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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Abänderung der am 27. April 1917 erlassenen Ausführungsvorschriften zum Bundesratsbeschluss vom 4. April 1917 über die Abgabe von Milch zu reduzierten Preisen.

(Vom 14. Dezember 1917.)

Hochgeehrte Herren!

Die eidgenössische Notstandskommission hat den Antrag gestellt, die von uns am 27. April 1917 erlassenen AusführungsTorschriften zum Bundesratsbeschlusse vom 4. April 1917 über die Abgabe von Milch zu reduzierten Preisen zu ändern, und folgende Vorschläge gemacht :

1. Einkommensgrenzen.

Die Binkommensgrenzen der drei Kategorien sollen erhöht werden, und zwar sollen die Ansätze der geltenden III. Kategorie aufgehoben und durch die Ansätze der geltenden II, Kategorie ersetzt werden. Als Ansätze der n e u e n II. Kategorie sollen diejenigen der geltenden I. Kategorie gewählt werden. Die Ansätze der n e u e n I. Kategorie sollen gegenüber den bestehenden Ansätzen eine Erhöhung von rund Fr. 400--1200 erfahren.

Vergleiche folgende Übersicht:

899 Haushalt mit . . Personen

1 2 3 4 5 6 7 8

9 10

1. Kat egerie alt neu

II. Kat egerie alt neu

III. Ka egerie alt neu

Fr.

900

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1200 1800 2100

1500

1080 1560 1800 2100

1200 1800 2100

2400 2700 3000 3360 3840 4320 4800

2200 2700 3200 3700 4200 4600 5000 5400 5800

2400 2700 2940 3360 3780 4200

2400 2700 3000 3360 3840 4320 4800

1200 1500

1800 2100 2400 2520 2880 3240 3600

Fr.

1080 1560 1800 2100 2400 2700 2940 3360 3780 4200

Der Kreis der Berechtigten würde infolge dieser Erhöhungen wesentlich grösser werden.

2. Umschreibung der Kategorien.

Da in verschiedenen Kantonen Industrieorte der III. Kategorie zugeteilt sind, sollen die Kategorien folgendermassen in Art. 2 umschrieben werden : Kategorie I: Grosse Städte und Industrieorte, Orte mit teuren Lebensverhältnissen.

.,, II: Kleinere Städte und kleine Industrieorte.

,, III: Rein ländliche Gemeinden.

3. Alleinstehende ohne Haushalt.

Inskünftig -soll nach dem Vorschlage der Kommission nicht nur Alleinstehenden mit eigenem Haushalt, sondern auch solchen, die in Anstalten und Spitälern v e r p f l e g t werden, die Berechtigung zum Bezüge von Milch und Brot zu ermässigtem Preise zugesprochen werden, sofern deron Gesamteinkommen Fr. 1320 nicht übersteigt und die Anstalt das Kostgeld nicht erhöht.

Auch die Durchführung dieses Vorschlags wird voraussichtlich eine starke Zunahme der Zahl der Berechtigten zur Folge haben.

Hier dürfte insbesonders geprüft werden, welche Schwierigkeiten die Durchführung dieses Vorschlages bereiten wird.

4. Abstufung.

Haushaltungen, deren

Gesamteinkommen nicht mehr als

900 Fr. 200 ü b e r der obera Grenze ihrer Gruppe liegt, sind zum Bezüge von M i l c h zu ermässigtem Preise berechtigt.

Dies bedeutet eine weitere Steigerung der Zahl der Berechtigten, nicht aber eine so starke Zunahme der Ausgaben, da eben nur Milch verabfolgt werden würde.

5. Entzug der Berechtigung.

Der Entzug soll nur in Fällen von offenkundigem Alkoholismus oder nachgewiesener Arbeitsscheu erfolgen. Solche Fälle sollen als A r m e n f ä l l e von der zuständigen Armenstelle behandelt werden.

6. Berücksichtigung von Fürsorgeeinrichtungen.

Nach den Bestimmungen von Art. 6 sollen inskünftig speziell Einrichtungen für Kinder Minderbemittelter (Milchküchen, Säuglingsheime, Krippen, Milchversorgung) berücksichtigt werden.

