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Botschaft des

Bupdesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 65 der Verfassung des Kantons Aargau.

(Vom 17. Dezember 1917.)

1. Der bisherige Art. 65 der Staatsverfassung für den Kanton Aargau vom 23. April 1885 lautete mit der am 23. November 1898 beschlossenen Abänderung von Absatz l wie folgt: ,,Die Mindestbesoldung der Volksschallehrer beträgt Fr. 1400.

,,Die Besoldungen der Arbeitslehrerinnen sind nach Verhältnis der grösseren Anforderungen zu erhohen, ,,An diese Besoldungen, sowie an Höherbesoldungen bis auf Fr. 1500 leistet der Staat, je nach den Steuer- und Vermögensverhältnissen der Gemeinden, Beitrage von 20 bis '50 % ,,Die Amtsdauer der Lehrer beträgt sechs Jahre."

2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1917 teilt der Regierungsrat des Kantons Aargau mit, dass das aargauische Volk in der Volksabstimmung vom 25. November 1917 zugleich mit einem Gesetz über Lehrerbesoldungen und Staatsbeiträge an die Schulgemeinden eine Abänderung des Art. 65 der aargauischen StaateVerfassung mit 24,349 Ja gegen 15,897 Nein angenommen habe.

Die neue Verfassungsbestimmung hat folgenden Wortlaut: ,,Die Mindestbesoldungen und die Dienstalterszulagen für Lehrstellen an den Bezirks-, Gemeinde- und Bürgerschulen, sowie an den Arbeitsschulen werden durch das Gesetz bestimmt.

,,An die Mindestbesoldung der Lehrer und Lehrerinnen an den Gemeinde-, Bürger- und Arbeitsschulen leistet der Staat den Gemeinden je nach ihren Steuer- und Vermögensverhältnissen Beitrage von 20--70 %

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,,Der Übergang von den jetzigen Staatsbeiträgen an die Lehrerbesoldungen der Gemeinden zu den vorstehenden Ansätzen von 20--70 % wird durch das Gesetz geregelt und soll spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verfassungsrevision vollzogen sein.

,,Die Amtsdauer der Lehrer beträgt sechs Jahre.$2 Die Neuerungen, die die Verfassungsbestimmung bringt, bestehen in der Hauptsache darin, dass die Festsetzung der Mindestbesoldungen und der Dienstalterszulagen bestimmter Lehrstellen der Gesetzgebung überwiesen wird und dass das Mass, in dem Staatsbeiträge an die Mindestbesoldungen der Lehrer und Lehrerinnen der Gemeinde-, Bürger- und Arbeitsschulen geleistet werden tonnen, erhobt wird.

3. Da der neue Art. 65 nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthält, beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes die nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen, B e r n , den 17. Dezember 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 65 der Staatsverfassung des Kantons Aargau.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 1917 über die am 25. November 1917 vom Volk angenommene Verfassungsbestimmung betreffend Abänderung des Art. 65 der Staatsverfassung des Kantons Aargau (Lehrerbesoldungen und Staatsbeiträge an die Schulgemeinden); in Erwägung, dass der abgeänderte Verfassungsartikel nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dem abgeänderten Art. 65 der Staatsverfassung des Kantons Aargau wird die Genehmigung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 65 der Verfassung des Kantons Aargau. (Vom 17. Dezember 1917.)

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1917

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53

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835

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26.12.1917

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911-913

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