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"Wahlen.

(Vom 17. August 1917.)

Bundeskanzlei.

Kanzlist II. Klasse : Krupski, Waldemar, von Schleinikon, in Genf.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten.

(Vom 18. August 1917.)

Hochgeachtete Herren!

Die zunehmenden Schwierigkeiten in der Versorgung des Landes im allgemeinen und in der Beschaffung der notwendigen Fette im speziellen, sowie auch gewisse Übelstände in der bestehenden Versorgung haben es notwendig gemacht, die bisherigen Bestimmungen über die Versorgung des Landes mit Milch und Milcherzeugnissen, die auf dem Bundesratsbeschluss vom 18. April 1917 beruhen, zu ergänzen. Wir übermitteln Ihnen beiliegend die bezüglichen neuen Vorschriften, nämlich einmal den Bundesratsbeschluss vom 17. August 1917 und sodann vier darauf sich stützende Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements.

Die bisher in der Milchversorgung gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass ein Teil der Milch immer noch auf eine Art und Weise verwendet wurde, die nicht die denkbar beste Ausnutzung ihres Nährwertes im Interesse des Volkes gebracht hat. Der Bundesratsbeschluss ermächtigt deshalb das schweize-

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rische Volkswirtschaftsdepartement mit Rücksicht auf die Milchversorgung im nächsten Winter zu einer vollständigen Heranziehung der Milch für die allgemeine Landesversorgung. Das Departement ist befugt, Milch und Milcherzeugnisse freihändig oder durch Requisition zu erwerben, gewisse Verwendungsarten der Milch, speziell zur Aufzucht und Mast, ganz oder teilweise zu verbieten, dagegen andererseits bestimmte Verwendungsarten vorzuschreiben und namentlich den Handel mit Milch und Milcherzeugnissen unter Kontrolle zu stellen, an Bedingungen zu knüpfen, ihn einzuschränken oder ganz zu verbieten. Auf eidgenössischer Grundlage wird ferner eine Pflicht der öffentlichen Verkehrsanstalten (Eisenbahnen, Post) statuiert, den mit der Kontrolle beauftragten Organen durch Erteilung gewünschter Aufschlüsse die nötige Unterstützung zu gewähren.

Um die Versorgung des Landes sowohl mit Milch als auch mit deren Produkten einheitlicher zu gestalten und ferner dem überlasteten Vorsteher der Abteilung für Landwirtschaft die notwendige Entlastung zu bringen und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, die Lösung weiterer Aufgaben vorzubereiten, sieht der Bundesratsbeschluss die Errichtung einer eidgenössischen Zentralstelle für Milch und Milcherzeugnisse vor. Diese bedeutet einen Ausbau der bereits bestehenden eidgenössischen Zentralstelle für die Butterversorgung und übernimmt unter Anderem deren Funktionen. Wollte man der neuen Zentralstelle ein rasches und wirksames Arbeiten ermöglichen, so musste sie auch mit den nötigen Kompetenzen ausgerüstet werden. Wir haben deshalb eine Reihe der uns durch den Bundesrat übertragenen Befugnisse an die Zentralstelle delegiert. Dieselbe ist ermächtigt, mit den Verkehrsanstalten, den kantonalen Behörden, den wirtschaftlichen Verbänden und Privaten unmittelbar zu verkehren und sachbezügliche Anweisungen zu erteilen. Wir bitten Sie, der Zentralstelle Ihr Vertrauen entgegenzubringen und dieselbe in ihrer schwierigen und ausserordentlich wichtigen Arbeit nach Kräften zu unterstützen. Über ihre nähere Organisation orientiert Sie die beiliegende Verfügung vom 18. August 1917. Die Leitung haben wir Herrn Professor Peter, Direktor der bernischen Molkereischule, übertragen. Er wird von bisherigen bewährten Mitarbeitern unterstützt. Die Zentralstelle hat ihre Tätigkeit bereits aufgenommen und
ihre Bureaux an der Effingerstrasse Nr. 25 bezogen.

Nachdem wir bereits im Juli dieses Jahres die Dauermilchindustrie zur vermehrten Produktion und Abgabe von Butter als Nebenerzeugnis verhalten haben, verlangen wir durch eine zweite V e r f ü g u n g "betreffend V e r m e h r u n g d e r B u t t e r e r z e u -

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gung ein gleiches auch von andern Milchverarbeitungsbetrieben.

