612 gegen Mietzinserhöhungen und Kündigungen die Genehmigung erteilt.

Dem Gesuche des Herrn Dr. Hans Sulzer, in Winterthur, um Entlassung als Mitglied des Verwaltungsrates der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern wird entsprochen.

Zum Mitglied des Verwaltungsrates der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern wird als Vertreter der Inhaber privater Betriebe, die obligatorisch Versicherte beschäftigen, ernannt: Herr Fritz F u n k , in Baden, Präsident des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller.

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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes,

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Abgabe von Brennstoffen für Motorfahrzeuge.

(Vom 17. Juli 1917.)

In der Beilage übermitteln wir Ihnen den Bundesratsbeschluss vom 14. Juli 1917 betreffend die Abgabe des Brennstoffes für Motorfahrzeuge..

Die Zufuhren von Benzin und Benzol sind in letzter Zeit sehr spärlich geworden, so dass wir genötigt waren, unsere Reserven anzugreifen, um der Nachfrage noch einigermassen gerecht werden zu können. Es besteht in den Produktionsländern selbst grosse Knappheit an diesen Brennstoffen und der Transport ist mit grossen Schwierigkeiten verbunden.

Unter diesen Umständen ist es dringend geboten, dass die noch vorhandenen Vorräte, sowie die beschränkten Quantitäten,, welche noch eingeführt werden können, für die notwendigsten Bedürfnisse erhalten bleiben und zwar vor allem zur Verwen-

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eia düng für die Industrie und das Gewerbe, sowie für Lastwagen und Lastschiffe, soweit dieselben nicht durch andere Transportmittel ersetzt werden können. Der Personenverkehr mit Automobilen und Motorbooten soll möglichst eingeschränkt werden.

Wir haben verschiedene Möglichkeiten geprüft, um eine Einschränkung des Brennstoffverbrauches erzielen zu können, so namentlich auch die Zweckmässigkeit eines Fahrverbotes für Motorfahrzeuge. Wir haben sehliesslich davon Umgang genommen, ein solches Verbot zu erlassen, weil dadurch eine grosse Anzahl von Fahrzeugen ganz ausgeschaltet worden wäre, während andere, im Besitze einer besonderen Bewilligung, auch fernerhin uneingeschränkt hätten fahren können. Die Bestimmung der fahrberechtigten Fahrzeuge wäre wohl ausserordentlich schwierig gewesen. Auch der Chef des Motorwagendienstes der Armee äusserte Bedenken gegen die gänzliche Ausschaltung einer grössereri Anzahl von Motorfahrzeugen, indem er mit Recht befürchtete, dass dieselben im Falle einer Mobilisation nicht betriebsbereit sein würden.

Wir kamen nach reiflicher Überlegung zum Schlüsse, dass die richtigste Lösung die Kontingentierung der Abgabe des. Brennstoffes sein dürfte, wie dieselbe durch den Bundesratsbeschluss vom 14. Juli 1917 nunmehr vorgesehen ist. Wir haben zu den Beratungen auch Vertreter dar verschiedenen Interessentengruppen beigezogen und es sind dieselben mit unserm Vorgehen einverstanden.

Es lag in der Natur der Sache sowohl als im Interesse einer einheitlichen Durchführung der Massnahmen, dieselben nicht den Kantonen zu überlassen, sondern von unserer Warenabteilung aus zu regeln.

Es geschieht dies immerhin in dem Sinne, dass derselben zur Beratung eine Kommission von Fachmännern aus verschiedenen Teilen der Schweiz beigegeben wird. Ferner können noch Regionalkommissionen bestellt werden, damit den speziellen Verhältnissen der einzelnen Landesteile nach Möglichkeit Rechnung getragen werden kann.

