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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

«69. Jahrgang.

Bern, den 20. Juni 1917.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr, anzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 16 Rappen die Zelle oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bundesgesetz betreffend

die Bekämpfung von Tierseuchen.

(Vom 13. Juni 1917.)

Die Bundes'versammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Artikels 69 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates, vom 15. März 1915, beschliesst: I. Bezeichnung der Tierseuchen.

Art. 1. Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind folgende Krankheiten: 1. die Rinderpest; 2. die Lungenseuche des Rindviehs; 3. die Maul- und Klauenseuche; 4. der Rotz ; .5. die Wut; 6. der Milzbrand; 7. der Rauschbrand; 8. der Rotlauf der Schweine ; 9. die Schweineseuche und die Schweinepest.

Der Bundesrat ist befugt, beim Auftreten anderer, in diesem .Artikel nicht genannter gemeingefährlicher Tierkrankheiten die Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

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zu deren Bekämpfung nötigen Bestimmungen aufzustellen und dieVorschriften dieses Gesetzes als ganz oder teilweise anwendbar zu Vorschrift erklären.

Art. 2. Bis zum Erlass eines Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Tuberkulose ist der Bundesrat befugt, die hierfür geeigneten Vorschriften dieses Gesetzes, immerhin mit Ausschluss der Art. 21 bis 26, auch für die Tuberkulose des Rindviehs, soweit es sich um äusserlich erkennbare Formen handelt, zur Anwendung zu bringen. An die hieraus den Kantonen erwachsenden.'

Auslagen bezahlt der Bund Beiträge nach Art. 27.

Art. 3. Der Bundesrat wird zur Bekämpfung der Geflügelcholera und der Hühnerpest, sowie der Faulbrut der Bienen die nötigen Vorschriften erlassen und die Bestimmungen diesesGesetzes, soweit sie sich hierfür eignen, auf diese Krankheiten, anwendbar erklären.

II. Vorschriften über den Verkehr mit Tieren und tierischen Stoffen.

Art. 4. Der Verkehr mit Tieren, die an einer Seucheerkrankt oder einer solchen Erkrankung verdächtig sind, sowiemit Tieren, die die Gefahr der Ansteckung mit einer solchen Seuche bieten, ist verboten.

Art. 5. Der gesamte Verkehr mit Tieren des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechtes untersteht der Kontrolleder Tierseuchenpolizei.

Der Viehinspektor (Art. 31) führt ein Verzeichnis der in seinen Kreis gebrachten und diesen verlassenden Tiere. Er stellt für die letzteren auf Verlangen Gesundheitsscheine aus, falls nicht besondere, örtliche oder allgemeine Sperrmassregeln bestehen, die den betreffenden Tierbesitzer angehen, und falls dem Beamten keine Tatsache bekannt ist, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung begründen könnte.

Über den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Gesundheitsscheine und der Passierscheine erlässt der Bundesrat die nötigen Vorschriften.

Art. 6. Wer ein Tier infolge Veräusserung oder aus einem andern Grunde an einen Ort verbringen will, der ausserhalb desInspektionskreises liegt, muss beim Viehinspektor einen Gesundheitsschein einholen und diesen dem Übernehmer des Tieres odeiv,

461 wenn keine Veräusserung stattfindet, dem Viehinspektor des Kreises, in den das Tier verbracht wird, übergeben.

Wer ein solches Tier erwirbt und in einen andern Viehinspektionskreis bringt, muss dem Viehinspektor spätestens 'am folgenden Tage den dazugehörigen Gesundheitsschein übergeben.

Der Bundesrat wird durch Verordnung Ausnahmen zulassen für Tiere, die zum Zwecke des Weidganges, der Aufäzung von Futter oder wegen ähnlicher Gründe vorübergehend in einen benachbarten Inspektionskreis gebracht werden.

