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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 69. Jahrgang.

Bern, den 8. August 1917.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, 6 Franken im Salbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Kappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Wahl und die erste Amtsdauer der Richter des eidgenössischen Versicherungsgerichtes.

(Vom 27. Juli 1917.)

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern hat dem Bundesrate eröffnet, dass die Anstalt in der Lage sein werde, ihren Betrieb auf den 1. Januar 1918 zu eröffnen, und er hat den Bundesrat ersucht, auf diesen Tag das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung in Kraft zu setzen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Der Bundesrat beabsichtigt, wenn nicht ganz besondere, unvorhergesehene Hindernisse in den Weg treten, dem Antrage der Anstalt zu entsprechen.

Spätestens auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Anstalt wird auch das nach Art. 122 des Bundesgesetzes zu errichtende eidgenössische Versicherungsgericht zu bestellen sein.

Zwar ist ja nicht denkbar, dass die hauptsächlichsten Streitigkeiten, nämlich diejenigen um die Versicherungsleistungen, das eidgenössische Versicherungsgericht sofort nach der Betriebseröffnung der Anstalt beschäftigen werden, dies um so weniger, als diese Streitigkeiten zuerst die kantonale Instanz zu durchlaufen haben. Anderseits ist aber darauf hinzuweisen, dass gewisse Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. III.

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Streitigkeiten schon vor der Betriebseröffnung der Anstalt zum Austrage kommen können. Abgesehen von den in Art. 120, lit c, erwähnten Streitigkeiten zwischen der Anstalt und einer Kasse denken wir insbesondere an die Streitigkeiten aus Prämienforderungen der Anstalt gegenüber ihren Prämienschuldnern, da ja die Prämien schon vor Beginn des Betriebsjahres gefordert werden können. Ferner ist daran zu erinnern, dass der Präsident des eidgenössischen Versicherungsgerichtes gemäss Art. 10 des Ergänzungsgesetzes vom 18. Juni 1915 zuständig ist, vorbehaltlich der Rückforderung gewisse Prämienforderungen als vollstreckbar zu erklären, und es ist denkbar, dass die Anstalt schon vor ihrer Betriebseröffnung in die Lage kommen wird, diese Amtshandlung des Richters in Anspruch zu nehmen. Diese Erwägung rechtfertigt es, das Gericht schon einige Zeit vor der Betriebseröffnung bereit zu halten, dies um so mehr, als es noch seine innere Organisation und die Wahl seiner Beamten und Angestellten, den Erlass der Réglemente usw. vorzunehmen, sowie sich durch das Studium der ausländischen Gesetzgebung und der Literatur und Judikatur und der kantonalen Prozessverfahren auf seine Amtstätigkeit vorzubereiten haben wird.

Die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgenchtes sind niedergelegt im Bundesbeschluss vom 28. März 1917 *), den der Bundesrat zur Ermöglichung der Wahlen mit Wirkung auf den 1. September 1917 in Kraft gesetzt hat.

Gemäss Art. 122 des Bundesgesetzes steht die Wahl der Richter für eine jeweilige Amtsdauer von sechs Jahren der Bundesversammlung zu, die sich in Art. 178 des Bundesbeschlusses vorbehalten hat, bei der ersten Wahl der Richter deren erste Amtsdauer zu bestimmen.

Darf die Betriebseröffnung der Anstalt auf den 1. Januar 1918 als nahezu sicher betrachtet werden und ist es notwendig, das Gericht schon einige Zeit vor der Betriebseröffnung sich organisieren zu lassen, so wird die Wahl der Richter in der bevorstehenden Septembersession der Bundes versammlungvorzunehmen sein. Was den Beginn der Amtsdauer betrifft, so empfiehlt es sich, ihn auf einen Monat vor der in Aussicht genommenen Betriebseröffnung der Anstalt festzusetzen. Hinsichtlich der Festsetzung der ersten Amtsdauer wäre es wünschenswert gewesen, die Übereinstimmung mit der Amtsdauer der Mitglieder des Bundesgerichtes herbeizuführen. Da aber diese erst auf den 1. Januar 1919 erneuert werden wird, würde sich für das Ver*) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XXXIII, S. 517.

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Sicherungsgericht eine zu lange erstmalige Amtsdauer ergeben.

Nach dem Gesagten beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, Sie möchten in Ihrer kommenden Session die Wahl der Mitglieder des eidgenössischen Versicherungsgerichtes vornehmen und als deren erste Amtsdauer bestimmen die Zeit vom 1. Dezember 1917 bis 31, Dezember 1923.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 27. Juli 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 31. Juli 1917.)

Der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Bern vom 25. Juli 191.7 betreffend Schutz von Mietern gegen Mietzinserhöhungen und Kündigungen, sowie der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Biel vom 26. Juli 1917 betreffend den nämlichen Gegenstand wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 3. August 1917.)

Es werden neuerdings aufgeboten: Füs.-Bat. 139 20. August 9 M. Langnau.

1/3 Radf.-Kp. 21 20. August 9 M. Bern, nach pers. Aufgebot.

1. Es haben e i n z u r ü c k e n : Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten des Bat. 139 und die persönlich Aufgebotenen der Radf.-Kp. 21 (Ausnahmen sub Ziffer 2).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Wahl und die erste Amtsdauer der Richter des eidgenössischen Versicherungsgerichtes. (Vom 27. Juli 1917.)

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Jahr

1917

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3

Volume Volume Heft

32

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652

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.08.1917

Date Data Seite

629-631

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