gewählt: Herr "WeilJenbach, und als Vizepräsident Herr Flury.

Hauptinaiin S c h i e ß e r , Johann, in Glarus, Kommandant der Festungskanoniercompagaie Nr. l, wird gemäß Art. 77 der Mili tu rora;anisatioii seines Kommandos enthoben.

(Vom \. Dezember 19UÜ.)

l He im Artikel 5 der Konzession für eine Drahtseilbahn von St. Immer auf den Sonnenberg vom 23. Dezember 1899 (E. A. ö.

XV, 890) angesetzte Frist zur Binreichnng der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie dur Gesellschaftsstatuten, wird um ein Jahr, d. h. bis zum 23. Dezember 1901, verlängert.

(Vom L/3. Dezember 1900.)

F r a n k o- b r a s i li a n i s c h e r G r e n z s t r e i t .

Am Jü. April 1897 wurde in Rio de Janeiro zwischen der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien und der französischen Republik ein Vertrag abgeschlossen, durch welchen die Regierungen der genannten Staaten die endgültige Bestimmung der Grenzen von Brasilien und Franzosisch-Guyana dem schiedsgerichtlichen Entscheide des Bundesrates der schweizerischen Eidgenossenschaft übertrugen.

Die von dein Schiedsrichter zu entscheidenden Streitfragen und die dem Schiedsrichter gestellten Aufgaben wurden von den Parteien in dem \rertrao-e selbst in folgender Weise umschrieben :

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Article I".

La République des Etats-Unis du Brésil prétend que, conformément au sens précis de l'article 8 du Traité d'Utrecht, le rio Japoc ou Vincent Pinçon est l'Oyapoc, qui se jette dans l`Océan à l'Ouest du cap d'Orange et qui, par son thalweg, doit former la ligne frontière.

La République française prétend que, conformément au sens précis de l'article 8 du Traité cTUtrecht, la rivière Japoc on Vincent Pinçon est la rivière Aaguary (Araouary) qui se jett.'

dans l'Océan au Sud du Cap Nord et qui, par son thalweg, doit former la ligne frontière.

L'arbitre se prononcera définitivement sur les prétentions dedeux parties, adoptant dans sa sentence, qui sera obligatoire ei sans appel, l'une des deux rivières énoncées ou, à son choix Tune de celles qui sont comprises entre elles.

Article II.

La République des Etats-Unis du Brésil prétond que la limite intérieure, dont une partie a été reconnue provisoirement pur 1;: Convention du 28 août 1817, est sur le parallèle de 2° 24' qui.

partant de l'Oyapoc, va se terminer à la frontière de luGuyanew hollandaise.

La France prétend que la limite intérieure est la ligue qui partant de la source principale du bras principal de l'Araguary continue par l'Ouest parallèlement à la rivière des Amazones, jusqu'à la rencontre de la rive gauche du Rio Branc et suit cette rive jusqu'à la rencontre du parallèle qui passo par le point extréme des montagnes de Acaray.

L'arbitre résoudra définitivement quelle es! la limite intérieure.

adoptant dans sa sentence, qui sera obligatoire et sans appel, un« des lignes revendiquées par les deux parties, ou choisissant coniine solution intermédiaire, à partir de la source principale do la rivière adoptée comme étant le Japoc on Vincent Pinçon jusqu'à la frontière hollandaise, la ligue de partage des eaux du bassin des Amazones, qui, dans cette région, est constituée dans sa presque totalité par la ligne de faite des monts Tumuc-Humac Der in dem Schiedsvertrage angerufene Artikel 8 des Vertrages von Utrecht vom 11. April 1713 hat folgenden Wortlaut: Afin de prévenir toute occasion de discorde qui pourroit naître entre les sujets de la Couronne de France et ceux de la Couronne de Portugal, Sa Majesté très Chrestienne se désistera pour tou-

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jours, comme elle se désiste des a présent par ce Traité dans les termes les plus forts, et les plus autentiques, et avec toutes les clauses requises, comme si elles étoient insérées icy, taut, en son nom, qu'en celuy de ses hoirs, successeurs et héritiers, de tous droits et prétentions, qu'elle peut ou pourra prétendre sur la proprietté des terres appellées du Cap du Nord, et situées entre la rivière des Amazones, et celle de Japoc ou de Vincent Pinson, sans se reserver ou retenir aucune portion desdites terres, afin qu'elles soient désormais possédées par Sa Majesté Portugaise, ses hoirs, successeurs, et héritiers avec tous les droits de souveraineté, d'absolue puissance, et d'entier domaine, comme faisant partie de ces Etats, et qu'elles luy demeurent a perpétuité, sans que Sadite Majesté Portugaise, ses hoirs, successeurs et héritiers puissent jamais estre troublés dans ladite possession par Sa Majesté très Chrestienne ny par ses hoirs, successeurs et héritiers.

