298 # S T #

z u

5 7 5

VI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen.

(Vom 9. März 1917.)

Wir beehren uns, Ihnen im nachstehenden über die von uns von Anfang November 1916 bis Ende Februar 1917 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen Bericht zu erstatten.

A. Politisches Departement.

I.

In unserm letzten Berichte haben wir das mit der deutschen Regierung abgeschlossene Abkommen über den Austauschverkehr veröffentlicht und die im Anschluss und in Ausführung dieses Abkommens getroffenen Verständigungen in ihren Hauptzügen erörtert.

Der Abschluss des deutsch-schweizerischen Abkommens, insbesondere die Regelung der Bisen- und Kohlenfrage, war der Ausgangspunkt eines Notenwechsels mit den Regierungen der Verbündeten.

Am 7. November v. J. wurde uns die nachstehende Verbal-, note überreicht: ,,Die Vertreter Frankreichs, Grossbritanniens und Italiens in Bern sind von ihren Regierungen beauftragt worden, der schweizerischen Regierung bekanntzugeben, dass sich die Regierungen Frankreichs, Grossbritanniens und Italiens nach Kenntnis des

299 Wortlautes der zwischen der Schweiz und Deutschland mit Bezug auf Eisen und Kohlen abgeschlossenen Vereinbarungen, wie sie von der Presse veröffentlicht worden sind, für berechtigt halten, von der schweizerischen Regierung zu verlangen, dass sie Massnahmen treffe zur Wiederherstellung der Gleichheit in der Behandlung der beiden kriegführenden Gruppen, welche Gleichheit den genannten Regierungen durch die Ausführung der deutschschweizerischen Übereinkunft zu ihrem Nachteile verletzt- zu sein scheint.

Die Vertreter Frankreichs, Grossbritanniens und Italiens glauben daran erinnern zu müssen, dass die um das unabhängige Fortbestehen ihrer nationalen Industrien besorgte schweizerische Regierung bei den Verhandlungen über die S. S. S. für ihre Industriebetriebe die Möglichkeit beansprucht hat, nach Deutschland und Österreich die Erzeugnisse auszuführen, die zu den durch Vermittlung der S. S. S. eingeführten Rohstoffen in einem gewissen Verhältnisse stehen.

In dem soeben mit Deutschland abgeschlossenen Abkommen hat die schweizerische Regierung eingewilligt, die Ausfuhr jedweden, in noch so geringem Verhältnisse zu deutschem Bisen und sogar, für gewisse Erzeugnisse, zu deutscher Kohle stehenden Kriegsmaterials zu verbieten.

Mit Bezug auf die Kohlen waren die Regierungen Frankreichs, Grossbritanniens und Italiens zu der Annahme berechtigt, dass die Übereinkünfte, laut denen die Schweiz während der Kriegsdauer fortfahren konnte, durch Vermittlung der Ententestaaten mit Getreide und durch Vermittlung Deutschlands mit Kohlen versorgt zu werden, von allen Kompensationen oder sonstigen Kriegsmassregeln unabhängig bleiben würden. Die Regierungen Frankreichs, Grossbritanniens und Italiens haben daher mit Bedauern festgestellt, dass die schweizerische Regierung durch ihr jüngstes Abkommen mit Deutschland darein eingewilligt hat, die deutschen Behörden in ihren Bestrebungen zu unterstützen, zwischen den verschiedenen schweizerischen Häusern, die deutsche Kohlen und Koks verwenden, Unterschiede zu schaffen, ein Verfahren, dem die schweizerische Regierung bisher durchaus abhold geschienen hatte.

Dieses Zugeständnis wird um so bedenklicher, als alle vorhandenen Bestände von diesem Verbote, das gegen die vor dem Abkommen eingeführten Erzeugnisse erlassen worden ist, betroffen werden. Zahlreiche, für die Entente arbeitende Häuser Werden dadurch ihres rechtmässigen Besitzes vollständig beraubt und

300

verhindert, die in den Ententeländern abgeschlossenen Geschäfte abzuwickeln. Dies ist eine solch ungewöhnliche Tatsache und von so grosser Tragweite, dass die Regierungen der Entente darüber nur sehr überrascht sein und für sich dasselbe Recht beanspruchen können, ähnliche Unterschiede zu machen und Bewilligungen zur Ausfuhr nach der Schweiz durch die S. S. S.

oder durch sonstwen von Rohstoffen für Firmen oder Einzelpersonen zu verweigern, die sich ausschliesslich mit der Herstellung von Kriegsmaterial für die Zentralmächte befassen.

Die Regierungen Frankreichs, Grossbritanniens und Italiens halten sich für berechtigt, die Deutschland eingeräumten Zugeständnisse für sich in Anspruch zu nehmen, um gegenüber der schweizerischen Regierung folgende Begehren geltend zu machen : 1. Als Folge des Verbots der Verwendung deutschen Eisens zu Kriegsmaterial für die Ententeländer sind die der S. S. S. eingeräumten Zugeständnisse für die Ausfuhr von Kriegsmaterial, das in einem bestimmten Prozentsatz aus den Ententeländern eingeführte Rohstoffe enthält, sowie von Baumwollgeweben, aufzuheben.

2. Als Folge des Verbots der Verwendung deutscher Kohle bei der Herstellung von Waffen, Munition und Explosivstoffen ist die Verwendung von Schmierölen aus den Ententestaaten bei der Herstellung von Waffen, Munition und Explosivstoffen für Deutschland und seine Verbündeten zu untersagen ; 3. Als Folge des Verbots der Verwendung von nach dem 1. August 1916 nach der Schweiz eingeführten Maschinen zur Herstellung von Kriegsmaterial für die Ententestaaten ist die Verwendung des Kupfers und besonders der elektrischen Installationen, deren Kupfer von den Ententestaaten nach dem 18. November geliefert worden wäre, zur Herstellung von Kriegsmaterial für Deutschland und seine Verbündeten, sowie zur Gewinnung und Überleitung der nach denselben Ländern ausgeführten elektrischen Kraft zu verbieten; 4. Innert kürzester Frist ist die Ausfuhr jeglicher Maschinen, jeglicher hydroelektrischen Erzeugnisse und jeglicher Baumwollgewebe einzustellen, damit die erforderlichen Erhebungen vorgenommen werden können.

Die Regierungen Frankreichs, Englands und Italiens beantragen, die Ausfuhrkommission, in der die S. S. S. vertreten ist, mit diesen Erhebungen zu betrauen. Diese Kommission sollte beauftragt werden, über die Ausfuhrgesuche zu bestimmen und

301 sich zu vergewissern, dass nichts von dem seit dem 18. November 1915 der Schweiz Gelieferten zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse verwendet worden ist. Der S. 8. S. werden für diese Feststellungen dieselben Erleichterungen wie der Treuhandstelle in Zürich gewährt werden müssen. Die drei Regierungen haben für diese heikle Überwachung volles Vertrauen zu der Ausfuhrkommission und zu der S. S. 8.

Abgesehen von den hiervor ins Auge gefassten Fragen behalten sich die Regierungen der Entente vor, demnächst mit dem Politischen Departemente die gegenwärtige Ausfuhr der Schweiz nach Deutschland von Vieh und ändern landwirtschaftlichen Erzeugnissen, sowie einige andere mit dem Direktor der S. S. S.

bereits besprochene Fragen über die Tätigkeit dieser Institution zu erörtern.

Es ist den Vertretern Frankreichs, Grossbritanniens und Italiens bei der Vermittlung dieser Mitteilung an die schweizerische Regierung daran gelegen, sie zu versichern, dass sich ihre Regierungen der schwierigen Lage, in der sich die Schweiz befindet, sehr wohl bewusst sind, und dass sie diesem Umstände bei der Prüfung der oben angeführten Forderungen, die sich ausschliesslich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit gegenüber allen Kriegführenden stützen, in möglichst weitem Masse Rechnung zu tragen wünschen.1' Wir beantworteten diese Note am 15. November v. J. mit folgender Verbalnote : ,,Mit der am 7. d. M. überreichten Verbalnote erklären die französische, britische und italienische Regierung, dass sie sich zu dem Begehren berechtigt erachten, der Bundesrat möchte Massnahmen treffen, um das Gleichgewicht in der Behandlung der Kriegführenden wieder herzustellen, das durch die Anwendung des deutsch-schweizerischen Vertrags verletzt worden sei.

Die letztere Behauptung will durch nachstehende Gegenüberstellungen begründet werden : 1. Während nach Deutschland und Österreich-Ungarn Produkte ausgeführt werden können, in welchen in einem gewissen Verhältnis Rohstoffe verarbeitet sind, die durch Vermittlung der S. S. S. eingeführt wurden, sei im deutsch-schweizerischen Abkommen die Ausfuhr nach den Ländern der Entente von allem Kriegsmaterial untersagt, auch wenn dabei nur im minimsten Verhältnis deutsches Eisen und selbst, für einzelne Artikel, deutsche Kohlen verwendet werden.

302

2. Zum Bedauern der verbündeten Regierungen habe der Bundesrat in der Frage der Kohlenversorgung, die ausserhalb allen Kompensationen oder ändern Kriegsmassnahmen hätte bleiben sollen, eingewilligt, Unterschiede zwischen den verschiedenen schweizerischen Firmen zu machen, die deutsche Kohle oder deutschen Koks gebrauchen, ein System, dem bis jetzt der Bundesrat abgeneigt schien.

3. Dieses Entgegenkommen erscheine um so schwerer wiegend, als die vorhandenen Lager unter die Ausfuhrverbote fallen und zahlreiche Firmen, welche für die Entente arbeiten, dadurch ihres legitimen Eigentums beraubt und an der Erfüllung der eingegangenen Kontrakte gehindert werden; das sei eine sä ungewöhnliche Erscheinung, dass die verbündeten Regierungen aufs äusserste überrascht und gezwungen seien, jede Ausfuhr nach der Schweiz von Rohstoffen zu verweigern, die für Firmen oder Einzelpersonen bestimmt wären, welche sich ausschliesslich mit der Erstellung von Kriegsmaterial für die Zentralmächte befassen.

Aus diesen Prämissen folgern die verbündeten Regierungen die Berechtigung zu folgenden Begehren : 1. Streichung der Ausfuhrberechtigung für Kriegsmaterial, das in bestimmtem Verhältnis Rohstoffe aus den Ländern der Entente enthält, und für Baumwollgewebe ; 2. Verbot der Verwendung von Schmieröl aus den Ländern der Entente für die Fabrikation von Waffen, Munition und Sprengstoffen, die für Deutschland und seine Verbündeten bestimmt sind ; 3. Verbot der Verwendung von Kupfer und insbesondere der elektrischen Installationen, deren Kupfer durch die Länder der Entente nach dem 18. November 1915 geliefert worden ist, für die Fabrikation von Kriegsmaterial, zuhanden von Deutschland und seine Verbündeten und für die Ueberführung elektrischer Kraft in diese Länder; 4. Suspension in kürzester Frist der Ausfuhr aller Maschinen, aller Irydro-elektrischen Produkte und aller Baurnwollgewebe jeder Art, um die Vornahme der notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.

Der Bundesrat hat diese Begehren und ihre Begründung eingehend geprüft und beehrt sich, den verbündeten Regierungen im nachstehenden das Ergebnis seiner Untersuchung zu unterbreiten.

Der Bundesrat kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die ihm unterbreiteten Begehren nicht formuliert worden

303

wären, wenn nicht in den in der Note entwickelten Prämissen und in der Würdigung der deutsch-schweizerischen Abmachung eine Reihe von Missverständnissen eingetreten wären.

Das ,,Règlement intérieur" der S. S. S. steht in Art. 10, lit. c auf dem grundsätzlichen Standpunkte, dass die im Interesse
Und ebenso wird in Artikel 12, Alinea 3, die Ausfuhr von Maschinen und Apparaten, die unter Garantie der S. S. S. eingeführtes Kupfer enthalten, ohne ausdrückliche Beschränkung auf nicht spezifisches Kriegsmaterial gestattet. Allein bei der ersten Kategorie (Art. 10, lit. a) werden alle Legierungen sowie alles Material, das für eine solche Legierung mit Eisen Verwendung findet, ausdrücklich verboten ; es wird somit die Bestimmung so eingeschränkt, dass eigentliches Kriegsmaterial so .zu sagen nicht mehr in Frage kommt. Und bei der in Art. 12, Alinea . 3, geordneten Ausfuhr handelt es sich um elektrische Maschinen, die so wenig den Charakter von Kriegsmaterial haben, dass ja auch Deutsehland deren Ausfuhr nach den Ländern der Entente uneingeschränkt gestattet, trotzdem sie nicht zu 15 oder 30%, wohl aber zu 70 oder 85% aus deutschen Materialien erstellt sind. Darüberhin war ja in Alinea 5 des gleichen Artikels ausdrücklich bestimmt, dass in keinem Falle Kupfer enthaltende Munition nach den Zentral mächten ausgeführt werden dürfe, falls das Kupfer, .,,wenn auch in noch so geringen Mengen11, aus einem mit diesen Mächten im Kriegszustande befindlichen Lande importiert wurde. Es ist somit auch hier wieder die Sonderbehandlung einer gewissen Kategorie Kriegsmaterial schon durch die S. S. S.-Bestimmungen vorgesehen. Das
deutsch-schweizerische Abkommen unterscheidet 3 Kategorien von Waren: Kriegsmaterial im engern Sinne (Waffen, Munition und deren Bestandteile, Sprengstoffe) Kriegsmaterial im weitern Sinne (Werkzeugmaschinen zur Munitionsbereitung, Feldzeuggeräte z. B. Scheinwerfer,

304

Stacheldraht, Kriegsfahrzeuge, Teile von Kriegsschifi'en, Eisonbahnmaterial u. dgl.) und endlich Nichtkriegsmaterial. Nur für die erste Kategorie gilt die Beschränkung, dass sie, abgesehen vom deutschen Material, auch nicht mit deutschen Brennstoffen erzeugt sein dürfen, wenn sie nach den Ländern der Entente ausgeführt werden wollen. Für die zweite Kategorie gilt nur die Beschränkung des deutschen Materials, für die dritte Kategorie ist grundsätzlich freier Export zugesichert.

Der Bundesrat vermag in dieser gundsätzlichen Lösung keine Störung des Gleichgewichts in Behandlung der Kriegführenden zu Lasten der Länder der Entente zu erblicken, im Gegenteil ergibt ein Vergleich der für den wirtschaftlichen Verkehr mit den beiden Gruppen der Kriegführenden bestehenden Vorschriften, dass durch die geltenden Bestimmungen der S. S. S. die Tätigkeit der schweizerischen Industrie in höherem Masse eingeschränkt wird, als durch das deutsch-schweizerische Abkommen, ganz abgesehen davon, dass es sich bei den Zentralmächten fast a«sschliesslich um Bewilligung zur Verwendung ihrer eigenen Produkte, bei den Ländern der Entente zum grossen Teil nur um Transitbewilligungen handelt. Was insbesondere die Nichtverwendbarkeit deutscher Brennstoffe für die Erstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen zuhanden der .Länder der Entente anbelangt, so ist hierin niemals etwas Unbilliges erblickt worden.

Wir betonen dabei mit Rücksicht auf die in der Kollektivnote gemachte beiläufige Bemerkung, dass der Bundesrat von der Deutschen Regierung niemals eine Zusicherung für Kohlenlieferungen, geschweige denn für vorbehaltlose Kohlenlieferungen erhalten hat, sondern lediglich eine Zusicherung - unbehinderter Kohlentransporte. Die Kollektivnote erhebt den Vorwurf, der Rundesrat habe die Bestrebungen der deutschen Behörden mit Bezug auf eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Firmen, die deutsche Brennstoffe benützen, unterstützt; dem ist entgegenzuhalten, dass der Bundesrat ganz im Gegenteil bestrebt war, das System der deutschen schwarzen Listen zu Falle zu bringen und durch die Regelung der Ausfuhr mittels einer Ausfuhrkommission zu ersetzen, die der im Verkehr mit der S. S. 8.

tätigen Ausfuhrkommission nachgebildet ist.

Die Kollektivnote gibt in diesem Zusammenhang dem lebhaften Erstaunen der Regierungen der Entente
Ausdruck, dass die vorhandenen Lager an Waren, die vor dem deutsch-schweizerischen Abkommen eingeführt wurden, unter die Sperrmassnahmen fallen sollen, wodurch zahlreiche für die Entente arbeitende

305 Häuser ihres legitimen Eigentums beraubt und an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert werden. Die Kollektivnote nennt das ,,un fait inusité". Der Bundesrat kann nicht umhin, sein lebhaftes Erstaunen darüber auszusprechen, dass bei dieser Bemerkung übersehen worden zu sein scheint, dass ganz genau der gleiche Grundsatz in den für die 8. S. 8. geltenden Vorschriften niedergelegt ist. Nicht nur sind diejenigen Waren, welche bei Gründung der S. S. S. in der Schweiz lagen, ohne weiteres den Ausfuhrbeschränkungen unterworfen worden, (vgl.

Règlement intérieur Art. 4 und Art. 11, Alinea 2, statuts de la Société coopérative suisse pour l'importation des métaux, Art. 7, Alinéa 4 und Art. 8, Alinea l), sondern es ist auch seither in einzelnen Fällen, wenn nachträgliche Ausfuhrbeschränkungen festgesetzt wurden, deren Anwendung auf alle Waren behauptet worden, die im Zeitpunkt des Erlasses in der Schweiz waren, ohne Rücksicht auf die Rechte des Eigentümers, der sie vorbehaltlos und völlig legitim in die Schweiz eingeführt hatte und ohne Rücksicht auf die von ihm eingegangenen Lieferungsverpflichtungen. Im übrigen darf nicht übersehen werden, dass für eine der wichtigsten Kategorien von Kriegsmaterial im weitern Sinne, nämlich für Werkzeugmaschinen zur Munitionsbereitung möglichstes Entgegenkommen in der Übergangszeit praktiziert wird.

Aus dem Gesagten werden die verbündeten Regierungen, so hofft der Bundesrat, entnehmen können, dass von einer Erschütterung des Gleichgewichts in Bezug auf die beiden Gruppen der Kriegführenden keine Rede ist und dass daher auch keine Veranlassung zu den von der Kollektivnote in Diskussion gesetzten Einzelbegehren besteht. Der Bundesrat möchte aber beifügen, dass die Gutheissung dieser Begehren zuversichtlich zu Repressalien seitens der deutschen Regierung führen würde, Repressalien, unter denen in erster Linie wieder die schweizerische Industrie zu leiden hätte.

