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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession elektrischer Straßenbahnen Konstanz (Landesgrenze) - Kreuzlingen - Emmishofen - Konstanz (Landesgrenze), Kreuzlingen-Münsterlingen und EmmishofenErmatingen.

(Vom 17. Dezember 1900.)

Tit.

Mit Eingabe vom 1./8. Juli 1899 stellte ein aus den Herren Dr. Du R i c h e P r e l l e r , Ingenieur in Zürich, B r o w n Bov e r i & Cie. in Baden, Georg H a u s a m m a n n , Kaufmann in Kreuzlingen, A. R u t i s h a u s e r , Kaufmann in Scherzingen, E r n s t U h l e r , Baumeister in Emmishofen, und H. S c h e i l e u berg, Hotelbesitzer in Ermatingen, bestehendes Komitee uni er Beischluß der erforderlichen Vorlagen das Gesuch, es möchte ihm zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb elektrischer Straßenbahnen von K o n s t a n z (Landesgrenze) über K r e u z l i n g e n und E m m i s h o f e n zurück nach K o n s t a n z (Landesgrenze), von E m m i s h o f e n nach E r m a t i n g e n und von K r e u z l i n g e n nach M ü n s t e r l i n g e n erteilt werden.

Das Projekt bezweckt eine bessere und engere Verbindung zwischen den thurgauischen Bodenseeortschaften Kreuzungen, Egelshofen, Emmishofen, Tägerwilen, Triboldingen, Ermatingen einerseits und Kreuzlingen, Kurzrickenbach, Bottighofen, Scherzingen und Münsterlingen anderseits unter sich und mit der Stadt Konstanz. Die fortwährend wachsenden wirtschaftlichen, geschäftlichen und industriellen Beziehungen zwischen diesen verschiedenen

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Ortschaften machen die Erstellung von besseren Lokal Verbindungen, wie sie durch elektrische Straßenbahnen geschaffen werden können, KB einem wirklichen Bedürfnis, welches durch die großen öffentlichen Anstalten, wie das Kantonsseminar in Kreuzungen, das Kantonsspital in Münsterlingen, sowie die zahlreichen Kuranstalten, Schlösser, Hotels und Pensionen längs der Seeseite und den dadurch bedingten Fremdenverkehr noch erhöht werde.

Die große Bevölkerungsdichtigkeit des zu bedienenden Gebietes begründe ohne weiteres die wirtschaftliche Berechtigung der Straßenbahnen.

Wie das Beispiel der Straßenbahnen Vevey-Chillon, Neuchâtel-St. Biaise, Altstätten-Berneck und vieler anderer im In- und Ausland beweise, entwickle sich der Verkehr einer Straßenbahn, die mit einer Hauptbahn parallel laufe, von dieser ganz unabhängig und übersteige den Verkehr derselben um mehr als das Doppelte; es entspreche demnach jedes der beiden Verkehrsmittel einem besondern Bedürfnisse.

Das projektierte Netz setzt sich aus drei Linien zusammen, von denen eventuell die eine oder die andere unabhängig von den übrigen erstellt werden soll, nämlich: 1. Konstanz-Kreuzlingen-Emmishofen-Konstanz, 4,6 Kilometer, 2. Kreuzlingen-Münsterlingen, 5 Kilometer, 3. Emmishofen-Ermatingen, 6,9 Kilometer, zusammen 16,5 Kilometer, wovon auf Schweizergebiet Kilometer, auf badisches Gebiet 1,45 Kilometer entfallen.

Die erste Linie beginnt in Konstanz in der Nähe der Dampfschiffstation, zieht sich am Bahnhof vorbei, durch die Bodanstraße und vom Schnetzthor auf der großen Straße nach Kreuzungen, folgt von da immer der Straße über Egelshofen nach Emmishofen und zurück nach Konstanz, bei Station Emmishofen die Nordostbahnlinie à niveau kreuzend. Auf badischem Gebiet (Stadt Konstanz) liegen 1,45 km.

Die zweite Linie folgt von Kreuzungen der Staatsstraße durch die Ortschaften Kurzrickenbach und Bottighofen bis zum Spital in Münsterlingen. In Kreuzungen schließt sie mittelst eines Verbindungsgeleises an die erste Linie an.

Die dritte sodann zweigt in Emmishofen von der ersten Linie ab und führt auf der Hauptstraße durch die Ortschaften Tägerwilen und Triboldingen bis zum Hotel Adler in Ermatingen.

Für das Ein- und Aussteigen von Personen sind in allen zu bedienenden Ortschaften Haltestellen vorgesehen, in der Stadt

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Konstanz eine größere Anzahl. An den Haupthaltestellen der thurgauischen Ortschaften soll auch Güterverkehr abgefertigt werden.

Die Maximalsteigung beträgt 65 ft/oo, der kleinste Krümmungshalbmesser 30, ausnahmsweise 25 Meter, und die Spurweite l Meter.