Über das den Schiedspruch vorbereitende Verfahren enthält der Schiedsvertrag im wesentlichen folgende Bestimmungen : Jede der beiden Parteien soll in der Frist von acht Monaten, von der Auswechslung der Ratifikationen des Schiedsvertrages an, dem Schiedsrichter ein Memorial einreichen, in welchem sie ihre Ansprüche begründet und die Dokumente mitteilt, welche auf dieselben Bezug haben. Diese Memoriale werden gleichzeitig der Gegenpartei mitgeteilt. Nach Ablauf der ersten achtmonatlichen Frist haben die Parteien neuerdings während acht Monaten das Recht, wenn sie es für nötig erachten, dem Schiedsrichter ein zweites Memorial als Antwort auf die Ansprüche und Behauptungen der Gegenpartei einzureichen. Der Schiedsrichter ist berechtigt, von den Parteien die ihm nötig scheinenden Aufklärungen zu verlangen. Er entscheidet über den Gang des Verfahrens, soweit er nicht im Schiedsvertrage selbst geordnet ist, und über allfällig entstehende Zwischenfragen. Endlich hat der Schiedsrichter binnen Jahresfrist nach Eingang der Repliken sein Urteil zu fällen.

Nachdem am 6. August 1898 in Rio de Janeiro der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hatte, beschloß der Hundesrat, von beiden Parteien darum ersucht, am 8. September 1898, das ihm durch den Vertrag vom 10. April 1897 übertragene Schiedsrichteramt zu übernehmen.

Am 4. und 6. April
1899 reichten beide Parteien dem Bundesrate zur Begründung ihrer Ansprüche ausführliche Memoriale ein, hegleitet von Dokumentenbänden und Atlanten, enthaltend eine große Anzahl von Karten des streitigen Gebietes. Acht Monate

Publikationsorgan für das

Transport- und Tarifwesen der

Eisenbahnen und Dampfschiff-Unternehmungen auf dem

Gebiete der Schweiz. Eidgenossenschaft, Herausgegeben vom Schweiz. Eisenbahndepartement Beilage zum Schweiz. Bundesblatt. -- Preis bei Separatabonnement Fr. 1.

No 49.

Bern, den 5. Dezember 1900.

II. Reglemente und Tarifvorschriften.

A. Schweizerischer Verkehr.

961. (49/19oo) Allgemeine Tarifvorschriften nebst Gütterklassifikation der schweizerischen Eisenbahnen, vom 1. April 1897.

Ergänzung.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung sub Ziffer 810 im Publi kationsorgan Nr. 40, vom 3. Oktober 1900, bringen wir zur Kenntnis, dass mit Gültigkeit vom 1. Januar 1901 an der erste Absatz des Art. 32 der allgemeinen Tarifvorschriften betreffend den Transport von Flüssigkeiten ir Kessel- und andern Gefäßwagen durch folgenden Zusatz ergänzt wird: ,,Ist indessen dus Eigengewicht des verwendeten Wagens höher als das hiernach frachtpflichtige Gewicht, so ist 1/2 des überschießenden Ge wichtes dem frachtpflichtigen Gewichte des Gutes zuzuschlagen."

Luzern, den 30. November 1900.

Direktion «1er Gotthardbahn, als Präsidialverwaltung des schweiz Eisenbahnverbandes

IV. Güterverkehr, A. Schweizerischer Verkehr.

962. (49/i9oo) Schwelgerischer Ausnahmetarif Nr. 10 für Flüssigkeiten in Reservoirwagen, vom 15. Oktober 1898.

Ergänzung.

Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung 816 in Nr. 40/1900 dieses Organs teilen wir mit, daß vom 1. Januar 1901 an die Ziffer 9 des obgenannten Ausnahmetarifs durch Aufnahme nachstehender Zusatzbestimmung als neuer Absatz (3) ergänzt wird: ,,(3). Ist indessen das Eigengewicht des verwendeten Wagens höher als das hiernach frachtpflichtige Gewicht, so ist 1/s des überschießenden Gewichtes dem frachtpflichtigen Gewichte des Gutes zuzuschlagen."