Dies wird eine gewisse Beschränkung der Fettkäserei mit sich bringen.

Während wir von den uns übertragenen Befugnissen hinsichtlich der Versorgung mit Milch in der Hauptsache erst in der Zukunft, d. h. für den nächsten Winter Gebrauch machen werden und die Käseversorgung im wesentlichen auf bisheriger Grundlage, d. h. durch die Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen durchgeführt wird, sehen wir uns veranlasst, hinsichtlich des B u t t e r h a n d e l s eine Reihe" von neuen Bestimmungen aufzustellen, wie sie in der V e r f ü g u n g b e t r e f f e n d den B u t t e r h a n d e l vom 18. August 1917 enthalten sind.

Krasse Übelstände, die bis jetzt noch bestanden haben, sollen durch diese Vorschriften wirksam bekämpft werden. Der Butterhandel wird zu diesem Zwecke unter die Kontrolle der eidg.

Zentralstelle gebracht. Er ist nur gestützt auf eine Bewilligung zulässig und unterliegt wesentlichen Einschränkungen. Weitere Bestimmungen betreffen das Anlegen von Buttervorräten, das auch für die Haushaltungen nur in ganz beschränktem Umfange zulässig ist. Wir weisen ferner darauf hin, dass nicht nur derjenige strafbar ist, der ohne Bewilligung Butter verkauft, sondern auch der Käufer, der von einem nicht konzessionierten Verkäufer Butter erwirbt. Es sollen dadurch die Leute gefasst werden können, die direkt beim Produzenten in grossen Quantitäten, oft unter Überschreitung der Höchstpreise, Butter aufgekauft haben und dadurch die Marktauffuhr stark beeinträchtigten.

In einer vierten Verfügung haben wir sodann eine Neuordnung der B u t t e r p r e i s e vorgenommen, die auf 1. September Gültigkeit erlangen. Die Abgabepreise an die Konsumenten sind um 20 Rappen erhöht worden. Es konnte dies nicht vermieden werden, weil die wirksame Organisation der Butterverteilung ohne Beeinträchtigung von berechtigten wirtschaftlichen Interessen nicht möglich war. Besonders müssen wir die Molkereien, welche nun den grössten Teil ihrer Ware zum Engrospreis an die Butterzentrale abzuliefern haben und denen der direkte Versand an die Konsumenten abgeschnitten werden muss, durch etwelche Preiserhöhungen entschädigen. Anderseits sind heute die eidgenössischen Finanzen derart in Anspruch genommen, dass wir die Organisationskosten der Butterversorgung
nicht aus der Staatskasse bestreiten können. Es ist deshalb der eidgenössischen Zentralstelle die Erhebung einer Gebühr von 20 Rappen für l kg Butter zugestanden worden. Diese Gebühr soll zunächst zur Deckung der eigenen Kosten der Zentralstelle dienen, sodann wird ein Teil

669 an die regionalen und kantonalen Butterzentralen, welche die eidgenössische Zentralstelle durch ihre Tätigkeit wirksam unterstützt haben, ausgerichtet werden. Der verbleibende Überschuss soll zur Erleichterung der Milchversorgung Verwendung finden.

Auch bei den auf 1. September nächsthin geltenden Preisen ist die Butter immer noch verhältnismässig billiger als andere Speisefette.

Im weitern gestatten wir uns, noch einige Hinweise auf dem Organisationsplan der eidgenössischen Zentralstelle beizufügen : Gestützt auf bisherige gute Erfahrungen wird sich auch die Zentralstelle bei ihren weitern Massnahmen zur Versorgung des Landes mit Milch und Milcherzeugnissen an die genossenschaftlichen Organisationen der Berufsgruppen anlehnen. Die zurzeit bestehenden Abkommen mit den Milchproduzentenverbänden erfahren durch die Tätigkeit der eidgenössischen Zentralstelle keine Änderung. Wenn die Verbände als die Vertreter der Produzenten die Milch und deren Erzeugnisse der Allgemeinheit zu annehmbaren Bedingungen überlassen, so können weitere Eingriffe in die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen vermieden werden. Die freiwillige Produktion dürfte auch unter den heutigen Verhältnissen immer noch leistungsfähiger sein, als die erzwungene. Wir hoffen deshalb, es werde auch in Zukunft möglich sein, die Versorgung des Landes mit Milch und Milcherzeugnissen auf dem Wege der gegenseitigen Verständigung durchzuführen. Nur soweit dies nicht möglich ist, sollen Zwangsmassnahmen in Anwendung kommen.

