863 legung der bisher vorgesehenen Gebühr wieder löschen zu lassen.

-Zur Benützung dieser Vergünstigung ist ihnen eine Frist bis zum 31. Dezember 1919 gewährt.

12. Art. 23, Absatz l, und Art. 24 der Verordnung I über die Krankenversicherung vom 7.Juli 1913 bleiben in Kraft; die anerkannten Krankenkassen geniessen demnach auch fernerhin die ihnen durch diese Verordnung gewährten Vergünstigungen.

* Indem wir Ihnen die nutige Anzahl Exemplare der neuen Verordnung und dieses Kreiscchreibens zur Verfügung stellen, ersuchen wir Sie, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit den neuen Vorschriften vom l. Januar 1918 ab nachgelebt wird.

Gleichzeitig benutzen wir auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 8. Dezember 1917.

Im Namen des schweig. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

# S T #

Kreisschreiben dea

Bundesrates an die Kantonsregierungen über den Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1917 betreffend Einsendung kantonaler Entscheide, (Tom 10. Dezember 1917.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Das Bundesgesetz vom 22. März 1893/6. Oktober 1911 (A. S. n. F. XXVIII, 173) über die Organisation der Bundesrechtspflege bestimmt in Art. 155: ,,Durch Beschluss des Bundesrates kann für eine bestimmte Zeitdauer und in bezug auf eine bestimmte, durch Bundesgesetz geregelte Materie verfügt werden, dass sämtliche im Gebiete der Eidgenossenschaft ergehende Ge-

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richtsurteile, Strafbescheide von Verwaltungsbehörden und Entscheide von Überweisungsbehörden durch die Kantonsregierungen sofort nach deren Erlass unentgeltlich dem Bundesrate einzusenden sind. Nach Ablauf der bestimmten Zeit bedarf es zur Aufrechthaltung der "Verfügung eines neuen Bundesratsbeschlusses."

Von dieser Befugnis hat der Bundesrat wiederholt in bezug auf verschiedene Gebiete Gebrauch gemacht. Da es im Interesse der Durchführung dieser Beschlüsse wünschenswert, ist, dass sie, soweit tunlich, in einem einzigen Erlass zusammengefasst, werden und dass die bisherige Unübersichtlichkeit beseitigt werde, haben wir heute den beiliegenden Beschluss gefasst, durch den alle in Anwendung des- zitierten Art. 155 erlassenen Bundesratsbeschlüsse ("mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Anwendung von Notverordnungen beziehen) über die Einsendung kantonaler Entscheide zuhanden des Bundesrates auf den 1. Januar "1918 ersetzt werden.

Dabei haben wir gleichzeitig die Einsendungspflicht auch auf kantonale Entscheide ausgedehnt, die auf Grund der Strafbestimmungen der Bundesgesetze vom 23. Dezember 1880,21. Dezember 1886 betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren, vom 24. Juni 1892 betreffend" die Patenttaxen der Handelsreisenden, vom 8. Februar 1872 betreffend polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen und vom 29. März 1901 betreffend Ergänzung des BG über den Militärpflichtersatz erlassen werden. In bezug auf die Gebiete des Vogelschutzes und des gewerblichen Eigentums ist die gegenwärtig bestehende Einsendungspflicht (Bundesbl. 1913, I, 194, und 1911, I, 668) in der Weise erweitert worden, dass die auf Grund sämtlicher Straf bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz, soweit sie den Vogelschutz betreffen, sowie des Art. 46 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1907 betreffend die Erfindungspatente, des Art. 31 des Bundesgesetzes vom 30. März 1900 betreffend die gew erblichen Muster und Modelle, des Art. 24, lit. f, und des Art. 26 des Bundesgesetzes vom 26. September 1890" betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen ergehenden Entscheide einzusenden sind.

Die Einsendung der Entscheide hat zuhanden des Bundesrates an die Bundesanwaltschaft zu erfolgen,
mit Ausnahme derjenigen, die die Fabrikpolizei betreffen und, wie bis anhin, den Fabrikinspektoren einzusenden sind.

Mehrere im Art. l des neuen Bundesratsbeschlusses genannten Straf bestimmungen von Bundesgesetzen enthalten zugleich eine Strafandrohung für Widerhandlungen gegen Verordnungen, die der

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Bundesrat in Ausführung dieser Bundesgesetze erlässt. Es ist selbstverständlich, dass dann auch die Entscheide, die sich auf Widerhandlungen gegen solche Verordnungen beziehen, einzusenden sind, da sie ebenfalls auf Grund einer im Art. l angeführten Strafbestimmung eines Bundesgesetzes ergehen.

Abgesehen von den Fällen, für die der heutige Bundesratsbeschluss die Einsendungspflicht vorsieht, besteht eine solche, soweit ein Bundesgesetz selber die Einsendung vorschreibt. Es ist dies insbesondere der Fall in Art. 153 und 154 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893/6. Oktober 1911 betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege, ferner in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 (A. S. n. F. IX, 266 ff.) betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfâllen, Art. 40, Abs. 3, und Art. 66, Abs. 4, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 (A. 8. n. F. XX VIII, 353 ff.)

über die Kranken- und Unfallversicherung, Art. 92 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 (A. 8. n. F. XXX, 560) betreffend die Arbeit in den Fabriken und Art. 47 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1914 (Bundesbl. 1917, III, 471) betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen.

Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass einige Notverordnungen die Einsendung von Entscheiden, die auf Grund von Strafbestimmungen von Notverordnungen ergehen, vorschreiben (vgl. beispielsweise Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 12. Februar 1916 [A. S. XXXII, 46] betreffend Übertragung der Kompetenzen der Militärgerichte an die bürgerlichen Gerichte und Art. l, lit. g. betreffend den Vollzug der Verordnungen gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, vom 13. Juni 1916 [A. 8. XXXII, 204]). Diese Bestimmungen bleiben weiterhin in Kraft.

Wir sind gerne bereit, Ihnen weitere Abzüge dieses Kreisschreibens und des neuen Bundesratsbeschlusses zur Verfügung zu stellen, wenn Sie die Anzahl der gewünschten Exemplare binnen 14 Tagen dem Drucksachenbureau der Bundeskanzlei mitteilen.

Wir benutzen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 10. Dezember 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über den Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1917 betreffend Einsendung kantonaler Entscheide. (Vom 10. Dezember 1917.)

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12.12.1917

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