861

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schaff hausen nach Neuhausen (Bahnhof-Breitequartier).

(Vom 10. Dezember 1900.)

Tit.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 1900 stellte der Stadtrat von Schaff hausen unter Beischluß der erforderlichen technischen Vorlagen ein K o n z e s s i o n s g e s u c h für eine elektrische Straßenbahnanlage vom B a h n h o l' 8 <: h a ff h a u s e n zu dein hochgelegenen U r e i t e q u a r t i e r , mit welcher die Verbindung des aufstrebenden cirka 1500 Einwohner zählenden Quartiers mit dein Bahnhof und der Altstadt bezweckt wird.

Die Linie würde ein Teilstück des städtischen Strassenbahn netzes bilden und als solches durch die Stadt gebaut und betrieben. Sie nimmt ihren Anfang beim südlichen Portal des Bahnhofgebäudes (Cote 406,80), steigt zum Oberthor an, überschreitet die Nordostbahn auf der bestehenden Überfahrtsbrücke folgt der neuen Steigstraße bis zum Steigbrunnen und erreicht im Zuge der Schützensteig beim Schützenhaus (Cote 458,80) den Hand des ebenen Plateaus des Breitequartiers Die Länge beträgt rund 1000 Meter, der zu überwindende Höhenunterschied 52 Meter, die mittlere Steigung 52 0/00, die

862 Maximalsteigung bei der Schützensteig 81 °/oo, der kleinste Krümmungshalbmesser 15 Meter und die Spurweite l Meter.

Die Ausführung soll durchgehende nach den bei der Strecke Schaffhausen -Neuhausen angewendeten Normen erfolgen. Das Geleise liegt im Straßenkörper von städtischen Ortsstraßen, ruht iiut' einer Packlage von Bruchsteinen und besteht aus Rillenschienen von 42,5 kg. Gewicht pro laufenden Meter.

Die Betriebskraft liefern die städtischen Licht- und Wasser\\ orke in Form von elektrischem Strom von 500 Volt Maximalspannung, welcher den Fahrzeugen mittelst oberirdischer Kontaktleitum; zugeführt wird. Diese soll soweit thunlich an Gebäuden und Mauern, im übrigen an eisernen Masten aufgehängt werden.

Dio Rückleitung erfolgt durch die Schienen.

Die Wagen, welche in ihrer Ausführung den modernen Anforderungen in jeder Beziehung entsprechen sollen, enthalten l B Sitz- und l S Stehplätze und werden genau nach dem Muster der auf der Strecke Schaff'haiisen-Neuhausen verkehrenden Fahrzeuge erstellt, so daß ein beliebiger Wagenaustausch zwischen den beiden Linien stattfinden kann.

Mit Rücksicht auf die y.u überwindenden Steigungen erhält jeder Wagen awei Elektromotoren und die erforderlichen BreinsoinricKtnngen. Zur Unterbringung der Wagen wird die entsprechend zu erweiternde Wagenremise des andern Teilstückes ini Gelbliaiisgarten benutzt werden.

Die Baukosten werden veranschlagt \vie folgt: 1. Allgemeine Auslagen Fr.

2,000 2. Balmanlage: .{. Geleise Fr. 45,000 b. Kontaktleitung ,, 22,000 e. Hochbauten ,. 15,000 d. Signale ^ 3,000 -- ,, «5,000 3. Rollmaterial ,, 54,000 4. Verschiedenes und Unvorhergesehenes . . ., 9,000 Total

Fr. 150,000

Da die Linie Bahnhof-Breitequartier einen Bestandteil der städtischen Straßenbahnen bilden soll, so machte der Stadtrat in seinem Gesuche den Vorschlag, in die Konzession die gleichen Bestimmungen aufzunehmen, wie sie für das Teilstück Schaff-

863

hausen-Neuhausen gelten, mit Ausnahme des die Strassenbenützung betreffenden Artikels, der in der That hier wegfallen kann, da das neue Teilstücke die Grenzen der Gemeinde Schaffhausen nirgends übersehreitet, sondern ausschließlich Der zur Vernehmlassung eingeladene Regierungsrat des Kantons Schaffhausen bestätigte mit Schreiben vom ?>. November 1900 in erster Linie, daß die zu benutzende Straßenstrecke ausschließlich im Weichbilde der Stadtgemeinde liege und er in Bezug auf diese Straßenbenützung keine besondere Bewilligung zu orteilen habe, sodann erklärte er, daß ihm das Projekt zu keinen Bemerkungen oder Vorbehalten Veranlassung gehe und er demselben seinerseits die Genehmigung erteile.