Art. 7. Auf Eisenbahnen und Dampfschiffen dürfen Tiere des Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechtes nur befördert werden, wenn sie von gültigen Gesundheitsscheinen (Art. 6) oder Passierscheinen (Art. 15) begleitet sind.

Über den Transport von Tieren und tierischen Stoffen wird der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften aufstellen.

Art. 8. Märkte und Ausstellungen, an denen Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegeschlechtes aufgeführt werden, sind tierärztlich und polizeilich zu überwachen.

Tiere der genannten Gattungen dürfen nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie von gültigen Gesundheitsscheinen begleitet sind, und wenn sie in der der Auffuhr vorangehenden tierärztlichen Untersuchung weder krank noch verdächtig befunden worden sind.

Für lokale Schauen können vom Bundesrat durch Verordnung Ausnahmen von der Vorschrift in Absatz l und 2 gestattet werden.

Art. 9. Gegen die Verschleppung von Seuchen durch die gewerbsmässige Ausübung des Viehhandels wird der Bundesrat sanitätspolizeiliche Vorschriften erlassen.

Art. 10. Der Hausierhandel mit Pferden, Rindvieh, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel ist verboten. Die Kantone können für Hausgeflügel Ausnahmen bewilligen, wenn sie gleichzeitig schützende Bestimmungen aufstellen.

Das Treiben von Wanderherden auf öffentlichen Strassen und Wegen kann vom Bundesrate eingeschränkt oder verboten werden.

Art. 11. Über die Beaufsichtigung von Schlachthäusern, Kadaververnichtungsanstalten, Abdeckereien, Gerbereien, Fell- und Häutehandlungen, sowie, wenn besondere Gefahr vorliegt, von Ställen, in denen Tiere vorübergehend untergebracht werden (wie Ställe von Gasthöfen und Gemeinden), erlässt der Bundesrat zum

462 Zwecke der Verhütung von Seuchenverschleppung die nötigen sanitätspolizeilichen Vorschriften.

Art. 12. Alle zum Transport von Tieren verwendeten Fahrzeuge und Geräte der Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, sowie die Ställe, Schuppen, Rampen und Plätze, von denen aus Tiere verladen oder abgeführt wurden, sind sobald als möglich, jedenfalls aber vor der weitern Verwendung, zu reinigen und zu desinfizieren.

Zur Beförderung dürfen nur gehörig gereinigte und desinfizierte Fahrzeuge übernommen oder in den Verkehr gebracht werden.

Art. 13. Die,Ein- und Durchfuhr von Tieren des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechtes aus dem Auslande in und durch die Schweiz, sowie von tierischen Stoffen und von Gegenständen, die zufolge ihrer Natur oder VerwendungTräger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können, darf nur unter den vom Bundesrate jeweilen vorgeschriebenen allgemeinen und besondern sanitätspolizeilichen Bedingungen und nur über diejenigen Einfuhrstellen stattfinden, die hierfür ausdrücklich bezeichnet werden.

Der Bundesrat wird die Ein- und Durchfuhr der in Absatz l genannten Tiere, Stoffe und Gegenstände beschränken oder gänzlich verbieten, wenn dies sanitätspolizeilich begründet ist.

Art. 14. Jedes in die Schweiz einzuführende oder zur Durchfuhr bestimmte Tier ist durch einen schweizerischen Grenztierarzt zu untersuchen.

Tiere, die an einer Seuche erkrankt oder der Ansteckung verdächtig sind, oder von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass sie Träger eines Ansteckungsstoffes sind, werden zurückgewiesen.

Ausnahmsweise, namentlich wenn durch die Rückweisung von Tieren eine vermehrte Seuchengefahr für die Grenzgebiete zu befürchten ist, kann mit besonderer Bewilligung an Stelle der Rückweisung die sofortige Abschlachtung treten.

Eine solche ist jedoch besonders zu überwachen und unter Vorsichtsmassregeln vorzunehmen, die eine Verschleppung der Seuche ausschliessen.