Die bisherige eidgenössische Zentralstelle für Butterversorgung hat bereits in mehreren Landesteilen sogenannte Verbandsbutterzentralen ins Leben gerufen, die im Einvernehmen mit ihr und den kantonalen Fürsorgestellen arbeiten. Dazu haben nun verschiedene Kantone Ausftthrungsbestimmungen erlassen, die mit unsern Vorschriften im Einklang stehen. Die kantonalen Behörden anerkennen die Verbandsbutterzentralen als amtliche kantonale Einrichtungen, indem sie denselben Schutz und Förderung zugesichert haben. Wir begrüssen diese Mitwirkung der Kantone, machen aber darauf aufmerksam, dass die betreffenden kantonalen Vorschriften .laut Art. 7 des Bundesratsbeschlusses mit den beiliegenden eidgenössischen Vorschriften im Einklang stehen müssen und dem schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung vorzulegen sind. Wie
Ihnen bekannt ist, steht der Bundesrat auf dem Boden, dass kantonale Ausfuhrverbote nicht zulässig sind. Gerade die Neuordnung des Butterhandels wird jedoch mancherorts praktisch die gleichen Wirkungen zeitigen, in-

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dem von Bundes wegen Abgabe von Butter an kantonale Zentralstellen vorgeschrieben und damit implicite die direkte Ausfuhr aus den Kantonen verboten wird. Unser Land stellt ein einziges Versorgungsgebiet dar, weshalb eine wirtschaftliche Absperrung der einzelnen Kantonsgcbiete nicht angängig ist, der freie Verkehr über die Kantonsgrenzen jedoch da beschränkt werden muss, wo dies, wie im Butterhandel, zur gleichmässigen Versorgung des Landes notwendig erscheint.

Mit vorzüglicher Hochachtung Schweiz. Volkswirtscliaftsdepartement : Schulthess.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Massnahmen zur Einschränkung des Verbrauches an Kohle und elektrischer Energie.

(Vom 21. August 1917.)

Hochgeachtete Herren !

In der Anlage übermachen wir Ihnen einen Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen zur Einschränkung des Verbrauches an Kohle und elektrischer Energie und gestatten uns, zu dessen Erläuterung das folgende zu bemerken :

I.

Wir gehen davon aus, dass Kohle nur in Notfällen und wo die Benützung elektrischen Stromes absolut unmöglich ist, zur Produktion von motorischer Kraft, also zur Verrichtung mechanischer Arbeit verwendet werden soll. Um zu diesem Resultate zu gelangen, wird durch Art. l des beiliegenden Bundesratsbeschlusses die Erzeugung mechanischer Arbeit durch Kohle nur mit Bewilligung der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft unseres Departementes als zulässig erklärt. Diese entscheidet über die Erteilung, den Umfang und die Bedingungen solcher Bewilligungen. Dem Departement bleibt vorbehalten, auf Antrag der

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genannten Abteilung allgemeine Ausnahmen vorzusehen und eventuell für gewisse Kategorien von Fällen die Erzeugung mechanischer Arbeit durch Kohle zu gestatten. Auf Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen findet Art. l, soweit es den Fahrdienst betrifft, selbstverständlich keine Anwendung.

Die erwähnte Bestimmung erfordert Einführungsvorschriften.

Sie kann daher nicht sofort in Kraft treten, sondern erst nach Urnlauf einer Frist, die das Departement bestimmt und während welcher Gesuche um Bewilligung von Ausnahmen eingereicht werden können. Wir werden darüber eine besondere Verfügung erlassen.

Die Bestimmung, dass Kohle für Produktion motorischer Kraft nur noch mit besonderer Bewilligung der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft verwendet werden soll, verhindert die schweizerischen hydro-elektrischen Werke an der freien Benützung ihrer Dampfreserven. Eine solche Einschränkung macht es notwendig, den Werken die Erlaubnis zu geben, in derjenigen Zeit, in welcher die hydraulische Kraft zur Bewältigung der Energieabgabe nicht ausreicht, bei ihren Abonnenten eine Reduktion eintreten zu lassen. Damit dies ohne Schwierigkeiten, und ohne dass die Werke eventuell Schadenersatz bezahlen müssen, durchgeführt werden kann, werden die reglementarischen Vorschriften, Konzessionsbestimmungen oder Verträge, welche mit den im Rahmen dieser Ermächtigung gefassten Massnahmen der hydro-elektrischen Werke im Widerspruch stehen, in ihrer Wirksamkeit suspendiert.