Die Aufhebung der in Art. 10, lit. a und 12, Alinea 3 der S. S. S. eingeräumten Toleranzen und das Ausfuhrverbot für Baumwollgewebe, die ja in dem Umfange, in dem sie zurzeit noch ausgeführt werden können, mit Kriegsmaterial überhaupt nichts zu tun haben, müsste die Ausdehnung des Ausfuhrverbots auf alle Fabrikate zur Folge haben, die mit deutschen Rohstoffen erstellt sind, was nicht nur den Interessen der Länder der Entente zuwiderlaufen, sondern einen grossen Teil der schweizerischen Industrie stillegen würde.

306

Die verlangte Einschränkung in der Verwendung von Schmieröl in schweizerischen Betrieben würde dem der Institution der S. S. S. zugrunde liegenden leitenden Gedanken des freien Verbrauchs der durch die S. 8. S. eingeführten Waren innert den Grenzen der Schweiz, wie er in Art. 3 des Règlement Intérieur zum Ausdruck kommt, zuwiderlaufen und wäre der Anfang von Vorschriften, deren Handhabung und Kontrolle, wenn sie nicht von vornherein unmöglich sein sollte, unvermeidlich zu Schikanen führen müsste.

Das Verbot der Verwendung von Kupfer und insbesondere elektrischer Installationen, die aus nach dem 18. November 1915 aus den Ländern der Entente eingeführtem Kupfer erstellt worden sind, zur Erstellung von Kriegsmaterial und zur Erzeugung und Überleitung elektrischer Energie nach den Zentralmächten hätte zunächst, wie oben erwähnt, zur Folge, dass als Repressalie und vom Standpunkt der beanspruchten Gleichbehandlung jeglicher Export elektrischer Apparate, Maschinen und Installationen nach den Ländern der Entente unterbunden würde. Die verbündeten Regierungen werden diese Folge selbst zu würdigen haben, der Bundesrat aber muss gegen eine solche Schädigung der nationalen Industrie Verwahrung einlegen ; er muss insbesondere dagegen protestieren, dass der Schweiz in der Produktion der elektrischen Energie und in ihrer freien Verwendung Schranken auferlegt werden wollen.

Dem Begehren, binnen kürzester Frist die Ausfuhr aller Maschinen, aller hydro-elektrischen Produkte und der Baumwollgewebe aller Art zu suspendieren, um die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen, kann der Bundesrat zu seinem Bedauern nicht entsprechen. Die bei Gründung der S. S. S. vereinbarten Grundsätze, die, wie ohne weiteres klar ist, im Widerspruch mit den gestellten Begehren stehen, können nicht einseitig ausser Kraft gesetzt, oder suspendiert werden. Es ist aber auch nicht einzusehen, warum allfällig notwendige Untersuchungen nicht ohne Suspension des zwischen den Regierungen der Entente und dem Bundesrate Vereinbarten durchgeführt werden könnten.

Der Bundesrat hat mit aufrichtiger Genugtuung von der am Schlüsse der Kollektivnote gegebenen Zusicherung Kenntnis genommen, dass die verbündeten Regierungen sich vollauf Rechenschaft geben von der schwierigen Lage, in der sich die Schweiz befindet und dass sie derselben in möglichst weitgehendem Masse in der Prüfung der im vorstehenden erörterten Begehren Rechnungträgen werden, die ausschliesslich auf den Grundsatz der Rezi-

307

prozität gegenüber allen Kriegführenden gegründet seien. Der Bundesrat gibt der Zuversicht Ausdruck, dass eine nähere Prüfung dieser zur Diskussion gestellten Begehren die verbündeten Regierungen davon überzeugen wird, dass für eine solche neue, schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen unseres Landes, das nur das eine Bestreben kennt, die aus seiner neutralen Stellung sich ergebenden Pflichten korrekt zu erfüllen, keine Veranlassung oder Berechtigung vorhanden ist. Der Bundesrat wird im übrigen dieser Prüfung seine Mitwirkung selbstverständlich nicht vorenthalten. ^ Dem Wunsche der drei Regierungen entsprechend boten wir in der Folge Hand zur konferenziellen Behandlung der in den Noten erörterten Punkte und einer Reihe-von Fragen, die mit Bezug auf die Handhabung der S. S. S. Vorschriften von der einen und ändern Seite aufgeworfen worden waren. Wir haben mit der Vertretung des Bundesrates in diesen Konferenzen die Herren Nationalräte Dr. Alfred Frey, Ernst Schmidheiny und Henri GrobetRoussy beauftragt. Herr Dr. Frey konnte wegen Krankheit den Verhandlungen nicht beiwohnen, dagegen haben wir uns mit ihm in Kontakt gehalten.

Die Verhandlungen haben einen befriedigenden Verlauf genommen, sind aber mit Bezug auf eine Anzahl von Begehren der einen und ändern Seite noch nicht zum Abschluss gelangt.

Mit Note vom 31. Januar laufenden Jahres hatte die deutsche Regierung uns zur Kenntnis gebracht, dass und aus welchen Gründen sie sich entschlossen habe, alle Beschränkungen fallen zu lassen, die sie sich vordem in der Verwendung ihrer Kampfmittel zur See auferlegt habe. Der Note war eine Denkschrift beigegeben, in welcher erklärt wurde, dass vom 1. Februar 1917 an in bestimmt umgrenzten Sperrgebieten um Grossbritannien, Frankreich und Italien herum jedem Seeverkehr ohne weiteres mit Waffen entgegengetreten werde und dass neutrale Schiffe, die die Sperrgebiete befahren, dies auf eigene Gefahr tun. Wenn auch Vorsorge getroffen sei, dass neutrale Schiffe, die am 1. Februar auf der Fahrt nach Häfen der Sperrgebiete waren, während einer angemessenen Frist geschont werden, so sei doch dringend anzuraten, dass sie mit allen verfügbaren Mitteln gewarnt und umgeleitet werden. Neutrale Schiffe, die in Häfen der Sperrgebiete liegen, können mit gleicher Sicherheit die SperrBundesblatt. 69. Jahrg. Bd. I.

25

308

gebiete noch verlassen, wenn sie vor dem 5. Februar auslaufen und den kürzesten Weg in freies Gebiet nehmen.

Wir haben die Ankündigung dieser Seesperre mit Note vom 9. Februar laufenden Jahres beantwortet, in der nach Rekapitulation der durch die deutsche Note geschaffenen Sachlage folgendes ausgeführt wird: ,,Es konnte der Kaiserlichen Regierung nicht entgehen, dass durch diese in der Denkschrift aufgeführten Massnahmen ein schwerer Eingriff in das der Schweiz als neutralem Staate nach den Grundsätzen des Völkerrechts zustehende Recht des friedlichen Handels begangen wird. In der Tat bedeutet die Blockade fast aller für die Benutzung durch die Schweiz in Betracht fallenden Häfen eine ernste Gefahrdung unserer Lebensmittel- und Rohstoffversorgung und unseres überseeischen Exportes. Auch wenn durch freundschaftliche Verständigung mit der französischen Regierung die Benützung des Hafens von Cette, der ausserhalb der blockierten Zone liegt, ermöglicht wird, sind die Seetransporte in einer Weise eingeschränkt, dass unserer Volkswirtschaft die empfindlichsten Schädigungen zugefügt werden.

Die von der deutschen Reichsregierung verhängte Seesperre folgt auf eine ganze Reihe von Massnahmen, durch die im Laufe des Krieges von beiden kriegführenden Teilen in Widerspruch zu völkerrechtlichen und vertraglichen Normen unsere wirtschaftliche Bewegungsfreiheit bereits eingeengt worden ist und gegen welche wir vergebens unsere Stimme erhoben haben. Die Sperre ist unter diesen Umständen nur um so drückender und folgenschwerer.

Der Bundesrat sieht sich daher gezwungen, gegen die von der Kaiserlichen Regierung angekündigte Blockade und deren Durchführung, soweit dadurch nach den gemeingültigen Grundsätzen des Völkerrechts Rechte der Neutralen verletzt werden, nachdrücklich Protest und Rechtsverwahrung einzulegen und vorab für den Fall, dass die tatsächliche Durchführung der Sperre sich als unvollständig erweisen sollte, alle Rechte vorzubehalten, wenn durch die von Deutschland und seineu Verbündeten angewandten Mittel schweizerische Staatsangehörige und schweizerische Ladung der Vernichtung preisgegeben werden sollten.

Der Bundesrat zweifelt im übrigen nicht daran, dass die deutsche Reichsregierung alles tun wird, um den für die Sicherheit der schweizerischen Staatsangehörigen und für das wirtschaftliche Leben der Schweiz aus der Blockade sich ergebenden schwierigen Folgen nach Möglichkeit vorzubeugen."

309

Der k. k. österreichisch-ungarischen Regierung, welche uns die Sperre in einer analogen Note vom 31. Januar laufenden Jahres angekündigt hatte, sind der Protest und die Rechtsverwahrungen des Bundesrates am 9. Februar in gleicher Form notifiziert worden wie der deutschen Regierung.

Die Ankündigung der Seesperre an die Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika war von dieser mit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zum deutschen Reiche beantwortet worden.

Hiervon wurde der Bundesrat in einer vom amerikanischen Minister am 4. Februar laufenden Jahres überreichten Note unter, richtet. Darin hatte der Präsident seine Absicht ausgesprochenfür den von ihm nicht erwarteten Fall, dass die Kaiserlich deutsche Regierung die in ihrer Blockadeerklärung enthaltenen Drohungen verwirklichen würde, vom Kongress die Ermächtigung zur Anwendung der bewaffneten Gewalt zum Schütze der auf hoher See sich befindenden amerikanischen Staatsbürger zu verlangen.

Hieran knüpft die Note die Bemerkung, dass dieses Vorgehen nach der Auffassung des Präsidenten in voller Übereinstimmung mit dem von ihm in der Botschaft an den Senat vom 12. Januar entwickelten Grundsätzen stehe und dass er ' daher glaube, es würde die Sache des Weltfriedens fördern, wenn die übrigen neutralen Staaten eine dem Vorgehen der amerikanischen Regierung ähnliche Aktion vorzunehmen für möglich erachten würden.

Da wir das Bedürfnis empfanden, unserer definitiven Stellungnahme zur deutschen Blockadeerklärung vorgängig mit ändern neutralen Staaten Fühlung zu nehmen, beschränkten wir uns darauf, mit Note vom 5. dieses Monats die amerikanische Regierung hiervon zu verständigen, unterliessen aber nicht, sie schon damals auf die besondere Lage zu verweisen, welche für die schweizerische Regierung aus der durch .Verfassung, jahrhundertelange Tradition und den Willen des Volkes vorgeschriebenen Staatsmaxime einer vollkommenen Neutralität geschaffen wird.

·Mit Note vom 9. Februar laufenden Jahres haben wir alsdann der amerikanischen Regierung unsere definitive Stellungnahme gegenüber der deutschen Blockadeankündigung zur Kenntnis gebracht und darin, nach Rekapitulation des Inhalts der vorausgegangenen Note, folgendes ausgeführt:

310

,,Der Bundesrat kann auch heute nur auf die am 4. August 1914 abgegebene und den Staatsregierungen zur Kenntnis gebrachte Neutralitäts-Erklärung verweisen.

Bundesversammlung und Bundesrat haben damals den festen Willen bekundet, in keiner Weise von den Grundsätzen der Neutralität abzuweichen, die dem Schweizervolk so teuer sind und so sehr seinen Bestrebungen, seiner Innern Einrichtung, seiner Stellung gegenüber den ändern Staaten entsprechen und die die Vertragsmächte vom Jahre 1815 ausdrücklich anerkannt haben. Bundesrat und Bundesversammlung haben deshalb ausdrücklich erklärt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft während des ausgebrochenen Krieges mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln ihre Neutralität und die Unverletzbarkeit ihres Gebietes aufrechterhalten und wahren werde.

Die Ereignisse während des gegenwärtigen Krieges haben den Bundesrat in seiner Überzeugung von der Notwendigkeit der Einhaltung einer strikten und loyalen Neutralität bestärkt und den Beweis geleistet, dass heute wie im Jahre 1815 die Unverletzlichkeit und Unabhängigkeit der Schweiz im wahren Interesse der Politik Europas liegen. Die Schweiz wird an dieser Neutralität festhalten, solange nicht die Unabhängigkeit, die Integrität des Landes, die Lebensinteressen, oder die Ehre des Staates verletzt werden.

Der Bundesrat darf auch die Aufmerksamkeit von Präsident Wilson auf die einzigartige geographische Lage der Schweiz lenken, die von allen Seiten von kriegführenden Staaten eingeschlossen ist und mit Sicherheit zum allgemeinen Kriegsschauplatz werden müsste, sobald sie aus ihrer Neutralität heraustreten würde.

So drückend sich daher auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schweiz zufolge der angekündigten Blockade gestalten, und so sehr je nach deren Durchführung völkerrechtliche Prinzipien verletzt werden, so kann sich der Bundesrat doch nicht entschliessen, Präsident Wilson in den auf Grund einer anders gestalteten Sachlage von ihm gegenüber der deutschen Reichsregierung unternommenen Schritten zu folgen. Der Bundesrat hat sich deshalb darauf beschränkt, gegen die von der Kaiserlichen Regierung angekündigte Blockade und deren Durchführung, soweit dadurch nach den gemeingültigen Grundsätzen des Völkerrechts Rechte der Neutralen verletzt werden, Protest und Rechtsverwahrung einzulegen und insbesondere für den Fall, dass die tatsächliche Durchführung der Sperre sich als unvollständig

311

erweisen sollte, alle Rechte vorzubehalten, wenn durch die von Deutschland und seinen Verbündeten angewandten Mittel schweizerische Staatsangehörige oder schweizerische Ladung der Vernichtung preisgegeben werden sollten."

II.

Infolge zahlreicher Klagen über wiederholte und nach Auffassung der Verbraucher übersetzte Erhöhungen der inländischen Papierpreise haben wir nach vorausgegangenen Konferenzen mit dem Schutzverband der Papier verarbeitenden Industrie und dem Verband schweizerischer Papier- und Papierstoffabrikanten im September vorigen Jahres eine dreigliederige Kommission unter dem Vorsitz von Herrn alt Nationalrat Dr. A. Georg, Präsident der Genfer Handelskammer, niedergesetzt, mit dem Auftrag, eine Untersuchung aller für die Preisbestimmung in Betracht fallender Faktoren vorzunehmen und wenn möglich eine Einigung der Parteien über eine gemeinsame Regelung der Lieferungs- und Preisv erhältnisse herbeizuführen.

Eine völlige Einigung konnte nicht erzielt werden ; der Stein des Anstosses war hauptsächlich der in Aussicht gestellte Preiszuschlag für Druckpapier.

Mit B u n d e s r a t s b e s c h l u s s b e t r e f f e n d P a p i e r l i e f e r u n g e n vom 19. Dezember 1916 haben wir auf Grund der uns von der Kommission unterbreiteten Anträge Höchstpreise für Zeitungsdruckpapier und die übrigen Papiersorten, mit Ausnahme der Luxus- und Spezialpapiere, festgesetzt. Das Politische Departement ist ermächtigt worden, die Papierfabriken nötigenfalls zur Lieferung derjenigen Papiersorten und Mengen, welche für die Versorgung des Inlandsbedarfes erforderlich sind, anzuhalten, nach Massgabe ihrer Produktion und im Rahmen der verfügbaren Rohstoffe und ändern Fabrikationsmaterialien.

Die Durchführung ist einer beim Politischen Departement geschaffenen Kontrollstelle übertragen. Deren Tätigkeit ist in einer Departementalverfügung vom 3. Januar 1917 b e t r e f f e n d Papierkontrolle näher umschrieben.

Durch den Krieg hatten sich, wie bei ändern unentbehrlichen Bedarfsartikeln auch auf dem Markte der technischen Fette, Öle, Harze und Wachsarten Verhältnisse herausgebildet, die zum Aufsehen mahnten. Es fanden umfangreiche Aufkäufe statt und

312

eine Reihe von Firmen hielten ihre Vorräte aus spekulativen Rücksichten zurück. Ende 1915 und Anfang 1916 herrschte daher grosser Mangel an den genannten Produkten bei schweizerischen Verbrauchern und es mussten geradezu phantastische Preise bezahlt werden.

Mit ßundesratsbeschluss betreffend die Z e n t r a l s t e l l e f ü r t e c h n i s c h e F e t t e , Öle, H a r z e u n d W a c h s a r t e n v o m 23. D e z e m b e r 1916 wurde zur Regelung des Verkehrs in diesen Produkten eine Zentralstelle geschaffen. Die durch die eidgenössischen Behörden beschlagnahmten Produkte, die unter den Genossenschaftszweck fallen, werden der Zentrale zur Verteilung überwiesen. Bin Handelsverkehr in den unter die Verordnung fallenden Waren ist nur zwischen den Mitgliedern der Zentrale zulässig.

Die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 6. März 1916 errichtete offizielle Zentralstelle für Metalle, in deren Vorstand Vertreter sämtlicher Interessentengruppen sich befinden, hatte eine allgemeine Beschlagnahme der Altmetalle und Metallabfälle zum Zwecke der Sicherstellung der von der schweizerischen Metallindustrie benötigten Altmetalle und einer möglichst gleichmassigen Verteilung der im Lande befindlichen Vorräte nachgesucht.

Mit Bundesratsbeschluss betreffend den H a n d e l mit Altmetallen und M e t a l l a b f ä l l e n vom 23. Dezember 1916 ist die Aufsicht über den gesamten Handel mit Metallen und Metallabfällen einer dem Politischen Departement unterstellten Zentralstelle übertragen. Alle Käufe, Verkäufe und Lieferungen sind an die Zustimmung der genannten Stelle gebunden. Mit Verfügung vom gleichen Tage hat das Politische Departement alle Vorräte an Metallen und Metallabfällen, soweit sie nicht in industriellen und gewerblichen Betrieben behufs Verwertung für Fabrikationszwecke bei den eidgenössischen Betrieben und Transportanstalten oder in privaten Haushaltungen sich befanden, als beschlagnahmt erklärt und Höchstpreise für deren Verkauf festgesetzt.

Mit Bundesratsbeschluss betreffend die B e s c h l a g n a h m e und die V e r w e n d u n g von T e e r vom 5. J a n u a r 1917 wurden sämtliche Vorräte und die gesamte Produktion von Teer und dessen in der Schweiz hergestellten Destillationsprodukten als beschlagnahmt erklärt. Die Verfügung über diese Waren ist, da sie neben den in allererster Linie zu wahrenden militärischen Interessen nach volkswirtschaftlich wichtigen Gesichts-

313

punkten vorgenommen werden muss, einer Kommission übertragen worden, in der das Militärdepartement, die Handelsabteilung des Politischen Departements und die Teerproduzenten vertreten sind.