Art. 15. Die Einfuhr oder Durchfuhr ist bloss zulässig auf Grund von Passierscheinen, die von den Grenztierärzten aus-

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gestellt werden. Die Passierscheine für eingeführte Tiere sind dem Viehinspektor des Bestimmungsortes gleich bei Ankunft abzugeben.

Art. 16. Über die sanitätspolizeiliche Kontrolle und Untersuchung, sowie über die Zulassung und Rückweisung der in Art. 13, Abs. l, bezeichneten Stoffe und Gegenstände erlässt der Bundesrat die nötigen Vorschriften. Er kann dabei für tierische Stoffe, wie Häute und Haare, allgemein die Durchführung der Desinfektion auf Kosten der Lieferanten oder Bezüger anordnen.

Art. 17. Für den Verkehr zwischen den Grenzgebieten und für die Durchfuhr von Pferden kann der Bundesrat besondere von Art. 13 bis 16 abweichende Bestimmungen aufstellen.

III. Besondere Massnahmen beim Ausbruch von Tierseuchen.

Art. 18. Wer Tiere hält, ist verpflichtet, von dem Ausbruch von Seuchen unter seinem Tierbestande und von allen verdächtigen Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, der von den kantonalen Behörden zu bezeichnenden lokalen Amtsstelle ohne Verzug Anzeige zu machen und Massregeln zu treffen, die die Übertragung auf andere Tiere tunlichst verhindern.

Die gleiche Pflicht liegt Personen ob, denen die Obhut oder die Behandlung von Tieren anvertraut ist.

Die Anzeigepflicht besteht ferner für Tierärzte, Fleischschauer, Viehinspektoren und alle Polizeibeamten.

Art. 19. Die zur Entgegennahme der Anzeige bezeichnete Amtsstelle soll sofort den Kantons- und Gemeindebehörden Anzeige machen ; sie ist gehalten, in Verbindung mit den Gemeindebehörden ohne Verzug die notwendigen ersten Massnahmen zur Verhinderung der weitern Verbreitung der Seuche zu treffen.

Art. 20. Zur Bekämpfung der Seuchen und ihrer weitern Verbreitung sollen alle Massregeln getroffen werden, die nach dem jeweiligen Stande der Erfahrung und der Wissenschaft zur Verhinderung einer weitern Ausdehnung der Krankheit und zum Schutze von Menschen und Tieren geeignet sind.

Der Bundesrat wird die die Durchführung dieses Grundsatzes sichernden Vorschriften aufstellen. Er wird dabei neben

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einer angemessenen Behandlung der kranken und verdächtigen Tiere insbesondere vorsehen: 1. die sofortige Abschlachtung von kranken und verdächtigen Tieren und Tierbeständen, wenn diese Massregel durch die Umstände als gerechtfertigt erscheint, sowie die sofortige Vernichtung von erkrankten oder seucheverdächtigen Tieren von geringerem Wert; 2. die Vernichtung der Kadaver, sowie der Sachen und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes der Seuche sein können ; 3. die Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche durch Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere, gehörige Desinfektion, Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr und, wenn nötig, durch Einschränkung des Personenverkehrs; 4. die Beobachtung verdächtiger Tiere (Quarantäne) ; 5. das Verbot der Abhaltung von Märkten, Ausstellungen und Viehversteigerungen; die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehres für gewisse Gegenden oder Bezirke ; 6. die Möglichkeit der Verschärfung der sanitätspolizeilichen Vorschriften in bezug auf Tierverkehr, Viehhandel und Alpwirtschaft.

Der Bundesrat wird bei Aufstellung und Handhabung der Vorschriften die Bedürfnisse des Verkehrs tunlichst und soweit berücksichtigen, als dies mit einer energischen Seuchenbekämpfung vereinbar ist.

IT. Beiträge der Kantone und des Bundes an Seuchenschäden und an die Kosten der Seuchenbekämpfung.