7. Durchführung der Notstandsaktion.

Bei der Durchführung der Notstandsaktion sollen P o l i z e i o r g a n e nicht beteiligt sein.

8. Inkrafttreten.

Die neuen Bestimmungen sollen auf 1. Januar 1918 in Kraft treten.

* * * Die Durchführung dieser Vorschläge belastet nicht nur die Finanzen des Bundes, sondern auch diejenigen der Kantone und Gemeinden in erheblicher Weise; wir halten es daher für notwendig, Ihnen Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Da die Angelegenheit dringlich ist, erbitten wir uns Ihre Antwort bis spätestens den 24. Dezember 1917. Sollten Sie sich bis dahin nicht geäussert haben, so würden wir annehmen, dass Sie mit den Vorschlägen einig gehen.

Wir überlassen es Ihnen, den Verhältnissen Ihres Kantons entsprechende Vorschläge einzureichen und werden diese, soweit es möglich, bei der endgültigen Fassung der neuen Ausführungsvorschriften berücksichtigen. Es sei aber jetzt schon auf die Schwierigkeiten hingewiesen, eine Verfügung zu erlassen, die den Ansichten sämtlicher Kantonsregierungen entspricht.

901 Eines ist gewiss: Die Einkommensgrenzen müssen erhöbt werden, und die Abgabe von Milch und Brot zu ermässigten Preisen muss die Grundlage der ganzen Notstandsaktion bleiben.

Es wäre daher sehr erwünscht, dass die kantonalen und Gemeindefürsorgestellen veranlasst würden, alles Nötige soweit als möglich vorzubereiten, damit die Bestimmungen der neuen Ausführungsvorschriften mögliehst rasch durchgeführt werden können.

Wir bitten Sie, die Antwort direkt an das eidgenössische F ü r s o r g e a m t zu wenden.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

B e r n , den 14. Dezember 1917.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Ausfuhrzollbehandlung von Umzugs-, Aussteuer- und , Erbschaftsgut, sowie von Reiseeffekten.

I. Für sogenanntes U m z u g s g u t , bzw. für g e b r a u c h t e hausrätliche Gegenstände und Effekten, welche bei Anlass einer Domizilverlegung nach dem Auslande zur weitern eigenen Benützung durch den Eigentümer ausgeführt werden wollen, bedarf es in jedem Falle einer besondern Ausfuhrbewilligung der zuständigen Zollkreisdirektion. Der letztern ist zu diesem Behufe ein genaues Verzeichnis über den Bestand des betreffenden Umzugsgutes vorzulegen, auf welchem durch die Ortsbehörde des letzten Wohn- oder Aufenthaltsortes bescheinigt wird, dass die betreffenden Gegenstände schon vorher im Gebrauche des Übersiedelnden gestanden haben und ihm auch weiterhin zu seinem eigenen Gebrauche dienen werden.

Unter den Begriff von Umzugsgut in vorstehendem Sinne fallen unter anderm auch Handwerkszeug, Nähmaschinen, landwirtschaftliche Geräte (inkl. Ökonomiewagen aller Art), sowie Fahrräder, alles sofern gebraucht.

Für die Ausfuhr von n e u e n Gegenständen, gebrauchten (auch landwirtschaftlichen) Maschinen aller Art, sowie von Lebensmitteln und Getränken ist die Bewilligung der zuständigen Dienstabteilung in Bern erforderlich, und zwar für n e u e Gegenstande und gebrauchte Maschinen diejenige der Abteilung für industrielle

902 Kriegewirtschaft, für Lebensrnittel und Getränke diejenige der Warenabteilung, bzw. diejenige der Abteilung Landwirtschaft des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements. In allen Fällen, wo neben gebrauchtem Umzugsgut auch derartige Gegenstände oder Waren ausgeführt werden wollen, ist für letztere ein besonderes Gesuch an die betreffende Dienstabteilung zu richten.

