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Schweizerisches Bundesblatt.

52. Jahrgang. IV.

Nr. 43.

24. Oktober 1900.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch der Witwe Magdalena Bloch geb.

Merignac, von und in Kiffis (Elsaß).

(Vom 28. August 1900.)

Tit.

Die 69 Jahre alte Witwe B l o c h , welche zwischen dem elsässischen Dorfe Kiffis und der solothurnischen Ortschaft KleinLützel Botendienste versieht, erschien arn 23. Juni 1900 auf dem Zollamt Klein-Lützel zwecks Verzollung von 6 kg. Butter, welche sie aus dem Elsaß eingeführt hatte. Eine nähere Revision ihrer in einem Kinderwagen transportierten Waren förderte zwei in einem Korb voll Eier verborgene Schachteln gelbe Phosphorzündhölzchen im Gewichte von cirka 500 g. zu Tage, welche Witwe Bloch nach eigener Angabe in Klein-Lützel zu verkaufen beabsichtigte.

Durch Urteil vom 18. Juli 1900 verhängte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein über die Witwe Bloch in Anwendung von Art. 9, litt, a, des Bundesgesetzes betreffend Fabrikation und Vertrieb von Zündhölzchen vom 2. November 1898 eine Geldbuße von Fr. 100 mit dem Zusätze, daß die Gebüßte bei der zuständigen Behörde zur Begnadigung empfohlen werde, weil das gesetzliche Strafminimum in keinem Verhältnisse zu dem Delikte stehe, dessen sich die Verzeigte schuldig gemacht habe.

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146 Mit Eingabe vom 5. August an don Präsidenten des Amtsgerichtes stellt die Gebüßte das Gesuch um Nachlaß der Strafe gestützt auf ihre Armut mit der Behauptung, daß sie in Unkenntnis der bestehenden Gesetzesvorschriften gehandelt, auch keinen ökonomischen Gewinn gesucht habe.

Das gesetzliche Straiininimum von Fr. 100 erscheint, wie bereits das urteilende Amtsgericht ausgeführt hat, für Fälle der vorliegenden Art nicht angemessen, und es rechtfertigt sich, die Buße ganz bedeutend zu reduzieren. Gänzlicher Nachlaß dagegen wäre nicht am Platze, da schon die Art, wie Frau Bloch die verbotene Ware versteckte, genügend beweist, daß sie sich der Strafbarkeit ihrer Handlung bewußt war.

Gestützt auf das Augebrachte stellen wir hei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei die vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein der Frau Bloch aufgelegte Geldbuße von Fr. 100 im Wege der Begnadigung auf Fr. 5 zu reduzieren.

B e r n , den 28. August 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch der Witwe Magdalena Bloch geb. Merignac, von und in Kiffis (Elsaß). (Vom 28. August 1900.)

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24.10.1900

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145-146

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