Liizern, den 30. November 1900.

Direktion der Gotthardbahn, als Prasidialverwaltîing des Schweiz. Eisenbahnverbandes.

(49/i9oo) Ausnahmetarif Nr. l für die Beförderung im Abonnement von Milch, Butter, Brot und Fleisch auf der Davos-Plats-Schatsalpbahn.

Am 19. Dezember 1900 tritt obengenannter Tarif in Kraft.

Exemplare können zum Preise von 20 Cts. bei der Betriebsleitung bezogen werden.

Davos-Plats, den 30. November 1900.

Betriebsleitung der Davos-Scliatzalpbalui.

963.

964. ( 49 /isoo) Interner Gütertarif der A R B, vom 1. Juni 1897.

Nachtrag II.

Mit Gültigkeit vom 15. Dezember 1900 tritt zu obigem Tarif ein Nachtrag II in Kraft.

Goldau, den 4. Dezember 1900.

Direktion der Arth-Rigibahn.

Rückvergütungen.

965. (49/i9ooJ Rückvergütung auf Transporten von Papierhols ab Winterthur nach Gisikon-Root.

Für Papierlaolztransporte in Wagenladungen von 10000 kg. ab Winterthur nach Gisikon-Root wird im Rückvergütungswege eine ermäßigte Taxe von 36 Cts. pro 100 kg. gewährt.

Zürich, den 1. Dezember 1900.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

438

B. Verkehr mit dem Auslande.

(49/i9oo) Teil II, Abteilung A, Heft l, der sc/nveiserisc/i* italienischen Gütertarife, vom 1. November 1900.

Ergänzung.

Auf 1. Januar 1901 wird die Station Zürich-Enge der Schweiz. Nordostbahn mit folgenden Entfernungen und Frachtsätzen für Eil Stückgut in das oben bezeichnete Tarif heft aufgenommen : Effekt.- TarifFI- fftr 100 kg.

Kilometer Eilgut a b c d 209 259 z . , E «-. / Pino . . 7. 41 3. 75 6. 68 7. 23 240 304 ^uricü-ünge ( ) | CWagso ^ Q ^ 4 &8 ? 80 Q_ .^ 966.

(*) Nur für den Eil stückgutverkehr geöffnet. Sendungen nach Zurich ohne nähere Bahnhofbezeichnung werden nach Zürich Hauptbahnhof abgefertigt.

iMzern, den 4. Dezember 1900.

Direktion der Gottliardbahn.

(49/i9oo) Teil II, Abteilung A, Heft l, der schweizerischitalienischen Gütertarife via Gotthard, vom 1. November 1900.

Aufnahme von Sattel-Aegeri in den Ansnahmetarif Nr. 10 für Baumwolle.

Mit Gültigkeit vom 20. Dezember 1900 an wird die Station Sattel-Ägeri der S 0 B mit den nachstehenden Schnittsätzen in den Ausnahmetarif Nr. 10 für rohe Baumwolle des vorbezeichneten Tarifs aufgenommen : c,, Pino Fr. 1.^ 29 per^100 kg.

tf i Ä , · Sattel-Agen.

. . (| ^

967.

CMassQ

Lw

Lugern, den 4. Dezember 1900.

Direktion der Gottkardbahn.

( 4
Aendernng.

Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung unter Ziffer 912 in Nr. 45 des Publikationsorgans vom 7. November 1900 bringen wir zur Kenntnis, daß im Verzeichnis der italienischen Stationen die Station Fiumicino der italienischen Mittelmeerbahnen wieder mit den frühem Entfernungen mitgenommen wird.

Lugern, den 4. Dezember 1900.

Direktion der Ootthardbahu.

968.

439

969. (4'V1»oo) Telili, Heft l, der Tarife für den niederländischen Verkehr mit Basel, Waldshut etc., vom 1. September 1885.

Teil II, Heft 2 a, für den Güterverkehr belgische Seehäfen und Ternensen transit -- Basel, vom 1. September 189(>.

Tarif commun de transit p. v. Nr. 300 nordfransösische Seehäfen -- Basel S C B und badisclter Bahnhof, vom 1. Januar 1897.

Beschränkung der Anwendbarkeit der Ausnahmetaxen für Käse.

In Ergänzung der im l'ijblikationsorgan Nr. 41/1900 unter den Ziffern 842, 843 und 844 erlassenen Bekanntmachungen wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß ,,Parmesan, Gorgonzola, Roquefort" und ähnliche Käse hinsichtlich der Anwendbarkeit der in denselben bezeichneten Ausnahmetarife nicht als feste Käse angesehen werden.