Art. 21. Die Kantone, in denen sich die Tiere befinden, leisten den Tierbesitzern nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge an den Schaden, der entsteht: 1. falls Tiere wegen Rinderpest, Lungenseuche, Rotz, Wut, Milzbrand oder Rauschbrand umstehen oder abgetan werden müssen ; 2. falls erkrankte Tiere wegen einer behördlich angeordneten Behandlung an einer der in Art. l aufgezählten Krankheiten umstehen oder deshalb abgetan werden müssen;

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'3. falls erkrankte Tiere oder solche, die der Ansteckung ausgesetzt waren, auf behördliche Anordnung geschlachtet werden müssen, um der Ausdehnung einer der in Art. i.

aufgezählten Krankheiten vorzubeugen; 4. falls gesunde Tiere wegen einer behördlich angeordneten prophylaktischen Behandlung (z. B. Impfung) umstehen oder geschlachtet werden müssen; 5. falls auf behördliche Anordnung gesunde Tiere geschlachtet oder Sachen vernichtet werden müssen, um der Ausdehnung einer der in Art. l aufgezählten Krankheiten vorzubeugen.

Leistet ein' Kanton nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen Beiträge an den Eigentümer eines Tieres, der in einem andern Kanton wohnt, so steht dem Kanton das Recht des Rückgriffes auf den Wohnsitzkanton des Eigentümers für die Hälfte der Schadensbeiträge zu. Wenn aber das Tier im Zeitpunkte der Einfuhr bereits angesteckt war, geht das Rückgriffsrecht auf die ganzen Schadensbeiträge. Verständigungen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten. In Streitfällen entscheidet der Bundesrat ·endgültig.

Die Beiträge nach Ziffer l bis 5 werden nicht geleistet oder bei leichterem Verschulden vermindert, wenn ein Geschädigter die Seuche mitverschuldet, dieselbe gar nicht oder zu spät angezeigt oder sich sonstwie den gesundheitspolizeilichen Vorschriften und L Anordnungen nicht in allen Teilen unterzogen hat.

'ö*Ârt. 22. Die in Art. 21 vorgesehenen Beiträge des Kantons werden nicht gewährt: 1. für Tiere und Gegenstände von geringem Wert, für beseitigte Hunde und Katzen, sowie für abgeschossenes Wild ; 2. für Tiere in zoologischen Gärten, Menagerien und ähnlichen Unternehmungen ; 3. filr Schlachttiere auslandischer Herkunft; 4. für Tiere inländischer Herkunft, die sich in Schlachthöfen oder in den zu solchen gehörenden Stallungen befinden; 5. für Tiere, die im Auslande wohnhaften Personen gehören und die sich nur vorübergehend, wie zum Zwecke der Sommerung oder Winterung, in der Schweiz befinden ; 6. für Pferde und Nutzvieh von ausländischer Herkunft, das in der Schweiz wohnhaften Personen gehört, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ansteckung erst nach der Einfuhr stattgefunden hat.

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Art. 23. Die Kantone bestimmen, wie die nutzbaren Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werdensollen. Der Erlös ist dem Tierbesitzer zu überlassen.

Die Beiträge der Kantone sollen so bemessen werden, dass" die Geschädigten unter Anrechnung des in Abs. l erwähnten Erlöses in den Fällen von Art. 21, Ziffer l bis 3, mindestens 70 °/o und höchstens 80 °/o, und in den Fällen von Ziffern 4 und 5 mindestens 80 °/o und höchstens 90 °/o des Schatzungswertes erhalten. Innerhalb dieses Rahmens werden die Beiträge durch die Kantone bestimmt.

Der Bundesrat kann Höchstbeträge bestimmen, die für ein einzelnes Tier in Betracht fallen dürfen, und in bestimmten Fällen anordnen, dass die Entschädigung nach Durchschnittswerten zu erfolgen habe.

Art. 24. Die Beiträge an die Tierbesitzer werden von den Kantonsregierungen endgültig festgesetzt.

