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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 10. November 1917.)

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Herrn Jean Paul Benigni der zum Vizekonsul von Frankreich für den Kanton Tessin, mit Sitz in Lugano, ernannt worden ist, wird das Exequatur erteilt.

Für die eidgenossischen Medizinalprüfungen werden folgende Ersatzwahlen getroffen: Prüfungssit Lausanne: Mitglied der ärztlichen Fachprüfungskommission: Herr Dr, Julius Taillons, Professor für Kinderheilkunde, in Lausanne.

Suppléant der nämlichen Kommission, an Stelle des Herrn Profess Taillons : Herr Dr. Gustav Delay Privatdozent für Kinderheilkunde, in Lausanne.

Prüfungssitz Freiburg: Mitglied der naturwissenschaftlichen Prüfungskommission für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte : Herr Dr. Aug. Bistrzycki Professor der Chemie, in Freiburg, gegenwärtig Suppléant.

Prüfungssit Genf: Suppléant der naturwissenschaftlichen Prüfungskommission für Ärzte, Zahnarzte und Tierärzte: Herr Dr. Adolf Kaufmann, Privatdozent der Chemie, in Genf.

Der Bundesrat hat folgenden Verordnungen betreffend Schutz von Mietern gegen Mietzinserhöhungen und Kündigungen die Genehmigung erteilt: 1. der Verordnung der Gemeinde Madretsch am 13. September 1917; 2. der Verordnung der Gemeinde Thun, am 20. September 1917; 3. den Verordnungen der Gemeinden Bolligen und Steffisburg (Bern), am 26. September 1917 ; 4. der Verordnung der Gemeinde Nidau, mit Ausnahme ihrer Ziffer 3, am 30. Oktober 1917; 5. der Verordnung der Gemeinde Münster (Bern), mit Ausnahme ihres Art. 46, am 30. Oktober 1917.

S71 (Vom 14. November 1917.)

Dem Kanton U r i wird an die zu Fr. 100,000 veranschlagten Kosten far die Verbauung des Dürstelenbache bei Andermatt ein Bundesbeitrag von 40 % bis zum Höchstbetrage von Fr. 40,000 bewilligt.

Nachdem durch Art. 56, Ziffer 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen die Genehmigung der allgemeinen Bauprojekte dem Eisenbahndepartement Übertragen worden ist, wird dieses inskünftig den Vorbehalt betreffend die Nutzung der Waldungen dahin abändern, dass das in Frage kommende Reglement dem Eisenbahndepartement vorzulegen ist, statt dem Bundesrate. Auch wird das Eisenbahndepartement von der Veröffentlichung der bezüglichen Réglemente im Bundesblatt und in der Eisenbahnaktensammlung absehen. Das Eisenbahndepartement wird inskünftig die Genehmigungsverfügung der Réglemente betreffend die Nutzung der in der Nähe von Eisenbahnen gelegenen Waldungen der Bahngesellschaft und Kantonsregierung zur Kenntnis bringen.

v (Vom 15. November 1917.)

Lord Acton bisheriger Legationsrat der Gesandtschaft von Großbritannien in Bern, der zum Generalkonsul von Grossbritannien in Zürich ernannt worden ist, wird in dieser Eigenschaft anerkannt.

(Vom 16. November 1917.)

Dem revidierten Art. 9, Absatz l, der Verordnung des Gemeinderates von Biel betreffend Schutz von Mietern gegen Mietzinserhöhungen und Kündigungen wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 17. November 1917.)

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, In der Angelegenheit S c h ö l l e r eine eingehende administrative Untersuchung vornehmen zu lassen Über die Verumständungen durch welche das politische Departement veranlagst wurde, wiederholt Geldsendungen durch die Vermittlung schweizerischer Kuriere für Herrn Arthur Schöller nach Paris zu senden. Die UnterBundesblatt 69. Jahrg. Bd. IV.

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suchung wird durch das Justiz- und Polizeidepartement angeordnet werden. Herr Professor Eugen Borei wird mit der Untersuchung betraut werden und einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung erstatten, in dem er sich auch darüber auszusprechen haben wird, welche Folgen der Untersuchung zu geben sein werden.

, Dem Kanton St. Gallen werden an die nachbezeichneten Bodenverbesserungsprojekte, unter der Voraussetzung der Ausrichtung der angegebenen Kantons- und Gemeindebeiträge, folgend Bundesbeiträge bewilligt: 1. Entwässerung einer Fläche von 95 ha in Altenrhein, Gemeinde Thal, mittels elektrischer Zentrifugalpumpe, offenen Zuleitungskanälen und Zementrohrleitungen von 2805 m Länge und 985 m Drainage. Kostenvoranschlag Fr. 27,000, Beitrag dee Kantons 25 °/0, der Gemeinde Thal 10 °/,,, Bundesbeitrag 30 %, .im Maximum Fr. 8100.