Die ,,Zentralstelle für die Kohlenversorgung der Schweiz" in Basel hatte vordem rein privaten Charakter. Nachdem die Organisation, der Betrieb und Zweck dieser Genossenschaft durch das deutsch-schweizerische Abkommen grundsätzliche Änderungen erfahren hatte, erschien es wünschenswert, ihr einen halbamtlichen Charakter zu verleihen und sie in nähern Kontakt mit der Bundesbehörde zu bringen. Die am 23. Januar 1917 revidierten Statuten sehen vor, dass die Aufstellung und Abänderung der Statuten der Genehmigung des Politischen Departements unterliegen, dass der Präsident des Vorstandes von diesem ernannt und die Wahlen des Vizepräsidenten und der Beisitzer von ihm bestätigt werden. Als Präsidenten des Vorstandes hat das Politische Departement Herrn Ständerat Dr. Paul Scherrer in Basel ernannt.

Die ungenügende Zufuhr von deutschen Kohlen, die in der Hauptsache auf Transportschwierigkeiten zurückzuführen ist, hat den Bundesrat zu einer Reihe einschneidender Massnahmen veran lasst.

Zunächst hat das Politische Departement eine B e s t a n d e s a u f n a h m e über die sämtlichen inländischen Vorräte an fossilen Brennstoffen, d. h. Kohlen, Briketts und Koks veranstaltet. Hiervon sind einzig diejenigen ausgenommen worden, die sich im Besitze von Privaten befinden, für die gewöhnlichen Haushaltungsund ähnlichen Bedürfnisse bestimmt sind und deren Bestand weniger als 10 Tonnen beträgt.

Auf Verlangen der schweizerischen Gaswerke wurden diese zum Zwecke der Erzielung von Ersparnissen im Kohlenverbrauch durch Bundesratsbeschluss b e t r e f f e n d M a s s n a h m e n zur Eins c h r ä n k u n g des G a s v e r b r a u c h s vom 23. J a n u a r 1917 ermächtigt, durch Kontingentierung des Gasverbauchs für die verschiedenen Gruppen der Gasverbraucher und Ansetzung eines erhöhten Gaspreises für den die Kontingente übersteigenden Konsum eine Einschränkung des Gasverbrauches herbeizuführen. An eine einheitliche Festsetzung dieser Grundsätze war angesichts der so überaus verschiedenen örtlichen Verhältnisse nicht zu denken, wie denn überhaupt die vom Politischen Departemente zur Erörterung der Frage zur Einschränkungen im Kohlenverbrauch einberufene Kommission von Sachverständigen sich sehr entschieden

314 gegen den Erlass allgemein verbindlicher Vorschriften ausgesprochen hat. Es ist deshalb auch den Gaswerken gegenüber kein Zwang ausgeübt, sondern lediglich eine Ermächtigung erteilt worden, letzteres zu dem Zwecke, um nicht durch entgegenstehende Regulative, Konzessionsbestimmungen, oder Verträge in ihren Massnahmen gehemmt zu sein.

Über eine weitere, sehr wichtige Massnahme zürn Zwecke der Verminderung des Kohlenkonsums, die Einschränkung der Fahrpläne der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen, wird an anderer Stelle berichtet werden.

Durch Bundesratsbeschluss b e t r e f f e n d den V e r k e h r mit f o s s i l en B r e n n s t o f f en v o m 13. F e b r u a r 1917 wird das Politische Departement ermächtigt, über den Verkehr mit Kohlen, Briketts und Koks, allgemein oder in bezug auf Brennstoffe bestimmter Herkunft, Vorschriften zu erlassen, welche bezwecken, ungerechtfertigte Preiserhöhungen im Inlande zu vermeiden und die im Lande verfügbaren Vorräte ihrer bestimmungsgemässen Verwendung zuzuführen. Die Bezugspreise im Auslande entziehen sich unserer direkten Regelung; wir werden uns indessen nach wie vor bemühen, bestimmte Zusicherungen über deren feste einheitliche Gestaltung zu erlangen. Es hat sich nun aber gezeigt, dass beim Wiederverkauf, namentlich im Detail, vielfach übermässige Preise verlangt werden. Auf Vorschlag der Kohlenzentrale gedenkt daher das Politische Departement demnächst von seiner Ermächtigung Gebrauch zu machen und Höchstpreise für den inländischen Handel festzusetzen.

Nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen soll Deutschland an Eisen und Stahl die zur Deckung des schweizerischen Bedarfs erforderlichen Mengen freigeben. Die hierfür benötigten Mengen, Arten und Sorten sind von der schweizerischen Zentralstelle für die Eisen Versorgung zu ermitteln.

In den Verhandlungen des Vorstandes der Eisenzentrale mit den deutschen Vertretern war die Gesamtmenge an Eisen und Stahl, die von Deutschland vorläufig freizugeben war, auf 19,000 Tonnen pro Monat festgesetzt worden. Bis und mit Januar waren nur verhältnismässig dürftige Sendungen eingegangen, erst im Februar sind grosse Quantitäten eingeführt worden. Der in unserm Lande verursachte Mangel an Eisen und Stahl kann aber, auch wenn nun diese Lieferungen anhalten, nur dann in rationeller Weise gehoben und wilde Spekulationen und Preistreibereien können nur dann vermieden werden, wenn die Richtlinien des zum deutsch-schweizerischen Abkommen ge-

315

hörenden Reglements eingehalten werden. Die Beobachtung dieser Grundsätze aber setzt eine Preisregelung voraus. Durch Bundesratsbeschluss betreffend den V e r k e h r in E i s e n und S t a h l v o m 23. J a n u a r 1917 ist das Politische Departement ermächtigt worden, Vorschriften über den Verkehr in Roheisen und Stahl sowie in Halbfabrikaten in Eisen und Stahl zu erlassen, insbesondere Höchstpreise für den Verkauf im Inlande 'festzusetzen und die Einfuhr solcher Waren aus Deutschland an die Bedingung der Ermächtigung durch die schweizerische Eisenzentrale zu knüpfend Von dieser Kompetenz hat das Politische Departement durch Verfügung vom 9. Februar laufenden Jahres Gebrauch gemacht.

Im Bundesratsbeschluss betreffend den V e r k e h r in R o h baumwolle, Baumwollgarnen, Baumwollzwirnen und B a u m w o l l g e w e b e n vom 30. September 1916 war das Politische Departement ermächtigt worden, für die genannten Warenkategorien auf Vorschlag der durch jenen Bundesratsbeschluss geschaffenen Baumwollzentrale Höchstpreise festzusetzen.

Die Baumwollzentrale hat kürzlich ihre Vorschläge für die ersten Kategorien eingereicht und das Politische Departement hat mit V e r f ü g u n g vom 17. F e b r u a r 1917 diese Vorschläge gutgeheissen und für die Anwendung der Höchstpreise allgemeine Bestimmungen erlassen, darunter auch das Verbot der Einfuhr von Rohbaumwolle, Garnen, Zwirnen und Geweben, sowie der Erstellung und des Verkaufes von Garnen Zwirnen und Geweben, soweit Einfuhr, Erstellung und Verkauf zum Zwecke spekulativer Einlagerung erfolgen.

III.

In der Schweiz waren am 15. Februar 28,660 kranke und verwundete Gefangene interniert, nämlich:

offi

-- 2?SS£ Zi^>

Deutsche Engländer Belgier Franzosen . . . . . . .

Österreicher und Ungarn .

409 121 85 668--

7,313 1,760 1,407 13,121 --

838 4 469 2,210 .

255

Als invalid oder weil über 55 Jahre alt wurden in der Berichtperiode aus der Schweiz entlassen :

316

Offizi

- SfSKiï 5 36

Z1Ä

Deutsche Franzosen 22 889 Belgier -- 22 Engländer -- 6 In die Kriegsgefangenschaft zurückversetzt wurden: Unteroffiziere und Soldaten

Deutsche Franzosen Der sonstige Abgang beträgt:

5 9

Offi

-"

Deutsche Belgier Engländer Franzosen

-- l -- 8

MS

26 14 5 166

15 303 63 --

~. .,. .

Z'«1»*«

3 8 ZM«-*«

4 6 -- 21

Der Zuwachs von 9,812 Internierten rührt von den im November und Dezember 1916 eingetroffenen Transporten her.

Auf Wunsch der französischen und deutschen Regierung haben wir uns entschlossen, versuchsweise und unpräjudizierlich der endgültigen Entschliessung je 100 deutsche und französische Gefangenen zur Internierung anzunehmen, die mindestens seit 18 Monate gefangen und Väter von mindestens 3 Kindern sind. In den zurzeit noch schwebenden Verhandlungen haben wir mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Internierung weiterer Gefangener dieser oder ähnlicher Art an die Voraussetzung geknüpft sei, dass allem vorgängig die Entlassung gewisser Kategorien geheilter Internierter in entsprechendem Umfang durchgeführt werde.

Mit unserm Einverständnis ist zwischen Deutschland, Russland und Österreich-Ungarn vereinbart worden, dass 800 prätuberkulöse gefangene Offiziere (d. h. 400 Russen und je 200 Deutsche und Österreicher) in der Schweiz interniert werden sollen.

Da die Verpflegung der Internierten und die Sendungen an die Kriegsgefangenen dem schweizerischen Konsum erhebliche Lebensmittel entziehen, während unsere Verproviantierung sich immer schwieriger gestaltet, haben wir darauf gedrungen, dass eine verhältnismässige Erhöhung der Lebensmittelkontingente und

317

Sicherung der entsprechenden Lebensmittelzufuhren zugestanden werden. Die Unterhandlungen hierüber sind noch schwebend.

Der Kriegsgefangenen-Internierung wurde eine schweizerische ,,Oberleitung der Beschäftigungsstellen"' angegliedert und unterstellt, welche die Interniertenwerkstätten, die Beschaffung des Rohmaterials und den Absatz der Erzeugnisse überwacht. Ausserdem haben Frankreich und Deutschland eigene nationale Interniertenwerkstätten eingerichtet.

In der Berichtsperiode wurden als I n v a l i d e durch die Schweiz befördert: Deutsche: 312 Soldaten; Franzosen: 21 Offiziere, 301 Soldaten, 6 Zivilpersonen5 Italiener: 98 Offiziere, 621 Soldaten; Österreicher und Ungarn : 8 Offiziere, 674 Soldaten; Serben: 26 Offiziere, 799 Soldaten.

Als aus der Gefangenschaft entlassene Z i v i l i n t e r n i e r t e wurden heimbefördert: 137 Deutsche, 91 Franzosen, 591 Italiener, 67 Österreicher und Ungarn.

Nach Abschluss der im Spätherbst 1916 übernommenen Transporte von 19,731 E v a k u i e r t e n aus den besetzten Gebieten Nordfrankreichs, vermittelten wir zwischen Frankreich und Deutschland ein Abkommen über den Abtransport weiterer 50,000 Personen. Diese neuen Transporte haben am 15. Januar begonnen ; bis 15. Februar sind davon 24,343 durchgereist.

i

B. Departement des Innern.

Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

S c h u t z d e r N u s s b ä u m e . I n weiterer Ausführung der Schlussnahme vom 24. Oktober 1916 betreffend das grundsätzliche Verbot des Schiagens von Nussbäumen, haben wir durch Beschluss vom 30. Januar 1917 (A. S. n. F. Bd. XXXIII, S. 30) die Fälle näher umschrieben, in welchen Ausnahmen vom Schlagverbot durch die kantonalen Regierungen bewilligt werden dürfen. Ferner wurden für die Dauer der Vegetationsperiode, d. h. vom 1. März bis 31. Oktober diese Ausnahmsbewilligungen auf solche ausserordentliche Fälle eingeschränkt, in denen die sofortige Beseitigung des Nussbaumes wegen Erstellung von Bauten, Strassen etc. oder wegen drohendem Sturz des Baumes unumgänglich ist.

Ü b e r w a c h u n g der H o l z n u t z u n g e n in den p r i v a t e n N i ch t s c h u t z w a l d u n g e n . Die enorme Preis-

318

Steigerung des Holzes und die infolgedessen einsetzende Spekulation hat in einzelnen Landesgegenden einer Übernutzung der privaten Nichtschutzwaldungen, die in den meisten Kantonen keiner staatlichen Aufsicht unterstellt sind, gerufen. Die Schläge erstrekken sich nicht nur auf hiebsreife Bestände, sondern greifen auch auf solche über, welche im besten Wachstum begriffen sind. Hierdurch tritt ein Ertragsverlust ein und erleidet die Holzproduktion auf Jahrzehnte hinaus eine nicht unerhebliche Einbusse.

Um einer weitern Zunahme dieser Übernutzung vorzubeugen, haben wir mit Beschluss vom 23. Februar 1917 (A. S. n. F.

Bd. XXXIH, S. 87) die Kantone beauftragt, darüber zu wachen, dass auch in den privaten Nichtschutzwaldungen ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden keine Kahlschläge in Hochwaldungen und keine erheblichen Holznutzungen zum Verkaut' oder für ein eigenes industrielles Gewerbe, zu dessen Betrieb hauptsächlich Holz verwendet wird, vorgenommen werden.

Gleichzeitig wurde verfügt, dass die von den Kantonen in Ausführung des Artikels 29 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei erlassenen Vorschriften auch auf die privaten Nichtschutzwaldungen Anwendung finden.

S c h u t z d e r K a s t a n i e n b ä u m e . D a s i m Kanton Tessin, wegen starker Nachfrage nach Kastanienholz, in besorgniserregender Weise zunehmende Schlagen von Kastanienbäumen, wodurch ein erheblicher Ausfall an Kastanienfrüchten, welche im Tessin einen nicht unwesentlichen Bestandteil der Volksernährung bilden, zu befürchten ist, gab uns Veranlassung durch Beschluss vom 23. Februar 1917 (A. S. n. F. Bd. XXXIII, S. 86) die Kantone zu ermächtigen, für ihr Gebiet auf dem Verordnungswege durch die kantonale Regierung das Schlagen von Kastanienbäumen zu verbieten, wobei die Regierung zu bestimmen hat, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ausnahmsweise Schlagbewilligungen erteilt werden können.

C. Justiz- und Polizeidepartement.

1. Bereits im letzten Bericht haben wir einer Umfrage Erwähnung getan, die das Justiz- und Polizeidepartement im Sommer 1916 bei den Kantonen veranstaltete, um über die Anwendung der Stundungserlasse des Bundesrates orientiert zu werden, und haben die zahlenmässigen Hauptresultate dieser Umfrage

319

bekanntgegeben. Sie führte aber zu einer weiteren Massnahme.

Aus den Antworten der Kantone ergab sich nämlich, dass dem bisher durch die Art. 12 ff. der sogenannten Betreibungsnovelle vom 28. September 1914 geordneten Verfahren der allgemeinen Betreibungsstundung verschiedene Mängel anhafteten. Da auf Ende des Jahres eine weitere Erstreckung der Stundungsfrist um 6 Monate notwendig wurde, benutzten wir die Gelegenheit, um damit eine Revision des Verfahrens zu verbinden und den in mehreren Erlassen zerstreuten Stoff einheitlich zusammenzufassen. Dies geschah durch die V e r o r d n u n g vom 16. Dezember 1916 b e t r e f f e n d die allgemeine Betreibungsstundung, der wir zur Erläuterung ein Kreisschreiben vom gleichen Tage an die Kantone mitgaben. Die wichtigsten Änderungen bestehen darin, dass für die Verhandlung des Stundungsbegehrens die öffentliche Vorladung der Gläubiger an Stelle persönlicher Zitation vorgeschrieben, die Weiterziehung des Entscheides an die obere kantonale Nachlassbehörde durch die Beschwerde ans Bundesgericht ersetzt und für die Erledigung der Begehren um Verlängerung bestehender Stundungen ein rein schriftliches Verfahren eingeführt worden ist. Für die Einzelbestimmungen sei auf die Verordnung und das Kreisschreiben verwiesen. Die Wirkungen der Stundung sind unverändert geblieben.

2. Der Vorstand des Schweizer Hoteliervereins richtete am 10. Oktober 1916 an uns eine Eingabe, worin er die Revision der Verordnung vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges in dem Sinne postulierte, dass die Möglichkeit der Stundung pfandversicherter Kapitalrückzahlungen und Kapitalzinse auf die Jahre 1917--1919 ausgedehnt, und dass auch den Hotelpächtern für den Pachtzins die Stundung zugänglich gemacht werden möchte; ferner wurde die dauernde Einführung der Bedürfnisklausel für das Hotelgewerbe, die als Notstandsmassnahme durch die Art. 27 ff. der Verordnung vom 2. November 1915 geschaffen worden ist, auf dem Wege der Bundesgesetzgebung angeregt. Auf den letzten Vorschlag sind wir nicht materiell eingetreten, da die Frage ohnehin zurzeit durch das Volkswirtschaftsdepartement in Verbindung mit dem Justiz- und Polizeidepartement geprüft wird und dem Ergebnis dieser Prüfung nicht vorgegriffen werden soll. Im übrigen konnten wir dem Begehren des
Hoteliervereins nur soweit entsprechen, dass wir, mit Bundesratsbeschluss vom 5. J a n u a r 1917 b e t r e f f e n d E r w e i t e r u n g des Schutzes der Hotelindustrie

320

gegen Folgen des Krieges, die Stundung der Kapitalrückzahlungen auf die während der drei folgenden Jahre (1917--1919) fällig werdenden Beträge ausdehnten und auch die Hotelpächter für den Pachtzins in die Stundung einbezogen.

Das Begehren der Hoteliers um Ausdehnung der Stundung von Kapitalzinsen ist damit zu erklären, dass nach Art. 5 der Verordnung vom 2. November 1915 diese Stundung höchstens für drei seit 1. Januar 1914 verflossene Jahreszinse verlangt werden kann. Wir konnten uns nicht entschliessen, diesem Begehren Folge zu geben. In dem unsern ablehnenden Standpunkt begründenden Schreiben an den Hotelierverein bemerkten wir, dass die Stundung der Hypothekarzinse schon an sich eine Benachteiligung der möglicherweise auf diese Einkünfte angewiesenenGläubiger bedeute, und fuhren wie folgt fort: ,,Schwerer noch als durch die Erstreckung der Stundung an sich würden die Gläubiger, im ganzen betrachtet, durch den teilweisen Verlust des Pfandrechtes geschädigt, der damit unausweichlich verbunden wäre. Sie schlagen zwei Lösungen vor, um den gestundeten Zinsen trotz Art. 818 ZGB das Pfandrecht zu erhalten. Entweder sollen die in den Jahren 1914--1916 verfallenen, gestundeten Zinse zum Kapital geschlagen werden, wodurch die drei folgenden Jahreszinse Pfandrecht erlangen würden. Oder es .soll ohne Kapitalisierung neben den drei verfallenen auch drei weiteren Jahreszinsen Pfandrecht zugesprochen werden, allenfalls unter Verschiebung des Pfandrechts der verfallenen Zinse um einen Rang nach rückwärts zum Zweck einer billigern Verteilung des durch den Zinsenauflauf vermehrten Risikos. Beide Vorschläge sind mit den wohlerworbenen Rechten der im spätem Rang stehenden Gläubiger unvereinbar. Ohnehin erscheinen die Forderungen der letzten Pfandgläubiger angesichts der meist hohen hypothekarischen Belastung der Hotels heute vielfach gefährdet. Um so mehr haben sie Anspruch auf die Erhaltung der gesetzlichen Garantien, im Vertrauen auf die sie ihr Geld für das Unternehmen gegeben haben. Werden ihnen, mit oder ohne Kapitalisierung, zu den bisher aufgelaufenen noch drei weitere Jahreszinsen der frühern Hypotheken im Rang vorangestellt, so vermindert sich dementsprechend die Pfanddeckung für ihre eigenen Forderungen und muss in vielen Fällen vollstäodig verloren gehen. Daran würde auch eine Verschiebung des Ranges
der verfallenen Zinse im angedeuteten Sinne nicht viel ändern.