Die Grundlagen für die Bestimmung der Beiträge sind durch ein möglichst einfaches und für den Tierbesitzer kostenfreiesVerwaltungsverfahren festzustellen.

Art. 25. Der Bund leistet den Kantonen an die Ausgaben, die aus den Vorschriften der Art.. 21 und 23 entstehen, Beiträge von 40 bis 50%.

Wenn ein Kanton die vom Bunde erlassenen Vorschriften über die Tierseuchenpolizei mangelhaft durchführt, so sollen ihm die in Abs. l vorgesehenen Bundesbeiträge, je nach dem Massa des Verschuldens, gekürzt oder gar nicht ausgerichtet werden.

Über die Ausrichtung der Bundesbeiträge entscheidet der Bundesrat endgültig.

Art. 26. Die Kantone sind berechtigt, auch an Schäden Beiträge zu leisten, die entstehen, wenn Tiere an einer der in Art. 21,, Ziffer l, nicht genannten Krankheiten umstehen oder wegen einer solchen geschlachtet werden müssen.

Soweit sich diese Leistungen auf Schäden beziehen, die durch Maul- und Klauenseuche, Schweineseuche, Schweinepest oder Rotlauf der Schweine verursacht wurden, so wird der Bund den Kantonen Beiträge von 40 bis 50 °/o bezahlen.

Die Vorschriften der Art. 23, 24 und 25, Abs. 2 und 3,, kommen für diese Beiträge zur Anwendung. Indessen sind die Kantone an die in Art. 23 festgesetzten Mindestbeiträge nicht gebunden.

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Art. 27. Der Bund leistet den Kantonen einen Beitrag bisauf 50 % : a) an die Beiträge, welche die Kantone an die Durchführung von Schutz- und Heilimpfungen gegen Tierseuchen ausrichten ; b) an die Kosten für die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, sowie der Tuberkulose.

Der Bundesrat bestimmt endgültig, unter welchen Bedingungen und in welchem Masse der Bundesbeitrag geleistet wird..

Art. 28. Der Bundesrat wird durch Verordnung bestimmen,, ob und inwieweit in Seuchenfällen neben den in diesem Abschnitt vorgesehenen Beiträgen der Kantone ergänzende Leistungen von Viehversicherungskassen zulässig sind.

Y. Tollzugs- und Strafbestimmungen.

Art. 29. Der Vollzug dieses Gesetzes liegt den Kantonen ob.

Ausgenommen werden die Massnahmen an der Landesgrenze,, welche Sache des Bundes sind.

Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind bloss mit Zustimmung des Bundesrates, zulässig.

Art. 30. Gegen die Anwendung des Gesetzes durch die' kantonale Regierung können Beteiligte binnen zwanzig Tagen seit Kenntnisnahme eines Erlasses beim Bundesrate Beschwerdeerheben. Dieser entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat nur in den Fällen aufschiebende Wirkung, für die dies in den Vollziehungsverordnungen ausdrücklich vorgesehen wird. Überdies kann die aufschiebende Wirkung bei Eingang der Beschwerdebesonders angeordnet werden.

Der Bundesrat ist ferner berechtigt, von Amtes wegen.'

jederzeit die Verfügungen zu treffen, die geeignet sind, den Vollzug, des Gesetzes zu sichern.

Art. 31. Die Kantone haben ihr Gebiet in Viehinspektionskreise einzuteilen. Für jeden Kreis bezeichnen sie einen Viehinspektor und einen Stellvertreter. Der Bundesrat bestimmt deren Pflichten und Befugnisse.

Die Kantone sorgen für angemessene Entschädigung der Viehinspektoren; sie sind verpflichtet, Instruktionskurse anzuordnen.,

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·deren Besuch für die Viehinspektoren und ihre Stellvertreter obligatorisch ist. Der Bund gewährt den Kantonen an die Kosten ·dieser Kurse und der Aufsicht über die Viehinspektoren Beiträge bis auf die Hälfte ihrer Auslagen.

