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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Beim Herannahen des Zeitpunktes der Einfuhr von neuem Wein werden die Zollpflichtigen, behufs Vermeidung von Anständen bei der Verzollung, hiermit aufmerksam gemacht, daß der im NB. ad 455 des Zolltarifs vorgesehene Gewichtsabzug von 6 °/o nur Anwendung findet auf: 1. frisch gekelterten süßen Wein ; 2. in Gärung befindlichen Wein; 3. vergorenen neuen Wein mit der zugehörigen Hefe (Druse).

Der vergorene neue Wein, der ohne die zugehörige Hefe zur Einfuhr gelangt, hat dagegen auf den obeitierten Gewichtsabzug keinen Anspruch.

B e r n , den 20. August

1900.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Reproduziert.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu

51 empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom28. Junil893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

DI.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Der König von Belgien hat am 14. Dezember 1874 einen jährlichen Preis von Fr. 25,000 als Aufmunterung zu wissenschaftlichen Arbeiten ausgesetzt.

Im Jahre 1901 soll der Preis, welcher für den internationalen oder gemischten Wettbewerb bestimmt ist, demjenigen Werke zuerkannt werden, welches folgenden Gegenstand am besten behandelt :

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,,Kriegsgeschichte Belgiens von der römischen Invasion bis auf unsere /eit.

,,Es ist eine gedrängte Darstellung der Kriege, deren Schauplatz Belgien gebildet hat, sowie der Einflüsse zu geben, welche diese Kriege auf die Geschicke des Landes ausgeübt haben. Des ferneren haben die Bewerber die außerhalb Belgiens durch belgische Truppen im Dienste des Auslandes vollbrachton Waffenthaten zu schildern, über die Rekrutierung, die Organisation, die Rechte und Pflichten der Bürgerwehren, sowie über den Stand der Bewaffnung und der Festungen in den verschiedenen Epochen Auskunft zu geben.

,,Dem Werke ist eine Notiz über die Entwicklung der Armee und des Verteidigungssystems Belgiens seit dem Jahre 1830 als Ergänzung beizufügen."

Zur Bewerbung werden sowohl geschriebene als gedruckte Werke zugelassen.

Die neue Ausgabe eines schon gedruckten Werkes kann nur dann daran teilnehmen, wenn dieselbe erhebliche Abänderungen und Erweiterungen enthält und, wie die andern Werke, während der für die Bewerbung eingeräumten Frist, d. h. in einem der-Jahre 1897, 1898, 1899 oder 1900, erschienen ist.

Die Werke dürfen in einer der folgenden Sprachen geschrieben sein : französisch, flämisch, englisch, deutsch, italienisch und spanisch.

Ausländer, welche an der Bewerbung teilzunehmen wünschen, haben ihre Werke im Manuskript oder gedruckt vor dem 1. Januar 1!)01 dem Ministerium des Innern und des Unterrichts in Brüssel einzusenden.

Falls ein im Manuskript eingereichtes Werk den Preis erhält, muß dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf die Preiserteilung folgt, veröffentlicht werden.

Die Beurteilung der eingegangenen Arbeiten wird einer vom König von Belgien ernannten Jury zugewiesen, welche aus sieben Mitgliedern, nämlieh aus drei Belgiern und vier Ausländern von verschiedener Nationalität, zusammengesetzt ist.

B e r n , den 6. Aprü 1897.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Civilgesetzbuches, wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verbältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zürn Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des C. c., im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nacli italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassung«Vertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stollungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat, in Italien," vor dem Civilstandsbeamton des Aufenthaltsortes, im Auslande, vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Die Gesandtschaft empfiehlt die Vornahme der Option dringend jedem Schweizerbürger, der in Italien gehören wurde zu einer Zeit, als sein Vater seit zehn Jahren dort wohnte. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zur Entscheidung zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische

Gesandtschaft.

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