Es geht schlechterdings nicht an und lässt sich auch durch die gegenwärtigen ausserordentlichen Verhältnisse nicht rechtfertigen,

32t

derartige Rechtsungleichheiten zu schaffen und über die rechtmassigen Ansprüche der einen hinwegzuschreiten, um andere zu schonen. Gerade deshalb wurde ja bei der Beratung der Verordnung die Ausdehnung der Pfandhaft für die gestundeten Zinse über das vom Zivilrecht festgesetzte Mass abgelehnt, und die nämliche Schwierigkeit hat bei der allgemeinen Betreibungsstundung dazu geführt, nicht etwa die Pfandhaft auszudehnen, sondern umgekehrt die verfallenen Zinse so weit von der Stundung auszunehmen, als sie bei Fortdauer derselben nach Zivilrecht die Pfandhaft einbüssen würden."

Wir wiesen sodann auf die bedenkliche Situation hin, in die der Hotelier geraten müsste, wenn er nach Ablauf der Stundung neben den alsdann wieder zu entrichtenden laufenden Zinsen eine Last von vielleicht sechs aufgelaufenen Jahreszinsen abzutragen hätte. Schliesslich machten wir auf die überraschend geringe Zahl der seit Inkrafttreten der Verordnung eingereichten Stundungsgesuche aufmerksam (bis 1. August 1916 in der ganzen Schweiz 47 Gesuche, von denen 34 bewilligt wurden).

3. Gesuche um Bewilligung von H o t e l b a u t e n gemäss Art. 27 ff. der Verordnung vom 2. November 1915 gingen seit Erstattung des letzten Berichtes 4 ein. Zwei davon, die beide die Erweiterung von Soolbädern in Rheinfelden (Aargau) zum Gegenstand hatten, konnten bewilligt werden, ebenso ein drittes betreffend Umbau des Restaurants bei der Station Schmitten (Freiburg) in einen kleinen Gasthof. Ein Gesuch ist noch unerledigt.

D. Militärdepartement.

Wie in den früheren Berichten beschränken wir uns im nachfolgenden darauf, die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen betreffend die Truppenordnung nur kurz zu erwähnen, da darüber nach Schluss des Aktivdienstes zusammenfassend Bericht erstattet werden soll.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 10. November 1916 betreffend Abänderung und Ergänzimg der Verordnung über die Organisation der Heerespolizei wurde das Armeekommando ermächtigt, bis ' zu 250 Freiwillige aus der Truppe zum Heerespolizeidienst für die Dauer der Kriegsmobilmachung zu rekrutieren.

Diese Massnahme war geboten, einerseits durch die Notwendigkeit dem Begehren der Kantone um Rückgabe eines Teiles

322

ihrer Polizeimänner zu entsprechen, anderseits um den stets sich mehrenden Aufgaben der Heerespolizei gerecht zuwerden.

Durch Bundesratsbeschluss vom 11. Dezember 1916 wurden weitere 15* cm Haubitzabteilungen aufgestellt.

Mit Schlussnahme vom 30. Januar 1917 ergänzte der Bundesrat provisorisch die Organisation des Etappendienstes durch die Aufstellung von Etappentrains-Abteilungen und Etappen-LinienKommandos.

Die Erfahrungen im Kriege führten dazu, die Fliegertruppe in taktisch selbständige Unterabteilungen zu organisieren, die nach Bedarf an die Truppenverbände abgegeben werden können.

Unterm 9. Februar 1917 genehmigte der Bundesrat eine ihm vom Schweiz. Militärdepartement vorgelegte provisorische Oganisation der Fliegertruppe und der Flugplatzverwaltung, welche die Aufstellung von selbständigen Flugzeuggeschwadern und eine besser geordnete Verwaltung vorsieht.

In der Militärstrafrechtspflege sind im Laufe dieser Berichtsperiode im wesentlichen die nachfolgenden Erlasse ergangen: Der Bundesratsbeschluss betreffend Disziplinarkompetenzen gegenüber Zivilpersonen vom 3. November 1916 regelte ein bisher von der Praxis zugelassenes Verfahren, dahingehend, als in.Ergänzung von Art. 6 der Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand von den Territorialkommandanten in leichteren Fällen gegenüber Zivilpersonen auf dem Disziplinarwege Verweis, Busse bis auf Fr. 100 oder Arrest bis auf 20 Tage ausgesprochen werden dürfen.

Rekursinstanz ist das Schweiz. Militärdepartement.

Durch die Verordnung betreffend den Schutz militärischer Geheimnisse vom 2. Februar 1917 wurden einzelne Bestimmungen der Verordnung betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand und der Verordnung vom 10. August 1914 betreffend Veröffentlichung militärischer Nachrichten in einer den Verhältnissen einer Kriegsmobilmachung entsprechenden Weise ergänzt, bzw. abgeändert. Obsolete Bestimmungen der letztgenannten Verordnung wurden durch besonderen Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917 aufgehoben.

Die anhaltende Steigerung der Lebensmittelpreise machte die Änderung der Ansätze für die Portionsvergütung im Sinne einer Erhöhung zur unumgänglichen Notwendigkeit. Durch Schlussnahme des Bundesrates vom 5. Januar 1917 wurden die Entschädigungen gemäss den geltenden Marktpreisen wie folgt neu geordnet:

323 1. Die Vergütung für die Beschaffung der Gemüseportion (Gemüse, Salz und sonstiges Gewürz, sowie Brennmaterial) wird, mit Wirkung ab 1. Januar 1917, bis auf weiteres für alle Truppen, Schulen und Kurse um 10 Rappen pro Mann und Tag erhöht.

2. Für die Lieferung ganzer Tagesportionen (inkl. Brennmaterial zur Zubereitung der Speisen) erhalten die Gemeinden eine Entschädigung von Fr. 1.35 für die Portion.

Für Lieferungen seit 1. August 1916 bis heute ist in den Gemeinden eine Nachzahlung zu leisten von 15 Rappen für die Tagesportion.

3. Für die Lieferung ganzer Fouragerationen (Hafer und Heu) wird den Gemeinden ab 1. Dezember 1916 eine Entschädigung von Fr. 3 für die Ration vergütet.

Für Lieferungen seit Mai 1916 sind Nachzahlungen zu leisten wie folgt: für Mobilmachungen in den Monaten Mai/Juni 30 Rappen für die Ration, für Mobilmachungen in den Monaten Juli bis und mit November 40 Rappen für die Ration.

' Gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1914 beträgt die Maximalschatzungssumme für Fahrräder Fr. 250 und durch Ziffer 19 der Verordnung betreffend die Militärfahrräder vom 9. November 1909 und Ziffer 59 der Instruktion über die Verwaltung der Schweiz. Armee im Aktivdienst vom 7. Oktober 1915 ist das tägliche Mietgeld auf 5 °/oo der Schatzungssumme festgesetzt. Nachdem für Automobile, Wagen und Pferde das Mietgeld herabgesetzt wurde, musste auch billigerweise die Entschädigung für Fahrräder in ein entsprechendes Verhältnis gebracht werden. Der Bundesrafc setzte daher durch Schlussnahme vom 30. Januar 1917 das tägliche Mietgeld für alle Fahrräder, mit Ausnahme der Normalräder, auf 3 °/oo der Schatzungssumme herab mit Rückwirkung auf 1. Januar 1917.

Auch in dieser Berichtsperiode sind wiederum ausserordentliche Kredite auf Rechnung Mobilmachung bewilligt worden zur Beschaffung von Munition, Bewaffnung, Ausrüstungsgegenständen, Ersatzmaterial, sowie Bauten und Einrichtungen.

Die im letzten Bericht erwähnten organisatorischen Massnahmen zur Förderung der Munitionserzeugung und zur vermehrten Herbeiziehung der Privatindustrie sind getroffen.

Zur Überprüfung der Ausfuhrgesuche aus der Schweiz im Hinblick auf die Kriegsbereitschaft ist bei der kriegstechnischen Bandesblatt. 69. Jahrg. Bd. I.

26

324

Abteilung eine besondere Überprüfungsstelle geschaffen worden, deren Hauptaufgabe darin besteht, die interessierten Stellen rechtzeitig auf eine gefährliche Entblössung unseres Landes von den für die Versorgung der Armee mit Kriegsmaterial erforderlichen Stoffen aufmerksam zu machen und eine bessere Heranziehung der im Lande verfügbaren Mittel für unsere eigenen Heereslieferungen zu ermöglichen.

Der Bundesrat bewilligte die Abhaltung eines K u r s e s zur Vorbereitung für Wiederherstellung zerstörter E i s e n b a h n b r ü c k e n , der im Monat Dezember 1916 durchgeführt wurde.

Mit Rücksicht auf eine allfällige Remobilmachung der ganzen Armee wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 23. Januar 1917 die Erteilung von Bewilligungen zum Verkaufe oder zur Verstellung von auf Pikett gestellten Pferden und Maultieren für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft eingestellt.

Zur S i c h e r u n g der B r o t v e r s o r g u n g des Landes waren in den drei letzten Monaten wieder mehrere Massnahmen erforderlich. Anfangs Dezember 1916 wurden die Protokolle und Expertenberichte über die in unserem letzten Neutralitätsberichte erwähnten P r o b e v e r m a h l u n g e n mit I n l a n d g e t r e i d e in Druck gelegt und an die mit der Ausübung der Kontrolle über die Durchführung der Vermahlungsvorschriften betrauten kantonalen Behörden versandt. Dieses Vorgehen war nötig, um die an einzelnen Orten .immer noch bestehende vorgefasste Meinung, es könne aus Inlandgetreide in Bauernmühlen nicht typkonformes Mehl erzeugt werden, zu widerlegen.

Die fortschreitende Teuerung und Knappheit einiger wichtiger Lebensmittel veranlasste uns, die H e r s t e l l u n g v o n W e i z e n g r i e s s wieder in beschränktem Masse freizugeben. Nach erfolgter Ermächtigung durch den Bundesrat verpflichteten wir eine grössere Anzahl von Mühlen, bis zu lYs 0 / 0 Griess aus ihrer gewöhnlichen Brotgetreidevermahlung auszuscheiden. Um eine genaue Kontrolle zu ermöglichen und um missbräuchliche Herstellung und Abgabe von Griess zu verhüten, wurde vorgeschrieben, dass die Mühlen den Griess nur an die Kantone, nicht aber direkt an die Kundschaft abliefern dürfen. Jeder Kanton erhält so monatlich eine nach seiner Kopfzahl berechnete Menge Griess, deren Verteilung er, unter Benützung bestehender Verkaufsorganisationen, zu besorgen hat. Für den Kleinverkauf des Griesses wurde der Höchstpreis auf 72 Rappen das Kilogramm angesetzt. Griess ist somit

325

gegenwärtig, mit Rücksicht auf seinen hohen Nährwert, wohl das billigste Nahrungsmittel.

Infolge des zunehmenden Mangels an geeigneten Futtermitteln ging in den letzten Monaten des Jahres 1916 die Eierproduktion stark zurück. Die Geflügelhaltung wurde durch die Futtermittelknappheit stark gefährdet ; die hohen Eierpreise vermochten unter diesen Umständen die Besitzer von dem Abschlachten der Bestände nicht abzuhalten. Es war angezeigt, Massnahmen zu ergreifen, um die Erhaltung des Hausgeflügels zu sichern. Wir gestatteten deshalb am 30. Januar 1917, I n l a n d g e t r e i d e jeder Art z u r F ü t t e r u n g des H a u s g e f l ü g e l s zu verwenden.

Die grossen Transportschwierigkeiten, die anfangs Februar unserer Getreideversorgung neuerdings und in vermehrtem Masse erwachsen sind, zwangen uns, V o r s c h r i f t e n a u r w e i t e r n E i n s c h r ä n k u n g des B r o t g e t r e i d e v e r b r a u c h e s zu erlassen. In Verfolgung dieses Zweckes wurde in erster Linie das Verbot des Verkaufes von frischgebackenem Brot aufgestellt. Dieses Verbot, das die Einstellung der Arbeit in den Bäckereien von 11 Uhr abends bis 7 Uhr morgens bedingte, ist am 15. Februar in Kraft getreten. Heute fehlen uns noch die nötigen Erfahrungen, um bestimmte Angaben über die damit erzielten Ersparnisse machen zu können.

Das im Bundesratsbeschluss vom 27. August 1914, über die Sicherung der Brotversorgung des Landes, enthaltene Verbot des Verfütterns von backfähigem Mehl und mahlfähigem Getreide, wurde vielerorts nicht mit der wünschenswerten Strenge angewendet. Es wird allgemein zugegeben, dass ansehnliche Mengen Vollmehl an Haustiere gefüttert worden sind. Dieser missbräuchlichen Verwendung des Backmehles leistete zweifellos auch der sehr ausgedehnte Mehlhandel Vorschub. Durch den Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917, betreffend Verwendung von B a c k m e h l und H a n d e l mit B a c k m e h l wurde das Fütterungsverbot erneuert und jede andere Verwendung von Backmehl als zur Herstellung von menschlichen Nahrungsmitteln, ohne besondere Bewilligung des Militärdepartements verboten. Die Strafbestimmungen für vorschriftswidrige Verwendung von Backmehl wurden bedeutend verschärft. Die Ausübung des Mehlhandels soll unter Kontrolle gestellt und an eine vom Oberkriegskommissariat zu erteilende Konzession
geknüpft werden.

Über die von uns unternommenen V e r s u c h e , die inl ä n d i s c h e G e t r e i d e e r n t e zur B r o t v e r s o r g u n g heranzuziehen, haben wir uns im letzten Geschäftsbericht eingebend ge-

326

äusaert. Wir gestatten uns, an dieser Stelle auf jenen Bericht zu verweisen.

Die in unserm letzten Neutralitätsberichte erwähnten Schwier i g k e i t e n i n d e r B e s c h a f f u n g v o n H a r t w e i z e n voran lassten uns, zur Streckung des Hartweizens auch Weichweizen zur Herstellung von Teigwaren heranzuziehen. Gegenwärtig liefern wir Weichweizen und Hartweizen je zur Hälfte ; beide werden gemischt zu Griéss und Dunst vermählen. Die hieraus erzeugten Teigwaren stehen hinsichtlich der Qualität und Schmackhaftigkeit den nur aus Hartweizenmahlprodukten hergestellten kaum merklich nach.

In den Monaten November und Dezember des letzten Jahres waren die Zufuhren an Zucker bedeutend, gingen dann aber anfangs dieses Jahres infolge mancherlei Schwierigkeiten wieder zurück.

Auch grössere Reissendungen aus Indien sind wohlbehalten in den Hafenplätzen angekommen und zum grössten Teil bis heute von dort abtransportiert worden.

Auf spätere Lieferung sind noch bedeutende Mengen Zucker und Reis gekauft.

In den Produktionsländern sind die Preise für diese Waren nicht wesentlich gestiegen. Anders verhält es sich mit den Schiffsfrachten. Die Preissteigerung beträgt für einzelne Routen über 50 °/o der bisher schon hohen Ansätze.

Diese Verhältnisse zwangen uns, die Abgabepreise für Zucker und Reis, mit Wirkung ab 6. Februar nochmals zu erhöhen.

Der von den .Mittelmächten erklärte Blockadekrieg zwang zu vorsorglichen Massnahmen. Durch den Bundesratsbeschluss vom 2. Februar wurde das Militärdepartement ermächtigt, Lebensmittel, welche einem Einfuhrmonopol unterliegen, ausschliesslich an die kantonalen Regierungen zu liefern, um auf diese Weise eine Einschränkung des Verbrauches zu erwirken. Für einstweilen wurde dieses Abgabeverfahren beschränkt auf Zucker und Reis. Die Kantone, denen bei der Ausführung dieses Beschlusses möglichste Freiheit gelassen wurde, haben Gelegenheit, sich die nötige Organisation zu schaffen, die es gestattet, die behördliche Warenverteilung nach Bedarf auf andere Lebensmittel auszudehnen.

Von der Voraussetzung ausgehend, dass die Industrie, die Zucker verarbeitet, nach Möglichkeit unterstützt werden muss, dass aber nicht einzelne über grosse Zuckervorräte verfügen dürfen, während andere darunter Mangel leiden, ist eine Be-

327

standesaufnahme über den in den industriellen Unternehmungen sich befindlichen Zuckers angeordnet worden.

Seit unserem letzten Bericht konnten sich die Weizenvorräte in der Schweiz erfreulicherweise auf ungefähr der gleichen Höhe halten. Die Zufuhren ab den Seehäfen waren ziemlich normal und deckten den täglichen Bedarf. In den letzten Wochen musste die Wagenstellung nach diesen Häfen eingeschränkt werden, was eine entsprechende Verminderung der Zufuhren und der Vorräte zur Folge hatte. Man rechnet damit, die Wagenstellung von Anfang März an wieder auf den normalen Stand zu bringen.

Was die Getreidepreise anbelangt, so sind dieselben seit November unter beträchtlichen Schwankungen nach oben und unten ungefähr die gleichen geblieben.

Die Qualität, die von uns gekauft wird, ist immer, noch ausschliesslich Hardwinter Nr. II (Kansas) und der heutige Einstandspreis franko Schweiz zirka Fr. 62 per 100 kg inklusive Spesen.

Seit zwei Jahren verkauft der Bund den Weizen zu einem Preis, der bedeutend, teilweise sogar bis Fr. 1000 pro Wagen, unterm Weltmarktpreise steht und nur zirka ein halbes Jahr etwas über demselben.

Der schweizerischen Volkswirtschaft wurden so viele Millionen erspart. Es ist klar, dass inzwischen die nötige Reserve sehr geschwächt ist und der Kräftigung bedarf, soll die Getreideversorgung auf kaufmännisch solider Basis bleiben. Der Weizenpreis wurde deshalb ab 26. Februar auf Fr. 56 per 100 kg franko Schweizerstation erhöht und steht auch heute noch Fr. 6 unter dem Einstandspreis.

Unsere 1000 Wagen Ölkuchen liegen immer noch in Genua.