Diese Käsetorten werden zu den aUgemeiuen Wagenladungsklassen taxiert.

Seni, den 4. Dezember 1900.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn.

C. Transitverkehr.

970. (49/i9oo) Teil H, Abteilung B, der deutsch-italienisclien Gütertarife, roti/ 1. September 1900. Aenderutig.

Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung unter Ziffer 913 in Nr. 45 des Publikationsorgans vom 7. November 1900 bringen wir zur Kenntnis, daß im \Terzeichnis der italienischen Stationen die Station Fiumicino der italienischen Mitteluieerbahnen wieder mit den frühem Entfernungen aufgenommen wird.

' Lusern, den 4. Dezemher 19ÜO.

Direktion der Uotthardbahn.

Ausnahn.etaxsn.

971. ("/m») Ausnahmetaxen für Transporte von Pflaumen Ungarn -- Paris. Verschiebung der Einführung.

In unserer Kundmachung unter Position 9il des Publikationsorgans Nr. 47, vom 21. November 1900, ist der Einführuugstermin auf den 15. Dezember 1900 und die Bezeichnung Paris Douane auf Paris Villette abzuändern.

Zürich, den 30. November 1900.

Samens der Verband-ti'envaltungeii : Direktion der Schweiz. Nordostbahu.

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D. Verkehr ausländischer Bahnen auf Schweizergebiet.

972. C 4 ' J /igoo) Ausnahmetarif Nr. 2 des Binnengütertarifes (Rohstoff tarif). Aendernng.

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1900 erhält das Warenverzeichnis des Ausnahmetarifs 2 unseres Binnenverkehrs (Rohstofftarifs) unter Absatz 5 e folgende erweiterte Fassung: ,,Torf, Preßtorf, Torf briquettes und Torfkohle."

Mit sofortiger Geltung finden die Frachtsätze für Petroleum und Naphta von Lauterburg Hafen und Straßburg nach Basel transit im Ausnahmetarif 28 unseres Binnenverkehrs auch auf Sendungen nach den Stationen Worb bis Emmenmatt einschließlich der Jura-Sünplon-Bahn, und Konolfingen-Stalden bis Steffisburg einschließlich der Burgdorf-Thun-Bahn Anwendung.

Strassburg, den 23. November 1900.

Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsass-Lothriugen.

Mitteilungen des Eisenbahndepartements, 1. Genehmigung von Tarifen und Transportbedingungen.

Genehmigt am 30. November 1900 : 665. Entwurf zu einem Ausnahmetarif Nr. I für die Beförderung von Milch, Butter, Brot und Fleisch im Abonnement auf der Da vos-Platz-Schatzalpbann, mit Vorbehalten.

Genehmigt am 4. Dezembei 1900: 666. Ausnakmetarif für Getreide etc. im direkten Verkehr zwischen Stationen der k. württembergischen Staatseisenbahnen einerseits und solchen der V S B (einschließlich T B und W R B), der R H B und Wald, Station der T T B, mit Vorbehalt, 667. Taxtabelleii im Tarif für den direkten Personen- und Gepäckverkehr zwischen schweizerischen Stationen einerseits und ungarischen, rumänischen, serbischen, bulgarischen und orientalischen Stationen anderseits via Ai'lberg Wien oder München 068. Nachtrag II zum internen Gütertarif der A R B, mit Vorbehalt.

669. Beschränkung der Anwendbarkeit der Ausnahmetaxen für KÜBC im Verkehr zwischen Basel einerseits und den französischen Ärinelmeerhäf'eu, sowie den belgischen und niederländischen Seehäfen anderseits.

670. Ergänzung des Teiles II, Abteilung A, der schweizerisch-italienischen Gütertarife durch Aufnahme von Eilguttaxen für die Station Zürich-Enge.

671. Aufnahme der Station Straßburg Rheinhafen in den Ausnahmetarif für die Beförderung von Steinkohlen etc. Südwestdeutschland -- Gotthardbahn.

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672. Bereinigter Entwurf zu einem Tarif für den Personen- und Gepäckverkehr und zu einem Transportreglement der Limmatthalstraßenbahn, mit Vorbehalten.

673. Entwurf zu Nachtrag VII zum Camionnagetarif der J S, mit Vorbehalt.

674. Wiederaufnahme der Station Fiumicino als Verbandstation in die Gütertarife Schweiz -- Italien und Deutschland -- Italien, Teil II, Abteilung B.