Selbstverständlich hat dies nicht die Meinung, dass die Werke bei Reduktion der Energieabgabe willkürlich vorgehen sollen.

Sie werden sich vielmehr nach rationellen Grundsätzen zu richten haben und gegenüber jedermann Billigkeit walten lassen. Entstehen über die Reduktion der Energieabgabe Streitigkeiten, so werden diese endgültig durch die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft unseres Departements entschieden.

Mit Rücksicht auf die Verhältnisse unseres Kohlenimportes besteht ein eminentes volkswirtschaftliches Interesse daran, dass im Bau befindliche Wasserwerke möglichst rasch fertiggestellt werden. Der Bundesratsbeschluss ermächtigt daher das Departement, Massregeln hierfür zu treffen, und insbesondere die Beschaffung von Material und Arbeitskräften zu erleichtern zu suchen.

Das Departement kann aber anderseits die Werke auch verhalten, sich im öffentlichen Interesse gegenseitig zu unterstützen und sich mit Strom, soweit dies möglich ist, auszuhelfen.

672 II.

Ohne dass es heute möglich wäre, über die Gestaltung des Kohlenimportes ein abschliessendes Urteil zu fällen, so erscheint es dennoch gegeben, dass mit Rücksicht auf die Unsicherheit der Lage und die Bezugsbedingungen eine möglichste Einschränkung des Kohlenverbrauchs einzutreten hat. Wir behalten uns vor, nach Durchführung der im beiliegenden Beschlüsse erwähnten Erhebungen eine Rationierung der Kohle, auch für den Privatgebrauch, einzuleiten, glauben aber, dass heute schon eine Reihe von Sparmassnahmen, namentlich im Hinblick auf öffentliche Lokale, spruchreif seien. Diese beziehen sich zum Teil direkt auf den Kohlenverbrauch, zum Teil auf elektrische Energie, weil Ersparnisse auf diesem Gebiete mit der Durchführung der Kohlenversorgung in engster Beziehung stehen. Infolgedessen werden die Kantonsregierungen, um Ersparnisse an Kohle und an elektrischem Strome zu erzielen, ermächtigt, in Beziehung auf die Benützung von öffentlichen Lokalen und Verkaufsmagazinen, ferner in Beziehung auf den Betrieb von Warmwasseranlagen, Zentralheizungen und Badeanstalten einschränkende Bestimmungen aufzustellen. Wir möchten in dieser Beziehung den Kantonsregierungen tunlichste Freiheit lassen. Es dürfte sich wohl einerseits um die Aufstellung allgemeiner Vorschriften, anderseits um deren rationelle, den Bedürfnissen angepasste Durchführung handeln. Beides wird von der Menge der Kohle abhängig sein, die den Kautonen zugeteilt werden kann.

In Beziehung auf die Arbeit in Industrien und Gewerben werden wahrscheinlich auch gewisse Einschränkungen Platz zu greifen haben. Diese sind indessen noch näher zu erwägen, und es wird dann die Frage zu lösen sein, ob in dieser Beziehung nicht für das gesamte Gebiet der Eidgenossenschaft einheitliche Vorschriften aufzustellen sind.

III.

Durch Art. 6 des Bundesratsbeschlusses ist das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, Erhebungen über den Kohlenbedarf anzuordnen und für deren Durchführung die kantonalen Behörden in Anspruch zu nehmen. Zum bessern Verständnis dieser Massregel gestatten wir uns, das Programm zu entwickeln, das durch einen künftigen Bundesratsbeschluss über die Kohlenversorgung des Landes verwirklicht werden soll und zugleich auf die allgemeinen Verhältnisse unserer Kohlenversorgung überhaupt hinzuweisen.

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Die mit ziemlicher Sicherheit im kommenden Winter 1917/1& zu erwartende Knappheit in allen Brennmaterialien verlangt Massnahmen, welche eine gerechte Verteilung derselben im ganzen Lande im allgemeinen, sowie zwischen Industrie- und Hausbrand im besondern ermöglichen.