Die Maiszufuhren waren seit Anfang Januar fast gleich null, weil, wie oben gesagt, eine Anzahl Dampfer mit Mais bis vor kurzem zurückgehalten wurde.

Es sind nun dieser Tage in Cette endlich einige dieser Dampfer angelangt und hoffen wir mit den Maisspeditionen nächstens beginnen zu können. Infolge dieser unerwarteten und unvorhergesehenen Hemmnisse in der Maiszufuhr ist die Futternot bei uns wieder eine ganz kritische geworden.

Di'e Hafervorräte konnten geäuffnet werden. In der Zufuhr wird aber ein Unterbruch eintreten, weil für die Verschiffung längst gekauften Hafers der ben'ötigte Schiffsraum nicht rechtzeitig autgebracht werden konnte. Äusserste Sparsamkeit beim Haferverbrauch ist somit angezeigt.

328

Die zunehmende Verteuerung der Lebenshaltung machte es zur Notwendigkeit, demjenigen Teil der Bevölkerung beizustehen, welcher weder über Vermögen noch über genügend Erwerbseinkommen verfügt, um sich unter den schweren Verhältnissen durchbringen zu können.

Wir entschlossen uns zur Abgabe von Lebensmitteln (Brot, Reis, Maisgriess, Haferflocken und Zucker) zu reduzierten Preisen an die Bedürftigen. Diese Notstandsaktion wird in Verbindung mit den Kantonen und Gemeinden in der Weise durchgeführt, dass Kantone und Gemeinden finanziell mindestens gleichviel leisten wie der Bund. Der Beitrag des letztern ist dann auf 10 °/o des Engrospreises der Waren, bzw. auf 5 Rappen pro Kilogramm Brot bemessen worden.

In verdankenswerter Weise hat sich der Kleinhandel (sowohl der private Handel wie Konsumvereine) zur Abgabe der Waren in seinen Verkaufsstellen zur Verfügung gestellt, ohne Entschädigung für diese Arbeit zu beanspruchen, so dass also die Waren den Bedürftigen 20 °/o unter dem Engrospreise abgegeben werden können. Auch den Bäckern wurde ein Opfer zugemutet durch Lieferung des Brotes an die Bedürftigen unter dem offiziellen Verkaufspreis. (Der Verkaufspreis unter Zurechnung der Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden ist geringer, als die ortsüblichen Brotpreise.) Mit dieser Aktion ist in den meisten Kantonen im Verlaufe des Monats Januar begonnen worden. Während der Organisation dieser Notstandsaktion mussten die Preise für Zucker, Reis und Getreide erhöht werden. Um der notleidenden Bevölkerung noch mehr entgegenzukommen und eine gleichmässige Behandlung zu erzielen, hat der Bund den Aufschlag auf den Preisen für Zucker, Reis und Brot, soweit es sich um deren Abgabe an Bedürftige handelt, vorläufig übernommen.

£. Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

Am 9. Januar 1917 beschlossen wir, ein VI. Mobilisationsanleihen von 100 Millionen Franken aufzunehmen. Dasselbe war sowohl für die Rückzahlung des am 26. Februar 1917 fällig gewordenen ersten Mobilisationsanleihens von 30 Millionen Franken als auch zur Beschaffung neuer Geldmittel bestimmt.

Das Anleihen ist erst nach 151/2 Jahren, d. h. auf den 30. Juni 1932 zu pari ohne vorherige Kündigung rückzahlbar;

329

es kann jedoch vom Bund schon nach 9 Jahren, d. h. vom 31. Dezember 1925 an, nach vorangegangener sechsmonatlicher Anzeige ganz oder teilweise gekündigt werden. Das Anleihen ist zu 4*/2 % jährlich je am 30. Juni und 31. Dezember verzinslich. Die verfallenen Coupons und Obligationen sind in ISchweizerwährung zahlbar. Der öffentliche Subskriptionspreis wurde auf 96 %, der Übernahmekurs der Banken auf 94,75 °/o festgesetzt. Der Kurs ist somit um l °/o ungünstiger als derjenige ·des letzten Anleihens, was angesichts der politischen Lage und bei den gegenwärtigen Geldverhältnissen nicht überraschen darf.

Den Gläubigern des am 26. Februar 1917 verfallenen ersten Mobilisationsanleihens wurde die Umwandlung ihrer 5 °/oigen ·Obligationen in 4Ya %'ee Titel des neuen Anleihens zum Kurse von 96 % angeboten. Die übrigen Modalitäten sind ungefähr die nämlichen wie bei den frühern Geldaufnahmen.

Die Konversionen beliefen sich auf Fr. 22,144,100, die Zeichnungen auf das neue Anleihen auf Fr. 139,154,600. Dieses Ergebnis kann als ein befriedigendes bezeichnet werden. Das Kartell schweizerischer Banken und der Verband schweizerischer Kantonalbanken hatten übrigens das ganze Anleihen fest übernommen.

Unsere durch den Krieg bedingten Finanzoperationen können ·auf Ende Februar 1917 kurz zusammengefasst werden, wie folgt; Betrag der seit Kriegsausbruch aufgenommenen Anleihen nach Abzug der Rückzahlungen . Fr. 504,800,000 Bei der schweizerischen Nationalbank auf Ende Februar 1917 geschuldete Schatzanweisungen ,, 195,200,000 Übrige schwebende Schulden ,, 40,000,000 ·Gesamtbetrag der festen und schwebenden Kriegsschuld auf Ende Februar 1917 . . . . Fr. 740,000,000 An Kriegssteuer sind uns bis heute zugegangen ,, 62,328,000 Fr. 802,328,000 Diesem Betrage stehen auf den nämlichen Zeitpunkt gegenüber: Ausgaben für die Mobilmachung Fr. 545,532,000 In Unternehmungen für die Versorgung der Zivilbevölkerung angelegte Gelder . . . ,, 242,760,000 Vorschüsse für die Kosten der Internierung fremder Kriegsgefangener ,, 9,433,000 Fr. 797,725,000

330

Durch Diskontierung unserer Schat/anweisungen leistet uns die schweizerische Nationalbank fortwährend ausgezeichnete Dienste, wie sie überhaupt stetsfort die festeste Stütze unseres Landeskredites bildet.

Die Tätigkeit der D a r l e h e n s k a s s e der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t geht weiter langsam zurück.

Die letzte Geschäftsstatistik erzeigt folgende Zahlen : Stand der Vorschüsse auf Ende Dezember 1916 Fr. 31,389,717 Wechseleingänge bzw. neue Vorschüsse im Januar 1917 ,, 8,500,820 Fr. 39,890,537 Wechselausgänge bzw. Rückzahlungen im Januar 1917

,, 11,424,737

Stand der Vorschüsse auf Ende Januar 1917 . Fr. 28,465,800 Auf den Zeitpunkt unserer letzten Berichterstattung an dieser Stelle über die Darlehenskasse, d. h. Ende Oktober 1916, hatten die Vorschüsse bzw. Darlehen noch betragen . ,, 35,946,370 Die seitherige Verminderung beträgt somit .

. Fr. 7,480,570

Die Einschätzung der Kriegsgewinnsteuerpflichtigen für die erste Steuerperiode ist im vollen Gange. Um der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung zu ermöglichen, ihre Interessen in Fällen, wo der Steueranspruch als gefährdet und eine Sicherstellung als geboten erscheint, besser zu wahren, haben wir am 23. Dezember 1916 beschlossen, den Art. 39 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer in dem Sinne zu ergänzen, dass im Falle der Verarrestierung von Guthaben und Vermögenswerten durch die eidgenössische Kriegssteuerverwaltung die natürlichen Personen und die Geschäftsleitenden und verantwortlichen Organe und Angestellten von juristischen Personen und Handelsfirmen, bei denen der Arrest angelegt wird, verpflichtet sind, dem den Arrest vollziehenden Betreibungsbeamten Auskunft zu geben über das Vorhandensein der im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände, unter Angabe der Höhe der bei ihnen liegenden Gelder und Guthaben, sowie der Menge und des Wertes der bei ihnen lagernden Waren oder ändern Vermögenswerten des Arrestschuldners.

Es ergab sich ferner in der Folge die Notwendigkeit, den Begriff der Handelstätigkeit ausländischer Firmen in der Schweiz

331

und des von ihnen durch diese Handelstätigkeit in der Schweiz erzielten Kriegsgewinnes näher zu umschreiben. Dies gab uns die Veranlassung zum Bundesratsbeschlusse vom 9. Februar 1917 betreffend Ergänzung der Artikels 4, 6 und 8 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer. Es wird darin in der Hauptsache bestimmt, dass für im Ausland domizilierte Firmen, die durch einen Vertreter oder Angestellten in der Schweiz den Ein- oder Verkauf von Waren besorgen oder eine sonstige geschäftliche Tätigkeit ausüben lassen, als in der Schweiz erzielter Kriegsgewinn der Gewinn gilt, der auf die geschäftliche Tätigkeit eines Vertreters oder Angestellten in der Schweiz zurückgeführt werden kann.

Und ferner, dass zu den gelegentlichen Handelsgeschäften auch alle Handelsgeschäfte zu rechnen sind, die von Einzelpersonen oder Erwerbsgesellschaften abgeschlossen wurden, welche in der Schweiz keine dauernde Niederlassung besitzen.

Durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s b e t r e f f e n d die obligatorische Kontrollierung der Platinwaren vom 2. F e b r u a r 1917 (amtl. Gesetzsammlung n. F., Bd. XXXHI, S. 63) ist die durch den Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1914 (Gesetzsammlung n. F., Bd. XXX, S. 56) fakultativ eingeführte a m t l i c h e Stern pel un g der P l a t i n w a r e n obligatorisch erklärt und die Aufstellung besonderer Vorschriften über die Registrierung der Platinbarren (Lingots) und ändern Platins ermöglicht worden.

Dieser, auf bezügliches Ansuchen der Chambre suisse de l'Horlogerie und anderer Interessenten gefasste Bundesratsbeschluss ist aus nachstehenden Erwägungen erlassen worden : Für den Bezug des immer seltener werdenden Platins, welches in den chemischen und elektro-chemischen Industrien, sowie zur Herstellung von Uhrgehäusen und Schmuckgegenständen, eine stets gesteigerte Verwendung findet, ist die Schweiz beinahe ausschliesslich auf Frankreich angewiesen, welches dieses Edelmetall aus Russland erhält und im Platinhandel den Weltmarkt beherrscht. Die Bewilligung zur Ausfuhr von Platin aus Frankreich nach der Schweiz wird indessen von der Leistung von Garantien abhängig gemacht, dass das gelieferte Platin im Lande selbst verwendet und jedenfalls nicht nach solchen Ländern ausgeführt werde, mit denen sich Frankreich im Kriegszustande

332 befindet. Diese Garantien bestehen nun u. a. darin, dass die P l a t i n b a r r e n (Lingots) a m t l i c h k o n t r o l l i e r t werden und dass die aus Platin angefertigten U h r g e h ä u s e , S c h m u c k s a c h e n und G e r ä t e o b l i g a t o r i s c h den Aufdruck des amtlichen eidgenössischen Feingehaltsgaranties t e m p e l s erhalten, wodurch das Gewicht des zu diesen Zwecken verwendeten Platins amtlich festgestellt werden kann. Dadurch kann auf die einfachste und wirksamste Weise der unerlaubten Ausfuhr von Platin vorgebeugt und den Platin verwendenden schweizerischen Industrien die nötigen Mengen dieses Edelmetalls gesichert werden.

F. Volkswirtschaftsdepartement.

Abteilung für Industrie und Gewerbe.

a. Der mit der Begutachtung des Postulats vom 21. Juni 1916 betreffend die U n t e r s t ü t z u n g von A r b e i t s l o s e n beauftragte Experte, Herr Nationalrat Dr. E. Hofmann in Frauenfeld, reichte am 2. Januar seinen Bericht ein. Die Ergebnisse seiner sehr einlässlichen Untersuchung lassen sich wie folgt zusammenfassen : Zur Prüfung der Frage, ob eine Hülfeleistung des Bundes im Sinne des Postulats sich rechtfertige, ist in erster Linie eine möglichst genaue Kenntnis der durch den Krieg hervorgerufenen Lage des Arbeitsmarktes nötig. Als Mittel zu dieser Feststellung dienen die statistischen Ergebnisse und die übrigen Beobachtungen des öffentlichen Arbeitsnachweises, der Einrichtungen für Naturalverpflegung, der Arbeiterkolonien, der Arbeitslosen- und Krisenkassen, dann auch die Jahresberichte der schweizerischen Fabrikinspektoren (Statistik der Ausnahmebewilligungen betreffend die Arbeitszeit) und die vom Departement veranlasste Berichterstattung der Kantonsregierungen über das Postulat.

Aus dem Studium dieses Materials ergibt sich, dass die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkte gegenüber 1914 sich wesentlich .gebessert haben, und dass die Unterstützung der Arbeitslosen durch den Bund mit Rücksicht auf die durch den Krieg hervorgerufene Krise nicht genügend motiviert werden kann. Von einer allgemeinen Arbeitslosigkeit, die ein rasches und ausnahmsweises Eingreifen des Bundes im Verein mit den Kantonen und Gemeinden nötig machte, kann gegenwärtig nicht die Rede sein.

333

Es bleibt zu untersuchen, ob die Lage der ArbeitslosenMassen das ungesäumte Eingreifen des Bundes, der Kantone und ·Gemeinden vorgängig der Erledigung der Motion Eugster-Züst ·erfordere. Behufs Beantwortung dieser Frage sind die Erfahrungen der Kassen während der Kriegszeit zu ermitteln, und zwar fallen in Betracht die Arbeitslosenversicherungskassen der dem schwei-.

aerischen Gewerkschaftsbund angesbhlossenen Verbände, diejenigen des christlich-sozialen Gewerkschaftsbundes, die neutralen Hilfsund Krisenkassen und die staatlichen und kommunalen Arbeits·iosenkassen.

Diese Untersuchung führt zu nachstehenden Schlüssen.

Dank der ßeihülfe von Kantonen und Gemeinden usw. und Dank der von zahlreichen Verbänden gesammelten Reserven ist die Situation der Kassen -- vereinzelte Ausnahmen abgerechnet -- nicht derart, dass die Subventionierung der während der Kriegszeit geleisteten Arbeitslosenunterstützung durch den Bund als vorübergehende Kriegsmassnahme als nötig erscheint. Dies trifft ·umsomehr zu, als die Gründung eines Notstandsfonds der Stickereiindustrie vom Bundesrat bereits beschlossen ist, wodurch wenigstens für eine der am meisten durch die Gefahr der Arbeitslosigkeit bedrohten Hauptindustrien Vorsorge getroffen wird.

Sodann würde die Subventionierung der Arbeitslosenkassen für ihre während der Kriegszeit ausbezahlten Arbeitslosenunterstützungen grossen Schwierigkeiten begegnen. Die Verwendung der Bundesbeiträge zur Erhöhung der Taggelder der Arbeitslosen hätte nach Verfluss von 21/a Jahren seit Kriegsbeginn keinen rechten Sinn mehr, - abgesehen davon, dass die Nachzahlungen zeitraubend und zum Teil unmöglich wären. Die Verwendung der Bundesbeiträge zur Aeufnung der Fonds der Arbeitslosenkassen begegnete wiederum grossen Schwierigkeiten.

Die erste Schwierigkeit liegt darin, dass nicht alle Verbände besondere Arbeitslosenkassen besitzen. Bei den Verbänden ohne besondere Arbeitslosenkassen würde es meistens sehr schwer fallen, die Abnahme der Fonds infolge der Arbeitslosenversicherung zahlenmässig festzustellen. Gewiss wäre es möglich, die aussergewöhnliche Belastung durch die Kriegszeit zu berechnen.

Ebenso könnte die den üblichen Jahresdurchschnitt überschreitende Quote der Arbeitslosenunterstützung für die Kriegsjahre berechnet ·und als Vermögensverminderung berücksichtigt werden. Allein

334

schlechten Jahre, und bei den Verbänden ohne besondere Arbeitslosenkassen blos die schlechten Jahre berücksichtigte.

Der richtige Masstab für die Bundessubventionen könnte bei diesen Verbänden blos dadurch gewonnen werden, dass unter Zugrundelegung eines genügenden Anteiles der Mitgliederbeiträge als Leistung für die Arbeitslosenversicherung die Einnahmen und Ausgaben miteinander verrechnet und der sich im Laufe der Jahre daraus ergebende Reservefonds zahlenmässig rekonstruiert würden. Die Verbände müssten dazu verpflichtet werden, aus ihren allgemeinen Fonds eine zu bestimmende Quote als Fonds der Arbeitslosenkasse auszuscheiden, mit der Verpflichtung, ihn nur für Zwecke der Arbeitslosenunterstützung zu verwenden.

Ohne das würde sich sofort der Einwand erheben, dass keine Garantie gegen missbräuchliche Verwendung der Bundesbeiträge geschaffen sei. Die Auszahlung der Bundessubventionen an die Kassen der Verbände, aus denen auch die Ausgaben für andere Verbandszwecke bestritten werden, würde bei vielen Kreisen unseres Volkes die Befürchtung stärken, dass dadurch die übrigen Bestrebungen der Gewerkschaften direkt aus Bundesmitteln unterstützt werden könnten. Diese Befürchtung ist vorhanden und darf mit Bezug auf Umfang und Intensität nicht unterschätzt werden.

Sie besteht trotz der Versicherung der leitenden Kreise der Institutionen für Arbeitslosenversicherung, dass die Bundesbeiträge nur für Arbeitslosenunterstützung verwendet werden sollen, und trotz der redlichen Bemühungen der in Betracht fallenden Kreise, in dieser Richtung die grössten Garantien zu leisten.

Die beste Garantie läge in der erwähnten Schaffung besonderer Arbeitslosenkassen, soweit dies nicht schon geschehen ist ; aber das bedeutet eine zeitraubende Arbeit, die nicht in den Rahmen einer möglichst raschen Bundeshülfe hineinpasst.

Beschränkung der Bundessubvention auf die Verbände, die für die Arbeitslosenversicherung besondere Kassen haben und getrennte Rechnung führen, würde eine Reihe von Kassen von der Bundeshülfe ausschliessen, die sie gerade so gut und noch besser brauchen könnten, als die berücksichtigten Kassen.

Die zweite Schwierigkeit liegt in der ungleichen Beanspruchung der Arbeitslosenkassen durch die Kriegszeit. Soll allen Kassen ohne Unterschied verhältnismässig die gleiche Bundeshülfe zuteil werden, so bleibt
als Grundlage nur die ausgerichtete Arbeitslosenunterstützung oder die Mitgliederzahl oder die Zahl der Arbeitslosen oder eine Kombination dieser drei Faktoren.

