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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
Bekanntmachung.
Beim Herannahen des Zeitpunktes der Einfuhr von neuem Wein werden die Zollpflichtigen, behufs Vermeidung von Anständen bei der Verzollung, hiermit aufmerksam gemacht, daß der im NB. ad 455 des Zolltarifs vorgesehene Gewichtsabzug von 6 °/o nur Anwendung findet auf: 1. frisch gekelterten süßen Wein ; 2. in Gärung befindlichen Wein; 3. vergorenen neuen Wein mit der zugehörigen Hefe (Druse).
Der vergorene neue Wein, der ohne die zugehörige Hefe zur Einfuhr gelangt, hat dagegen auf den obcitierte Gewichtsabzug keinen Anspruch.
B e r n , den 20. August 1900.
Schweiz. Oberzolldirektion.
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1900
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
36
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
05.09.1900
Date Data Seite
31-31
Page Pagina Ref. No
10 019 341
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