Im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage, in der sich unser Land befindet, _muss darnach getrachtet werden, der Industrie soviel Brennmaterial zuzuweisen, dass wo möglich grössere Betriebseinschränkungen oder gar Betriebseinstellungen: vermieden werden können. Es wird immerhin auch hier und für die Bedürfnisse des Hausbrandes, der Landwirtschaft und der Kleinbetriebe mit einer sehr wesentlichen Reduktion gerechnet werden müssen. Selbstverständlich wird eine billige und gerechte Abwägung der in Betracht fallenden Verhältnisse und eine gleichmässige Verteilung einzutreten haben.

Die speziellen Verhältnisse des deutschen Kohlenimportes, hinsichtlich der Beziehungen zwischen Kohlenlieferanten und schweizerischen Kohlenimporteuren gestatten zurzeit die Einführung eines eidgenössischen Kohlenmonopols nicht. Dagegen erfordert die Reduktion der Kohleneinfuhr (Kohle, Koks und Briketts) die Rationierung der verfügbaren Brennmaterialmengen.

Die Zuteilung des Brennmaterials an die Industrie soll durch die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartemeuts in Verbindung mit der Zentralstelle für die Kohl en Versorgung in der Schweiz in Basel (Kohlenzentrale) erfolgen ; die Rationierung des Hausbrandes und des Verbrauche» der Landwirtschaft und der Kleinbetriebe mit einem Verbrauch bis zu 5 Tonnen pro Monat und Abnehmer, gedenken wir den, Kantonen unter Anleitung und Aufsicht der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft zu übertragen.

Die Schaffung der Organisation für eine Rationierung desHausbrandes und des Verbrauches für die Landwirtschaft und Kleinbetriebe soll unseres Erachtens Sache der Kantonsregierungen sein, welche die Gemeindebehörden in angemessener Weise herbeiziehen werden. Die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft soll sich darauf beschränken, für Zuteilung des Brennmaterials (Kohle, Koks und Briketts) an die Kantone besorgt zu sein und die Organisation in den Kantonen, sowie die Rationierung selbst an Ort und Stelle zu überprüfen und zu überwachen.

In erster Linie
ist es nun notwendig, dass die Kantone ihre Bedürfnisse für den Hausbrand, für die Landwirtschaft und Kleinbetriebe vom 1. Oktober 1917 bis 31. März 1918 aufgeben. Wir

674 heben nochmals hervor, dass dabei auf Bezüger, die pro Monat 5 Tonnen und mehr verbrauchen, keine Rücksicht zu nehmen ist, indem diese, meistens Industrielle, direkt durch Vermittlung ·der Kohlenzentrale bedient werden sollen. Dagegen hätten die Kantone das KohlenbedUrfnis festzustellen für Hausbrand, die Landwirtschaft und Kleinbetriebe, kurz, für diejenigen, deren Monatsverbrauch 5 Tonnen und weniger beträgt. Bei ihren Angaben werden jedoch die Kantone auf die Verwendung von Holz und Torf gebührend Rücksicht nehmen und auf eine tunlichste Einschränkung der Bedürfnisse im einzelnen Falle hinwirken.

Endlich ist natürlich auch auf die vorhandenen Vorräte Rücksicht zu nehmen.

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten und die Verzögerung, die durch eine allgemeine Bestandesaufnahme herbeigeführt werden können, haben wir uns entschlossen, eine allgemeine Bestandesaufnahme bei jedermann nicht vorzuschreiben, sondern den Kantonsregierungen, welche ihrerseits für die Verteilung der Kohle im Laufe des Winters zu sorgen haben werden, tunlichste Freiheit in der Gestaltung der vorgeschriebenen Erhebungen zu lassen. Dagegen behalten wir uns vor, nach Eingang der Berichte die Art und Weise, wie das Kohlenbedürfnis festgestellt worden ist, nachzuprüfen und eine Revision der verlangten Mengen eintreten zu lassen.

Es soll den Kantonen freistehen, wenn sie es als angemessen erachten, eine Bestandesaufnahme durchzuführen, sie können aber hievon auch absehen.

