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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreuend Aufnahme eines Artikels 41bi9 in die Bundesverfassung und Abänderung des Artikels 42, lit. f derselben (Einführung der direkten Bundessteuer).

(Vom 24. September 1917.)

Am 17. Juli 1917 übergab die Geschäftsleitung der sozialdemokratischen Partei der Schweiz der Bundeskanzlei eine grosse Anzahl Bogen mit Unterschriften von Schweizerbürgern, worin auf dem Wege des Volksbegehrena die Aufnahme eines Artikels 41blH in die Bundesverfassung und die Abänderung von Artikel 42, lit. f derselben, bzw. die Einführung einer direkten progressiven Bundessteuer verlangt wird. In einem Schreiben der Parteileitung vom gleichen Tage wird die Zahl der eingereichten Unterschriften mit 108,064 angegeben. Nachträglich gingen unter zwei Malen noch 8161 und 621 Unterschriften ein, womit die Gesamtzahl derselben, nach den Angaben der Parteileitung, auf 116,864 stieg.

Das Initiativbegehren hat folgenden Wortlaut: ,,1. Die Bundesverfassung wird durch folgenden Artikel ergänzt : Art. 41bis: Der Bund erhebt jährlich eine direkte progressive Steuer auf Vermögen und Einkommen natürlicher Personen. Steuerfrei sind Keinvermögen unter Fr. 20,000, sowie Einkommen, einsohliesslich des Vermögensertrages, unter Fr. 5000. Der Naehlass der Bundessteuerpflichtigen unterliegt der amtlichen Inventarisation.

Der Bund erhebt ferner jährlich eine direkte Steuer von juristischen Personen. Steuerfrei sind alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Betriebe, soweit deren Vermögen und Ertrag öffentlichen Zwecken dienen ; ferner die übrigen Körperschaften und Anstalten, soweit deren Vermögen und Er-

165 trag Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke dienen.

Die Aufstellung der nähern Bestimmungen über den Umfang der Steuerpflicht, die Anlage der Steuer und die Steuersätze für · natürliche und juristische Personen, sowie .über das Steuerverfahren ist Sache der Bundesgesetzgebung. Der Steuerbezug liegt den Kantonen ob. Die Kosten des Verfahrens und des Steuerbezuges trägt der Bund. Ein Zehntel des Bruttosteuerertrages verbleibt den Kantonen.

2. Art. 42, lit. f, der Bundesverfassung, lautend: ,,.. . aus den Beiträgen der Kantone, deren nähere Regulierung, vorzugsweise nach Massgabe der Steuerkraft derselben, der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist", wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: ,,. . . aus dem der Bundeskasse zufliessenden Ertrag der direkten Bundessteuern nach Massgabe von Art. 41 bis"."

Die in üblicher Weise vom eidgenössischen statistischen Bureau vorgenommene Prüfung der Unterschriften zeigt folgendes Ergebnis (siehe nachstehende Tabelle) : Von den 604 ungültigen Unterschriften wurden namentlich 228 als von gleicher Hand herrührend (davon 115 allein aus dem Kanton Zürich) und 320 als nicht oder nur ungenügend beglaubigt (wovon 146 aus dem Kanton Aargau) beanstandet.

Aus der nachstehenden Zusammenstellung ergibt sieh, dass das Volksbegehren von 116,185 Schweizerbürgern gestellt wird und deshalb als zustande gekommen gelten muss.

Wir beehren uns daher, gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, Ihnen das Begehren mit den dazugehörenden Akten zuzuleiten.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. September 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schatzmann.

166

Ungültige Unterschriften Eingelangte

Kantone

Gültigen

Unterschriften Unterschriften Unterschriften Unterschriften m ittels von gleicher Anführungszeichen (,,)

Hand

Zürich .

Bern Luzern · Uri .

.

Schwyz Unterwaiden o. d. Wald Unter walden n. d. Wald Glarus » Zug Freiburg .

.

Solothurn .

t.

Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen . . . .

Appenzell A.-Rh Appenzell I -Rh.

St Gallen . .

Graubünden .

Aargau . . . .

.

Thurgau Tessin Waadt Wallis

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

Genf Total

30,783 23,410 4,592 1,228 526

30,555 23,388 4,589 1,227 526

138 535 857 75 7,274 7,371 2,587 '2,701 2,007 108 8,975 1,932 9,018 4,232 654 2.772 '600 2,994 1,420 116,789

138 53B 855 75 7,269 7,370 2,570 2,697 2,002 108 8,963 1,908 8,844 4,204 654 2,770 599 2,979 1,360 116,185

115 15 3 1

Ungenügende oder gar keine Beglaubigung

u Übrige

16

91

6

II

ngültige Unterschriften) 7

-

--

228 22 3 1

2

2

1

4 1 4 4 fi

11

8 8 28 11

15 146

2

4 1 16

1

1

1 1 15 2 --

TOTAL

1

57 i

*) Mehrmalige Unterschriften <1er gleichen Person, Firmenstempel usw.

--

--

--

5 1 17 4 5 12 24 174 28 2 1 15 60 604

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreuend Aufnahme eines Artikels 41bis in die Bundesverfassung und Abänderung des Artikels 42, lit. f derselben (Einführung der direkten Bundessteuer). (Vom 24. September 1917.)

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Jahr

1917

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

801

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1917

Date Data Seite

164-166

Page Pagina Ref. No

10 026 497

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