Art. l des Bundesratsbeschlusses bestimmt, dass die Verwendung aller mit Brennstoff betriebenen Fahrzeuge nur Personen gestattet ist, welche nebst der kantonalen Fahrbewilligung im Besitze einer Bezugskarte für Brennstoffe sind. Ferner ist in Art. 2 niedergelegt, dass diese Bezugskarten den kantonalen Polizeiorganen auf Verlangen vorzuweisen sind. Wir bitten Sie, die Polizeiorgane Ihres Kantons zu beauftragen, diese Kontrolle in möglichst intensiver Weise durchzuführen. Es kann vorkommen.,

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dass die Bezugskarte vorübergehend nicht im Besitze des Fahrzeuginhabers ist, sei es, dass dieselbe für den Bezug von Brennstoff an den Lieferanten geschickt oder dass die Karte der Warenabteilung am Ende des Monats zum Umtausch eingesandt werden musste. Damit die Möglichkeit des Ausweises dennoch vorhanden ist, wird den Bezugskarten ein für diesen Zweck bestimmter Coupon beigefügt.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1917 sind der Warenabteilung unseres Departementes zur Kenntnis zu bringen, damit dieselbe, unabhängig des von den kantonalen Gerichtsbehörden einzuleitenden Strafverfahrens, entscheiden kann, ob -dem Fehlbaren, gemäss Art. 11, die weitere Zuteilung von Brennstoff, resp. die Bezugskarte entzogen werden soll.

Wir haben der Automobilkontrollstelle ihres Kantones die nötige Anzahl Anmeldeformulare für Bezugskarten zugestellt, damit dieselbe diese Formulare, wie in Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vorgesehen, an Interessenten verabfolgen kann.

Der Bundesratsbeschluss tritt am l. August dieses Jahres in Kraft. Wir bitten Sie, durch ihre Polizeiorgane deshalb ungesäumt die notwendigen Kontrolleinrichtungen schaffen zu lassen und diese Kontrolle in schärfster Weise durchzuführen. Dieselbe ist natürlich für die richtige und erfolgreiche Durchführung dieser Massnahmen von ausschlaggebender Bedeutung.

Der Bundesratsbeschluss ist ausführlich gehalten und bedarf unseres Erachtens keiner weitern Erläuterung. Immerhin steht unsere Warenabteilung für jede Auskunft zur Verfügung.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schwein. Volkswirtschaftsdepartemeni : Sclmlthess.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 10. April 1917 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen H o l b a , Franz, Sohn des Ignaz und der Maria Zachumenitzky, geb. den 7. Juni 1888, von Pozsony (Ungarn), Coiffeur, zuletzt wohnhaft gewesen in Aarau, zurzeit unbekannten Aufenthalts, Angeklagten, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiet zugunsten einer fremden Macht, erkannt:

615 1. Der Angeklagte Holba wird der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und in contumaciam verurteilt zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten, einer Busse von Fr. 100 und 2 Jahren Landesverweisung.

2. Die Geldbusse ist im Falle der Nichteinbringlichkeit innerhalb 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je Fr. 5 Busse ein Tag Gefängnis zu setzen ist.

3. Die Strafe ist im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten Holba und dem Mitangeklagten Wenng zu gleichen Teilen, jedoch ohne solidarische Haftung, auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 50 festgesetzt ; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung mitzuteilen.

· Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Holba betrifft, ·einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 10. April 1917.

Im Namen des Schweiz. Bundesstrafgerichts: Der Präsident: Hauser. Der Protokollführer: Huguenin.

Schweizerisches Bundesgericht.

Liquidation der A.-G. Monte Generoso.

Den Gläubigern der Aktiengesellschaft (Eisenbahn und Hotelunternehmung) M o n t e G e n e r o s o wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass mit Beschluss vom 17. Juli 1917 die über die genannte Gesellschaft angeordnete Zwangsliquidation als geschlossen erklärt worden ist.

Lausanne, den 18. Juli 1917.

Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweiz. Bundesgerichts: Der Präsident: Ostertag. Der Sekretär: Pedrazzini.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1917

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30

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.07.1917

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612-615

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