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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Ürikon über Hinwil nach Bauma.

(Vom 6. November 1900.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 29. Juni 1895 (E. A. S. XIII, 379 ff.) wurde einem Initiativkomitee zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer E i s e n b a h n von Ü r i k o n über H i n w i l nach B au in a erteilt. Diese Konzession erhielt die für Normalbahnen üblichen Bestimmungen und damit auch die entsprechenden Ansätze für die Taxen des Personen-, Gepäck-, Vieh- und Güterverkehrs (Art. 15, 17 und 18). Die Bahn befindet sich gegenwärtig im Bau und soll im Laufe des nächsten Jahres eröffnet werden.

Unterm 5. Oktober abhin richtete der Verwaltungsrat der Bahngesellschaft an das Eisenbahndepartement zu Händen des Kundesrates eine Eingabe, in welcher er erklärte, daß nach den bei der Tößthalbahn, der Südostbahn, den Berner Überlandbahnen und andern Bahnen mit großen Steigungen gemachten Erfahrungen geschlossen werden müsse, daß der Ertrag des Bahnunternehmens Ürikon-Hinwil-Bauma bei den in der Konzession bewilligten Taxen zur Deckung der Betriebskosten einschließlich der Verzinsung des Obligationenkapitals unter keinen Umständen ausreichen werde.

Aus dem Längenprofil ergebe sich, daß die Bahn nur auf 10,191.

Meter eine Steigung von 0--10 °/oo, auf den übrigen 15,104 Metern dagegen Steigungen von 10,i bi28,2,s °/oo erhalte. Außerdem befinden sich 5380 Meter der im ganzen 25,295 Meter langen Linie in Kurven mit Radien von 180--200 Meter. Infolgedessen werden die -Kosten für den Betrieb und Unterhalt der Bahn gegenüber

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gewöhnlichen Normalbahnen mit höchstens 10 %o Steigung bedeutend großer. Gestützt auf die bundesrätliche Botschaft vom 11. September 1873, sowie auf Artikel 24 der Konzession, stelle der Verwaltungsrat das Gesuch, eine Taxmajoration von 30 °/o mittelst Distanzzuschlages um diesen Prozentsatz, sowohl für den Personen-, als den Gepäck-, Vieh- und Güterverkehr zu bewilligen, wobei für letzteren als Grundtaxen diejenigen der Vereinigten Schweizerbahnen anzunehmen wären.

Dem Gesuche lag ein von der Direktion der Tößthalbahn, welche den Betrieb der Linie Ürikon-Bauma vertraglich übernehmen soll, aufgestelltes Betriebsbudget bei, laut welchem sich die Ausgaben auf Fr. 155,000 belaufen werden. Hierzu kommen noch die Einlagen in den Erneuerungsfonds mit Fr. 13,000 und die Verzinsung des Obligationenkapitals mit Fr. 40,000, so daß die Bahnunternehmung mit einem Gesamtbetrag der Ausgaben von Fr. 208,000 zu rechnen habe.

Diesen Ausgaben würden, auf Grund der Betriebsergebnisse der Huttwil-Wolhusen-Bahn und der Straßenbahn Frauenfeld-Wil berechnet und unter der Voraussetzung, daß die 30 %ige Taxmajoration bewilligt würde, an Einnahmen circa Fr. 181,500 bis 198,000 gegenüberstehen, was nicht einmal genügen würde, um die Ausgaben zu decken. In den ersten Jahren werde sogar ein noch geringerer Ertrag erwartet werden müssen, da erfahrungsgemäß die Einnahmen erst später, wenn der Betrieb sich eingelebt habe, die gewünschte Höhe erreichen.

Dem Gesuche um Erhöhung der Taxen konnte der Bundesrat nicht von sich aus entsprechen, weil die vom Verwaltungsrat angerufene Botschaft vom 11. September 1873 in der Konzession nicht vorbehalten ist. Es bedarf vielmehr einer Änderung der letztern, und zwar kann eine solche, auch ohne daß die Voraussetzungen des Artikels 24 erfüllt sind, zugestanden werden, wenn die Berechnungen der Bahnverwaltung sich nicht als unrichtig darstellen.

Eine Prüfung durch die administrative Abteilung des Eisenbahndepartements hat nun ergeben, daß nach den Erfahrungen, welche bei einer Reihe anderer Unternehmungen ähnlicher Art gemacht wurden, angenommen werden muß, daß die in der Konzession vorgesehenen Maximaltaxen nicht hinreichen würden, um bei den schwierigen Betriebsverhältnissen und der Konkurrenz, welche die Nebenbahn mit den zwei Hauptlinien (Zürich-Uster-Rapperswil und Zürich-Meilen-Rapperswil)
aufzunehmen hat, eine Deckung der Betriebsausgaben, die nötigen Einlagen in den Erneuerungsfonds und die Bezahlung der Obligationenzinse zu ermöglichen. Wenn

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somit das Gesuch um Erhöhung der Maximaltaxen grundsätzlich berechtigt ist, so ist anderseits auch gegen das Quantitativ nichts einzuwenden. Würde man nämlich nach dem in der Botschaft vom 11. September 1873 niedergelegten Prinzip vorgehen, so ergäbe sich, unter Berücksichtigung des Längenprofils der Linie ÜrikonBauma, eine Tariflänge von 34,28 km., also eine Vermehrung gegenüber der Baulänge von 25,si5 km. um 80,21 %· Die Verwaltung bleibt somit, da sie nur eine Erhöhung von 30 °/o verlangt, unter demjenigen, was ihr gewährt werden müßte, wenn die genannte Botschaft in der Konzession vorbehalten worden wäre.

Zur Vernehmlassung eingeladen, hat die Regierung des Kantons Zürich unterm 12. dieses Monats erklärt, daß sie gegen eine Erhöhung der konzessionsmäßigen Taxen um 30 % mit Rücksicht auf die voraussichtlichen Betriebsverhältnisse des Unternehmens nichts einzuwenden habe, sondern die Bewilligung des Zuschlages empfehle.

Unter diesen Umständen können wir ebenfalls beantragen, dem Gesuche zu entsprechen. Indessen halten wir es für angezeigt, dies nicht vorbehaltlos zu thun, sondern in den Beschluß die Bestimmung aufzunehmen, daß eine Reduktion der Taxen stattzufinden habe, wenn der Reinertrag während drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % übersteigt. Dadurch soll verhütet werden, daß, bei zunehmendem Verkehr, die Aktionäre auf Kosten des Publikums einen Gewinn machen, der ihnen nach den ursprünglichen Bestimmungen der Konzession nicht gebühren würde.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den G.November 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Ürikon über Hinwil nach Bauma.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Eisenbahn ÜrikonBauma, vom 5. Oktober 1900; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 6. November 1900, beschließt: 1. Die Artikel 15, 17 und 18 der Konzession einer Eisenbahn von Ürikon über Hinwil nach Bauma vom 29. Juni 1895 (E. A. S. XIII, 379 ff.) werden dahin geändert, daß der Gesellschaft gestattet wird, die sämtlichen in den genannten Artikeln aufgestellten Taxen um 30 % zu erhöhen.

2. Wenn in der Folge die Bahnuntern ehmung während drei aufeinanderfolgenden Jahren einen 4 °/o übersteigenden Reinertrag abwirft, so sind die erhöhten Taxen successive auf die normalen herabzusetzen.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Ürikon über Hinwil nach Bauma. (Vom 6. November 1900.)

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