Dadurch würden die starkem Kassen verhältnismässig mehr

335

erhalten, als ihre schwächern Leidensgenossen. Soll der Bundesbeitrag nach der Abnahme des Reservefonds abgestuft werden, -ergäbe sich ein kompliziertes Verfahren, bei dem Ungleichheiten und Härten und damit Beschwerden und Klagen kaum zu vermeiden wäreh.

Die dritte Schwierigkeit liegt in dem ungleichen Verhalten der Arbeitslosenversicherungsinstitute während der Kriegszeit.

Wollte man auf dieses bei der Subventionierung durch den Bund keine Rücksicht nehmen, wären berechtigte Klagen über Ungerechtigkeit ganz sicher zu gewärtigen. Die Kassen, die ihren Mitgliedern grosse Extrabeiträge zugunsten der Arbeitslosen auferlegten, müssten es als ein Unrecht empfinden, wenn andere Kassen, die auf die Erhebung von Extraleistungen der Mitglieder verzichteten, oder die Mitgliederbeiträge sogar zeitweise sistierten, gleich behandelt würden. Ferner würde es als Unrecht empfunden werden, dass die Verbände, welche die Leistungen an die Arbeitslosen wenigstens vorübergehend sistierten oder kürzten, verhältnismässig gleich hoch vom Bunde subventioniert würden, wie die Verbände, welche die Leistungen an die Arbeitslosen statutengemäss ausrichteten oder sogar noch Erhöhungen der Leistungen eintreten Hessen.

Die Kriegsfall- oder Kriegsnotunterstützung, die von einer Anzahl von Verbänden ausgerichtet wurde, könnte jedenfalls nur teilweise als Arbeitslosenunterstützung behandelt und vom Bunde subventioniert werden. Vor allem wäre die Kriegsnotunterstützung der Verbände nicht vom Bunde zu subventionieren, soweit sie sich auf die Unterstützung in- und ausländischer Wehrmannsfamilien bezieht, weil der Bund und die ausländischen Staaten die Pflicht haben, für ausreichende Unterstützungen zu sorgen, und weil es nicht angeht, für den gleichen Zweck zweimal Unterstützung auszurichten. Sodann müsste die Frage der Verkürzung der Karenzzeiten näher geprüft werden. Diese Verkürzung schuf ein Vorrecht der jüngeren Kassenmitglieder gegenüber den älteren. Durch den Krieg wurden jene früher bezugsberechtigt und erhielten eine Arbeitslosenentschädigung, die in keinem Verhältnis steht zu ihren Leistungen an die Kassen.

Subventionierung dieser Arbeitslosenunterstützung schafft eine Ungleichheit gegenüber den Verbänden, die an ihren statutarischen Bestimmungen während der Kriegszeit keine Änderung eintreten Hessen. Beschränkung der Bundessubvention auf die statutarischen Unterstützungen hätte eine komplizierte Verrechnung zur Folge, die einen sehr grossen Zeitaufwand erforderte.

336

Die Subventionierung der kommunalen, kantonalen und freiwilligen Hülfsaktionen für Arbeitslose durch Bar- und Naturalunterstützung sowie durch Beschaffung von Arbeit würde gleichfalls grossen Schwierigkeiten begegnen, sofern jene für die verflossene Kriegszeit erfolgen sollte. Berücksichtigung aller dieser Institutionen durch die Bundessubvention hätte eine möglichst gleichmässige Verrechnung zur Voraussetzung, die in sehr vielen Fällen jetzt überhaupt unmöglich und jedenfalls sehr zeitraubend wäre.

Das Gutachten schliesst mit folgenden Sätzen: ,, W i r k o m m e n d e s h a l b z u d e m Schluss, dass die Bundessubvention an die Arbeitslosenu n t e r s t ü t z u n g e n d e r A r b e i t s l o s e n - , Hülfs- u n d K r i s e n k a s s e n w ä h r e n d d e r verflossenen Kriegszeit nicht unbedingt nötig und wegen technischer Schwierigkeiten sehr schwer durchf ü h r b a r ist.

Das Gutachten über die Motion Eugster-Züst, das spätestens in einigen Monaten erstattet werden kann, wird die Möglichkeit eröffnen, den Grundgedanken des Postulates Grimm, das die möglichst baldige Subventionierung der Arbeitslosen-, Hülfs- und Krisenkassen durch den Bund erstrebt, gerecht zu werden. Diein Betracht fallenden Verbände könnten das Eingreifen der Bundeshülfe wesentlich erleichtern, wenn sie sobald als möglich für die Arbeitslosenversicherung getrennte Kassen einrichten würden."

Im Hinblick auf die vom Experten geltend gemachten Gründe' glauben wir uns seiner Ansicht, dass von einer rückwirkenden Subventionierung der Einrichtungen für Arbeitslosenunterstützung abzusehen sei, anschliessen zu sollen. Der Prüfung der Frage, welche Massnahmen der Bund im Sinne der Motion des Herrn Nationalrat Eugster-Züst für normale Zeiten treffen solle, werden wir unsere volle Aufmerksamkeit widmen. Diese Angelegenheit wird auf dem ordentlichen Wege, nicht auf Grund unserer besondern Vollmachten zu erledigen sein. Die Frage, ob während der Dauer oder in unmittelbarer Folge des Krieges die Verhältnisse eine ausserordentliche Hülfeleistung des Bundes nötig machen,, bleibt weiterer Prüfung vorbehalten.

b. Im Anschlüsse an unsern IV. Bericht teilen wir mit, dass der dort erwähnte Versuch, einen Notstandsfonds für die Stickereiindustrie auf freiwilligem Wege aufzubringen, nicht den gewünsch-

337

ten Erfolg hatte. Da die unsichere Lage dieser Industrie einen Notstand der Arbeiterschaft stetsfort befürchten lässt, blieb dasBedürfnis, Mittel zu einer notwendig werdenden Unterstützung aufzubringen, ungeschwächt bestehen. Ausserdem lag uns daran,, eine Organisation zu fördern, die auf privater Grundlage oder mit Unterstützung der Öffentlichkeit das Problem der Versicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit in der Stickereiindustrie zu lösen hätte. Die beiden genannten Zwecke verfolgteunser Beschluss vom 19. Dezember 1916 betreffend die G r ü n dung eines N o t s t a n d s f o n d s der S t i c k e r e i i n d u s t r i e (A. S. n. F., Bd. XXXII, S. 613). Die mit der Leitung dieser Anstalt betraute Verwaltungskommission hat ihre Arbeiten im Januar begonnen. Da die im Beschlüsse nochmals gebotene Gelegenheit, den Fonds auf freiwilligem Wege zu sammeln, innert, der gestellten Frist nicht benutzt wurde, fand auch die für diesenFall vorgesehene Wahl der drei Vertrauensmänner, welche die Abgabe von 1/4 °/o des durchschnittlichen Warenumsatzes der Jahre 1913 bis und mit 1915 bei den Betriebsinhabern erheben sollen, durch das Kaufmännische Direktorium in St. Gallen statt..

c. In einer ausführlichen Eingabe vom 28. Dezember 1916 wandte sich der Verband schweizerischer Lohnstickereien an das, Departement mit dem Gesuche, der Bund möchte Bestimmungen, aufstellen, um die kritische Lage dieses Industriezweiges zu verbessern. Es wurde dargelegt, dass die Preise der Garne, dieeinen bedeutenden Prozentsatz der Fabrikationskosten ausmachen,, sich innert einiger Monate verdoppelten, während a.uf der ändern Seite jede Mehrforderung für Sticharbeit mit dem Hinweis auf die parallele Bewegung in den Stoffpreisen abgelehnt worden sei.

Die Eingabe kam zum Schluss, dass die Schifflilohnstickerei bei einem investierten Kapital von über 100 Millionen mit Verlusten, zu arbeiten gezwungen sei, die in absehbarer Zeit zum allgemeinen Zusammenbruch führen müssen. Der Verband suchte zunächst eine Tarifgenossenschaft mit Vereinbarung eines Minimalstichlohnes zustande zu bringen. Die Bemühungen scheiterten, weil auf dem Wege der Freiwilligkeit weder alle Exporteure (Warenausgeber), noch alle Sticker zu gemeinsamem Handeln zu bewegen waren. Gemäss den Beschlüssen der Verbandssektionen war daher auf den 13. Januar geplant, dem sämtlichen Personal auf 14 Tage zu kündigen. Die Aussicht auf Massnahmen des Bundes bewirkte, dass dieser Plan einstweilen nicht, verwirklicht wurde.

338

Nach weitern Berichten des Verbandes waren inzwischen die Garnpreise auf annähernd den dreifachen Stand der frühern Preise, d. h. um 22--26 Rp., die Stichpreise aber höchstens um 4--6 Rp. gestiegen, und er reichte nun bestimmte Vorschläge ein im Sinne der Festsetzung zahlenmässiger Minimalsätze für verschiedene Positionen der Stichlöhne und auch für Arbeiterlöhne.

In einer eigentlichen Notlage befindet sich auch grossenteils die Handmaschinenstickerei. Die Verbände der Handrnasehinensticker (Einzelsticker) verlangten daher in einer Eingabe vom 26. Januar die Einführung von Minimalstichlöhnen auch für ihre Branche.

Ferner wünschten die Verbände der Stickereiarbeiter in einem Gesuche vom 8. Januar Massnahmen behufs Verbesserung der zu geringen Löhnung der Schifili- und Handmaschinensticker.

Die Regierungen der Kantone St. Gallen, Appenzell A.-Rh.

und Thurgau ersuchten uns eindringlich, den von ihnen bestätigten Übelständen in der Stickerei entgegenzutreten, und vor allem Minimalstichlöhne festzusetzen.

Eine Lösung dieser Fragen musste in Verbindung mit allen beteiligten Kreisen gesucht werden. Zu diesem Zwecke veranstaltete das Departement Konferenzen (31. Januar und 21. Februar) mit Vertretungen der meistbeteiligten Kantone, des kaufmännischen Direktoriums und des Industrievereins St. Gallen, der Verbände der Exporteure, Schifflifabrikbesitzer, Schifflilohnsticker, Fergger, Einzelsticker und Stickereiarbeiter. Es ist festzustellen, dass gegen den Erlass verbindlicher Vorschriften durch den Bund kein Widerspruch erhoben wurde, und dass man sich über deren Inhalt, insbesondere auch über die Ansätze für Minimalstichlöhne und Minimalstundenlöhne (der Arbeiter), unter einigen Vorbehalten einigen konnte.

Aus den sehr eingehenden mündlichen und schriftlichen Verhandlungen ging unser B e s c h l u s s vom 2. März b e t r e f f e n d die Festsetzung von Mindeststichpreisen und von Mindeststundenlöhnen in der Stickereiindustrie (A. S. n. F., Bd. XXX1H, S. 99) h e r v o r . Er bezweckt: 1. Die Festlegung eines angemessenen Preisniveau für die Fabrikation von Stickereiartikeln, einerseits durch Festsetzungbestimmter Mindeststichlöhne für die wichtigsten Warenkategorien, sowohl in der Schifili- als in der Handmaschinenstickerei, andrerseits durch die Vorschrift, dass für die ändern Kategorien die

339

Parteien Preise vereinbaren müssen, die zu den vorgeschriebenen Mindeststichlöhnen in angemessenem Verhältnis stehen.

Das Departement erhält die Befugnis, die im Beschlüsse vorgeschriebenen Mindeststichlöhne in der Folgezeit den Schwankungen des Marktes anzupassen.

Ferner kann sich das Bedürfnis zeigen, das angemessene Verhältnis zwischen den von der Bundesbehörde vorgeschriebenen Minimalsätzen und den Stichpreisen für andere noch nicht tarifierte Ware zahlenmässig festzulegen, z. B. für Ware, die in einem gewissen Zeitpunkte von besonderer Bedeutung ist. Diese Befugnis ist ebenfalls dem Departement übertragen, und erstreckt sich auf einzelne Warenkategorien. Eine allgemeine Tarifierung ist wegen der Schwierigkeiten der Warenklassifikation zu vermeiden. Von der Befugnis wird das Departement nur Gebrauch machen, wenn die Erfahrungen es nötig machen.

2. Die Einschränkung der Missbräuche im Ferggerwesen durch Festsetzung eines Höchstbetrages der Provision.

3. Die Erhöhung der Löhne der Arbeiter in der Schifflimaschinenstickerei durch Festsetzung gewisser Lohnminima, ebenfalls mit der Möglichkeit, diese je nach den Verhältnissen abzuändern.

Es ist nicht zu verkennen, dasö der Beschluss Bestimmungen enthält, die als neu und weitgehend bezeichnet werden müssen.

Der Staat hat es bis jetzt vermieden und vermeiden können, preisregulierend in das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzugreifen. Allein die Verhältnisse in der Stickereiindustrie sind ganz besondere, und es genügt, darauf hinzuweisen, dass die beteiligten Kreise die Intervention des Bundes angesichts der heutigen Verhältnisse als notwendig betrachten, um die Industrie durch die Schwierigkeiten der Zeit hindurchzubringen.

Die Stickereibranche hat nicht Geschlossenheit und eigene Kraft genug, um aus sich heraus die Sanierung der Verhältnisse vorvorzunehmen.

Die Befugnis zum Erlasse des Beschlusses schien uns durchaus gegeben zu sein. Es handelte sich um die Abwendung. und die Bekämpfung wirtschaftlicher Gefahren in einer verbreiteten Industrie, von Gefahren, die als die unmittelbare Folge des Krieges bezeichnet werden.

Wir bemerken noch, dass uns der Verband der Schifililohnstickereien einige Postulate anderer Natur unterbreitet hat. Diese sind jedoch zurzeit teils nicht spruchreif, teils nicht dringlicher 2S!atur.

Bundesblatt. 69. Jahrg. Bd. I.

.

27

340

Gesundheitsamt.

Die Durchführung des mit dem Deutschen Reiche getroffenen.

Abkommens über die Einfuhr von Arzneimitteln und Sanitätsartikeln, welche dem .Gesundheitsamte anvertraut worden ist, gibt zu keinen besondern Bemerkungen Anlass. Das gleiche kann von unserem Beschluss betreffend die Regelung des Arzneimittelverkehrs vom 14. April 1916 gesagt werden.

Indessen ist es zu befürchten, dass die Beschaffung der für die Bedürfnisse des Landes notwendigen Arzneimittel sich immer schwieriger gestaltet und es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Massnahmen getroffen werden müssen. Auf diesem Gebiete haben wir letzthin eine Bestandaufnahme der Formaldehydvorräte angeordnet und haben die Gelegenheit benützt, um uns eine gewisse Reserve dieses unentbehrlichen Desinfektionsmittels zu sichern. Ferner ist es uns bis jetzt gelungen, die Anstalten für Epileptiker mit Bromsalzen zu reduzierten Preisen zu versorgen, Abteilung fUr Landwirtschaft.

Die im letzten Bericht geschilderten Schwierigkeiten einer genügenden K o n s u m m i l c h v e r s o r g u n g hielten den ganzen Winter über an und gaben Anlass zu einigen weitern Massnahmen.

Durch Verfügung vom 27. November wurde diejenige vom 3. Juni 1916 betreffend die V e r a r b e i t u n g von M i l c h auf Z i e g e r und K a s e i n auf die Ziegerbauern des Kantons Glarus und der angrenzenden Gebiete ausgedehnt und diese dadurch hinsichtlich der Verwertung ihrer Milch den Milchproduzenten der ändern Landesteile gleichgestellt.

Um die Landwirte zu einer vermehrten Produktion und Ablieferung von Milch anzuspornen und ihnen für die erhöhten Produktionskosten eine Entschädigung zu' bieten, wurden Anordnungen getroffen, die ihnen vom 1. Januar 1917 an eine weitere A u f b e s s e r u n g d e s P r e i s e s f ü r K o n s u m m i l c h von einem Rappen sicherten, ohne dass dadurch der vom Konsumenten zu bezahlende Preis erhöht wurde. Die hierzu nötigen Mittel wurden den Gewinnanteilen des Bundes und des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten an der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen entnommen. Bekanntlich fliesst der Gewinn 'dieser Genossenschaft aus dem Käseexport zum grössten Teil dem Bunde und den Milchproduzenten zu und wird in der Hauptsache zur Erleichterung der Konsummilchversorgung verwendet. Aus dem Exportgewinn hatte die Genossen-

341 Schaft auch den Verlust zu decken, der ihr aus dem Inlandsgeschäft in Käse erwuchs. Das war so lange möglich, als dem Inlandskonsum ein namhafter Export gegenüberstand. Als jedoch bei stark verminderter Käseproduktion infolge Milchmangels und steigendem Inlandskonsum an Käse der Export bedeutend eingeschränkt und die zeitweise Einstellung, desselben in sichere Aussicht genommen werden musste, konnten die am 15. September 1916 festgesetzten, verlustbringenden Inlandspreise für Käse nicht mehr aufrechterhalten werden. Um sie mit den Einkaufspreisen in Einklang zu bringen, erhöhten wir sie durch die V e r f ü g u n g vom 26. D e z e m b e r 1916 b e t r e f f e n d den V e r k a u f von B u t t e r und Käse. Die Erhöhung beträgt für das Kilogramm Fettkäse 40 Rappen, für halbfette und 3 /4-fette 30--35 Rappen und für Magerkäse mit mehr als 6 °/o Fettgehalt in der Trockenmasse und Kräuterkäse 10--20 Rappen, Der Preis für Magerkäse mit weniger als 6 °/o Fett wurde nicht erhöht. Die Erhöhung der Käsepreise wurde an die Bedingung geknüpft, dass die Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen Leistungen macht, welche die Abgabe von Käse zu reduzierten Preisen an die bedürftige Bevölkerung ermöglichen.

Die Frage, wie diese Abgabe zu ermässigtem Preise bzw. die Rückvergütung, geordnet werden soll, ist zurzeit noch in Prüfung.

Hand in Hand mit der Erhöhung der Käsepreise ging eine solche der Butterpreise um 50 Rappen für das Kilogramm, wodurch die Butterproduktion merklich angeregt wurde.

Durch die Verfügung vom 30. Dezember betreffend die M i l c h V e r s o r g u n g des L a n d e s wurden die Preise für den Einkauf von Käse ab Käserei durch die Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen und die von ihr zu leistenden Nachzahlungen neu festgesetzt. Die Preise wurden besser nach Qualität der Ware abgestuft und gleichzeitig etwas erhöht. Aus der Erhöhung der Käse- und Butterpreise resultiert ein Mehrpreis von ungefähr l Rappen für das Kilogramm Milch, entsprechend dem vorstehend erwähnten Beitrag an die Milchproduzentenverbände für gelieferte Konsummilch. Auch die Milchsiedereien und ändern milchverarbeitenden Industrien bezahlen für die Milch seit 1. Januar 1917 einen Mehrpreis von l Rappen für das Kilo.