Dagegen empfiehlt es sich auf alle Fälle, überall dort, wo der Verdacht besteht, dass im Verhältnis zum Bedarf grosse Mengen von Kohle angehäuft sind, eine Untersuchung der Verhältnisse eintreten zu lassen. Jetzt schon besteht die Möglichkeit, durch Vermittlung der Kohlenzentrale oder eventuell durch das unterzeichnete Departement solche Kohlenmengen mit Beschlag zu belegen und sie dem allgemeinen Konsum zuzuführen. In einem Bundesratsbeschluss über die Kohlenversorgung des Landes, der demnächst erlassen wird, und in welchem noch eine ganze Reihe anderer, mit der Kohlenversorgung des Landes zusammenhängender Fragen geregelt werden muss, gedenken wir die Beschlagnahme und Enteignung solcher Vorräte durch die kantonalen oder Gemeindebehörden vorzusehen. Gewiss werden vereinzelte vorkommende Fälle in ihrer Bedeutung und Zahl übertrieben. Allein nicht nur die Rücksicht auf die Kohlenversorgung, sondern auch das berechtigte Begehren nach tunlichster Gleichhaltung aller erfordert,

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dass gegen eine ungerechtfertigte Anhäufung von Kohle entschieden vorgegangen wird.

Das Ergebnis der Erhebungen ist seitens der Kantone der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft bis spätestens den 15. September 1917 einzureichen. Sobald diese Amtsstelle im Besitze des Materials ist, wird sie im Einvernehmen mit der Kohlenzentrale, unter der Voraussetzung bestimmter Kohlenzufuhren, eine summarische Zuteilung an die Kantone vornehmen. Die Frage ist heute noch offen, ob die Lieferung an die Kantone durch einzelne Kohlenimporteure, oder durch eine Organisation solcher, erfolgt. Auf jeden Fall hat sich die geschäftliche Abwicklung des Brennmaterialbezuges zwischen den Kantonsorganen und dem Kohlenhandel abzuwickeln. Wie nun die Kantone in ihrem Gebiete vorgehen wollen, möchten wir in erster Linie ihrem eigenen Entscheide überlassen. Es soll den Kantonen unbenommen sein, nach ihrem Gutfinden eine besondere Abgabeorganisation zu treffen, oder aber, was wohl die meisten vorziehen dürften, sich zur Verteilung der Kohle des Gross- und Kleinhandels zu bedienen. Dabei müssen wohl den Händlern bestimmte Gebiete zugewiesen und ihre Geschäftsbetriebe einer intensiven Aufsicht unterstellt werden. Wir behalten uns vor, auf diese Frage noch zurückzukommen und wollten uns bloss gestatten, heute in grossen Zügen zu skizzieren, wie die Kohlenabgabe unseres Erachtens organisiert werden könnte.

Mit der Durchführung der Rationierung soll und darf aber die Tätigkeit der Behörden nicht erschöpft sein. Es ist vielmehr die Aufgabe der kantonalen und Gemeindebehörden, das Publikum immer und immer wieder auf die so dringend notwendige Sparsamkeit beim Verbrauch der Brennmaterialien hinzuweisen, denn wir können nicht wissen, welche Überraschungen der kommende Winter in der Kohleneinfuhr bringen kann, und zwar insbesondere dann, wenn grosse Kälte das Brennmaterialbedürfnis steigern und anderseits die Kohlentransporte zu Wasser in den Bezugsländern erschweren würde. Deshalb sollten vor Eintritt der eigentlichen Winterszeit bei Kohlenimporteuren und Händlern Reserven angelegt und heute schon alle die Massregeln getroffen werden, welche geeignet sind, Ersparnisse zu ergeben.

Unter Bezugnahme auf die Mitteilungen, die seitens der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft in der Konferenz vom 30. Juli in Bern gemacht worden sind, wird daher verfügt: 1. Die kantonalen Regierungen werden beauftragt und ermächtigt, Erhebungen über den Kohlenbedarf der kleinen Ver-

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braucher, d. h. derjenigen, deren Verbrauch 5 Tonnen und weniger im Monat beträgt, für die Zeit vom 1. Oktober 1917 bis 31. März 1918 durchzuführen.

2. Es bleibt den Kantonsregierungen überlassen, die Art und Weise zu bestimmen, in, welcher diese Erhebungen durchzuführen sind. Die Kantonsregierungen sind ermächtigt, mit der genannten Massregel eine Aufnahme der bei kleinen Verbrauchern vorhandenen Kohlenbestände zu verbinden.

3. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Ergebnis ihrer Erhebungen bis spätestens am 15. September 1917 der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft des unterzeichneten Departements zur Kenntnis zu bringen.

4. Bei Aufgabe des Kohlenbedarfes ist auf alle Fälle auf die Möglichkeit der Verwendung von Holz und Torf und auf die vorhandenen Kohlenvorräte Rücksicht zu nehmen.

IV.