Art. 32. Die Kantone organisieren im übrigen den kantovnalen und örtlichen veterinärpolizeilichen Dienst unter folgenden Vorbehalten selbständig : 1. Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt, der, sei es als ständiger Beamter, sei es als Fachexperte, die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung leitet. Der Bund zahlt an die Besoldung oder Entschädigung des Kantonstierarztes die Hälfte; 2. die kantonale Organisation muss geeignet sein, die richtige Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen zu sichern.

Art. 33. Die Kantone stellen innert den Grenzen der Art. 21 "·bis 28 Vorschriften über die Ausrichtung der Beiträge auf, die .in Seuchenfällen an Tierbesitzer zu bezahlen sind; sie ordnen das in Art. 24 vorgesehene Verfahren.

Art. 34. Die Kantone haben eine Kontrolle über die Hunde --auszuüben und ihrer übermässigen Vermehrung durch geeignete Mittel entgegenzuwirken.

Art. 35. Der Bundesrat bestimmt die Einfuhrstellen für Tiere und wählt die nötige Anzahl von Grenztierärzten. Er bestimmt ihre Rechtsstellung, Befugnisse und Pflichten, sowie ihre Besoldung oder Entschädigung. Die Festsetzung der Besoldungen ·der ständigen Grenztierärzte durch ein Gesetz über die Organisation des Volkswirtschaftsdepartements bleibt vorbehalten.

Art. 36. Der Bundesrat wird zu dem vorliegenden Gesetz 'die nötigen Vollziehungsverordnungen und Ausführungsbeschlüsse ·erlassen und auf Zuwiderhandlungen gegen deren Vorschriften die geeigneten Strafbestimmungen dieses Gesetzes anwendbar erklären.

Er setzt die Gebühren für die Grenzuntersuchungen und für die Ausstellung von Passier- und Gesundheitsscheinen fest ·und bestimmt die für Kontrollen und Scheine zu verwendenden Formulare.

Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Vollziehung des ·Gesetzes durch die Kantone aus.

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Art. 37. Die Gebühren für die Ausstellung der Gesundheitsscheine, sowie die Bussen fallen den Kantonen zu.

Art. 38. Aus dem Ertrage der Gebühren, die für Untersuchungen von Tieren, Fleisch und anderen tierischen Stoffen an der Grenze erhoben werden, sind zunächst die dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenden Ausgaben zu bestreiten. Ein allfälliger Überschuss fällt in den eidgenössischen Viehseuchenfonds.

Kapital und Zinserträgnisse dieses Fonds dürfen nur für die Bekämpfung der Tierseuchen und die Linderung der daraus entstehenden Schäden, sowie für Zwecke der Seuchenerforschung und der seuchenpolizeilichen Versuchs- und Untersuchungstätigkeit ·verwendet werden. Das Kapital des Fonds darf nur ganz ausnahmsweise angegriffen werden, wenn die Einnahmen aus den Untersuchungsgebühren und die Zinse des Fonds zur Deckung ·der durch dieses Gesetz veranlassten Ausgaben nicht ausreichen.

In diesem Falle sind die Untersuchungsgebühren entsprechend .zu erhöhen und die entnommenen Beträge wieder zu ersetzen.

Art. 39. Der Bund kann für die Seuchenerforschung und die seuchenpolizeiliche Versuchs- und Untersuchungstätigkeit eine Anstalt errichten und Bestrebungen auf diesen Gebieten durch Beiträge unterstützen.

Art. 40. Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Art. 6, Abs. l und 2, Art. 8, Abs. l und 2, und Art. 10, oder den in Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse von 10 bis 300 Franken bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse von 5 bis 200 Franken.

Die gleiche Strafe wird auf die Übertretung jedes Gebotes «der Verbotes gesetzt, das auf Grund dieses Gesetzes von irgend einer Behörde erlassen wird, falls dieses Gesetz oder die Verordnungen nicht eine schwerere Strafe androhen.

