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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

69. Jahrgang.

Bern, den 28. März 1917.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 19 Franken im Jahr, 6 Franken im Salbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 16 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Sachdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Lugano über Cadro nach Dino.

(Vom 24. März 1917.)

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juli 1906 (E. A. S. XXII, 241) haben Sie einem Initiativkomitee für eine Eisenbahn von Lugano über Cadrò nach Dino zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Lugano (Piazza Giardino) über Cadrò nach Dino erteilt. Diese Konzession wurde durch Bundesbeschluss vom 1. November 1910 (E. A. S. XXVI, 227) abgeändert.

Mittelst Eingabe vom 5. März 1917 unterbreitet nun die Bahngesellschaft ,,Ferrovia elettrica Lugano-Cadro-Dino (Sonvico)" in Lugano das Gesuch um Abänderung ihrer Konzession im Sinne ·der Erhöhung der im Art. 16, 17 und 21 vorgesehenen Gepäekund Gütertaxen.

Die ungünstigen Betriebsergebnisse haben für die Bahngesellschaft die Notwendigkeit zur Folge gehabt, nach einer Erhöhung der Einnahmen durch die Revision ihres Tarifes zu trachten und höhere konzessionsmässige Ansätze, namentlich für die Beförderung Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. I.

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von Gepäck und Gütern, nachzusuchen. Es konnten keine Einlagen ia den Eraeuerungsfouds und auch keine Verlustrilgangen vorgenommen werden. Die Einnahmenüberschüsse genügten kaum für die Verzinsung des Schuldenkapitals. Im Jahre 1915 erfolgte eine Bereinigung der Bilanz durch Abschreibung von 30 °/o auf dem Gesellschaftskapital. Dadurch konnte jedoch das finanzielle Gleichgewicht noch nicht hergestellt werden. Die Bahn bedarf" deshalb einer Vermehrung der Einnahmen.

Sie sehlägt nunmehr folgendes vor: 1. Erhöhung der Taxe für Reisegepäck von 7 auf höchstens10 Rp. für 100 kg und für den Kilometer; 2. Festsetzung zweier Güterklassen: a. für Sendungen bis und mit 2500 kg eine Höchsttaxe von.

4,5 Rp. für 100 kg und für den Kilometer; 6. für Sendungen von 2501 bis 5000 kg eine Höchsttaxe von 3 Rp. für 100 kg und für den Kilometer; 3. Erhöhung der Mindesttaxe für Gepäck- und Gütersendungen von 25 auf 40 Rp.

In seiner Ver neh m lassung vom 13. März 1917 unterstützt der Staatsrat des Kantons Tessin das Konzessionsänderungsgesuch.

Uns veranlasst die Eingabe der Lugano-Cadro-Dino-Bahn ebenfalls zu keiner Einwendung. Wir empfehlen Ihnen daher .den nachstehenden Beschlussesentwurf, durch den dem Gesuche der Bahngesellschaft entsprochen werden soll, zur Annahme und benutzen auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. März 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, DerBundespräsident:

Scnulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Lugano über Cadrò nach Dino.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 'nach Einsicht 1. einer Eingabe der ,,Ferrovia Elettrica Lugano-Cadro-Dino (Sonvieo)" vom 5. März 1917 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 24. März 1917, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 1906 (E. A. S.

XXII. 241) erteilte und am 1. November 1910 (E. A. S. XXVI, 227) abgeänderte Konzession einer elektrischen Eisenbahn .(teilweise Strassenbahn) von Lugano über Cadrò nach Dino wird neuerdings wie folgt abgeändert: 1. Art. 16, Absatz 2 erhält folgende Fassung: .,,Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 10 Rp. für 100 kg und für den Kilometer bezogen werden."

2. Art. 17, Absatz 2 erhält folgende Fassung:' .,,Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über 4,5 Rp. für Sendungen bis. und mit 2500 kg für 100 kg und für den Kilometer betragen soll. Für Sendungen von 2501 bis 5000 kg kann eine Höchsttaxe von 3 Rp. für 100 kg und für den Kilometer bezogen werden." .

3. Art. 21 erhält folgende Fassung: .,,Für Gepäck- und Gütersendungen kann eine- Mindesttaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rp. für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 15. April 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Lugano über Cadro nach Dino. (Vom 24. März 1917.)

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Foglio federale

Jahr

1917

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

755

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.03.1917

Date Data Seite

439-441

Page Pagina Ref. No

10 026 328

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Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.