Wie wir bereits ausgeführt haben, wird die Kohlenrationierung für den Kleinverbrauch auf Grund eines demnächst zu erlassenden Bundesratsbeschlusses durchzuführen sein. Durch diesen werden auch die Kantone ermächtigt werden, die hierfür notwendige Organisation einzuführen und die weiter nötigen Massregeln zu treffen. Es dürfte indessen angemessen sein, wenn uns die Kantonsregierungen tunlichst rasch ihre Ansichten über die Rationierung der Kohle im Kleinverbrauch und die hierfür notwendigen organisatorischen und übrigen Massregeln zur Kenntnis bringen würden.

Wir empfehlen die so wichtige Angelegenheit der Kohlenversorgung Ihrer besondern Aufmerksamkeit und versichern Sie, dass seitens der Bundesbehörde alles getan wird, was irgendwie.

geeignet ist, um die Einfuhr von Kohle und eine angemessene Verteilung derselben zu sichern. Wir zählen in diesen Bestrebungen auf Ihre wirksame Unterstützung.

Mit vorzüglicher Hochachtung !

B e r n , den 21. August

1917.

Schweig. Volliswrtschaftsdepartement : Sclmlthess.

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Auslosung von Obligationen des 3% eidgenössischen Anleihens von 1897.

Die Auslosung der per 31. Dezember 1917 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 °/o eidgenössischen Anleihens von 1897 wird Montag den 17. September 1917, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71 Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 17. August 1917.

(2.).

Schweiz. Finanzdepartement.

Ausserkurssetzung der deutschen Zweimarkstücke.

Der deutsche Bundesrat hat unterm 18. Juli 1917 folgende Verordnung erlassen : ,,Art. 1. Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist ausser den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

.,,Art. 2. - Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehenskassenscheine umgetauscht.

,,Art. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

,,Art. 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu gestatten."

Obschon die vom deutschen Reiche herausgegebenen Zweimarkstücke in der Schweiz nie gesetzlichen Kurs gehabt haben, ist doch anzunehmen, dass bei dem Handelsverkehr zwischen beiden Ländern solche Münzen in die Schweiz gelangt sind, weshalb vorstehende Verordriung zur Kenntnis gebracht wird, damit bei uns vorhandene Stücke rechtzeitig in ihr Ursprungsland abgeschoben werden können.

B e r n , den 7. August 1917.

Eidg. Finanzdeparlement : Motta.

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Öffentlicher Erbenaufruf.

(Art. 555 des Schweiz. Zivilgesetzbuches.)

Am 5. Januar 1917 starb in Solothurn Jungfrau Maria Anna Wyss, geb. den 20. März 1838, Bernhards sei. und der Anna Maria Wyss geb. Bur, von Biberist, Pfründerin im St. Katharinahaus in Solothurn. Die Erben der Verstorbenen sind gänzlich, unbekannt.

Diejenigen erbberechtigten Personen, welche auf die Erbschaft der obgenannten Erblasserin Anspruch erheben wollen, werden hiermit aufgefordert, sieh bis zum 1. März 1918 bei dem unterzeichneten Amtschreiber zum Erbgange anzumelden. Dieser Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Erbenausweise beizufügen.

S o l o t h u r n , dea 8. Februar 1917.

(4...).

Der Amtschreiber von Solothurn : Heinis, Notar.

Öffentlicher Erbenaufruf.

Am 11. Januar 1917 starb in Cham kinderlos Frau Barbara Bächtiger, geboren den 9. November 1829, Tochter des Iten, Jakob, und der Kathrina Barbara, geb. Eberhard, Witwe des Josef Bächtiger, von Hochdorf, wohnhaft gewesen in Cham.

Auf Verlangen der tit. Erbteilungskommission Cham, unter Hinweis auf Art. 555 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und die bezüglichen Einfiihrungsbestimmungen werden anmit alle diejenigen Drittpersonen, welche auf die Erbschaft der obgenannten Erblasserin Anspruch erheben zu können glauben, gerichtlich aufgefordert, unter Beilage eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises sieh, bis und mit Dienstag den 30. April 1918, bei der Gerichtskanzlei Zug mittels schriftlicher und mit Stempel versehener Eingabe zum Erbgange anzumelden, und zwar unter Androhung, dass erst später gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht .mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 24. März 1917.

(3...)

Auftrags des Kantonsgeriehtes : Die Gerichtskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1917

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34

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22.08.1917

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