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Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. III.

Nr. 25.

20. Juni 1900.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Vevey auf den Mont Pèlerin.

(Vom 13. Juni 1900.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn Vevey-Chardonne-Pélerin stellte mittelst Eingabe vom 15. Mai abbin das Gesuch, es möchte die Konzession für die genannte Bahn, soweit sie sich auf die Taxen beziehe, geändert werden. Durch den Bundesbeschluß vom 26. März 1897 (E. A. S. XIV, 341 ff.) sei der Konzessionärin gestattet worden, für die Strecke Chardonne-Mont Pèlerin Fr. 1. 50 für die Bergfahrt, 75 Rappen für die Thalfahrt und Fr. 1. 80 für die Hin- und Rückfahrt zu erheben. Durch den Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1899 (E. A. S. XV, 846) habe sie die Ermächtigung erhalten, statt der ursprünglich vorgesehenen einzigen Wagenklasse deren zwei aufzustellen und für die zweite Taxen von Fr. 2, Fr. l und Fr. 2. 80 zu erheben. Inzwischen sei aber, durch Bundesbeschluß vom 15. Oktober 1897 (E. A. S. XIV, 538), der Ausgangspunkt der Bahn von Chardonne nach Vevey verlegt worden. Die untere Partie, Vevey-Chardonne, sei weniger steil und weniger kostspielig als die Strecke Chardonne-Mont Pèlerin ; es wäre daher angezeigt, auf dieselbe nicht die gleichen Taxen, per Kilometer berechnet, anzuwenden wie für die steilere, obere Strecke. Sie diene auch in erster Linie der Vermittlung des VerBundesblatt. 52. Jahrg. Bd. III.

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318 kehrs zwischen dem Städtchen Vevey und den Ortschaften Corseaux, Chardonne und Jougnjr, während die obere Partie als eigentliche Touristenbahn gelten könne. Zwischen Vevey (392 m.

ü. M.) und Baumaroche, der obersten Station (812 m. ü. M.), liege Chardonne (596 m.) ungefähr in der Mitte ; die untere Partie habe aber eine Länge von 968 m. gegenüber 548 m. der obern.

Die Steigung wechsle auf der Strecke Vevey-Chardonne zwischen 13 und 28 %, auf der Strecke Chardonne-Baumaroche dagegen zwischen 30 und 54 °/o. Aus allen diesen Erwägungen würde es sich rechtfertigen, die Taxen für die Strecke Vevey-Chardonne trotz des längern Tracés nicht höher anzusetzen als für die Strecke Chardonne-Baumaroche. Ferner sollte auf jeder der beiden Teilstrecken für das Gepäck bis zum Gewicht von 10 kg. eine Taxe von 15 Rappen und für schwerere Kolli l,5 Rappen pro Kilogramm erhoben werden dürfen. Im Güterverkehr dagegen wäre die Trennung der gegenwärtig zu Recht bestehenden Taxe von l,5 Rappen pro Kilogramm derart vorzunehmen, daß auf die untere Strecke 0,6 und auf die obere 0,a Rappen entfielen.

Der Staatsrat des Kantons Waadt erklärte unterm 25. Mai, daß er gegen die Konzessionsänderung keine Einwendung erhebe.

Auch der Bundesrat hat keinen Grund, die Vorschläge der Konzessionärin abzulehnen. Wir beantragen Ihnen daher die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes. Derselbe entspricht materiell dem Gesuche, wenn auch in einer etwas andern als der vorgeschlagenen Form ; auch haben wir noch die ergänzende .Bestimmung aufgenommen, daß die Taxen für die Zvvischenstationen (es kommen deren drei in Frage, nämlich Corseaux, Beau-Site und Paudille) proportional der Entfernung zu berechnen seien.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. Juni 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Vevey auf den Mont Pèlerin.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Drahtseilbahn VeveyChardonne-Pélerin vom 15. Mai 1900 5 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 1900, beschließt: 1. Art. 16 der durch Bundesbeschluß vom 26. März 1897 (E. A. S. XIV, 341 ff.) erteilten und durch Bundesbeschlüsse vom 15. Oktober 1897 (ib. 538) und vom 22. Dezember 1899 (E. A. S. XV, 846) geänderten Konzession einer Drahtseilbahn von Vevey auf den Mont Pèlerin erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für die Beförderung von Personen auf jeder der Strecken Vevey-Chardonne und ChardonneBaumaroche (Pèlerin) Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu erheben : a. in der zweiten Wagenklasse : Fr. 1. -- für die Bergfahrt; ,, --. 50 ,, ,, Thal fahrt; ,, 1. 40 ,, ,, Hin- und Rückfahrt;

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b. in der dritten Wagenklasse: 75 Rappen für die Bergfahrt; 40 ,, ,, ,, Thalfahrt; 90 ,, ,, ,, Hin- und Rückfahrt.

,,Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre in beiden Klassen die Hälfte der Taxen zu bezahlen.

,,Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillete zu reduzierter Taxe auszugeben.

,,5 kg. des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

,,Für das übrige Gepäck der Reisenden kann für jede der beiden Strecken Vevey-Chardonne und Chardonne-Baumarocho (Pèlerin) eine Taxe von 15 Rappen per Colis, wenn diese nicht mehr als 10 kg. wiegen, und für schwerere Colis von 1,5 Rappen per Kilogramm bezogen werden.

,,Für zum Transport angenommene Güter kann auf der Strecke Vevey-Chardonne 0,s Rappen und auf der Strecke ChardonneBaumaroche (Pèlerin) eine solche von 0,a Rappen per Kilogramm bezogen werden.

,,Die Taxen für die Zwischenstationen sind im Verhältnis zur Entfernung zu berechnen.

,,Bei Festsetzung der Taxen wird das Gewicht nach Einheiten von 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg.

für eine ganze Einheit gilt.

,,Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf 20 Rappen festgesetzt werden.tt 2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Vevey auf den Mont Pèlerin. (Vom 13. Juni 1900.)

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