Der Umstand, dass für Weichkäse und verschiedene andere Käsespezialitäten keine Höchstpreise
festgesetzt sind, erlaubte es den Fabrikanten dieser Käsesorten, eine bedeutend bessere Milchverwertung zu erzielen, als dies bei der Lieferung von Konsummilch oder der Herstellung von mit Höchstpreisen be-

342

legten Käsesorten oder Butter möglich gewesen wäre. Es gingen deshalb zahlreiche Betriebe zur Herstellung solcher Spezialitäten über, wodurch die Milchversorgung erschwert und die angestrebte Gleichstellung aller Milchproduzenten verunmöglicht wurde. Um diesem Übelstande entgegenzutreten, erliessen wir durch Verfügung vom 22. Januar 1917 ein Verbot der V e r a r b e i t u n g von Milch a u f W e i c h k ä s e und ähnliche Käsesorten.

Ausnahmsbewilligungen wurden nur 1 den Inhabern solcher Betriebe erteilt, in denen schon vor dem Kriege die betreffende Käsesorte regelmässig hergestellt wurde. Diese Betriebe haben dem Volkswirtschaftsdepartement zugunsten der Konsummilchversorgung für die auf die betreffende Käsespezialität verarbeitete Milch eine Gebühr zu entrichten, die der erzielten Mehrverwertung der Milch entspricht. Wo nichts anderes vereinbart wird, beträgt diese Gebühr 4 Rappen für das Kilo Milch, entsprechend dem Betrage, der auch von der Milch zu entrichten ist, die anders als auf Käse und Butter verarbeitet wird.

Es ist zu hoffen, dass mit dem Eintritt der wärmern Jahreszeit die Milchproduktion steigen werde. Eine weitere Preiserhöhung wird aber den Produzenten mit Rücksicht auf die stets wachsenden Produktionskosten nicht verweigert werden können, wenn eine ausreichende Milchversorgung gesichert werden soll. Nur bei allseitig gutem Willen und gegenseitiger Unterstützung wird eine befriedigende Lösung zu erreichen sein.

K a r t o f f e l v e r s o r g u n g . Im letzten Bericht wurden nähere Mitteilungen gemacht über die Schwierigkeiten der Karfcoffelversorgung, hauptsächlich hervorgerufen durch die schlechten Ernteergebnisse im In- und Ausland, sowie über die Tätigkeit der von uns eingesetzten Kommission und der Zentralstelle für die Kartoffelversorgung. Die Versorgung des Landes mit Speisekartoffeln hat sich im Verlaufe des Winters 1916/17 schliesslich noch günstiger gestellt, als seinerzeit angenommen werden konnte.

Die Zentralstelle für Kartoffelversorgung lieferte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1916 5924 Wagen Kartoffeln ;\ 10,000 kg. Hiervon stammten 5803 Wagen aus dem Auslande und nur 121 Wagen aus der Schweiz. Im Inlaude vollzog sich der Verkehr in der Hauptsache direkt zwischen Produzent und Konsument.

Die schon im letzten Bericht erörterte Bestandesaufnahme für
Kartoffeln wurde nach eingehender Vorbehandlung in der Kommission für die Kartoffelversorgung durch den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1916 betreffend die E r h e b u n g

343

über die Kartoffelbestände und den A n b a u von K a r t o f f e l n im J a h r e 1917 geordnet. Diese Erhebungen erstreckten sich auf sämtliche Produzenten von Kartoffeln ; ausserdem waren sie auch bei ändern Personen und Firmen zu machen, die selbst keine Kartoffeln anbauen, bei denen sich aber mutmasslich den eigenen Bedarf übersteigende Vorräte befanden. Gleichzeitig war eine Erhebung über die im Jahre 1916 mit Kartoffeln bestellte und- über die im Jahre 1917 zu bestellende Anbaufläche für Kartoffeln vorzunehmen. Die Erhebungen erfolgten am 10. Januar 1917 unter Leitung des schweizerischen statistischen Bureaus. Die Ergebnisse wurden Mitte Februar in. der 203. Lieferung der schweizerischen Statistik veröffentlicht.

Es wurden in 3147 politischen Gemeinden ermittelt: Tonnen Speisekartoffeln für den Eigenbedarf von 1,775,897 Personen 100,652 Verkäufliche Speisekartoffeln' 7,025 Für den Eigenbedarf beanspruchte Saatkartoffeln . 117,396 Verkäufliche Saatkartoffeln 1,997 Futterkartoffeln .

17,093 Total

244,163

Die im Jahre 1916 mit Kartoffeln bestellte Anbaufläche wurde auf 54442,5 ha und die mutmassliche Anbaufläche für 1917 auf 60149,5 ha angegeben.

Diese Bestandesaufoahme bestätigte die von unterrichteter Seite schon früher ausgesprochene Vermutung, "dass bei den Produzenten im allgemeinen nicht mehr grosse Vorräte an Kartoffeln vorhanden waren. Die Beschaffung des für die Frühjahrsbestellung 1917 erforderlichen Saatgutes wird deshalb mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein. Wir sind uns der Wichtigkeit einer sorgfältigen Kartoffelkultur für die zukünftige Sicherstellung der Lebensmittelversorgung unseres Landes vollauf bewusst und werden infolgedessen auch fernerhin alles tun, was geeignet erscheint, eine weitere Vermehrung der Kartoffelproduktion und besonders die Beschaffung des erforderlichen Saatgutes zu fördern. Die Einfuhr von Kartoffeln aus dem Auslande stösst aber auf die grössten Schwierigkeiten und der Saatgutbedarf unseres Landes wird im günstigsten Falle nur gedeckt werden können, wenn ein bedeutender Teil der für Speisezwecke eingekellerten Kartoffeln als Saatgut reserviert wird. Die sich mit Beginn des

344

Frühjahrs voraussichtlich einstellende Knappheit an Speisekartoffeln wird sich voraussichtlich vor Beginn der neuen Kartoffelernte nicht beseitigen lassen. Man wird vielmehr darnach trachten müssen, die fehlenden Speisekartoffeln durch geeignete andere Nahrungsmittel zu ersetzen.

Der weiter unten erwähnte Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1917 betreffend die Hebung der landwirtschaftlichen Produktion bildet auch die Grundlage für die Massnahmen zur Hebung der Kartoffelkultur. Nach eingehenden Beratungen in der Kommission für die K.artoffelversorgung hat das Volkswirtschaftsdepartement am 7. März eine Verfügung über A n b a u von K a r t o f f e l n und K a r t o f f e l h ö c h s t p r e i s e erlassen. Hiernach sind die Besitzer und Pächter von Grundstücken verpflichtet, mindestens die von ihnen anlässlich der eidgenössischen Erhebung vom 10. Januar 1917 angegebene Anbaufläche im Frühjahr 1917 mit Kartoffeln zu bestellen. Durch verschiedene andere in dieser Verfügung vorgesehenen Massnahmen wird aber eine weitere Vermehrung der Anbaufläche für Kartoffeln angestrebt. Durch die gleiche Verfügung werden auch die Höchstpreise für Speisekartoffeln, die seit 15. September 1916 nicht geändert hatten, neu geordnet. Die bewilligte Preiserhöhung für Speisekartoffeln entspricht kaum den im Verlaufe des Winters eingetretenen Gewichtsverlusten. Für Saatkartoffeln wurden besondere, nach Massgabe der Verhältnisse entsprechend höhere Preise festgesetzt.

Obst v e r s o r g u n g . Die im Herbst 1916 getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung der Obstversorgung haben sich im allgemeinen bewährt. Der Inlandsbedarf konnte in befriedigender Weise gedeckt werden; ausgeführt wurde nur, was vom Inland nicht begehrt wurde. Die Vermittlungsstellen blieben auch über den Winter in Tätigkeit. Aus dem von diesen Stellen auf dem Obstexporte erzielten Reingewinn konnten den Fürsorgekommissionen Rückvergütungen auf die bezogenen Obstmengen geleistet werden. Um Preistreibereien und Anhäufung grosser Vorräte zu Spekulationszwecken zu verhindern, wurde der Obsthandel durch Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1916 noch weiter eingeschränkt,'indem die bis dahin bestehende Befugnis der Händler, in ihren Wohngemeinden und den angrenzenden Gemeinden von den Produzenten Obst zum Zwecke des Wiederverkaufes ohne besondere Bewilligung einzukaufen, aufgehoben wurde.

Die Z u c h t v i e h a u s f u h r wurde anfangs Dezember eingestellt. Die Viehbestände im Lande sind immer noch Verhältnis-

345

massig gross und in einzelnen Betrieben werden die Futtervorräte kaum- ausreichen^ um das vorhandene Vieh bis zum Eintritt der Grünfütterung angemessen zu ernähren. Schlachtvieh geeigneter Qualität ist infolge des Mangels an Kraftfutter und der geringen Heuqualität nicht in ausreichender Menge vorhanden und «s stösst deshalb die Fleisch- und Fettversorgung trotz dem Reichtum an Zucht- und Nutzvieh auf Schwierigkeiten.

Durch Beschluss vom 17. November hat der Bundesrat die Haltefrist für prämiierte männliche Tiere des Ziegen-, Schaf- und Schweinegeschlechts für die Dauer des Krieges von 9 auf 7 Monate heruntergesetzt und dadurch die Besitzer ·dieser Tiere den Eigentümern prämiierter Zuchtstiere gleichgestellt.

Über die Sicherung der L e d e r v e r s o r g u n g des Landes ·und die Festsetzung von.Höchstpreisen für Leder erliess ·der Bundesrat am 28. November 1.916 einen neuen Beschluss.

Danach sind zum Einkauf von Häuten und Fellen von Haustieren des Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegengeschlechts nur Personen und Firmen berechtigt, die hierzu vom schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement eine Bewilligung erhalten. Diese Ein·schränkung des Handels war notwendig, um der Häute- und Felllieferantengenossenschaft, die sich zur Versorgung der schweizerischen Gerbereien mit Häuten und Fellen verpflichtet hat, den Einkauf der nötigen Ware zu sichern und deren gleichmässige Verteilung auf die verschiedenen Gerbereien des Landes zu ermöglichen. Durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 29. November wurden für Häute, Felle und Leder neue Höchstpreise festgesetzt. Die Preise für Häute und Felle wurden um 30 Rappen das Kilo erhöht, ebenso erfuhren die Lederpreise eine Erhöhung, die indessen nicht ganz der Preissteigerung des Rohmaterials entspricht, da ein Teil der letztern von den Gerbereien zu tragen ist. Während infolge der Verminderung der inländischen Schlachtungen das Gefalle an Häuten und Fellen seit Kriegsausbruch erheblich -zurückgegangen ist, hat sich die Leistungsfähigkeit der schweizerischen Gerbereien stark erhöht.

Diese nehmen nun fast das ganze Gefalle an Häuten und .Fellen in Anspruch und es bleibt zur Ausfuhr nur mehr sehr wenig und nur solche Ware übrig, die von den inländischen Gerbereien nicht beansprucht wird. Die Häute- und Fellieferantengenossenschaft kann sich deshalb für die Abgabe der Ware an die einheimische Gerberei zu billigen Preisen nicht mehr auf den hohen Exportpreisen erholen und es musste ihr mit Rücksicht hierauf,

346

sowie auf die erhöhten Einstandspreise ein Preiszuschlag für die Lieferungen an die einheimische Gerberei bewilligt werden.

Durch eine Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 28. Dezember über den Handel mit r o h e n Pelzfellen wurde auch dieser Handel auf Personen und Firmen beschränkt, die hierzu von der Abteilung für Landwirtschaft eine Bewilligung erhalten. Diese Massnahme war besonders im Interesse des einheimischen Kürschnergewerbes geboten. Über die. Versorgung der schweizerischen Pelzwarenindustrie mit Pelzfellen wurde zwischen der Union schweizerischer Pelzfell- und Pelzwarenindustrie und der Häute- und Felllieferantengenossenschaft ein Vertrag abgeschlossen, der unsere Genehmigung erhielt.

Die Massnahmen betreffend die Holzversorgung und die H o l z a u s f u h r bewegten sich in der Berichtsperiode im bisherigen Rahmen. Um für die zukünftige Ordnung des Exportes die nötigen Unterlagen zu erhalten, wurde auf Mitte März 1917 eineneue Erhebung über die Lagervorräte und die Produktionsfähigkeit der inländischen Sägereien angeordnet.

Die Einfuhr von Kupfervitriol begegnet stetsfort grossea Schwierigkeiten. Die auf Ende Februar im Lande liegenden.

Vorräte decken ungefähr den dritten Teil des Bedarfes des schweizerischen Weinbaues. Grosse Mengen, die zum Teil in europäischen Häfen liegen, zum Teil schwimmend .sind oder sich noch im Herkunftslande befinden, sind gekauft und wir hoffen, dieselben wenigstens zum Teil rechtzeitig hereinzubringen, um die Bekämpfung des falschen Mehltaues der Weinreben und wenn möglich auch der Kartoffelkrankheit sicher zu stellen. Daneben wird auch die Fabrikation von Kupfervitriol in der Schweiz weiterbetrieben.

Die in Verbindung mit dem Militärdepartement gemachten Anstrengungen zur Einfuhr von Ölkuchen für die Viehfütterung blieben leider ohne Erfolg. Bessere Resultate hatten unsere Bemühungen zur Einfuhr von k ü n s t l i c h e n D ü n g m i t t e l n , indem ansehnliche, wenn auch nicht ausreichende Mengen kali- und phosphorsäurehaltiger Dünger beschafft werden konnten.

Um die Beschaffung des für die Frühjahrsbestellung erforderlichen Saatgutes nach Möglichkeit zu sichern, wurden schon mit Beginn des Winters im Benehmen mit den landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden und anderen Interessenten umfassende Massnahmen getroffen, die im allgemeinen befriedigende Resultate erzielten. Bei der Beschaffung des,Saatgutes in Sommergetreide hat das Militärdepartement mitgewirkt.

347

Die vermehrte Unsicherheit der Nahrungsmittelzufuhr aus den überseeischen Staaten als Folge des verschärften Unterseebootkrieges verweist unser Land immer mehr auf die Selbstversorgung. Es muss alles aufgeboten werden, um die Nahrungsmittelproduktion im Lande zu heben. Zur Beratung der in dieser Hinsicht zu ergreifenden Massnahmen beriefen wir die Landwirtschaftsbehörden sämtlicher Kantone, die Delegierten der Departemente des Militärs und der Volkswirtschaft, den schweizerischen Bauernverband, sowie die schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten auf den 1. Februar 1917 zu einer Konferenz in den Ständeratssaal in Bern ein. Gestützt auf die gepflogenen Verhandlungen fasste der Bundesrat am 16. Februar 1917 einen ßeschluss b e t r e f f e n d die Hebung der l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n P r o d u k t i o n , der dem Volkswirtschaftsdepartement und den kantonalen Behörden weitgehende Kompetenzen zur Herbeiführung einer vermehrten Nahrungsmittelproduktion und einer zweckmässigen Verwertung der Abfälle aus dem Haushalte und landwirtschaftlichen Betrieben überträgt. Wir legen auch für die Zukunft das Hauptgewicht auf Belehrung und Aufklärung aller beteiligten Kreise und hoffen in der Hauptsache durch die freiwillige, durch amtliche Massnahmen planmässig geförderte Mitarbeit aller, das gesteckte Ziel -- eine ausreichende Nahrungsmittelversorgung der gesamten Bevölkerung -- nach Möglichkeit zu erreichen. Im Notfalle werden wir aber auch vor Zwangsmassregeln nicht zurückschrecken.

Um die Aktion zur Aufklärung und Belehrung der Bevölkerung einheitlich zu gestalten, haben wir die uns von kantonalen Behörden, landwirtschaftlichen Unterrichtsanstalten, Produzentenund Konsumentenorganisationea bezeichneten Personen, die sich zur Abhaltung von Vorträgen und Leitung von Kursen bereit erklärt haben, zu eintägigen Instruktionskursen einberufen, die am 24. Februar in Bern, am 1. März in Zürich und Lausanne stattfanden. Diese Kurse wurden von zirka 400 Teilnehmern besucht.

Ähnlich soll die Belehrung und Aufklärung der Frauen und Töchter organisiert werden.

Zur Förderung der Belehrung und Aufklärung des Volkes hat das Volkswirtschaftsdepartement unter Mitwirkung der schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten und des ' schweizerischen
Bauernsekretariates ein populäres Schriftchen über ,,Die Hebung der landwirtschaftlichen Produktion im Dienste der Lebensmittelversorgung des Landes"1 herausgegeben, das in grosser Zahl verbreitet werden soll.

348

Warenabteilung.

Der Import von P e t r o l e u m , B e n z i n und B e n z o l hat sich in befriedigender Weise vollzogen, obschon mit Bezügen aus Rumänien nicht mehr gerechnet werden konnte. Wir waren in der Lage, den Bedarf an Petroleum während der verflossenen Wintermonate uneingeschränkt decken zu können, und wir besitzen zudem noch einen ziemlich grossen Reservevorrat. Auch der Nachfrage nach Benzol für den Automobilbetrieb konnten wir vollauf genügen, während Benzin bis vor kurzer Zeit knapp war.

Die Einfuhr vom 12. Februar 1916 bis 28. Februar 1917 beziffert sich wie folgt: Petroleum 34,658 Tonnen Benzin . 5,500 ,, Benzol 10,767 ,, Dieselöl . . . . . . .

781 ,, Spindelöl 436 Totalimport

52,142 Tonnen.

Der Import von deutschem und holländischem K a r t o f f e l m e h l begegnete grossen Schwierigkeiten. Derselbe erreichte seit anfangs Oktober 1916 nur die Höhe von 465 Tonnen.

Die Tätigkeit der Warenabteilung in Beziehung auf die B e k ä m p f u n g der Warenspekulation und des Wuchers wurde fortgesetzt. Es wurde während der Berichtspenode eine Bestandesaufnahme von Tee aufgenommen. Ferner wurde in den Lagerhäusern eine allgemeine Aufnahme der Bestände an Lebensund Genussmitteln durchgeführt. Erfreulicherweise hat sich gezeigt, dass sich nur noch unbedeutende Quantitäten dieser Waren in den Händen von Spekulanten und Schiebern befinden.

Für die L i e b e s g a b e n s e n d u n g e n nach den kriegführenden Ländern wurden neue Vorschriften erlassen, welche am 1. Januar in Kraft traten. Die für diesen Zweck bewilligten Quantitäten wurden reduziert. Die Bewilligungen werden nur noch an Komitees erteilt.