2. Korrektion des Kleinen Forreugrabens mit Bachtelgraben und Zuleitung des Brunnengrabens, des Säbelgraben und des Wüschlengraben in der Gemeinde Schanis. Gesamtlänge der zu erstellenden Kanäle 4130 m, Kostenvoranschlag Fr. 134,000, Beitrag des Kantons 25 °/o, der Gemeinde Schanis 10 %, Bundesbeitrag 30 %, im Maximum Fr. 40,200.

Der Bundesrat hat als I. Vizedirektor der internationalen Bureaux für gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum gewählt : Hrn. Dr. jur. Ernst Röthlisberger von Trüb, Professor der Rechte an der Universität Bern, bisher II. Sekretär dieser Bureaux.

Als II. Vizedirektor der genannten Bureaux: Hrn. GeorgGabrielr Professor für Staats- und Volkswirtschaftslehre an der Universität in F r e i b u r g . _ _ _ _ _ (Vom 19. November 1917.)

Laut Mitteilung des schweizerischen Bundesfeierkomitees 1. August, hat dieses im laufenden Jahre im ganzen 1,040,661 Bundesfeierkarte verkauft. Die Abrechnung der schweizerischen Oberpostdirektion ergibt einen Erlös von Fr. 133,750.41. Nach Abzug der Herstellungskosten und der weiteren Auslagen des Komitees, sowie nach ordnungsgemässer Einlage in den Reservefonds, können dem Komitee des schweizerischen Roten Kreuzes Fr. 100,000 überwiesen werden.

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Der Bundesrat hat dorn eingangs genannten Komitee seinen Dank aufsprechen lassen.

Dem Gesuche des Herrn Arnold R a h m , Gehülfen I. Klasse beim Zollamt Schaffhausen-Bahnhof um Entlassung aus dem Zolldienst ist auf 1. Februar 1918 unter Verdankung der geleistete» Dienste entsprochen worden.

(Vom 20. November 1917.)

Auf ein Gesuch des Justizdepartements des Kantons T essi a hat der Bundesrat beschlossen: Vom 1. Januar 1918 an werden die bisherigen ,,Pubblicazioni delle Autorità federali in etwas grösser Umfange als bisher unter dem Namen Foglio federale svizzero erscheinen, Dieses -Foglio federale svizzero", sowie die Raccolta delle leggi federali werden den amtlichen Bezügern des ,,Foglio official del Cantone Ticino", wie bis anhin, ohne Entgelt, den zahlenden Bezügern des Foglio cantonale zum Gesamtpreis von Fr, l im Jahr abgegeben.

Die gleiche Vergünstigung geniessen auch im italienischen Landesteil von Graubünden die Bezüger des bündnerischen Amtsblattes.

Im ,,Foglio federale svizzero sollen die Botschaften über Verfassungsrevisionen und über wichtige Gesetze und Bundesbeschlüsse, besonders aber solche, über die eine Volksabstimmung verlangt ist, sowie auch die Berichte über die Aufrechthaltung der Neutralität und die Unabhängigkeit des Landes in italienischer Sprache erscheinen, ebenso ein Auszug aus dem Bundesblatte über die die italienische Schweiz besonders interessierenden Angelegenheiten.

Herrn Dr. jur. Walter B u r c k h a r d t , Professor, in Bern, wird seinem Ansuchen gemäss und unter Verdankung der geleisteten Dienste die Entlassung als Vertreter der Bundesanwaltschaft zur Handhabung der Verordnung betreffend die Beschimpfung fremder Völker, Staatsoberhäupter oder Regierungen bewilligt.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung die Ausweisung des deutschen Staatsangehörigen Wilhelm Münzenberg, geboren

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am 14. August 1889 in Erfurt, wohnhaft in Zürich, zurzeit Sekretär des Zentralverbandes der sozialdemokratischen Jugendorganisation der Schweiz und Sekretär der internationalen Verbindung sozialdemokratischer Jugendorganisationen, beschlossen, in der Erwägung, dass der genannte seinen Aufenthalt in der Schweiz zu antimilitarißtischer Propaganda missbraucht, junge Leute zur Verweigerung ihrer militärischen Pflichten verleitet und sich überdies an den kürzlich in Zürich vorgekommenen Unruhen beteiligt hat.

Die Ausweisung wird erst nach Erledigung des von den zuständigen Behörden gegen Münzenberg eingeleiteten Strafverfahrens wegen Aufruhrs vollzogen werden.

Für die Begräbnisfeier des verstorbenen Herrn Oberstkorpskommandanten Audéoud ist folgendes Truppenaufgebot angeordnet worden : Stab, Inf.-Reg. l Füsilier-Bataillon 10 Füsilier-Bataillon 13 22. November, 8 Uhr M., Genf.

Mitr.-Kpn. I und u/4 Guiden-Schwadron l Es haben nur die im Kanton Genf wohnenden Wehrmänner einzurücken.

Dem Beschlüsse des Regierungsratee des Kantons Solothurn vom 9. November 1917 betreffend Abänderung seiner Verordnung vom 6. Juli 1917 betreffend Schutz von Mietern gegen Mietzinserhöhungen und Kündigungen wird die Genehmigung erteilt.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1917

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4

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48

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21.11.1917

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570-574

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