175

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Vornahme einer allgemeinen schweizerischen Volkszählung.

(Vom 22. Mai 1900.)

Getreue, liebe Eidgerwssen Der Zeitpunkt der nächsten Volkszählung ist durch das Bundesgesetz vom 3. Februar 1860 festgelegt, welches vorschreibt: ,,Art. 1. Es soll im laufenden Jahre und künftighin in zehnjährigen Perioden eine allgemeine schweizerische Volkszählung stattfinden.

Art. 2. Dieselbe wird im Monat Dezember ausgeführt. Den näheren Zeitpunkt und die Dauer bestimmt der Bundesrat.a So fanden eidgenössische Volkszählungen im Dezember der Jahre 1860, 1870 und 1880 statt; dagegen wurde die Zählung, welche für den Dezember 1890 bevorstand, ,,ausnahmsweise" um zwei Jahre vorgerückt. Dies geschah durch ein besonderes Bundesgesetz (29. April 1887), und keineswegs in dem Sinne, daß nun in Zukunft die zehnjährigen Perioden von der Zählung von 1888 aus zu rechnen seien, sondern nach der betreffenden Botschaft ausdrücklich in dem Sinne, ,,daß in die zehnjährigen Perioden eine solche von 8 und eine andere von 12 Jahren eingeschaltet wird".

Es fällt daher die Vornahme einer allgemeinen schweizerischen Volkszählung wieder auf das Jahr 1900. In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen lassen wir Ihnen in einer entsprechenden Anzahl von Exemplaren unserere bezügliche Verordnung vom 11. Mai d. J. zukommen (Bundesbl. 1900, II, 919), mit dem Ersuchen, dieselbe den Gemeindebehörden Ihres Kantons zur Kenntnisnahme und beförderlichen Anordnung der darin vorgesehenen Maßnahmen einzuhändigen.

176

Es handelt sich dabei in erster Linie um die Einteilung der Gemeinden in bestimmte Zählkreise und um die Ernennung von geeigneten Volkszählern nach Art. 2 der Verordnung.

Gleichzeitig laden wir Sie ein, unserm Departemente des Innern bis spätestens Ende Juli nächsthin den Bedarf an ,,Zählkarten für Schulen", falls solche nach Art. 6 der Verordnung in Ihrem Kantone zur Anwendung kommen sollen, mitzuteilen.

Wir ersuchen Sie des ferneren, unser Departement des Innern bis zum gleichen Termine in Kenntnis zu setzen, ob Sie sich mit der spätem direkten Versendung der Zählungsformulare an die Gemeindebehörden einverstanden erklären können, oder ob Sie vorziehen, die Spedition der Formulare selbst zu vermitteln. Für den Fall, daß Sie sich mit dem erstgenannten Verfahren, das wir aus verschiedenen Gründen vorziehen, befreunden können, wollen Sie genanntem Departemente ebenfalls bis Ende Juli ein Verzeichnis der Gemeinden Ihres Kantons nach dem gegenwärtigen Stande übermitteln. Es würde sodann Vorsorge getroffen -werden, daß sämtliche Gemeindebehörden bis längstens Ende September in den Besitz der nötigen Formulare und Zählpapiere gelangen.

Falls im Sinne von Art. 19 der Verordnung für das ganze Gebiet Ihres Kantons oder für einzelne Ihrer Gemeinden gleichzeitig mit der Volkszählung andere oder weitergehende statistische Erhebungen veranstaltet werden wollten, laden wir Sie ein, die Entwürfe der zur Verwendung kommenden Aufnahmsformulare möglichst frühzeitig, d. h. vor dem i. Juli, unserm Departemente des Innern vorzulegen.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 22. Mai 1900.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

-Ja-OaS"-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Vornahme einer allgemeinen schweizerischen Volkszählung. (Vom 22. Mai 1900.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1900

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.05.1900

Date Data Seite

175-176

Page Pagina Ref. No

10 019 218

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.