II. Sendungen von sogenanntem A u s s t e u e r g u t werden, insoweit es sich um ausschliesslich gebrauchte Gegenstände handelt, als Umzugsgut betrachtet, so dass hierfür die Ausfuhrbewilligung unter den vorstehenden Bedingungen ebenfalls Ton den Zollkreisdirektionen bewilligt werden kann.

III. Die vorstehenden Vorschriften sind auch für allfällige Nachsendungen zu Umzugsgut, sowie für Erbschaftsgut'massgebend, im letztern Falle mit dem einzigen Unterschiede, dass die betreffende Sendung durch das ortsbehördliche Attest als Erbschaftsgut des Empfängers im Auslande ausgewiesen werden muss.

Die versuchte Ausfuhr, bzw. die Verheimlichung von andern Gegenständen und Waren, als diejenigen, für welche eine Ausfuhrbewilligung vorliegt, wird nach Massgabe der bezüglichen Vorschriften bestraft.

IV. R e i s e e f f e k t e n . Für persönliche Effekten, bzw. getragene Kleider, .Schuhe u. dgl., welche von den Ausreisenden als Reisegepäck mitgeführt werden, ist eine besondere Ausfuhrbewilligung nicht erforderlich, sofern es sich tatsächlich um g e b r a u c h t e , bzw. um getragene, dem betreffenden Reisenden gehörende und zu dessen eigener Benutzung dienende Artikel handelt.

Für Gegenstände und Kleider, die sich nicht deutlich als gebraucht erkennen lassen, können die Zollämter die Vorlage einer Ausfuhrbewilligung der zuständigen Amtsstelle verlangen, und zwar ohne Unterschied, ob die betreffenden Sachen auf dem Leibe getragen oder im Gepäck mitgeführt werden. Die Verheimlichung n e u e r , auch anscheinend neuer Kleider, Schuhe u. dgl. oder deren Deklaration als gebraucht, unterliegt den Straf bestimmungen wegen Widerhandlung gegen die Ausfuhrverbote. Im Reisendenverkehr dürfen nicht mehr als drei Paar g e b r a u c h te Strassenschuhe ausgeführt werden, sofern nicht durch Vorweisung eines zollamtlichen Ausweises nachgewiesen wird, dass schon bei der Einfuhr mehr als diese Anzahl Paare eingebracht worden sind.

Nachsendungen von
Reisegepäck werden nach den Bestimmungen über Umzugbgut behandelt, d. h. es bedarf dazu einer Ausfuhrbewilligung. Die zollamtliche Au&gang&revision. von Reiseeffekten, die der Bahn zur Spedition aufgegeben werden, kann, insoweit

903

sieb die betreffende Sendung ihrer Beschaffenheit und Verpackung nach zur zollamtlichen Verbleiung eignet (worüber der Zolldienst entscheidet), auch bei einem Zollamt im Innern stattfinden ; andernfalls hat die Revision beim Austrittszollamt zu erfolgen.

B e r n , den 14. Dezember 1917.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, [sowie Anzeigen.

Periodische Stellenausschreibungen, Infolge Ablaufs der ordentlichen Amtsdauer mit dem 31. März 1918 werden hiermit sämtliche Stellen der schweizerischen Bun de® verwaltun g zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Die. jetzigen Inhaber werden ohne weiteres als angemeldet betrachtet.

Andere Bewerber haben ihre Anmeldungen unter genauer Bezeichnung der Stelle, um welche sie sich bewerben, schriftlich und in Begleit anfälliger Zeugnisse den betreuenden Departementen oder Verwaltungsabteilungen einzureichen, Anmeldungstermin für sämtliche Stelleu: 31. Dezember 1917.

B e r n , den 7. Dezember 1917.

(2,,) Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Periodische Stellenausschreibung.

Infolge Ablaufes der ordentlichen Amtsdauer mit dem 31. März 1918 werden sämtliche Stellen bei der Generaldirektion und bei den Kreisen I--V der- schweizerischen Bundesbahnen zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Die gegenwärtigen Inhaber gelten ohne weiteres als angemeldet.

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1917

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1917

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