Um den S c h w e i z e r n i m A u s l a n d e den B e z u g von L e b e n s m i t t e l n aus der Heimat nach Möglichkeit zu erleichtern, und um namentlich zu bewirken, dass unsere Landsleute diese für sie so notwendigen Waren auf billigstem Wege und in bester Qualität erhalten können, haben wir uns entschlossen,

349

den Versand dieser Packete vom 1. Februar an selbst durchzuführen, während derselbe früher durch Geschäfte und Privatpersonen auf Grund unserer Bewilligungen vollzogen wurde. Wir haben es auf diese Weise in der Hand, diese Ausfuhr den Verhältnissen der Inlandsversorgung anzupassen. Schweizerfamilien im Auslande haben gegenwärtig das Recht, monatlich 10 kg Lebensmittel aus der Schweiz zu beziehen, während alleinstehende Personen 5 kg erhalten. Die Durchführung dieses Versandes bedeutet eine starke Belastung der Warenabteilung, dagegen sind wir davon überzeugt, dass wir damit den Schweizern im Auslande einen sehr grossen Dienst erweisen und dass sich dieselben ·dankbar ihrer Heimat erinnern werden.

Die E r t e i l u n g von A u s f u h r b e w i l l i g u n g e n für L e b e n s - und G e n u s s m i t t e l , soweit dieselbe der Warenabteilung zusteht, ist auf ein Minimum zurückgegangen. Von Bedeutung ist nur noch die Ausfuhr .von Schokolade und Tabakfabrikaten. Auch für diese Artikel werden nur dann Ausfuhrbewilligungen erteilt, wenn die betreffenden Fabrikanten Vorräte besitzen, die ihnen erlauben, den Bedarf der Schweiz, im Verhältnis des Umsatzes des Jahres 1913, auf mindestens sechs Monate zu decken.

Die stets steigenden Schwierigkeiten der Lebensmittelzufuhr veranlassten uns, den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s b e t r e f f e n d den L e b e n s m i t t e l a n k a u f vom 2. Februar 1917 zu erlassen^ Durch diesen Beschluss werden der Auf kauf, und das Anhäufen von Lebensrnitteln in einer den normalen Bedarf übersteigenden Menge auch für Privatleute verboten. Die bis dannzumal geltenden Bestimmungen bezogen sich bloss auf den Aufkauf zum Zwecke des Wiederverkaufes in gewinnsüchtiger Absicht. Neben demjenigen, der die Lebensmittel aufkauft, .ist auch der Verkäufer strafbar, der solchen Aufkäufen wissentlich Vorschub leistet. Wir ermächtigten die Kantonsregierungen, die Massregeln zu treffen, die geeignet .sind, den Aufkauf und das Anhäufen von Waren zu verhindern.

Mit diesem Beschlüsse bezweckten wir, eine möglichst gleichmassige Verteilung der Lebensrnittel herbeizuführen und das An^ häufen von Vorräten durch die Einzelnen, namentlich soweit es auf Kosten des dringenden Bedürfnisses der Ändern geschieht, zu verbieten. Wir sind uns wohl bewusst, dass wir damit in die Haushaltungen
eingreifen, aber wir finden, dass dies heute notwendig sei. Gewiss ist zuzugeben, dass nicht alle Fälle zur Anzeige gelangen werden, und dass nicht alles, was geht, über-

350

wacht werden kann, aber wir müssen uns auch auf das Solidaritätsgefühl des Einzelnen gegenüber der Gesamtheit verlassen können.

Schon seit längerer Zeit prüften wir die Frage, ob einschränkende Vorschriften über den Fleischgenuss zu erlassen seien.

Wir haben darüber mit den interessierten Verbänden, speziell auch mit dem schweizerischen Hotelier- und Wirteverein, verhandelt und sind schliesslich dazu gelangt, unterm 23. Februar den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s b e t r e f f e n d die E i n s c h r ä n k u n g der L e b e n s h a l t u n g zu erlassen. Durch diesen Bcschluss wird in erster Linie der Genuss von Fleisch von Haustieren des Rindvieh-, Schweine-, Ziegen-, Schaf- und Pferdegeschlechtes Dienstag und Freitag verboten. Ausgenommen vom Verbote ist das sogenannte Eingeschlacht. Diese Bestimmung gilt für jedermann, also sowohl für Gasthäuser und Restaurants, wie für Privathaushaltungen. Den Fleischgenuss schränkten wir weiter durch Art. 3 nur für Gasthöfe, Restaurants, Wirtschaften und ähnliche Betriebe in der Weise ein, dass mit einer Mahlzeit nur eine Fleisch- oder eine Eierspeise genossen werden darf. Als Fleischspeise gelten auch Geflügel, Wildbret, nicht aber Fische.

Die weitern Bestimmungen verbieten den Verkauf von Rahm und die Herstellung von Konditoreivraren mit solchem. Überdies werden für Gasthöfe, Wirtschaften und ähnliche Betriebe der Zuckerverbrauch und der Verbrauch von Käse und Butter eingeschränkt.

Mit Rücksicht auf die Eiernot wurde die Herstellung von Eierteigwaren verboten.

Wie wir schon wiederholt Gelegenheit "hatten, auszuführen, ist der Viehstand der Schweiz an Zahl ein beträchtlicher, dagegen ist der Ernährungszustand kein guter, da mit Rücksicht auf deu Rückgang der Einfuhr und die strengen Vermahlungsvorschrifteß für Getreide ein Ausfall von 25--30 Tausend Wagenladungen im Jahr auf Futtermitteln entstanden ist. Dazu kommt, dass die minderwertige Qualität des letztjährigen Heues die Folgen des Mangels an Kraftfuttermitteln wesentlich verschärft. Diese Faktoren zusammen haben dazu geführt, dass der Ernährungszustand unseres Viehes kein befriedigender ist. Das Fett- und Fleischergebnis der Schlachtungen ist zurückgegangen, und man schätzt, dass deshalb ungefähr 15 % mehr Tiere geschlachtet werden müssen, als dies bei annähernd normalen Verhältnissen der Fall
wäre. Dazu tritt das militärische Aufgebot und die Tnternierung von Gefangenen, welche die Verpflegung einer grossen Zahl von Personen mit Fleisch zur Folge haben. Sowohl der schweizerische Metzgerverband, wie die Aufkaufsorganisation für Schlachtvieh

351 ·der Armee haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass es notwendig sei, Massregeln zu ergreifen, um den Konsum des Fleisches ·einzuschränken. Wir haben geprüft, ob die Einführung von Fleischkarten geboten und rationell sei und sind wenigstens für -einmal zur Verneinung dieser Frage gelangt. Durch eine solche weitgehende Massregel würde eine durchgreifende Bestandesaufnahme und eine Kontrolle der Hausschlachtungen »notwendig, welche Massnahmen ihrerseits wieder unter den heutigen ungünstigen Verhältnissen zu einer Beschränkung der Fleisch- und Fettproduktion führen könnten. Auch abgesehen hiervon muss man sich Rechenschaft geben, dass die Einführung von Karten für Waren, deren Verteilung nicht von einer Zentralstelle aus reguliert werden kann, und die aus der freien Produktion im Innern des Landes hervorgehen, auf grosse Schwierigkeiten stösst. Endlich waren wir von der Überzeugung geleitet, dass auch ohne Fleischkarten eine Einschränkung des Konsums erreicht werden könnte, und zwar vorab durch die Einführung fleischloser Tage, und sodann durch eine Beschränkung der Mahlzeiten auf eine Fleischspeise, insbesondere in Gasthäusern und Restaurants. Mit Rücksicht auf die Wirtschaftsbetriebe jeder Art und auf die Schwierigkeiten der Beschaffung anderer Lebensmittel haben wir, wie übrigens auch andere Länder, nicht ein absolutes Verbot der Fleischabgabe am Dienstag und Freitag eingeführt, sondern gewisse Spezialitäten zum Konsum zugelassen. Wir glauben damit, eine rationelle Verwertung aller Teile des Tieres .zu erreichen. Unser Erlass ist zum Teil mit dem Hinweis darauf kritisiert worden, dass die fleischlosen Tage auch für Privathäuser .gelten, woselbst der Vollzug nicht leicht kontrolliert werden könne. Wir hielten es für ein Gebot der Billigkeit gegenüber ·dem Wirtestande, die Lebenshaltung im Privathause in dieser Beziehung der gleichen Beschränkung zu unterstellen, und ferner .sagen wir uns, dass diese Massregel weit wirksamer ist, als die Anwendung auf die Wirtschaften., und dass es doch weitaus -der grösste Teil der Bevölkerung als eine Ehrensache betrachten wird, die aufgestellten Vorschriften zu befolgen. Der Ernst der heutigen Zeit macht es wünschbar, dass die besser situierten Teile der Bevölkerung auch gewisse Einschränkungen auf sich nehmen, um dadurch das Gefühl der Bitterkeit, welches
·die finanziell weniger gutstehenden Volksteile angesichts der .heutigen Teuerungsverhältnisse öfters empfinden, etwas zu mildern.

Bei gutem Willen ist übrigens eine Kontrolle auch möglich; jedenfalls fassen sich grobe und offensichtliche Überschreitungen der auf-

352 gestellten Vorschriften auch in Privathäusern kontrollieren, so dass deren Urheber zur Rechenschaft gezogen werden können.

Die Einschränkung des Fleischgenusses in Gasthäusern und Restaurants bedarf unseres Erachtens keiner weitern Rechtfertigung.

Auch hier hat uns neben den praktischen Rücksichten ein moralischer Faktor mitgeleitet. Mit Recht hat man sich vielfach darüber aufgehalten, dass in gegenwärtigen Zeiten regelmässig noch reichliche Menü serviert worden sind, in einer Zeit, in der es doch gilt, die Lebensmittel des ganzen Volkes zusammenzuhalten. Im Anschluss an diesen Erlass ist auch die Frage des Exportes von Lebensmitteln aufgeworfen worden. Wir möchten nur betonen, dass wir in dieser Beziehung so zurückhaltend sind wie möglich, dass wir aber anderseits genötigt sind, uns Dinge aus dem Auslande zu verschaffen, ohne die unsere Volkswirtschaft nicht aufrecht erhalten werden könnte. Das Bedürfnis, sich diese Waren zu sichern, ist so gross, dass es vom Schweizervolke eventuell sogar mit gewissen Einschränkungen erkauft werden, müsste.

: Veterinäramt.

1. Der Bundesratsbeschluss vom 18. August 1914 betreffend' besondere Massnahmen zur Bekämpfung
Damit waren wir vor ' die Frage gestellt, entweder wieder zu der frühem, in ihren Ergebnissen unsichern Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche auf dem Behandlungswege zurückzukehren

353

oder aber bei den bewährten Grundsätzen des Beschlusses vom 18. August 1914 zu verbleiben uiid der veränderten. Sachlage durch finanzielle Mehrleistungen .Rechnung zu tragen.

Angesichts der durch die Keulung erzielten seuchenpolizeilichen und damit auch wirtschaftlichen Erfolge mussten wir uns für letzteres entsehliessen. Dabei hielten wir eine Abänderung des Bundesratsbeschlusses im Sinne allgemein verbindlicher Erhöhung der Beiträge nicht für zweokmässig, weil'die in jedem einzelnen Fall verschiedenartige Bewertung des Zucht- und Nutzviehs nicht gestattet, zum vornherein einheitliche Wertansätzefestzustellen. Zudem rechtfertigen die tatsächlichen Verhältnisse nicht überall und in vollem Umfang die Zuerkennung gleichmassig erhöhter Beitragsleistungen. Wir haben uns deshalb darauf beschränkt, unser Volkswirtschaftsdepartement, bzw. das Veterinäramt ganz allgemein zu ermächtigen, in einzelnen Fällen den Kantonen höhere Beiträge aus dem eidgenössischen Seuchenfonds auszurichten, als solche im Bundesratsbeschluss vom 18. August 1914 vorgesehen sind.

Über die dadurch bedingte vermehrte Inanspruchnahme des eidgenössischen Seuchenfonds sprechen wir uns im Geschäftsbericht für das Jahr 1916 des nähern aus. Hier möchten wir nur feststellen, dass in Verbindung mit den kantonalen Anstrengungen die Maul- und Klauenseuche bis heute bezwungen worden ist. Dadurch konnten Handel und Wandel ohne fühlbare Beeinträchtigung aufrecht erhalten werden, der Alp- und Weideverkehr, die Viehankäufe für die Armee und für den Export nahmen ungestört ihren Gang, und durch die Gesunderhaltung unseres weitern Viehstandes ist allgemeiner Milchnot; und Fleischmangel vorgebeugt worden. Der mit der Keulung angestrebteZweck wurde demnach bis jetzt erreicht, und die damit verbundenen Mehrauslagen haben wirtschaftlich reichen Nutzen getragen, so dass es durchaus gerechtfertigt erscheint, die eingeschlagene Richtung auch fernerhin einzuhalten.

2. Das Schlachtviehimportbureau hat unter seiner bisherigen bewährten Leitung neuerdings gute Dienste geleistet. Im Jahr 1916 wurden durch dessen Vermittlung, gestüt/.t auf die getroffene Vereinbarung, eine Anzahl Ochsen und Schweine aus Italien zur Einfuhr gebracht und an den schweizerischen Konsum geleitet. Der Verkehr wickelte sich in den ersten fünf Monaten in normalen Verhältnissen ab \ alsdann sind die Einfuhrschwierigkeiten erheblich grösser geworden, und in der zweiten Hälftedes Jahres haben das Steigen der Preise im Produktionsland, die

354

Erschwerung der Wagenstelluug zum Verlad der Transporte, sowie die ungünstige Seuchenlage in Italien den Import von Schlachtvieh von daher zeitweise beinahe unmöglich gemacht.

Vom Bezug aus ändern Ländern musste mit Rücksicht auf die bestehenden Transportschwierigkeiten und hohen Preise abgesehen werden.

Das Bureau befasst sich auch mit dem Import von Gefrierfleisch ; einige kleinere Sendungen, deren Qualität sehr befriedigt hat, sind bereits eingetroffen und dem inländischen Konsum zugeführt worden. Wie weit dieses Geschäft zu grösserer Entwicklung gebracht werden kann, ist heute schwierig zu beurteilen.

0. Post- und Eisenbahndepartement.

I.

In Erwägung, dass die Verhältnisse in der Kohlenversorgung unseres Landes, vornehmlich der Bundesbahnen, gegen Ende des Jahres 1916 zu ernstlichen Bedenken Anlass gaben und zu befürchten stand, dass dieselben sich noch wesentlich verschlimmern werden, haben wir durch Beschluss vom 5. Januar angeordnet, dass die Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen, bei deren Betrieb Kohle zur Verwendung gelangt, auf eine angemessene Einschränkung der Fahrleistungen Bedacht nehmen, und zu diesem Zwecke zur, Aufstellung eingeschränkter Fahrpläne schreiten sollen. Dieser Anordnung entsprechend haben die Bahn- u-nd Dampfschiffverwaltungen eingeschränkte Fahrpläne aufgestellt, wobei, der veränderten Anschlüsse wegen, zum Teil auch die ·elektrischen Bahnen Folge leisten mussten.

Nachdem die Kohlenzufuhr fortdauernd eine ungenügende war, haben wir unterm 7. Februar die Inkraftsetzung der eingeschränkten Fahrpläne auf den 20. Februar verfügt.

II.

1. Die Einnahmen der Transportanstalten aus den auf 1. Oktober 1916 eingeführten Taxzuschlägen stellten sich im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1916 bei den Bundesbahnen auf . . Fr. 1,062,226. -- bei den übrigen Transportunternehmungen auf ,, 280,917. --

zusammen auf

Fr. 1,343,143. --.

355 Diese Zuschläge hätten also der Gesamtheit der Transportanstalten eine jährliche Einnahme von rund 5,4 Millionen Franken verschafft. Diese Einnahme hätte genügt, um die nach dem Stand der Verhältnisse im Herbst 1916 festgestellte Betriebsverteuerung zu decken. Nun haben aber die Verhältnisse eine Verschlimmerung erfahren durch eine neue gewaltige Erhöhung der Rohmaterialpreise. Für die Bundesbahnen allein ist die sich daraus ergebende jährliche Betriebsverteuerung auf 20 Millionen Franken geschätzt worden. Unter diesen Umständen war eine Erhöhung der auf 1. Oktober 1916 eingeführten Taxzuschläge nicht zu umgehen. Auf Grund von Eingaben der Transportunternehmungen sind die Zuschläge nun mit unserem Beschluss vom 20. Februar 1917 (A. S., Bd. XXXIII, S. 80) und mit Wirkung vom 15. März an wesentlich erhöht worden. Es soll sich damit für die Bundesbahnen eine jährliche Mehreinnahme von etwa 15 Millionen, für die übrigen Bahn- und Schiffsunternehmungen eine solche von etwa 3 Millionen Franken ergeben.

Für den Personen-, Gepäck- und Tierverkehr stellt sich der neue Zuschlag auf 10--20 % der normalen Taxen, während im Güterverkehr der Zuschlag wie bisher auf dem Gewicht berechnet wird, aber in 3--5 fâcher Höhe des bisherigen Ansatzes. Als Gründe für letztere Berechnungsweise waren massgebend, einerseits die Tatsache, dass in der Schweiz die in den Güterfrachtsätzen enthaltenen Expeditionsgebühren verhältnismässig niedrig gehalten sind, während die Streckentaxen im Vergleich mit dem Ausland hoch sind, anderseits der Umstand, dass durch die Annahme eines gleichmässigen Zuschlages für alle Entfernungen die bestehenden Wettbewerbsverhältnisse in Handel und Industrie weniger beeinflusst werden.

Um Meinungsverschiedenheiten zwischen den TransportUnternehmungen über die Teilung der Einnahmen aus den Zuschlägen zu vermeiden, sind die Grundsätze, nach denen diese Teilung zu erfolgen hat, im erwähnten bundesrätlichen Beschluss festgesetzt worden.

2. Um der Zentralstelle für die Kohlenversorgung der Schweiz eine genaue Überwachung des Kohlenverkehrs zu ermöglichen, sind die Transportverwaltungen angewiesen worden, ihr die von den Güterabfertigungsstellen vorgenommenen Abfertigungen und Reexpeditionen von Kohlen täglich zu melden.

3. Mit Bundesratsbeschluss vom 20. Februar (A. S., Bd. XXXIII, S. 81) ist der Dienstverkehr zwischen dem ArmeeBundesblatt. 69. Jahrg. Bd. I.

28

356

kommando und den schweizerischen Eisenbahnen und vom Bunde konzessionierten Schiffsunternehmungen für die Dauer der Mobilmachung geregelt worden.

' Postverwaltung.

Wir haben hier nichts zu bemerken als, dass, wie bisher, die Postkarten mit neutralitätswidrigen Abbildungen von der Oberpostdirektion eingezogen, die übrigen offenen Postsendungen mit solchen Abbildungen oder mit anfechtbarem Text dagegen der Presskontrollkommission zum Entscheid unterbreitet werden.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 9. März 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundosrates, Der Vizepräsident:

Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen. (Vom 9. März 1917.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1917

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

575

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1917

Date Data Seite

298-356

Page Pagina Ref. No

10 026 312

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.