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Bundesratsbeschluß über

die Volksabstimmung über die Initiativbegehren betreffend Proportionalwahl des Nationalrates und Wahl des Bundesrates durch das Volk.

(Vom 7. Juli 1900.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , im Hinblick auf den Bundesbeschluß vom 21. Juni 1900, durch welchen er mit Anordnung der Abstimmung über die Initiativbegehren betreffend .Proportionalwahl des Nationalrates und Wahl des Bundesrates durch das * Volk beauftragt wird, beschließt: 1. Die erwähnten Initiativbegehren sind der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 4. November 1900 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von den Initiativbegehren und von dem Bundesbeschluß vom 21. Juni 1900 Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage je ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

Bundesblatt.

52. Jahrg. Bd. III.

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4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß gemäß Art. 12 und 14 des Bundesgesctzes vom 27. Januar 1892 und Art. 13 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uueroffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei und es sind die Pakete über 5 kg. auch von der Bestellgebühr befreit.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufo der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 7. Juli 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesratsbeschluß über die Volksabstimmung über die Initiativbegehren betreffend Proportionalwahl des Nationalrates und Wahl des Bundesrates durch das Volk. (Vom 7.

Juli 1900.)

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1900

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29

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18.07.1900

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673-674

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