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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

69. Jahrgang.

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Bern, den 2. Mai 1917.

Band III.

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Botschaft

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des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 109, 110 und 112 der Verfassung des Kantons Genf.

(Vom 27. April 1917.)

Mit Sehreiben vom 27. März 1917 sucht der Staatsrat des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung für die durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1917 abgeänderten Art. 109, 110 und 112 der kantonalen Verfassung nach. Dieses Verfassungsgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 24./25. März 1917 mit 4688 gegen 4484 Stimmen angenommen. Die revidierten Bestimmungen sollen bei den Gemeindewahlen vom Mai 1918 zum ersten Male zur Anwendung gelangen.

Der Art. 109 der Verfassung des Kantons Genf lautet: in der neuen Fassung: in der bisherigen Fassung : (vom 18. März 1874)

§ 1. In der Gemeinde Genf liegt die Gemeindeverwaltung einem Verwaltungsrat (Conseil administratif) ob, der aus fünf Mitgliedern besteht, die von der Gesamtheit der in der Gemeinde Stimmberechtigten gewählt werden. Wenn weniger als 1500 Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

§ 1. In der Gemeinde Genf und in den Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern liegt die Gemeindeverwaltung einem Verwaltungsrat (Conseil administratif) ob, der von der Gesamtheit der in der Gemeinde Stimmberechtigten gewählt wird.

Stimmberechtigte sich an der Wahl beteiligt haben, wählt der Gemeinderat (Conseil municipal) die Mitglieder des Verwaltungsrates aus der doppelten Anzahl von Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 2. Der Gemeinderat von Genf kann den Mitgliedern des Verwaltungsrates einen Gehalt zuerkennen.

§ 3. Jeder Rat bezeichnet seinen Präsidenten, Vizepräsidenten und Sekretär. Kein Mitglied des Verwaltungsrates darf dem Bureau des Gemeinderates angehören.

§ 4. Die Vorschriften der Gesetze über die Wahl, Wählbarkeit, Beeidigung und Abberufung der Vorsteher (Maires) und Adjunkte der ändern Gemeinden finden auf den Verwaltungsrat Anwendung.

§ 5. Im Falle der Demission oder des Todes eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrates finden binnen sechs Wochen Ersatzwahlen statt.

Wenn nur eine einzige Stelle in den drei Monaten vor der Erneuerung des Verwaltungsrates ledig wird, findet keine Ersatzwahl statt.

§ 6. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Gemeinderat nicht angehören, haben im letztern beratende Stimme.

Er besteht in der Gemeinde Genf aus fünf und in den ändern Gemeinden aus drei Mitgliedern.

§ 2. Die Gemeinderäte (Conseils municipaux) von Genf und der Gemeinden, die einen Verwaltungsrat haben, können den Mitgliedern dieses Rates eine Entschädigung zuerkennen.

§ 3. Die Vorschriften der Gesetze über die Wahl, Wählbarkeit, Beeidigung und Abberufung der Vorsteher (Maires) und Adjunkte der ändern Gemeinden, sowie die Bestimmungen über die ihnen zugewiesenen polizeilichen Kompetenzen finden Anwendung auf die Mitglieder des Verwaltungsrates.

§ 4. Im Falle der Demission oder des Todes eines oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltuügsrates finden binnen sechs Wochen Ersatzwahlen statt.

Wenn in einem Verwaltungsrate in den drei Monaten vor dessen Erneuerung nur eine einzige Stelle ledig wird, findet keine Ersatzwahl statt.

§ 5. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Gemeinderat nicht angehören, haben im letztern beratende Stimme.

§ 7. Als Mitglied des Verwaltungsrates ist nur wählbar, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

§ 8. In den ändern Gemeinden liegt die Gemeindeverwaltung einem Maire und Adjunkteu ob ; sie werden von der Versammlung der in der Gemeinde Stimmberechtigten gewählt.

§ 9. Die Gemeinderäte dieser Gemeinden können den Maires und den Adjunkten eine Entschädigung für die Ausübung ihrer Funktionen zuerkennen.

§ 6. In den ändern Gemeinden liegt die Gemeindeverwaltung einem Maire und zwei Adjunkten ob ; sie werden von der Gesamtheit der in der Gemeinde Stimmberechtigten gewählt.

§ 7. Die Gemeinderäte dieser Gemeinden können den Maires und den Adjunkten eine Entschädigung für die Ausübung ihrer Funktionen zuerkennen.

Die Art. HO und 112 lauten: in der bisherigen Fassung: (vom 24. Mai 1847)

Art. 110. Die Mitglieder des Verwaltuugsrates der Stadt Genf, sowie die Maires und Adjunkte werden auf vier Jahre gewählt und sind dann wieder wählbar.

Art. 112. Als Mitglieder des Gemeinderates, als Maires und als Adjunkte sind nur die in der Gemeinde Stimmberechtigten wählbar.

in der neuen Fassung:

Art. 110. Die Mitglieder der Vervvaltungsräte, die Maires und die Adjunkte werden auf vier Jahre gewählt und sind dann wieder wählbar.

Art. 112. Als Mitglieder des Verwaltungsrates, als Maires, als Adjunkte und als Mitglied des Gemeinderates sind nur die in der Gemeinde Stimmberechtigten wählbar.

Die Neuerung, die durch das Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1917 getroffen worden ist, besteht somit darin, dass für alle Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern ein Verwaltungsrat eingeführt wird, während bisher nur die Gemeinde Genf einen Verwaltungsrat hatte und die übrigen Gemeinden durch einen Maire und durch Adjunkte verwaltet wurden. Das System der Verwaltung durch Maire und Adjunkte wird nur noch für die Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern beibehalten.

Für die neu eingeführten Verwaltungsräte wurden im wesentlichen (abgesehen von der Mitgliederzahl) die Bestimmungen, die bisher für den Verwaltungsrat der Gemeinde Genf galten, aufgestellt. Der zweite Satz des § l und der § 3 des bisherigen

Art. 109 wurden gestrichen; dessen §§ 4 und 8 haben eine nähere Präzisierung erfahren.

Es ist ohne weiteres klar, dass diese Änderung der Verfassungsbestimmungcn über die Gemeindeverwaltung mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch steht. Wir beantragen Ihnen daher, den durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1917 revidierten Art. 109, 110 und 112 der Verfassung des Kantons Genf durch Annahme des nachfolgenden Bcschlussesentwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 27. April 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schnlthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundeslbeschluss betreffend

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 109, 110 und 112 der Verfassung des Kantons Genf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1917 betreffend die Gewährleistung der durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1917, das in der Volksabstimmung vom 24./2S. März 1917 angenommen wurde, abgeänderten Art. 109, 110 und 112 der Verfassung des Kantons Genf; in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst: 1. Den durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1917 abgeänderten Art. 109, 110 und 112 der Verfassung des Kantons Genf wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der'Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 109, 110 und 112 der Verfassung des Kantons Genf. (Vom 27. April 1917.)

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Jahr

1917

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

761

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.05.1917

Date Data Seite

1-4

Page Pagina Ref. No

10 026 361

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