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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltimgsrat der Bern-Worblaufen-Zollikofen-Bahn hat daa Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die elektrische Schmalspurbahn von Bern nach Zollikofen mit Abzweigung nach Worblaufen, in einer baulichen Länge von 6,925 km samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im II. Range zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 180,000, das zu Bahnzwecken verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf Öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser dem Oberbau und der elektrischen Leitung lediglich das Recht, die öffentlichen Strassen nach Massgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligung für den Bau und Betrieb der Bahn zu benützen.

Die Bahn ist im I. Range für Fr. 250,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 7. November 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. Oktober 1917.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Aufruf.

Hauser, Johann Hermann, von Teufen, Kanton Appenzell A.-Rh., geboren den 4. Juli 1859, von Johann Konràd und Luise geb. Wieser, ledig, Metzger, früher in Rehetobel wohnhaft, ist Anfang der 1880er Jahre nach Amerika (Chicago) ausgewandert und seit 1896 nachrichtenlos abwesend.

385 Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 25. September 1917" und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen EinführuDgsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 18. Oktober 1918 beim Gemeindehauptmannamte in TeufenAppenzell zu melden.

T r o g e n , den 15. Oktober 1917.

(2..)

Die Obergerichtskanzlei.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das B u n d e s s t r a f g e r i c h t hat in seiner am 9. Juli 1917 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin,

l « 2. Meingan, André Paul, Sohn des Paul und der Marie Lebars, geb. 1891, von Brest, Musiker, früher wohnhaft in St. Gallen, dann in 8t. Moritz, französischer Staatsangehöriger, in Untersuchungshaft gewesen im Bezirksgefängnis in Zürich vom 26. August bis 30. Dezember 1916, unbekannt abwesend; 3 4. Massier, Marius Emanuel, Sohn des Jacques und der Josephine Gazan, von Vallauris, Departement Alpes Maritimes, Frankreich, Vertreter, verheiratet mit Itala Siboni, französischer Staatsangehöriger, Artillerie-Reservelieutenant, früher wohnhaft in Zürich, Clausiusstrasse 46, nun in Nizza, in Untersuchungshaft gewesen im Bezirksgefängnis in Zürich vom 26. August bis 23. Dezember 1916; 5 ; 6 ; Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiet zugunsten einer fremden Macht, erkannt: 1, Die Angeklagten Meingan, Massier, und werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Straf bestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt:

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a *. Meingan in contumaciam zu l Monat Gefängnis, getilgt durch die erstandene Untersuchungshaft, zu Fr. 50 Buase und 2 Jahren Landesverweisung; 'C

d. Massier in contumaciam zu 5 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, zu Fr, 500 Busso und 2 Jahren Landesverweisung;

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2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je Fr. 5 ein Tag Gefängnis zu setzen ist.

3. Die eventuellen Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen."

4. Die vom Angeklagten Massier am 23. Dezember 1916 geleistete Kaution von Fr. 1000 wird als der Eidgenossenschaft verfallen erklärt.

5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten Massieren 5/12 dem Angeklagten zu 3/12 und den Angeklagten Meingan, und zu je Via auferlögt.

.6. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 120 festgesetzt; die übrigen Kosten worden später bestimmt werden.

7. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es die Verurteilten Meingan und Massier betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu veröffentlichen, Z ü r i c h , den 9. Juli 1917.

Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Merz.

Der Protokollführer: Huguenin.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zoll-

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Verwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnaehsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bundesblatt.

69. Jahrg. Bd. IV.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1917

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4

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45

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31.10.1917

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384-387

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