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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Volksabstimmung vom 4. November 1900 (Proportionalwahl des Nationalrates und Wahl des Bundesrates durch das Volk).

(Vom 17. Juli 1900.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Laut Bundesbeschluß vom 21. Juni 1900 ist die Frage, ob die Proportionalwahl des Nationalrates und die Wahl des Bundesrates durch das Volk einzuführen seien, der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß diese Abstimmung von uns auf Sonntag den 4. November nächsthin angesetzt worden ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sieh gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116, bezw. 30. März 1900, und vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. XII, 885).

Wir machen dabei namentlich auf die Bestimmung des von uns am 13. Juli 1900 in Kraft erklärten Bundesgesetzes vom 30. März abhin aufmerksam, wonach es den Kantonen anheimgestellt und, falls eine entsprechende Vorschrift für kantonale Abstimmungen bereits bestünde, zur Pflicht gemacht ist, die Stimmabgabe schon am Vorabend des Abstimmungstages zuzulassen.

(576 Sie wollen dafür besorgt sein, daß die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt; alli'ällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seiner Zeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als thunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Centralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 17. Juli 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Volksabstimmung vom 4. November 1900 (Proportionalwahl des Nationalrates und Wahl des Bundesrates durch das Volk). (Vom 17. Juli 1900.)

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Jahr

1900

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3

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29

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18.07.1900

Date Data Seite

675-676

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