675. Aufnahme der Station Sattel-Ägeri in den Auanahnietarif Nr. 10 für Baumwolle, rohe, im Teil II, Abteilung A, der schweizerisch-italienischen Gütertarife.

2. Sonstige Mitteilungen.

Der schweizerische Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 1900 dem Entwurf zu einem Anhang III zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffimternehmungen vom 1. Januar 1894, enthaltend besondere Vorschriften, welche in Ergänzung der Bestimmungen dc.s § 58 der Anlage V zum Transportreglement für elektrisch betriebene Eisenbahnen mit über dem Profil befindlichem Stromzuführungsdraht (Kontaktoder Arbeitsdraht) gültig sind, sowie dem Entwurf zur Ergänzung der Bestimmungen des schweizerischen Militärtransportreglementes vom 1. Januar 1895 über den Transport von Munition und Sprengstoffen auf diesen elektrisch betriebenen Eisenbahnen die Genehmigung durch folgenden Beschluß erteilt : Bu.ndesrat8beschlu.ss betreffend den Erlaß ergänzender Vorschriften zu den Bestimmungen des § 58 der Anlage V zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen vom 1. Januar 1894 und xu den Bestimmungen des schweizerischen Militärtransportreglementes vom 1. Januar 1895 über den Transport von Munition und Sprengstoffen für die elektrisch betriebenen Bisenbahnen.

(Vom 3. Dezember 1900.)

lier ttchiceizerische Bundesrat, nach Einsicht eines Gutachtens der Herren Professoren Wyßling und Dr. Treadwell in Zürich, vom Dezember 1899; einer Vernehmlassung des Militärdepartementes vom 16. August 1900; eines Berichtes des Post- und Eiseubahndepartementes, EisenbahnabteiHing, vom 29. November 1900, beseh liesst: 1. Den im Entwurf zu einem Anhang III zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen vom 1. Januar 112

1894 enthaltenen besonderen Vorschriften, welche in Ergänzung der Bestimmungen des § 58 der Anlage V zum Transportreglement für die elektrisch betriebenen Eisenbahnen gültig sind, wird die Genehmigung erteilt.

2. Die Bestimmungen des schweizerischen Militärtransportreglementeä vom 1. Januar 1895 werden bezüglich des Transportes von Munition und Sprengstoffen auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen durch folgende specie!!e Vorschriften ergänzt: a. Der Verlad von Munition und Sprengstoffen in die Gepäck- und Güterabteilungen der gleichzeitig dem Personenverkehr dienenden Wagen (gemischte Wagen) ist verboten.

b. Zur Beförderung von Munition und Sprengstoffen, von Schwarzpulver, von Weißpulver, von Schießbaumwolle mit wenigstens 15 % Wassergehalt und paraffinierter Schießbaumwolle, von Dynamit und ähnlichen Präparaten dürfen bei Verpackung in Kisten oder Fässern nur gedeckt gebaute Güterwagen verwendet werden, welche keine stromführenden oder unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen oder Apparate enthalten und auch nicht mit elektrischer Beleuchtung ausgerüstet sind.

c. Munition und Sprengstoffe in Kriegsfuhrwerken, welche auf offene Wagen verladen werden müssen, sind mittelst einer aus isolierendem Material bestehenden Schutzdecke so zu bedecken, daß die eisernen Bestandteile und die mit Eisen oder Blech beschlagenen Teile der Kriegsfuhrwerke gegen eine direkte Berührung durch einen herabgefallenen Kontaktdraht geschützt sind.

3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft und ist für sämtliche elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit über dein Profil befindlichem Stromzuführungsdraht (Kontakt- oder Arbeitsdraht) verbindlich.

4. Die Verwaltungen dieser Bahnen werden eingeladen, dem Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, die zur Ausführung dieses Beschlusses getrofi'enen Anordnungen unverzüglich in vorgeschriebener Weise zur Kenntnis zu bringen.

5. Durch diesen Beschluß wird Ziffer 2 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Mai 1899, betreffend den provisorischen Ausschluß der explosiousfiihigen Gegenstände vom Transport auf der Burgdorf-Thun-Bahu, aufgehoben und ersetzt.

Der schweizerische Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 1900 den im Entwurf zu einem neuen Tarif für den direkten Personen- und Gepäckverkehr zwischen schweizerischen Stationen einerseits und Stationen der
ungarischen, rumänischen, serbischen, bulgarischen und orientalischen Eisenbahnen anderseits enthaltenen reglementarischen Bestimmungen die Genehmigung unter Vorbehalt erteilt.