Wir haben ebenfalls keinen Grund, der Konzessionserteilung entgegenzutreten, und beantragen Ihnen daher Entsprechung des Gesuches.

Da die zu konzessionierende Strecke sachgemäß und wie der Petent selbst wünscht, den gleichen Bedingungen wie die schon konzessionierte Linie Schaffhausen-Neuhausen zu unterwerfen ist, so kann von der Aufstellung einer besondern neuen Konzession füglich Umgang genommen und die bestehende Konzession einfach auf die neue Linie anwendbar erklärt werden, unter den erforderlichen Änderungen beziehungsweise Ergänzungen.

Als solche sind zu erwähnen : die einheitliche Bestimmung der Konzessionsdauer (litt. « des Beschlußentwurfes), die Festsetzung der Fristen (litt, b und e), die Streichung des Art. 19 betreffend Straßenbenutzung (litt, d), die Festsetzung eines einheitlichen Rückkaufstermins (30 Jahre nach Eröffnung der Linie Schaffhausen-Neuhausen) und die Zusammenfassung der beiden Linien zu einem einheitlichen Rückkaufsobjekt (litt.

Sodann glauben wir auch das weitere Begehren des Stadi rates um Aufnahme einer analogen Bestimmung, wie die Konzession für die städtische Straßenbahn in Zürich sie enthält, nämli dahingehend, daß der Bundesrat ermächtigt würde, unter den Bedingungen der ersten Konzession den Bau weiterer neuer Linien auf dem Gebiete der Stadt Schaffhausen, soweit sie sich als Bestandteil des städtischen Straßenbahnnetzes durstellen, zu bewilligen, Ihnen zur Berücksichtigung empfehlen zu sollen, da ein solches Vorgehen uns keinen Bedenken zu unterliegen scheint und im Interesse der Vereinfachung gelegen ist.

864

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Dezember 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundesprä, s id e n t :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

865

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erweiterung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schaffhausen nach Neuhausen (Bahnhof-Breitequartier).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Stadtrates von (Schaffhausen, vom 28. Oktober 1900; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1900 beschließt: l. Dom Stadtrat zu Händen der E i n w o h n e r g e m o i n d e S c h a f f h a u s e u wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer c l ek t r i s ch en S t r a ß e n b a h n vom B a h n h o f S c h a f f h a u s e n nach dein B r e i t e q u a r t i e r unter den in der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schaffhausen nach Neuhausen vom 22. Dezember 1899 (E. A. S. XV, 839 ff.), enthaltenen Bedingungen, jedoch mit folgenden Abänderungen erteilt a. Die Konzession läuft mit dem 22. Dezember 194!) ab.

b. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum dos gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dein Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen.

c. Innert ti Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der neuen Linie zu machen.

Bundesblatt. 52. Jahrg. Bd. IV.

60

866

Binnen einem Jahre, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben» ä. Art. 19 der Konzession vom 22. Dezember 1899 fällt für die Linie Bahnhof-Breitequartier weg.

e. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes der Linie Schaffhausen-Neuhausen und von da au je auf 1. Mai eines Jahres erfolgen. Die Linie BahnhofBreitequartier bildet mit derjenigen Schaffhausen-Neuhausen und allfällig weiter hinzukommenden Linien ein einheitliche» Rückkaufsobj ekt.

2. Der Bundesrat wird ermächtigt, unter den in der genannten Konzession vom 22. Dezember 1899 enthalteneu Bedingungen den Bau weiterer neuer Linien auf dem Gebiete der Stadt Schaffhausen, soweit sie sich als Bestandteil des städtischen Straßenbahnnetzes darstellen, zu bewilligen.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schaff hausen nach Neuhausen (BahnhofBreitequartier). (Vom 10. Dezember 1900.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1900

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.12.1900

Date Data Seite

861-866

Page Pagina Ref. No

10 019 431

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.