Für den Oberbau sind in der Stadt Konstanz Rillenschieneu, auf offener Landstraße Vignolschienen von 20 Kilogramm Gewicht pro Laufmeter auf eisernen Querachwellen vorgesehen.

Eine einheitliche Remise und Reparaturwerkstätte ist in Emmishofen, gegenüber der Nordostbahnstation, in Aussicht genommen. Daselbst soll auch die Kraftcentrale erstellt werden.

Es ist elektrischer Betrieb mit oberirdischer Stromzuführung, mit Motorwagen für den Personenverkehr und Anhängewagen für den Gütertransport vorgesehen. · Die Kosten werden veranschlagt wie folgt: Unterbau Fr.

98,000 Oberbau ., 495,000 Remise und Reparaturwerkstätte ,, 70,000 Signale ,, 17,000 Elektrische Luftleitung und elektrische Schienenverbindung ,, 285,000 Rollmaterial ,, 295,000 Bauleitung, Baupläne und Organisation . . ., 50,000 Verschiedenes '.a 90,000 Verwaltung und Bauzinsen .., 50,000 Anteil an der Kraftcentrale !, 200,000 Total Fr. 1,050,000 einschließlich die auf badisches Gebiet entfallende Strecke, oder per Kilometer Fr. 100,000.

Die mutmaßlichen Einnahmen werden berechnet aus dem Personenverkehr auf . . Fr. 162,500 aus dem Güterverkehr ,, 7,500 aus dem Gepäckverkehr . . . . ,, 3,600 Fr. 173,600 die Ausgaben zu ,, 104,000 so daß sich ein Überschuß von Fr. 69,600 ergeben würde, was einer Verzinsung des Anlagekapitals zu 4,2 % gleichkommt.

9G8 Gleichzeitig mit der Einreichung des Konzessionsgesuches wendeten sich die Konzessionsbewerber zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für die vorgesehene Straßenbenutzung an die Regierung des Kantons Thurgau und an die Stadt Konstanz. Zwischen dem Regierungsrate und dem Komitee kam unterm 12. September und 3. November 1899 betreffend Benutzung der für das vorliegende Projekt in Betracht kommenden Staatsstraßen ein Vertrag zu stände, dem der Große Rat des Kautons Thurgau am 6. Mär/. 1900 die Genehmigung erteilte.

Von dieser Vereinbarung erhielt unser Eisenbahndepartement durch Schreiben des Komitees vom 27. Oktober 1900 Kenntnis, während sich der Regierungsrat des Kantons Thurgau über das Projekt erst auf erneute hierseitige Anfrage mit Zuschrift vom 7./8. Dezember 1900 äußerte, nachdem die frühere Einladung zur Vernehmlassung vom 12. Juli 1899 nicht an seine Bestimmung gelangt war. Der Regieruugsrat bestätigte, daß zwischen ihm und dem Komitee ein Vertrag über die Straßenbenutzung zu stände gekommen und dieser vom Großen Rate genehmigt worden sei. '/M weitern Bemerkungen sah sich die Regierung nicht veranlaßt und beschränkte sich darauf, einige Exemplare des Vertrages zu übermitteln.

Daraufhin fanden am 12. dieses Monats die vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen statt, bei welchen der unten folgende Konzessionsentwurf allseitige Zustimmung fand.

Wir beantragen Ihnen, im Sinne desselben die nachgesuchte Konzession zu erteilen.

Die vorgeschlagenen Bedingungen sind die tur solche elektrische Bahnen üblichen und geben uns daher nur zu wenigen Bemerkungen Anlaß.

Die Konzessionsdauer ist im Ari. 2 in Übei'einstimmung mit der kantonalen Straßenbewilligung auf 50 Jahre normiert.

Um der Gesellschaft eventuell die unabhängige Erstellung der einzelnen Linien zu ermöglichen, wurde der Art. 6bis nach der in solchen Fällen üblichen Fassung aufgenommen.

In Art. 12 ist auf besondern Wunsch der Petenten die Erleichterung vorgesehen, daß mit der Einführung des Gütertransportes in Wagenladungen bis ein Jahr nach der Betriebseröffnung zugewartet werden darf, eine Bestimmung, die auch schon in anderen Konzessionen Aufnahme fand und unseres Erachten» keinen Bedenken unterliegt.

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Die vorgesehenen Taxen (Art. 16 und 18) gehen nicht über die ähnlichen Unternehmungen gewährten Ansätze hinaus und entsprechen speciell denjenigen für die Limmatthalstraßenbahn (E. A. S. XIV, 488 ff.). Sie dürften hier um so weniger zu beanstanden sein, als die Konkurrenz mit der Normalbahn und den Dampfschiffen der Gesellschaft wohl kaum erlauben wird, praktisch diese Maxima zu erheben.

Art. 25bis behält in üblicher Form den Vertrag betreffend die Straßenbenutzung vor.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 17. Dezember 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt.