Art. 41. Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Art. 4, 13, 14, 15, 18, 19 und 20 und den in Ausführung dieser Bestimmungen von den zuständigen Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Beschlüssen und Weisungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von 30 bis 2000 Franken bestraft. In besonders schweren Fällen, oder wenn der Täter rückfällig ist, kann überdies auf Gefängnis bis zu vier Monaten erkannt werden.

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Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse von 15 bis 1000 Franken. In Fällen grober Fahrlässigkeit kanir neben der Busse auf Gefängnis bis zu zwei Monaten erkannt werden.

Dem Tierarzt, der sich vorsätzlich einer schweren Verletzung des Gesetzes schuldig macht, sind die amtlichen Funktionen durch die zuständige kantonale Behörde für die Dauer von drei Monaten bis zu drei Jahren zu entziehen. Handelt der Tierarzt fahrlässig, so sind ihm, falls er rückfällig ist, die amtlichen Funktionen durch die zuständige kantonale Behörde für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr zu entziehen.

Art. 42. Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Art. 7 und 12 zuwiderhandelt, wird mit Busse von 30 bis 500 Franken bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse voo 15 bis 250 Franken.

Art. 43. Wenn eine der in den Art. 40, 41 und 42 vorgesehenen Gesetzesverletzungen von einem gewerbsmässigen Viehhändler begangen wird, kann die Strafe bis auf das Doppelt© der angedrohten Maxima erhöht werden.

Art. 44. Rückfall liegt vor, wenn jemand, der durch rechtskräftiges Urteil der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Art. 4, Ib, 19 und 20 schuldig erklärt worden ist, vor Ablauf von drei Jahren nach Vollzug oder nach Erlöschen seiner Strafe eine solche Zuwiderhandlung wieder begeht.

Art. 45. Die Zuwiderhandlungen verjähren, soweit Art. 40> in Betracht kommt, in einem Jahre, in allen übrigen Fällen in drei Jahren.

Die rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjähren binneni fünf Jahren.

Art. 46. Die Untersuchung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und Unterlassungen ist Sache der kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.

Soweit in den Art. 40 bis 45 nichts Abweichendes bestimmt ist, findet bei der Beurteilung der auf Grund dieses Gesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.

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Art. 47. Die in Anwendung von Art. 40 bis 46 gefällten Endentscheide der kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sind mit der Motivierung sofort dem Bundesrate unentgeltlich -einzusenden.

Dem Bundesrat steht das Recht zu, gegen diese Entscheide nach Massgabe der Art. 161 und folgende des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege ·die Kassationsbeschwerde zu erheben.

Tl. Schlussbestimmungen.

Art. 48. Die Vorschriften des Bundes über Tiere, die in militärischen Kursen, Truppenübungen oder Aufgeboten verwendet «der mitgeführt werden, bleiben vorbehalten.

Art. 49. Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der "Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen und können sie auf dem Verordnungswege erlassen. Diese Anordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons.

Art. 50. Durch das vorliegende Gesetz werden alle eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über Tierseuchenpolizei, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, aufgehoben, insbesondere : 1. das Bundesgesetz vom 8. Februar 1872 über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen ; 2. das Bundesgesetz vom 19. Juli 1873 betreffend Zusatzbestimmungen zum Bundesgesetz über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen; 3. das Bundesgesetz vom 1. Juli 1886 betreffend eine Änderung des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 über polizeiliche Massregeln.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 13. Juni 1917.

Der Präsident: Dr. A. Büeler.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 13. Juni

1917.

Der Präsident: Dr. Ph. Mercier.

Der Protokollführer: David.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2T der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 13. Juni

1917.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Datum der Veröffentlichung: 20. Juni 1917.

Ablauf der Referendumsfrist: 18. September 1917.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen. (Vom 13. Juni 1917.)

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1917

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25

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20.06.1917

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459-472

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