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809

.später, d. h. am 6. Dezeniber 1899, wurden dem Bundesrate von beiden Parteien Replikmemoriale überreicht, und es hatte somit der Bundesrat nun die Aufgabe, bis zum 6. Dezember 1900 seinen Spruch zu fällen.

Die Vorbereitung des Urteils erforderte weitläufige und .schwierige Untersuchungen, sowohl auf historischem als auch auf geographischem Gebiete, mit welchen der Bundesrat eine Anzahl von schweizerischen Gelehrten beauftragte. Es ist dem Bundesrate möglich geworden, die gestellte Aufgabe innerhalb der ungesetzten Frist zu bewältigen, so daß er am 1. Dezember in der Lage war, auf Grund eingehender Prüfung des gesamten Beweismateriales und unter gleichzeitiger Darlegung der gewonnenen Resultate folgendes Urteil zn fällen : .,!. Entsprechend dem genauen Sinn des Artikels H des Vertrages von Utrecht ist der Japoc oder Vincent Pinçon der Flul.i Oyapoc, welcher sich unmittelbar westlich vom (Jap d'Orange in den Océan ergießt, und welcher durch seinen Thalweg die Grenze biklet.a ,,u. Von der Hauptquelle dieses Flusses Oyapoc bis zur holländischen Grenze ist die Wasserscheide des Flußgebietes des Amazononstromes, welche in dieser Gegend fast ausschließlich durch den Kamm des Tumuc-Humac-Gebirges gebildet wird, die innere Grenze.a Dieses Urteil ist den Vertretern von Frankreich und Brasilien noch gleichen Tages zugestellt worden und zwar in deutscher Ausfertigung vollständig und in französischer Sprache auszugsweise durch Mitteilung der einleitenden Erörterungen über den Schiedsvertrag und das Verfahren und der Entsebeidungsgründe in dem vom Bundesrate festgestellten Wortlaute. Der vollständige offizielle französische Text des Urteils kann erst in einigen Wochen i'erliggestellt werden.

(Vom 3. Dezember 1900.)

Paul D i n i c h e r t , von Murten, Attaché der selnveizerisditai Gesandtschaft in Paris, und Dr. jur. Ernst P r o b s t , Attache der schweizerischen Gesandtschaft in Rom, werden y.n II. Sekretären befördert.

Vorgängig der Behandlung des Militärsehultableaus wird die Abhaltung der nachgenannten Militärschulen wie folgt festgesetzt : Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. IV.

5G

810 Generalstab : Abteilungsarbeiten vom 7. Januar bis 16. März iu Bern.

Verwaltungstruppen : A. Unteroffiziers-(Fourier-)Schulen: I. Schule für Infanterieunteroffiziere des I. und H. Armeecorps vom 7. Januar bis 29. Januar in Brugg. II. Schule für Infanterieunteroffiziere des III. und IV. Armeecorps vom 29. Januar bis 20. Februar in Brugg. B. Offizierbildungsschule : Vom 22. Febrnar bis 30. März in Aarau.

"Wahlen.

(Vom 30. November 1900.)

Post- und Eisenbafmdepartement.

T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g.

Telegraphist und Telephonist in Gais (Appenzell A.-Rh.): Frl. Anna Renner, von Niederhelfenswil, in Gais.

(Vom 3. Dezember 1900.)

Departement des Innern.

Gehülfe II. Klasse im eidg.

statistischen Bureau: Herr Marcel Nej', Lie. es math, et phys., zur Zeit Lehrer in Morges.

Post- und Eisenbalmdepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in Zuzwil: Herr Johann Jakob Isenring, von Magdenau-Degersheim, Postgehülfe in Waldstatt.

811 Posthalter und Briefträger in Riimlang : Herr Johannes Guyer, von Rümlang (Zürich), Kaufmann in Rümlang.

Postcommis in Lausanne : ., Ernst Curchod, von Dommartin (Waadt), Postcommis in Zürich.

., John Roy, von Brethonnières (Waadt), Postcommis in Zürich.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in ZürichUnterstraß : Frau Anna Rüegg, von und in Zürich.

Telegraphist und Telephonist in Zuzwil (St.

Gallen) : Herr Johann Jakob Isenring, von Magdenau-Degersheim, Post- und Telegraphengehülfe in Waldstatt.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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