52. Jahrg. Bd. IV.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession elektrischer Straßenbahnen Konstanz (Landesgrenze) - Kreuzungen - Emmishofen - Konstanz (Landesgrenze), Kreuzlingen-Münsterlingen und EmmishofenErmatingen.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren Dr. Du Riche Preller und Mithafte vom !.. Juli 1899; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 1900, beschließt: Den Herren Dr. Du R i c h e P r e l l e r, Ingenieur in Zürich, B r o w n B o v e r i & Cie. A.-G. in Baden, Georg H a u s a m m a n n , Kaufmann in Kreuzungen, A. R u t i s h a u s e r , Kaufmann in Scherzingen, Ernst Uhler, Baumeister in Emmishofen, und H. Schellenb e r g , Hotelbesitzer in Ermatingen, wird für sich oder zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen die Konzession erteilt für den Bau und Betrieb elektrischer Straßenbahnen : I. von der Landesgrenze bei K o n s t a n z nach K r e u z u n g e n und über E m m i s h o f e n bis zur Landesgrenze bei K o n stanz; II. von K r e u z u n g e n nach M ü n s t e r l i n g e n und Tu. von E m m i s h o f e n nach E r m a t i n g e n , welche als Nebenbahnen im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt werden.

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Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetee, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 50 Jahren, vorn Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Kreuzungen.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 18 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahnen /,u machen.

Art. 6. Binnen l'/a Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, sind die konzessionierten Linien zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 6bis. Die drei Linien können als Ganzes oder einzeln ·ausgeführt werden. Die Nichteinhaltung der Fristen für die eine oder andere Linie hat den Hinfall der Konzession nur für die betreffende, nicht auch für die übrigen Linien zur Folge.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen -auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von einem Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefordert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Thurgau und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die

072 Bahn v er waltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen »u begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Stückgütern. Spätestens ein Jahr naeh der Betriebseröffnung ist auch der Wagenladungsverkehr einzuführen. Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 14. Es bleibt der Gesellschaft im allgemeinen anheimgeslellt, die Anzahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen. Jedoch sind alle Projekte, soweit sie sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement mindestens 14 Tage vor dem zu ihrer Ausführung bestimmten Zeitpunkte vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat bestimmt.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrate genehmigt werden muß.

Die Gesellschaft hat stets ihr möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben befördert werden können.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen eine Taxe von 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge zu beziehen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe au zahlen.

973 10 Kilogramm des Reisendengopäcks sind frei, sofern es ohuc Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht ·vA'orden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 6 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rückfahrt sind die Personentaxen mindesten?, 20 % niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementshillete zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. 17. Arme, welche als solche durch das Zeugnis einer 'zuständigen Behörde sich für die Fahrt legitimieren, sind zur Hälft»; der Pei'sonentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spedieren. Der Bundesrat wird hierüber die nähern Ht: Stimmungen aufstellen.

Art. 18. Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 3 Rappen, die niedrigste nicht über 1,5 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stüeksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Industrie und der Landwirtschaft hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w., in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxiert werden.

Für den Transport von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Werte soll die Taxe so berechnet werden, daß für Fr. 1000 per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Waren in Eilfracht transportiert werden sollen, so darf die Taxe um 100 °/o des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

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Die Gesellschaft ist berechtigt, für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen besondereTaxen festzusetzen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann, auf 40 Rappen festgesetzt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Notständen, insbesoudei-o bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hulsenfruchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Specialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 20. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet. In betreff des.

Gewichtes gelten Sendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Wertsendungen repräsentieren Bruchteile von Fr. 500 volle Fr. 500. Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest teilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die niichstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Art. 1H und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station.

Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur unter Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klasseu von Wagenladungsgütern und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes siad besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternohmung 3 Jahre nacheinander einen 6 Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen

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verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, HO kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuffnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die, Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen hei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 25 ». In Bezug auf die Benützung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieh der Bahn gelten die Vorschriften des Vertrages zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Initiativkomitee für eine elektrische Straßenbahn KonstanzKreuzlingen-Emmishofen-Ermatingen-Münsterlingen betreffend Benutzung der Staatsstraßen vom 12. September / 3. November 1899, vom Großen Rate genehmigt am 6. März 1900, soweit diese Vorschriften nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgehung im Widerspruch stehen.

Art. 20. Für die Geltendmachung des Rückkauferechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, dos Kantons Thurgau, gölten folgende Bestimmungen : n. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da au je auf 1. Mai eines Jahres erfolgen.

Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten, Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte

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auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt-, sofern letzterer bis 1. Mai 1935 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dein Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; --- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1935 und dem Ablauf der Konzession sieh vollzieht, den 221/2fachen Wert dea oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Ernouerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenem Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesainten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufes der Konzession ist nach der Wahl dos Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende. Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 27. Hat der Kanton Thurgau den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Kund nichtsdestoweniger befugt, sein dahériges Recht, wie es im Art. 26 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bundes abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 28. Der Bundesrat ist mit dein Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession elektrischer Straßenbahnen Konstanz (Landesgrenze) - Kreuzlingen - Emmishofen - Konstanz (Landesgrenze), Kreuzlingen-Münsterlingen und Emmishofen-Ermatingen. (Vom 17.

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